II
Verzeichnisse
INHALTSVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG 1
II. BEGRIFFSABGRENZUNGEN. 3
1 Lehrende/Unterrichtende versus Vortragende 3
1.1 Zweck der Begriffsabgrenzung. 3
1.2 Lehrende/Unterrichtende. 4
1.2.1 Begriff 4
1.2.2 Beispiele 7
1.3 Vortragende 8
1.3.1 Begriff 8
1.3.2 Beispiele 9
2 Bildungseinrichtung versus Nicht-Bildungseinrichtung 10
2.1 Zweck der Begriffsabgrenzung. 10
2.2 Begriff. 10
2.3 Beispiele. 12
3 Erwachsenenbildungseinrichtung versus Nicht-
Erwachsenenbildungseinrichtung. 13
3.1 Begriffsdefinition nach dem EB-FöG 14
3.1.1 Erwachsenenbildungseinrichtungen kraft Kundmachung 15
3.1.2 Erwachsenenbildungseinrichtungen aufgrund vorwiegend betriebener
Erwachsenenbildung. 16
3.1.2.1 Gesetzliche Bestimmung 16
3.1.2.2 Erfüllungsvoraussetzungen. 17
3.1.2.2.1 Erwachsenenbildung 17
3.1.2.2.1.1 Berufliche Fortbildung, Weiterbildung 19
3.1.2.2.1.2 Ausbildung, Umschulung. 22
3.1.2.2.1.3 Abgrenzungsproblematik und Verwaltungspraxis 24
3.1.2.2.2 „Betreiben“ 29
3.1.2.2.3 „Vorwiegend“ 29
3.1.2.2.3.1 Steuerliche Überwiegenheit. 30
3.1.2.2.3.2 Sozialversicherungsrechtliches Vorwiegen 31
3.2 Weitere Begriffsauslegungen 31
3.2.1 Begriffsdefinition der Andragogik 32
3.2.2 Begriffsverwendung in anderen Rechtsbereichen 33
3.2.2.1 Kreis begünstigter Spendenempfänger gem. § 4 (4) Z. 5 EStG bzw. § 18
(1) Z. 7 EStG 33
3.2.2.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 34
3.2.2.3 Gesetz über die Berufsreifeprüfung 35
3.2.2.4 Bibliotheksordnung der österreichischen Nationalbibliothek 36
3.2.2.5 Ressorts des BMBWK 36
Mag Alexander Herbst
III
Verzeichnisse
4 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung 37
5 Kreativer Ausblick. 39
III. EINKOMMENSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON LEHRENDEN UND
VORTRAGENDEN........................................................................................................ 40
1 Einkommensteuerliche Klassifizierung von Lehrenden/Vortragenden. 40
1.1 Einkommensteuerlicher Klassifizierungsbaum 40
1.2 Erläuterungen zum einkommensteuerlichen Klassifizierungsbaum. 41
1.2.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 42
1.2.1.1 Klassifizierungspfad 42
1.2.1.2 Gesetzliche Bestimmungen des § 25 EStG. 42
1.2.1.2.1 Allgemeine, stl. Dienstnehmereigenschaft i. S. d. § 47 (2) EStG. 43
1.2.1.2.1.1 Gesetzliche Bestimmung. 43
1.2.1.2.1.2 Erfüllungsvoraussetzungen 43
1.2.1.2.1.3 Sogwirkung einer anderen nichtselbständigen
T ätigkeit 46
1.2.1.2.1.4 Beispiele 47
1.2.1.2.2 Sonderbestimmungen zur stl. Dienstnehmereigenschaft i. S. d.
§ 47 (2) EStG für Lehrende/Vortragende an
Erwachsenenbildungseinrichtungen. 48
1.2.1.2.2.1 Gesetzliche Bestimmung. 48
1.2.1.2.2.2 Sogwirkung einer anderen nichtselbständigen
T ätigkeit 49
1.2.1.2.2.3 Beispiele 49
1.2.1.2.3 Fiktive Dienstnehmer i. S. d. § 47 (2) EStG an Nicht-
Erwachsenenbildungseinrichtungen. 50
1.2.1.2.3.1 Gesetzliche Bestimmung. 50
1.2.1.2.3.2 Erfüllungsvoraussetzungen 51
1.2.1.2.3.3 Sogwirkung fiktiver, lohnsteuerpflichtiger
Eink ünfte. 53
1.2.1.2.3.4 Beispiele fiktiver Dienstnehmer 54
1.2.2 Sonstige Einkünfte. 55
1.2.2.1 Klassifizierungspfad und gesetzliche Bestimmungen. 55
1.2.2.2 Beispiele. 55
1.2.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. 56
1.2.3.1 Klassifizierungspfad 56
1.2.3.2 Gesetzliche Bestimmung 56
1.2.3.3 Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb 57
1.2.3.4 Sogwirkungen zwischen gewerblichen/selbständigen Einkünften. 59
1.2.3.5 Beispiele. 59
1.2.4 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 60
1.2.4.1 Klassifizierungspfad 60
1.2.4.2 Gesetzliche Bestimmung 60
1.2.4.3 Erfüllungsvoraussetzungen. 61
1.2.5 Sonderfall: Ausländische Lehrende/Vortragende 62
1.2.6 Sonderfall: Gesellschaft 63
1.2.6.1 Klassifizierungspfad 63
1.2.6.2 Grundsatzbestimmung. 63
1.2.6.2.1 Lehrende ohne Gesellschafterstatus. 63
1.2.6.2.2 Lehr-/Vortragsleistungen von Gesellschaftern 64
Mag Alexander Herbst
IV
Verzeichnisse
2 Steuerliche Konsequenzen der Klassifizierung als Lehrender/Vortragender
mit betrieblichen Einkünften 65
2.1 Unterschiede in der ertragsteuerlichen Behandlung zwischen Einkünften aus
selbst ändiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb. 65
2.2 Ermittlung betrieblicher Einkünfte. 65
2.2.1 Betriebseinnahmen. 68
2.2.1.1 Typische Betriebseinnahmen Lehrender/Vortragender 68
2.2.1.2 Sonderfall: Veräußerungsgewinne bei Betriebsaufgabe 70
2.2.2 Betriebsausgaben. 72
2.2.2.1 Typische Betriebsausgaben Lehrender/Vortragender 72
2.2.2.2 Betriebsausgabenpauschalierung. 79
2.3 Steuerbegünstigung i. S. d. § 11a EStG. 81
2.4 Besteuerungsvollzug 81
3 Steuerliche Konsequenzen der Klassifizierung als Lehrender/Vortragender
mit außerbetrieblichen Einkünften 83
3.1 Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte 83
3.1.1 Betriebliche versus außerbetriebliche Einnahmen 84
3.1.2 Werbungskosten versus Betriebsausgaben 85
3.1.2.1 Grundlegende Unterschiede 85
3.1.2.2 Unterschiede bei ausgewählten Absetzposten. 85
3.1.2.3 Werbungskostenpauschale. 87
3.2 Besteuerungsvollzug 87
4 Steuerliche Konsequenzen der Klassifizierung als ausländischer
Lehrender /Vortragender 89
