I
Inhaltsverzeichnis
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I
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
II
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s
1
1. Einführung
1.1 Thema, Ziel und Aufbau der Arbeit 1
2. Ansatz und Bewertung von Einlagen
2.1 Der Einlagebegriff und ihre Charakteristika 1
2.2 Bewertungsmaßstäbe und ihre Rechtsfolgen 4
6
3. Ansatz und Bewertung von Entnahmen
3.1 Der Entnahmebegriff und ihre Charakteristika 6
3.2 Bewertungsmaßstäbe und ihre Rechtsfolgen 9
11
4. Ansatz und Bewertung von Einlagen und Entnahmen bei § 4 III EStG
4.1 Rechtliche Lage und Gewinnauswirkung 11
4.2 Einlage- und Entnahmefähige Gegenstände und ihre Bewertung im
Einzelfall 11
1 3
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Anm. Anmerkung Aufl. Auflage BA Betriebsausgabe Banz. Bundesanzeiger BE Betriebseinnahme ber. berichtigt BewG Bewertungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl Bundessteuerblatt Buchst. Buchstabe bzw. beziehungsweise d. der, des d.h. das heißt EStG Einkommensteuersatz EStR Einkommensteuerrichtlinien etc. et cetera f. folgende(r) gem. gemäß GrS Großer Senat Hrsg. Herausgeber HS Hauptsatz i.V.m. in Verbindung mit KStG Körperschaftsteuergesetz Nr. Nummer R Richtlinie Rz. Randziffer S. Seite sog. sogenannte(n) Stpfl. Steuerpflichtige(r) TS Teilsatz
III
Verf. Verfasser vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
1
1. Einführung
1.1 Thema, Ziel und Aufbau der Arbeit
Im Folgenden geht es um Einlagen und Entnahmen bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Da `Vermögensänderungen, die nicht betrieblich veranlasst sind, den Gewinn weder erhöhen noch vermindern´ 1 dürfen, sind gem. § 4 I EStG der Wert der Einlagen vom Gewinn abzuziehen und der Wert der Entnahmen hinzu zu addieren. Mit dem Ziel die private Sphäre vom betrieblichen Bereich abzugrenzen. 2 Bei Kapitalgesellschaften wird jedoch zwischen dem betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen und nicht zwischen dem privaten und betrieblichen Bereich unterschieden. 3 Hierbei werden Entnahmen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen gem. § 8 III S. 2 KStG und Einlagen in Form von verdeckten Einlagen gem. § 8 I KStG i.V.m. § 4 I S. 5 EStG zwischen Gesellschaft und Gesellschafter getätigt. Im Rahmen der folgenden Ausarbeitung werden die Besonderheiten bei der Kapitalgesellschaft jedoch nicht weiter erläutert.
Die Ausarbeitung des Themas ist einschließlich der Einführung in fünf Abschnitte gegliedert. Im zweiten Abschnitt werden Ansatz und Bewertung von Einlagen und im dritten der von Entnahmen abgehandelt. Im vierten Abschnitt wird dann die Bedeutung von Einlagen und Entnahmen bei § 4 III EStG herausgestellt. Abschließend erfolgt eine thesenartige Zusammenfassung der Ergebnisse der Ausarbeitung.
2. Ansatz und Bewertung von Einlagen
2.1 Der Einlagebegriff und ihre Charakteristika
Nach der gesetzlichen Definition gem. § 4 I S. 5 EStG und R 14 I EStR sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Privatvermögen zugeführt hat. Der Einlagebegriff lässt sich durch die folgenden vier Charak- 1 Scheffler,Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 314.
2 Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 314.
3 Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 315.
2
teristika darstellen: Gegenstand einer Einlage, Einlagetatbestand, betriebliche Zwecke und Einlagehandlung/-wille, auf die nun näher eingegangen wird. 4
a) Gegenstand einer Einlage
Einlagefähige Gegenstände sind solche, die nach § 4 I S. 1 EStG Bestandteil des Vermögensvergleichs sein können, d.h. nur bilanzierbare Wirtschaftsgüter sind einlagefähig. 5
Dabei wird unterschieden zwischen Bareinlagen, in Form von liquiden Mitteln, Überweisungen etc. und Sacheinlagen, sowohl materieller als auch immaterieller Wirtschaftsgüter. Einlagefähige immaterielle Wirtschaftsgüter umfassen Nutzungsrechte 6 und selbsterstellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gem. R 31 a II S. 3, 4 EStR, trotz ihres Aktivierungsverbotes in der Bilanz. Voraussetzung für die Einlage von dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten ist jedoch, dass sie einen messbaren wirtschaftlichen Wert darstellen. 7 Es ist zu beachten, dass die „unentgeltliche“ Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten, die im Eigentum des Steuerpflichtigen oder eines fremden Dritten steht, und die Leistungserbringungen jener, nicht Gegenstand einer Einlage sein können. 8 Nicht einlagefähig sind demnach beispielsweise die Gewährung eines zinslosen Darlehens 9 , die eigene Arbeitskraft, `soweit sie nicht in den Wert eines WG eingegangen ist´ 10 und `unentgeltliche private Gefälligkeitsleistungen Dritter´ 11 . Durch diese Einschränkungen soll vermieden werden, dass die Einlage von Leistungen und Nutzungsüberlassungen Gewinnminderungen im Betriebsvermögen auswirkt, ohne dass der Tätigende Einnahmen zu versteuern hat. 12 Da `im geltenden Steuerrecht weder kalkulatorische Größen gewinnmindernd verrechnet werden können noch fiktive Einnahmen steuerbar sind´. 13 Nach Schefflers Ansicht 14 führe diese Einschränkung
4 Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 320.
5 Vgl. BFH vom 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl 1988 II, S. 348, 352.
6 Vgl. BFH vom 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl 1988 II, S. 348, 353.
7 Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 321.
8 Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 321.
9 Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 321.
10 Heinicke, in: Schmidt, EStG, 2002, Rz. 309 zu § 4 EStG, S. 209.
11 Heinicke, in: Schmidt, EStG, 2002, Rz. 310 zu § 4 EStG, S. 209.
12 Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 321.
13 Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 321.
14 Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2002, S. 321.
Arbeit zitieren:
Handan Arslan, 2003, Entnahmen und Einlagen bei der steuerlichen Gewinnermittlung, München, GRIN Verlag GmbH
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