Inhaltverzeichnis
Abbildungsverzeichnis ii
1 Einleitung 1 -
2 Basel II 1 -
2.1 Historie 1 -
2.2 Von Basel I zu Basel II 2 -
2.3 Das Konzept von Basel II 3 -
2.4 Mindestkapitalanforderungen ( Säule 1 ) 3 -
2.4.1 Kreditrisiken 4 -
2.4.1.1 Standardansatz (StA) 5 -
2.4.1.2 Auf internem Rating basierende Ansätze (IRBA) 5 -
2.4.2 Operationelle Risiken 6 -
2.5 Bankaufsichtliches Überprüfungsverfahren ( Säule 2 ) 8 -
2.5.1 Ziele 8 -
2.5.2 Mindestanforderungen an das Risikomanagement ( MaRisk ) 8 -
2.5.2.1 Übersicht 8 -
2.5.2.2 Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft 9 -
2.6 Marktdisziplin ( Säule 3 ) 10 -
3 Auswirkungen auf das Kreditgeschäft mit Firmenkunden 10 -
Anlage 1 Bonitätsgewichtung nach Basel I A
Anlage 2 Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken im Standardansatz B
Anlage 3 Aufbau der MaRisk C
Literaturverzeichnis D
Internetverzeichnis E
i
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung 4
Abbildung 2: Eigenkapitalberechnung nach Basel II 5
Abbildung 3: Messung des Kreditrisikos nach Basel II 6
Abbildung 4: Bonitätsgewichte nach externem Rating (Standardansatz) 6
Abbildung 5: Bonitätsgewichtung nach Basel I A
Abbildung 6: Beta-Faktoren für Operationelles Risiko im Standardansatz B
Abbildung 7: Modularer Aufbau der MaRisk C
ii
1 Einleitung Die internationalen Finanzmärkte haben in den letzten Jahren einen enormen Wandel durchlaufen. Diese Strukturwende drückte sich vor allem durch die Entstehung neuer innovativer Finanzinstrumente, technologischen Fortschritt, Marktliberalisierungen und –konsolidierungen und einer stetig steigenden Internationalisierung der Kreditinstitute und Ihrer Kunden aus.
Mit diesen Veränderungen mussten nicht nur die Finanzunternehmen Schritt halten, auch die internationale Bankenaufsicht sah sich vor der Aufgabe, ihre Regulierungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Im Folgenden werden die neuen Regelungen des Baseler Ausschusses für Banken- aufsicht 1 behandelt. Speziell soll auf die Mindestkapitelanforderungen (Kapitel 2.4) und das Bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren (Kapitel 2.5) eingegangen. Die nationale Umsetzung des Teilbereiches „Bankaufsichtliches Überprüfungsverfahren“ in den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ wird im Kapitel 2.5.2 beschrieben, wobei hier insbesondere das Kreditgeschäft betrachtet werden soll. In Kapitel 2.6 wird der Vollständigkeit halber kurz die Vorgabe der Marktdisziplin erläutert.
Abschließend werde ich im Kapitel 3 auf die Auswirkungen der neuen Regelungen aus „Basel II“ und den „MaRisk“ auf das Kreditgeschäft mit Firmenkunden eingehen.
1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ist ein Gremium der Bankenaufsichtbehörden, das von den Zentral- bankgouverneuren der G-10-Länder 1975 gegründet wurde. Es setzt sich aus den leitenden Vertretern der Banken- aufsichtsbehörden und der Zentralbanken aus Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Luxem- burg, den Niederlanden, Spanien, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten zusammen. Es trifft sich gewöhnlich in der Bank für internationalen Zahlungsausgleich in Basel, wo auch sein ständiges Sekretariat angesiedelt ist. Vgl. Baseler Ausschuss, 2004, Fußnote 1.
1
2 Basel II 2.1 Historie Bis Ende der 1980er Jahre gab es weltweit keine einheitlichen Standards für Kreditin- stitute, die auch nur annähernd einheitliche Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich Ri- sikovorsorge und somit Vermeidung von Insolvenzen schufen 2 . Eine Harmonisierung, zumindest in den bedeutenden Wirtschaftsnationen, wurde insbesondere zur Eindäm- mung von Regulierungsarbitragen – Durchführung von Geschäften in den Ländern mit den niedrigsten Regulierungsvorschriften - notwendig 3 . So wurden 1988 die Empfeh- lungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht von den Zentralbanken der G10 verabschiedet 4 und durch die 4. KWG-Novelle in deutsches Recht übergeleitet. Ihnen lag der Gedanke zugrunde, dass Eigenkapital als Puffer die eingegangenen Risiken eines Kreditinstituts hinsichtlich drohender Insolvenzen auffangen kann 5 . Demnach müssen Banken mind. 8 % Eigenkapital bezogen auf die risikotragenden Ak- tiva in ihrer Bilanz vorhalten. Die Differenzierung der Aktiva zur Ermittlung des Risiko- anteils wird auf Basis von Kreditnehmergruppen durchgeführt. Eine Übersicht der Bo- nitätsgewichtung nach Basel 1 ist der Anlage 1 beigefügt.