4.1 Ausgangsproblematik. 89
4.2 Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 90
4.3 Instrumente zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 91
4.3.1 Bilaterale Instrumente 91
4.3.1.1 Funktionsweise von DBA 91
4.3.1.2 Zuteilungsregeln im OECD-DBA-Musterabkommen 92
4.3.1.2.1 Bedeutung der innerstaatlichen, ertragsteuerlichen
Klassifizierung von Lehrenden/Vortragenden 92
4.3.1.2.2 Zuteilungsregelungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
gem. Artikel 7 - 9 OECD-MA. 93
4.3.1.2.3 Zuteilungsregelungen bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
gem. Artikel 14 OECD-MA. 94
4.3.1.2.4 Zuteilungsregelungen bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gem. Artikel 15 OECD-MA 94
4.3.1.2.4.1 Grenzgänger. 95
4.3.1.2.4.2 183-Tage-Klausel 96
4.3.1.2.5 Zuteilungsregeln im öffentlichen Dienst gem. Artikel 19 OECD-
MA 96
4.3.1.2.6 Internationale Qualifikationskonflikte. 97
4.3.1.3 Gastlehrerklauseln in DBA 99
4.3.1.3.1 Befreiung der Vergütungen im Gastland 99
4.3.1.3.2 Befreiungen im Gastland hinsichtlich ausländischer Zahlungen. 100
4.3.2 Unilaterale Maßnahmen. 100
4.4 Innerstaatliche, ertragsteuerliche Behandlung von beschränkt
steuerpflichtigen Lehrenden/Vortragenden 101
Mag Alexander Herbst
V
Verzeichnisse
4.4.1 Lohnsteuerabzug gem. § 70 EStG 102
4.4.2 Besonderer Steuerabzug gem. § 99 EStG 103
4.4.3 Unterlassung der Besteuerung aufgrund der Zuteilungsregeln 106
4.4.4 Zuzugsbegünstigung gem. § 103 EStG 106
5 Steuerliche Konsequenzen auf Seiten der Bildungseinrichtung 108
5.1 Lehrende/Vortragende mit außerbetrieblichen Einkünften 108
5.2 Lehrende/Vortragende mit betrieblichen Einkünften. 108
6 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung 109
IV. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON LEHRENDEN UND
VORTRAGENDEN...................................................................................................... 113
1 Steuersubjekt. 113
1.1 Unternehmer i. S. d. UStG 114
1.1.1 Begriff des Unternehmers i. S. d. UStG 114
1.1.2 Kriterien der Unternehmereigenschaft 114
1.1.2.1 Person 114
1.1.2.2 Gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit 114
1.1.2.2.1 Nachhaltigkeit 115
1.1.2.2.2 Einnahmenerzielung 115
1.1.2.3 Selbständigkeit. 115
1.1.2.3.1 Grundsatz zum umsatz- und ertragsteuerlichen Gleichklang 116
1.1.2.3.2 Sonderfall Fiktion 116
1.2 Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit. 117
1.3 Beispiele. 118
1.3.1 Universitäts-/Gastprofessoren und Universitätsdozenten. 118
1.3.2 Lehrbeauftragte 119
1.3.3 Lehrpersonen mit sonstigen Einkünften 119
1.3.4 Freie Dienstnehmer an Erwachsenenbildungseinrichtungen. 119
2 Steuergegenstand 120
2.1 Einheitlichkeit der Leistung. 121
2.2 Leistungsaustausch. 122
3 Leistungsort 122
3.1 Bedeutung des Leistungsortes 122
3.2 Grundsätzlicher Leistungsort. 122
3.3 Sonderbestimmungen 122
3.3.1 Tätigkeitsort bei wissenschaftlicher/unterrichtender Tätigkeit. 123
3.3.1.1 Wissenschaftliche Tätigkeit. 123
3.3.1.2 Unterrichtende Tätigkeit 124
3.3.1.3 Ähnliche Leistungen. 124
3.3.2 Beratung bzw. Überlassung von Informationen. 124
3.3.3 (Abgrenzungs-)Beispiele. 125
3.3.3.1 Kongresse und Seminare 126
3.3.3.2 Fachvorträge 126
3.3.3.3 Informationsüberlassung. 127
Mag Alexander Herbst
VI
Verzeichnisse
4 Unechte USt-Befreiungen 127
4.1 Grundlagen unechter USt-Befreiungen 127
4.1.1 Funktion unechter USt-Befreiungen 127
4.1.2 Wirkungsweise unechter USt-Befreiungen am Bildungssektor. 128
4.1.3 Motive unechter USt-Befreiungen 128
4.2 Ausgewählte unechte USt-Befreiungen am Bildungssektor 128
4.2.1 Unechte USt-Befreiung gem. § 6 (1) Z. 27 UStG 129
4.2.2 Unechte USt-Befreiung gem. § 6 (1) Z. 11 lit. b UStG 130
4.2.2.1 Gesetzliche Bestimmung 130
4.2.2.2 Erfüllungsvoraussetzungen der lit. b. 131
4.2.2.2.1 Privatlehrer 131
4.2.2.2.2 Öffentliche Schulen 131
4.2.2.2.3 Schulen i. S. d. § 6 (1) Z. 11 lit. a UStG 132
4.2.2.2.3.1 Gesetzliche Bestimmung der lit. a 132
4.2.2.2.3.2 Erfüllungsvoraussetzungen der lit. a 132
4.2.2.3 Befreite Entgelte. 135
4.2.2.4 Beispiele. 136
4.2.3 Unechte USt-Befreiung gem. § 6 (1) Z. 12 UStG 137
5 Vorsteuerabzug 139
5.1 Gesetzliche Regelung 139
5.2 Ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. 140
5.3 Vorsteuerabzug bei Reisekosten. 141
5.4 Vorsteuerpauschalierung 142
5.5 Aufteilung der Vorsteuern. 143
5.5.1 Aufteilung nach Maßgabe der Zurechenbarkeit. 144
5.5.2 Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze 145
5.5.3 Mischmethode 145
6 Bemessungsgrundlage. 145
7 Steuersätze, -schuldner und Rechnungslegung 146
8 Entstehung der Steuerschuld 147
9 Durchführung der Besteuerung. 148
10 Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Betriebsaufgabe 150
11 Sonderbestimmungen für ausländische Vortragende/Lehrende 151
11.1 Begriff des ausländischen Vortragenden/Lehrenden i. S. d. UStG. 151
11.2 Umsatzsteuerliche Sonderbestimmungen. 151
11.2.1 Reverse Charge. 151
11.2.2 Fiskalvertreter. 152
11.2.2.1 Regelungsbestimmungen 152
11.2.2.2 Beispiel. 154
11.2.3 Steuerfreistellung gem. VO 1974/800 bzw. VO 2003/584 154
12 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung 155
Mag Alexander Herbst
