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Inhaltsverzeichnis
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I
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
II
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s
1
1. Einführung
2. Transparenzrichtlinie - Teil des Aktionsplans für Finanzdienstleitungen
2.1 Einordnung des Vorschlags in die aktuelle europäische
Kapitalmarktgesetzgebung 2
2.2 Rahmensetzung der Transparenzrichtlinie 3
2.3 Inhalt der Transparenzrichtlinie 4
3. Ziel und Zwecksetzung der Rechnungslegung aus betriebswirtschaftlicher
Sicht -
3.1 in Anlehnung an die HGB - Vorschriften 5
3.2 in Anlehnung an IFRS 6
4. Vereinbarkeit der Transparenzrichtlinie mit den Zielen der Rechnungslegung
4.1 Allgemeines 7
4.2 Vereinbarkeit der Maßnahmen mit der Zielsetzung der Richtlinie 8
10
5. Aktueller Stand und Zusammenfassung
III
Literaturverzeichnis
1
1. Einführung
Am 26. März 2003 hat die EU-Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen endgültigen Vorschlag für eine Transparenzrichtlinie vorgelegt. 1 Mit dieser Richtlinie soll die Transparenz öffentlich ge-handelter Unternehmen durch ein vorgeschriebenes Informationsniveau erhöht werden, 2 „(...) um das Vertrauen der Anleger zu stärken(...)“ 3 . Außerdem soll mit ihr die Wirksamkeit, Offenheit und Integrität der europäischen Kapitalmärkte 4 verbessert werden.
In dieser Ausarbeitung wird nun vor dem Hintergrund der deutschen und europäischen Ziele der Rechnungslegung untersucht, ob und inwiefern die im Rahmen der Transparenzrichtlinie festgelegten Anforderungen für die Offenlegung periodischer und laufender Informationen über Emittenten, den oben genannten Zielen der Transparenzrichtlinie gerecht werden.
Im Folgenden wird zunächst der Entwurf der Transparenzrichtlinie in die aktuelle europäische Kapitalmarktgesetzgebung eingeordnet (2.1). Anschließend werden die Rahmensetzung (2.2) und die wesentlichen Maßnahmen der Transparenzrichtlinie (2.2) betrachtet. Unter Gliederungspunkt 3. werden dann die Ziele der deutschen (3.1) und europäischen Rechnungslegung (3.2) dargestellt. Im Anschluss werden die wichtigsten Maßnahmen im Rahmen der Transparenzrichtlinie daraufhin untersucht, ob und inwiefern sie den Zielsetzungen der Transparenzrichtlinie gerecht werden (4.).
Zum Abschluss (5.) wird schließlich ein zusammenfassender Überblick über den aktuellen Stand des Entwurfs der Transparenzrichtlinie und den wichtigsten Neuerungen gegeben.
1 Vgl. neunter Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen
(FSAP) der EU-Kommission vom 25. November 2003, S. 4.
2 Vgl. Vorschlag einer RL zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf In-
formationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zuge-
lassen sind und zur Änderung der RL 2001//34/EG vom 26.03.2003, S. 2.
3 neunter Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen
(FSAP) der EU-Kommission vom 25. November 2003, S. 4.
4 Vgl. http://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage753/BankenundBrserecht/Trans.
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2. Transparenzrichtlinie - Teil des Aktionsplans für Finanzdienstleitungen
2.1 Einordnung des Vorschlags in die aktuelle europäische Kapitalmarktgesetzgebung
„Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis Anfang 2005 die nationalen Rechtsvorschriften für Wertpapiermärkte weitgehend anzugleichen, um für Anleger und Emittenten einen einheitlichen europäischen Finanzmarkt zu verwirklichen.“ 5 Die Transparenzrichtlinie ist eine der vorrangigen Maßnahmen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP), deren wesentliche strategische Zielsetzung „in der Verbesserung der Funktionsweise schlecht arbeitender paneuropäischer Finanzmärkte und somit der Verbesserung der Aussichten für ein nachhaltiges, investitionsgetriebenes Wachstum (...)“ 6 besteht.
Der Aktionsplan wurde am 11. Mai 1999 von der EU-Kommission mit einer Reihe von Vorschlägen zur Verbesserung der Integration der Finanz- und Kapitalmärkte vorgelegt.
Die Transparenzrichtlinie ist ein Bestandteil der Offenlegungs- und Transparenz-Agenda 7 , zu der u.a. 8 auch die IAS-Verordnung vom 19. Juli 2002 gehört. Die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) wird durch diese Verordnung für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen mit Sitz in der EU ab dem 01.01.2005 verpflichtend. 9 Die Entscheidung über die verpflichtende oder freiwillige Anwendung der IFRS für nicht kapitalmarktorientierte Konzerne und für Einzelabschlüsse bleibt den jeweiligen Mitgliedstaaten selbst überlassen. 10 Ziele dieser Verordnung sind, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen zu verbessern und durch die verpflichtende Anwendung der IAS/IFRS die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen
5 Buchheim, KoR 5/2003, S. 242.
6 neunter Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen
(FSAP) der EU-Kommission vom 25. November 2003, S. 2.
7 Vgl. Vorschlag einer RL zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf In-
formationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zuge-
lassen sind und zur Änderung der RL 2001//34/EG vom 26.03.2003, S. 2.
8 Die Marktmissbrauch-Richtlinie vom 3.12.2002 und der geänderte Vorschlag der Prospekt-
Richtlinie vom 9.8.2002 gehören auch zu der Offenlegungs- und Transparenzagenda.
9 Gemäß Art. 9 der IAS-Verordnung können die Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist zur Umstel-
lung auf IFRS bis zum Geschäftsjahr 2007 für Unternehmen einräumen, die bisher zwecks einer
außereuropäischen Notierung US-GAAP anwenden oder die lediglich mit Schuldtitel notiert
sind.
10 Vgl. Art. 5 der IAS-Verordnung.
Arbeit zitieren:
Handan Arslan, 2004, EU-Transparenzrichtlinie Vorschlag vom 26.03.2003 - Aktuelle Entwicklung in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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