Staatliche Kredite (Inland und Zone A 6 ) werden beispielsweise mit 0 % den risikotra- genden Aktiva angerechnet, Kredite an Unternehmen mit 100 %. Dieser Standard wird mittlerweile in über 100 Länder angewandt und hat sich als stabilisierendes und Wett- bewerb förderndes Element im internationalen Finanzsystem etabliert 7 .
2.2 Von Basel I zu Basel II Im Laufe der Zeit wuchs allerdings die Kritik an der Vereinbarung von Basel I. So wur- de unter u. a. kritisiert, dass die vierstufige Differenzierung nicht ausreiche, um die un- terschiedlichen Risiko- und Bonitätsstrukturen der Kreditnehmer zu berücksichtigen. Es käme zu einer Subventionierung der schlechten Bonitäten durch die Unternehmen mit guter Bonität mit den negativen Folgen einer Adversen Selektion 8 .
2 Vgl. Ehlers (2005), S. 7.
3 Vgl. Hofmann (2001), S. 7.
4 „Baseler Eigenkapitalakkord“, mittlerweile „Basel I“ bezeichnet.
5 Vgl. Keiner (2001), S. 24.
6 Erläuterung: sh. Anlage 1.
7 Vgl. Reckers (2005), S. 4.
8 Adverse Selektion, auch Negative Auslese oder Gegenauslese: Gute Bonitäten wandern ab, da sie aufgrund von Mischpreisen Risikoprämien für schlechte Bonitäten zahlen. Durch die Abwanderung verschlechtert sich die Ge- samtbonität des Portfolios, was weitere Preiserhöhungen zur Folge hat (Risikoprämien) und weitere Gegenauslesen verursacht.
2
Außerdem wurde bemängelt, dass Basel I nur Kredit 9 - und Marktpreisrisiken 10 betrach-
te, andere Risiken allerdings außer acht lasse. Die Aufsichtbehörden sahen sich zu-
sätzlich gezwungen der hohen Anzahl an Finanzinnovationen mit permanenter Anpas-
sung der Begrenzungsvorschriften zu begegnen. Mit der Dynamik der Finanzmärkte
konnte die Bankenaufsicht aufgrund des hohen Zeitaufwands für Modifikationen der Kontrollkonzepte allerdings nicht mithalten 11 .
Dies führte zu der Überlegung sich von den rein quantitativen Regelungen zu lösen
und qualitative Mindeststandards zu schaffen, die die Banken zu einem autonomen
Management ihrer Risikopositionen befähigen sollte. Die permanente Anpassung von
Reglementierung aufgrund einzelner Finanzinnovationen entfiele somit.
Als Folge veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht von 1999 bis 2003
drei Konsultationspapiere unter dem Titel „The New Basel Capital Accord“.
Die im Juni 2004 veröffentlichte neue Eigenkapitalvereinbarung 12 wird zunächst in eu-
ropäisches Recht und nachfolgend auch in deutsche Gesetzeswerke 13 umgesetzt.
9 Spezifisches Wagnis der Geschäftsbanken bei Gewährung von Krediten. Zwei Arten: 1. Aktives K., 2. Passives K. Eine Begrenzung des K. erfolgt durch §§10 und 10 a KWG in Verbindung mit einem in Grundsatz I (Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute) fixiertem System eigenkapitalbindender Risikoklassen. Vgl. Gabler (1993).
10 Risiko von Verlusten in bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen auf Grund von Veränderungen der Marktpreise wie z.B. Zinssätze, Wechselkurse und Aktienkurse. Vgl. Gabler (1993).
11 Vgl. Hofmann, S. 8.
12 „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen – Überarbeitete Rahmen- vereinbarung“, kurz: Basel II.
13 Voraussichtlich durch Änderung des KWG sowie des Grundsatzes I, der die Eigenkapitalausstattung der Kreditin- stitute regelt. Der Grundsatz I soll noch in die „Solvabiliätsverordnung“ überführt werden.
3
Arbeit zitieren:
Heiko Mehlhop, 2006, Basel II und MaRisk, München, GRIN Verlag GmbH
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