VII
Verzeichnisse
V. SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG VON
VORTRAGENDEN/LEHRENDEN............................................................................... 158
1 Grundsatzüberlegungen. 159
1.1 Rechtsquellen, Rechtsträger und Verfahren 159
1.2 Teilbereiche im Sozialversicherungsrecht 160
1.3 Kongruenz und Divergenz zum Steuerrecht. 160
1.4 Markante Unterschiede zwischen ASVG und GSVG 162
2 Sozialversicherungsrechtliche Klassifizierung 164
2.1 Grundsatzsystematik. 165
2.2 Sozialversicherungsrechtlicher Klassifizierungsbaum von
Lehrenden /Vortragenden 165
2.3 Erläuterungen zum sozialversicherungsrechtlichen Klassifizierungsbaum. 166
2.3.1 Echter Dienstnehmer 167
2.3.1.1 Klassifizierungspfade 167
2.3.1.2 Allgemeine Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 (2) ASVG. 167
2.3.1.2.1 Persönliche Abhängigkeit 168
2.3.1.2.2 Wirtschaftliche Abhängigkeit 170
2.3.1.2.3 Entgeltlichkeit. 171
2.3.1.3 Maßgeblichkeit des Steuerrechts gem. § 4 (2) ASVG 172
2.3.1.4 (Abgrenzungs-)Beispiele. 172
2.3.1.4.1 Beispiele echter Dienstnehmer. 172
2.3.1.4.2 Sonderfall: Angehörige der Universitäten. 174
2.3.1.4.3 Sonderfall: Beschäftigte an Fachhochschulen und
Privatuniversit äten 175
2.3.2 Freier Dienstnehmer 176
2.3.2.1 Klassifizierungspfade 176
2.3.2.2 Freier Dienstnehmer gem. § 4 (4) ASVG. 177
2.3.2.2.1 Gesetzliche Bestimmung. 177
2.3.2.2.2 Erfüllungsvoraussetzungen 177
2.3.2.2.3 Abgrenzung zum Werkvertrag. 179
2.3.2.2.4 Ausnahmen von der Pflichtversicherung. 180
2.3.2.3 Freier Dienstnehmer gem. dem Erlass des BMSG für nebenberuflich
Lehrende /Vortragende in der Erwachsenenbildung 181
2.3.2.3.1 Gesetzliche Bestimmung. 181
2.3.2.3.2 Einstufungsvoraussetzungen 181
2.3.2.3.2.1 Zeitliche Nebenberuflichkeit 182
2.3.2.3.2.2 Finanzielle Nebenberuflichkeit. 182
2.3.2.3.3 Ausnahmen innerhalb der Erlassregelung 183
2.3.2.4 (Abgrenzungs-)Beispiele freier Dienstnehmer. 184
2.3.3 Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte 184
2.3.3.1 Klassifizierungspfad 184
2.3.3.2 Einstufungsvoraussetzungen. 185
2.3.4 Freiberufler 186
2.3.4.1 Klassifizierungspfad 186
2.3.4.2 Einstufungsvoraussetzungen. 186
2.3.5 Sonstige Selbständige 187
2.3.5.1 Klassifizierungspfad 187
2.3.5.2 Einstufungsvoraussetzungen. 187
2.3.6 Lehrende/vortragende Gesellschafter 188
2.3.6.1 Klassifizierungspfad 188
2.3.6.2 Einstufungsvoraussetzungen. 188
Mag Alexander Herbst
VIII
Verzeichnisse
2.3.6.3 Einstufung je Gesellschaftstyp. 189
2.3.6.4 Beispiele. 190
2.3.7 Ausländische Lehrende/Vortragende 190
2.3.7.1 Ausgangsproblematik 190
2.3.7.2 Internationale Regelungen. 191
2.3.7.2.1 Ausländische Lehrpersonen nach der EWG-VO. 192
2.3.7.2.2 Lehrende/vortragende Grenzgänger nach der EWG-VO 194
2.4 Formalversicherung und Einordnungsfeststellung 194
3 Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen der Klassifizierung 195
3.1 Echte Dienstnehmer. 196
3.1.1 Vollversicherte echte Dienstnehmer. 196
3.1.2 Geringfügig beschäftigte echte Dienstnehmer. 198
3.1.2.1 Konsequenzen auf Arbeitgeberseite. 198
3.1.2.2 Konsequenzen auf Arbeitnehmerseite. 199
3.2 Freie Dienstnehmer. 200
3.2.1 Vollversicherte bzw. geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer mit VO-
Anwendung. 200
3.2.1.1 Grundsatzbestimmungen. 200
3.2.1.2 Sonderbestimmungen aufgrund der VO 248/1999 201
3.2.1.2.1 Gesetzliche Bestimmungen. 202
3.2.1.2.2 Umsetzung der Verordnung 202
3.2.1.2.3 Beispiel 204
3.2.2 Vollversicherte und geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer ohne VO-
Anwendung. 205
3.3 Gewerbetreibende. 206
3.4 Sonstige Selbständige. 208
3.5 Land- und Forstwirte, Beamte 211
3.6 Mehrfachversicherung. 211
3.6.1 Ausgangsproblematik 211
3.6.2 Maßnahmen zur Vermeidung einer Mehrfachversicherung 212
3.6.2.1 Differenzvorschreibung 212
3.6.2.2 Rückerstattung 212
4 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung 213
VI. ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE. 217
1 Ausgangsproblematik. 217
2 Grundsatzbestimmungen 217
3 Lehrende/Vortragende im Arbeitsrecht. 218
VII. LOHNNEBENKOSTEN 220
1 Grundsatzbestimmungen 220
1.1 Kommunalsteuer 220
Mag Alexander Herbst
IX
Verzeichnisse
1.2 Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond 221
1.3 Pauschaler Dienstgeberbeitrag 222
1.4 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. 223
1.5 Behindertenausgleichstaxe 223
1.6 Begünstigungen durch das NeuFöG 223
2 Sonderbestimmungen am Bildungssektor 224
2.1 DB, DZ und KommSt fiktiver Dienstnehmer 224
2.2 Behindertenausgleichstaxe fiktiver Dienstnehmer. 225
3 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung 225
VIII. ZUSAMMENFASSENDES PRAXISBEISPIEL 227
1 Organisationsstruktur von Nachhilfeinstituten 227
2 Auswirkungen der Organisationsstruktur 228
2.1 Umsatzsteuerliche Konsequenzen 229
2.2 Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen 230
3 Zusammenfassung. 231
4 Kritische Beurteilung der Rechtskonstruktion 232
IX. CONCLUSIO. 233
Literaturverzeichnis. 234
Anhang 259
Mag Alexander Herbst
X
Verzeichnisse
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Durchgängige Ausbildung
Abbildung 2: 2jährige Unterbrechung.
Abbildung 3: Ausbildung an höherer Schule
Abbildung 4: Einkommensteuerlicher Klassifizierungsbaum von Lehrenden/Vortragenden.
Abbildung 5: Steuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen
Abbildung 6: Zusammenhang Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Abbildung 7: Sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Lehrenden/Vortragenden.
Abbildung 8: Nebenberuflichkeit
Abbildung 9: Varianten der Versicherungspflicht freier Dienstnehmer in der EB
Abbildung 10: Rechtliche Konstruktion bei Nachhilfeinstituten
Abbildung 11: Pflichtversicherung kammerzugehöriger Freiberufler.
Abbildung 12: ASVG Beitragssätze.
Abbildung 13: GSVG/FSVG Beitragssätze.
Abbildung 14: Zuteilungsregeln OECD-Musterabkommen
Abbildung 15: Indizien für die Beurteilung von Verträgen.
Mag Alexander Herbst
I. EINLEITUNG
„Vergnügen an Veränderungen ist dem Menschen bleibend eigen.“ 1 Nirgendwo wird dieses klassische Dogma so deutlich erkennbar wie im Steuerrecht. 2 Keine Berufsgruppe bekam den Strom sich ändernder Rechtsauffassungen in den letzten Jahren dabei so besonders zu spüren wie jene der Lehrenden und Vortragenden an Universitäten, Fachhochschulen und Nicht-Erwachsenenbildungseinrichtungen.
Wurde diese Personengruppe vormals (mit all den Unwägbarkeiten, die eine wechselnde steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung mit sich bringt) abwechselnd als „freiberuflich“ tätig bzw. als „abhängig“ beschäftigt klassifiziert, so sollte ihre Rechtsstellung als „echter Dienstnehmer“ durch die, im Rahmen des BudBG 2001 neu eingeführte Generalnorm grundsätzlich fest verankert werden. Herausragender Bedeutung kommt dabei der nur prinzipiellen Anwendbarkeit der Rechtsnovelle zu, die eine Fülle an - im Steuerrecht ohnehin hinlänglich bekannten - Ausnahmen von der Regel schon erkennen lässt.
Ziel der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, eine möglichst systematische, nachvollziehbare und theoretisch fundierte Darstellung der für Lehren-de/Vortragende bestehenden Regelungsgefüge zu geben, ohne dabei den notwendigen, kritischen Fokus zu vernachlässigen. Um eine abgerundete Gesamtbetrachtung ermöglichen zu können, müssen nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Verzahnungen und bestehender Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Rechtsbereichen dabei sowohl einkommens- und umsatzsteuerliche Aspekte, als auch sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Regelungen jeweils im Konnex zueinander in die Betrachtung mit einbezogen werden, worin die Hauptleistung dieser Arbeit anzusehen ist.
1 Georg Christoph Lichtenberg (1742 - 1799), deutscher Physiker.
2 Vgl. hierzu und im Folgenden Abel [Lehrer und Steuerrecht 2000], o. S.
Mag. Alexander Herbst
Ausgehend von einer bewusst ausführlich gehaltenen Skizzierung grundlegender Begriffe, auf die im Verlauf der Arbeit mehrmals zurückgegriffen wird und deren klare Abgrenzung von einander weitreichende Konsequenzen nach sich zieht, bildet den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit eindeutig die Klassifizierung der Lehr- bzw. Vortragstätigkeiten innerhalb der einzelnen Rechtsbereiche, wodurch Gemeinsamkeiten aufgezeigt, widersprüchliche Regelungen herausgearbeitet sowie sich dadurch ergebende Kritikpunkte systematisch dargestellt werden können, die, um den Überblick zu wahren, immer sofort am Ende des jeweiligen Abschnitts aufgezeigt werden.
Die sich aufgrund der rechtlichen Klassifizierung von Bildungsleistungen für Lehrende/Vortragende und deren sie „beschäftigende“ Einrichtung zwangsläufig ergebenden Konsequenzen stellen dabei zwar nicht den Kern der vorliegenden Betrachtung dar, müssen, um einerseits neben der systematischen auch eine prozessuale Sichtweise ermöglichen zu können, andererseits aber auch um die Tragweite von bestehenden Klassifizierungen aufzeigen zu können, ebenfalls zumindest ansatzweise (bzw. sofern es sich um für Lehren-de/Vortragende bestehende Sonderregelungen handelt, in vertiefender Weise) beleuchtet werden, wodurch letztenendes auch ein Beitrag zur Nachvollziehbarkeit der praktischen Anwendung durch die betroffenen Personen gegeben werden soll.
Mag. Alexander Herbst
II. BEGRIFFSABGRENZUNGEN
Bevor die konkreten gesetzlichen Bestimmungen für Vortragende und Lehrende im Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Sozialversicherungsrecht beleuchtet werden können, müssen vorab einige grundsätzliche Begriffe und deren Abgrenzung von einander näher erläutert werden, da auf diese Ausdrücke in den folgenden Kapiteln immer wieder zurückgegriffen wird. Ohne dabei den nachfolgenden Kapiteln vorgreifen zu wollen, wird vor die eigentliche Begriffsdefinition eine kurze Erläuterung zum Zweck der Abgrenzung gestellt, um die Notwendigkeit der Unterscheidung zu unterstreichen.
1 Lehrende/Unterrichtende versus Vortragende 1.1 Zweck der Begriffsabgrenzung
Da die, im Rahmen der in der vorliegenden Arbeit besprochenen, gesetzlichen Bestimmungen teilweise explizit nur auf Vortragende, Unterrichtende oder Lehrende abstellen, müssen diese Personengruppen bereits vorweg voneinander abgegrenzt werden.
Zwar wurden vormalige Unterschiede in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Lehrenden/Unterrichtenden und Vortragenden 3 seit dem 1. Januar 2003 obsolet, 4 bestehen jedoch weiterhin sehr wohl im Einkommens-und Umsatzsteuerrecht. 5
Einerseits führt die Einstufung als Lehrender/Unterrichtender bzw. Vortragender ex lege nämlich zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, was wiederum die Beachtung divergenter Vorschriften zur Ermittlung dieser nach sich zieht, 6 sowie - vor allem bei Bestehen beschränkter Steuerpflicht - einer unterschiedlichen ertragsteuerlichen Erhebungsform bedarf. 7 Andererseits ergeben sich im internationalen Steuerrecht aufgrund der Normierung des innerstaatlichen
3 Vgl. Erlass des BMAGS vom 23. Juli 1999, GZ 21.105/91-2/99.
4 Vgl. Steiger [Erwachsenenbildung 2002], S. 389.
5 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, § 23, § 25.
6 Vgl. Schubert/Schuch et al. [Einkommensteuerhandbuch 1985], § 2, Rz. 5.
7 Vgl. Nolz/Loukota [Einkommensteuer 1993], S. 328, Rz. 508.
Mag. Alexander Herbst
Rechts Auswirkungen auf die Anwendung von Zuteilungsregeln der geltenden DBA. 8 / 9
Eine vor allem im Umsatzsteuerrecht notwendige begriffliche Außenabgrenzung von Bildungstätigkeiten gegenüber der bloßen Informationsüberlassung, der Beratungsleistung oder der reinen Vermittlung von Fertigkeiten 10 wird zur Wahrung der Übersichtlichkeit nicht an dieser Stelle, sondern direkt im Zuge der Erläuterung der jeweiligen Gesetzesstelle vorgenommen.
1.2 Lehrende/Unterrichtende
1.2.1 Begriff
Unter Lehrenden sind Personen zu verstehen, deren Tätigkeit darauf abzielt, einen bestimmten konkreten Erfolg 11 (im Sinne eines Lehrziels) bei der didaktisch aufbereiteten und systemgerechten 12 Vermittlung von meist komplexerem Wissen, 13 Kenntnissen, Fähigkeiten, 14 Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen zu erreichen. 15 Der Begriff des Lehrenden ist dabei synonym mit jenem des Lehrers zu verwenden.
Um das Erreichen des gesetzten Bildungszieles nachzuweisen, werden meist laufende Kontrollen über den Lernfortschritt während der Aneignungsphase (z. B. in Form von Problemstellungen, Kontrollfragen etc.) 16 oder abschließende Prüfungen des insgesamt erarbeiteten Wissens in Betracht gezogen. 17 Das Vorliegen einer Überprüfung der Wissensvermittlung stellt dabei jedoch nur ein Indiz für das Bestehen einer Lehrtätigkeit dar und ist nicht als ausschlaggebendes Kriterium anzusehen. So kann es beispielsweise durchaus vorkommen,
8 Vgl. Bauer in Gassner/Lang et al. [Doppelbesteuerungsabkommen 2003], S. 241ff.
9 Nähere Ausführungen dazu siehe Kapitel III. 4.3.1.2.6 Internationale Qualifikationskonflikte, S. 97.
10 Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 252.
11 Vgl. Gründler/Müller/Thomanetz [Werkverträge 1996], S. 121.
12 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 46.
13 Vgl. EStR 2000, Rz. 5262.
14 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 46.
15 Vgl. Schmidt [Einkommensteuergesetz 2001], § 18, Rz. 83.
16 Vgl. VwGH 02. 02. 1972, 1967/71.
17 Vgl. hierzu und im Folgenden Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14.
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dass Lehrende Wissen vermitteln, dessen Transfer nicht durch eine Prüfung kontrolliert wird.
Streng genommen muss bei Personen, die „Lehrtätigkeiten“ ohne eine Kontrolle des bei den Teilnehmern angeeigneten Wissens erbringen von Lehrenden, bei Personen, die bei ihrer „Lehrtätigkeit“ jedoch auch die Sorge um die Aneignung der Lehrinhalte durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle mit einbeziehen von Unterrichtenden, gesprochen werden. 18 Da das Kriterium der Erfolgskontrolle jedoch kein zwingendes Abgrenzungskriterium zwischen diesen Personengruppen darstellt, wird folgend der Begriff des Lehrenden mit jenem des Unterrichtenden synonym verwendet.
Im Vordergrund der Lehrtätigkeit steht - wie eingangs erwähnt - immer die Vermittlungsleistung, die in einem entsprechenden organisatorischen Rahmen ein- 19 und an einen vorgegebenen Lehr- oder Stundenplan gebunden erfolgen kann. 20 Organisatorische Maßnahmen dürfen dabei jene der Vermittlung jedoch nicht überlagern, da dies der Eigenschaft als Lehrender schädlich ist. 21
Unter Vermittlung von Wissen ist dabei nicht nur der Transfer von geistigem Wissen 22 sondern auch die Vermittlung praktischer, technischer, sportlicher 23 , handwerklicher 24 oder musikalischer Fähigkeiten zu verstehen. Der Lehrinhalt ist für die Klassifizierung als Lehre somit nicht ausschlaggebend, bedarf jedoch menschlicher Wissensempfänger. Tierdressuren u. ä. Tätigkeiten werden demnach nicht unter Lehrtätigkeit subsumiert.
18 Vgl. hierzu und im Folgenden UStR 2000, Rz. 548.
19 Vgl. Hofer/Seidl/Tschuffer [SV 2003], S. 105.
20 Vgl. Steiger [Neuregelungen in der Erwachsenenbildung 1999], S. 389f.
21 Vgl. VwGH 14. 11. 1990, 90/13/0106.
22 Vgl. Schubert/Schuch et al. [Einkommensteuerhandbuch 1985], § 22, Rz. 19.
23 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.
24 Vgl. hierzu und im Folgenden Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 47.
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Liegt grundsätzlich eine Lehrtätigkeit vor, so zählen dazu schließlich alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des Lehrenden, wie beispielsweise die
Prüfungstätigkeit,
Skriptenerstellung,
Begleitung von Exkursionen,
Betreuung von Studierenden bei Seminararbeiten und
Diplomarbeiten, Abhaltung von Sprechstunden und die
Teilnahme an Schul- und Institutskonferenzen etc. 25
Ob die Lehrveranstaltungen als
Einzel- oder Gruppenunterricht,
in Form von Face-to-Face-Kommunikation oder als Fernunterricht, regelmäßig oder nur zu bestimmten Terminen abgehalten werden,
ist hinsichtlich der Klassifizierung als Lehrtätigkeit grundsätzlich nicht von Bedeutung. 26 Entscheidend, ob bei all diesen Erscheinungsformen von Lehrtätigkeit gesprochen werden kann oder nicht, ist lediglich das Ausmaß des individuellen Eingehens des Lehrveranstaltungsleiters auf die einzelnen Teilnehmer. 27 Ist eine subjektive Miteinbeziehung der Teilnehmer gegeben, so kann von Lehrtätigkeit gesprochen werden. Nicht als Lehrtätigkeit gilt hingegen das Erteilen konkreter Ratschläge. 28 Derartige Leistungen gelten bereits als beratende Tätigkeit.
25 Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14.
26 Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 518.
27 Vgl. hierzu und im Folgenden EStR 2000, Rz. 5262.
28 Vgl. hierzu und im Folgenden Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 49.
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Gemäß all dieser Begriffsumschreibungen stellen alle
Kurse und Seminare, die der Herbeiführung eines Lehrziels dienen und der aktiven Mitarbeit der Teilnehmer bedürfen 29 sowie
Vortragstätigkeiten, die über den bloßen Vortrag hinausreichen, 30 über eine pädagogische Ausrichtung verfügen, didaktisch aufbereitet und an ein bestimmtes Lehrziel ge-bunden sind,
Tätigkeiten eines Lehrenden dar. 31
1.2.2 Beispiele
Positive Beispiele für Lehrende und deren Tätigkeiten können sein:
Trainer; 32
Nachhilfelehrer; 33 Sport-, Fahr- und Tanzlehrer; 34 Box- und Fußballtrainer; 35 Sprachkursveranstalter; 36
Studentische Mithelfer, Demonstratoren, Tutoren, Studienassistenten; 37
Fernkursbetreuer, Kursleiter, Referenten, Seminarleiter sowie Verfasser von Studienmaterial (sofern dieses zur Lehrtätigkeit erstellt wird und nicht zu Vortragszwecken dient). 38
29 Vgl. Ruppe [Umsatzsteuergesetz 1999], § 6 UStG, Rz. 324.
30 Vgl. Erlass des BMF vom 24. Juli 1984, Z A 525/1/2-IV/4/84.
31 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 10.4.
32 Vgl. Gründler/Müller/Thomanetz [Werkverträge 1996], S. 121.
33 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 52.
34 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.
35 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 22, Rz. 34.
36 Vgl. VwGH 23. 03. 1981, 333/79.
37 Vgl. LStR 1999, Rz. 992, 1. Absatz.
38 Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14.
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Negative Bespiele für Lehrende und deren Tätigkeiten sind in aller Regel:
Betriebs-, Werbe- und Versicherungsberater; 39
Therapeuten; 40 Fremdenführer; 41
Dirigenten, die der künstlerischen Sparte zuzuordnen sind; 42 Mangels eines vorliegenden Lehrzieles die Gestalter einer Unterhaltungssendung sowie 43 Trainer in Fitness-Studios, wenn die Überlassung der Sportgeräte im Vordergrund steht und die unterrichtende Tätigkeit auf die Einweisungsphase beschränkt ist. 44
1.3 Vortragende
1.3.1 Begriff
Von der Tätigkeit des Lehrenden ist jene des Vortragenden zu unterscheiden. 45 Die Grenzen verlaufen dabei fließend. Die Frage, wann die Abhaltung einer Lehrveranstaltung noch als Lehrtätigkeit einzustufen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt bereits eine reine Vortragstätigkeit vorliegt, soll im Folgenden näher erläutert werden.
Die „ () beliebige Vermittlung von Wissen ()“ 46 über ausgewählte Themenstellungen 47 oder vom Vortragenden selbst erarbeitete Standpunkte, ohne die aktive Partizipation der Teilnehmer 48 mit dem Ziel, dem Publikum neue Erkenntnisse näher zu bringen und bei diesem eine Ergänzung des vorhandenen
39 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.
40 Vgl. VwGH 14. 11. 1990, 90/13/0106.
41 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 53/1.
42 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 22, Rz. 34.
43 Vgl. VwGH 13. 11. 1985, 84/13/0077.
44 Vgl. EStR 2000, Rz. 2000.
45 Vgl. hierzu und im Folgenden Gründler/Müller/Thomanetz [Werkverträge 1996], S. 121f.
46 Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 253.
47 Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14.
48 Vgl. Ruppe [Umsatzsteuergesetz 1999], § 6, Rz. 324.
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Wissensstandes herbeizuführen, kann als wesentliche Aufgabe eines Vortragenden erachtet werden. 49
Der Vortrag selbst gestaltet sich dabei als mündliche Wiedergabe einer inhaltlich begrenzten Themenstellung oder der Verlesung vorbereiteter Erklärungen 50 und trägt eindeutig den Charakter einer Darbietung. 51 Der Vortragende wird dabei bloß an ein vorgegebenes Thema, nicht jedoch an Vorgaben hinsichtlich der konkreten Vermittlungsart oder der Wahl der Arbeitsmittel gebunden. 52
Davon abzugrenzen gilt es Vorträge über bereits vollkommen in Schriftform vor die Öffentlichkeit getragenes Gedankengut (z. B. eine Dichterlesung), die schriftliche Darstellungen nur mehr kommentieren und interpretieren. 53 Derartige Vorträge begründen regelmäßig eine schriftstellerische und keine vortragende Tätigkeit. Nicht darunter fällt jedoch die Darbietung von Manuskripten, die nur zu Unterstützung des eigentlichen Vortrages dient.
Fazit: Kürzere Vortragstätigkeiten, ohne die Einbindung in ein Kursprogramm, die vorwiegend der „politischen, religiösen und kulturellen“ Meinungsbildung dienen 54 sowie die reine Mitteilung von Fakten, werden als Vortrag zu klassifizieren sein, 55 wobei eine Abgrenzung zur reinen Informationsüberlassung nicht immer leicht fällt. 56
1.3.2 Beispiele
Positive Beispiele für Vortragende und deren Tätigkeiten sind z. B.:
Gastvortragende (z. B. an Universitäten) oder 57
Vortragende auf Fachkongressen. 58
49 Vgl. VwGH 21. 07. 1993, 91/13/0059.
50 Vgl. Lang/Schuch [Doppelbesteuerungsabkommen 1997], Artikel 8, Rz. 64.
51 Vgl. Erlass des BMF vom 24. Juli 1984, Z A 525/1/2-IV/4/84.
52 Vgl. Hofer [SV-Pflicht von Vortragenden 1996], B. 91.
53 Vgl. hierzu und im Folgenden Kolacny/Mayer [UStG 1992], S. 225.
54 Vgl. Gründler/Müller/Thomanetz [Werkverträge 1996], S. 121f.
55 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.
56 Siehe Kapitel IV. 3.3.2 Beratung bzw. Überlassung von Informationen, S. 124f.
57 Vgl. Gassner/Lang et al. [Doppelbesteuerungsabkommen 2003], S. 236.
Mag. Alexander Herbst
Ein negatives Beispiel für eine Vortragstätigkeit ist z. B. die
Vortragstätigkeit eines Schriftstellers. Diese stellt
nämlich keine eigenständige Vortragsleistung dar. 59
2 Bildungseinrichtung versus Nicht-Bildungseinrichtung 2.1 Zweck der Begriffsabgrenzung
Da, wie schon erwähnt, die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Klassifizierung von Lehrenden und Vortragenden in Abhängigkeit vom Status der Bildungseinrichtung mittelbar determiniert wird, muss vorweg die Frage geklärt werden, was überhaupt unter einer Bildungseinrichtung zu verstehen ist, bevor deren Status näher bestimmt werden kann.
2.2 Begriff
Unter Bildungseinrichtungen sind
Bildungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts 60 sowie
alle dauerhaften, privatwirtschaftlichen Organisationsformen zu verstehen, 61 bei denen sachliche und personelle Ressourcen 62 zur Erbringung von Dienstleistungen auf dem Fort- und Weiterbildungssektor eingesetzt werden. 63
Um von einer dauerhaften Organisationsform sprechen zu können, muss ein gewisser organisatorischer und institutioneller Rahmen zur Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gegeben sein. 64 Darunter sind u. a.
58 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.
59 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 44.
60 Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I 2003], S. 192, Rz. 464.
61 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 25, Rz. 76.
62 Vgl. Ruppe [Umsatzsteuergesetz 1999], § 6, Rz. 308.
63 Vgl. Hofer/Seidl/Tschuffer [SV 2003], S. 109.
64 Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14f.
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bestimmte Grundkomponenten der Aufbau- und Ablauforganisation, 65 wie sie in einer Schule oder einem Lehrgang üblicherweise vorhanden sind (z. B. ein Lehrplan oder Kursprogramm, ein ständiges Büro, ein Lehrkörper, die Ausfertigung von Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen), zu verstehen. 66
Unter Bildung ist dabei jedoch nicht die reine Informationsüberlassung 67 bzw. ausschließliche Beratungsleistung 68 zu verstehen. Vielmehr muss ein Know-How-Transfer, gekoppelt mit einem konkreten Bildungsziel, vorliegen. 69 Reine Informationsübermittler (z. B. Coaches) werden daher nicht als Bildungseinrichtung klassifiziert. Eine derartige Abgrenzung fällt jedoch vor allem in einer Zeit, in der die Informationsverarbeitung vermehrt dem Empfänger überlassen und zunehmend auf selbständige Wissensaneignung gesetzt wird, schwer. Ob beispielsweise im Falle von Tele-Learning-Programmen nur eine reine Informationsüberlassung vorliegt und der Anbieter somit nicht als Bildungseinrichtung gilt oder ob ein Wissens-Transfer stattfindet, sei dahingestellt.
Erbringt die Bildungseinrichtung neben der eigentlichen Bildungsdienstleistung noch andere (bildungsfremde) Tätigkeiten, so sind diese strikt voneinander zu trennen (z. B. Erste Hilfe Kurse des Roten Kreuzes). 70 Letztere fallen nämlich nicht mehr unter die Leistung einer Bildungseinrichtung.
Werden unterschiedliche, auch von einander klar abgrenzbare Bildungsleistungen von ein und derselben Trägereinrichtung angeboten, so werden diese geschlossen als Bildungseinrichtung angesehen. 71 Dies trifft beispielsweise bei Fachhochschulen zu, deren Trägerorganisation mehrere Fachhochschul-Studiengänge betreibt. Eine ähnliche Situation ergibt sich auch im Falle der WIFIs, die eigene Sub-Organisationen für bestimmte Fortbildungszwecke grün-
65 Vgl. Wöhe [Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2000], S. 175.
66 Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14f.
67 Vgl. UStR 2000, Rz. 586.
68 Vgl. Ruppe [Umsatzsteuergesetz 1999], § 3a, Rz. 53.
69 Vgl. hierzu und im Folgenden Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 252.
70 Vgl. hierzu und im Folgenden Erlass des BMF vom 14. Dezember 1999, GZ 06 0410/2-IV/6/99, Abschnitt 3. 1.
71 Vgl. hierzu und im Folgenden Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 252.
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den (z. B. Werkmeisterschulen). Wichtig ist eine genaue Leistungsabgrenzung in Hinblick auf die einkommensteuerlichen Konsequenzen.
Die Klassifizierung als Einrichtung ist ferner von der Rechts- und Erscheinungs-form sowie der Kaufmannseigenschaft unabhängig. 72 Bildungseinrichtungen können somit grundsätzlich sowohl natürliche Personen als auch Personen-oder Kapitalgesellschaften, Vereine oder juristische Personen des privaten Rechts, 73 aber auch „unselbständige Gebilde“, wie beispielsweise einzelne Abteilungen, sein. 74 Zu beachten gilt es dabei jedoch, dass natürliche Personen nur dann als Bildungseinrichtung angesehen werden können, wenn sie über den angesprochenen organisatorischen Rahmen verfügen d. h. sich z. B. weiterer Hilfskräfte bedienen. 75 Eine natürliche Person, die als Einzelperson (z. B. alleiniger Vortragender ohne organisatorischen Rahmen) tätig wird, wird nicht als Bildungseinrichtung anerkannt.
2.3 Beispiele
Positive Beispiele für Bildungseinrichtungen sind: 76 / 77
Universitäten und Fachhochschulen,
Akademien, Pädagogische Akademien und außeruniversitäre, wissenschaftliche Bildungseinrichtungen, Allgemein- und berufsbildende höhere Schulen wie Handelsakademien, Höhere Technische Lehranstalten, Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Pädagogische Institute und Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und WIFIs, 78 Akademie der Wirtschaftstreuhänder,
72 Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 15.
73 Vgl. Erlass des BMF vom 14. Dezember 1999, GZ 06 0410/2-IV/6/99.
74 Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 252.
75 Vgl. hierzu und im Folgenden RME des HVSVT [Erwachsenenbildungseinrichtung 1999].
76 Vgl. hierzu und im Folgenden Treer [Stl. Behandlung von Lehrbeauftragten 1999], S. 112.
77 Vgl. hierzu und im Folgenden RME des BMF [Lehrbeauftragte und Bildungseinrichtungen 1998], Abschnitt 2.
78 Vgl. hierzu und im Folgenden Erlass des BMF vom 14. Dezember 1999, GZ 06 0410/2-IV/6/99, Abschnitt 3.1.
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auf Werksvertragsbasis tätige Vortragende wie Rechtsanwälte, Richter oder Beamte und Musikschulen. 79
Volkshochschulen, die eine starke Gliederung aufweisen und auf regionaler Ebene über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, werden jeweils getrennt als Bildungseinrichtung angesehen. 80
Negative Beispiele für Bildungseinrichtungen sind: 81
Tanzschulen,
Schischulen, Fahrschulen, Veranstalter von Kochkursen und Sporteinrichtungen. 82
Nachdem Tanz-, Fahr- oder Schilehrer zwar als Lehrende gelten, 83 Einrichtungen, die derartige Lehrleistungen anbieten jedoch nicht als Bildungseinrichtungen anzusehen sind, scheint der Begriff der Bildung enger als jener der Lehre definiert zu sein. Andernfalls müssten auch Einrichtungen, die bloße Fertigkeiten vermitteln, als Bildungseinrichtung angesehen werden. 84
3 Erwachsenenbildungseinrichtung versus Nicht-Erwachsenenbildungseinrichtung
Nachdem nun einerseits geklärt wurde welche Organisationsformen als Bildungseinrichtungen angesehen werden können und andererseits dargelegt wurde wer als Lehrender/Vortragender an einer solchen Einrichtung tätig werden kann, soll folgend darauf aufbauend erläutert werden, welche Einrichtun- 79 Vgl. LStR 2002, Rz. 1013.
80 Vgl. Erlass des BMAGS vom 23. Juli 1999, GZ 21.105/91-2/99, Abschnitt IV.
81 Vgl. hierzu und im Folgenden Hofer/Seidl/Tschuffer [SV 2003], S. 109.
82 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 25, Rz. 76.
83 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.
84 Anm. d. Verfassers.
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gen auch als Erwachsenenbildungseinrichtungen klassifiziert werden können. Von Bedeutung ist diese tiefergehende Differenzierung zwischen Erwachsenenbildungseinrichtungen und Nicht-Erwachsenenbildungseinrichtungen, da die rechtliche Klassifizierung von Lehr- bzw. Vortragsleistungen davon letztendlich entscheiden mit beeinflusst wird. 85
Da sowohl das Einkommensteuer- als auch das Sozialversicherungsrecht zur Prüfung über das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung explizit und ausschließlich auf im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens (EB-FöG) genannte Kriterien verweist, 86 müssen diese nachfolgend erläutert werden.
3.1 Begriffsdefinition nach dem EB-FöG
Eines gleich vorweg: Eine bescheidmäßige Zuerkennung der Erwachsenenbildungseigenschaft besteht seitens der Finanzverwaltung leider nicht. 87 Jede Einrichtung hat sich demnach selbst zu qualifizieren. Anders stellt sich die Situation im Sozialversicherungsrecht dar. Hier ist eine entsprechende Einstufung durch das Bildungsministerium bzw. den Sozialversicherungsträger (GKK) möglich, entfaltet jedoch im Steuerrecht keine Bindungswirkung. 88 Lediglich hinsichtlich der Prüfung lohnabhängiger Abgaben, wie jenen der LSt und der Sozialversicherungsbeiträge, wurde im Rahmen des 2. Abgabenänderungsgesetztes 2002 eine Harmonisierung vorgenommen. 89 Ab 2003 erfolgt die Prüfung sämtlicher lohnabhängiger Abgaben aufgrund der Reformierung der §§ 147ff. BAO nämlich nicht mehr von bis zu drei verschiedenen Prüfern, sondern wird von einer Person durchgeführt. 90 Eine derartige Harmonisierung wäre auch im vorgelagerten Klassifizierungsprozess wünschenswert, ist bis jetzt jedoch noch nicht der Fall.
85 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 25, Rz. 80ff.
86 Vgl. Verweise des § 25 (1) Z. 5 EStG, letzter Satz bzw. § 49 (7) Z. 2 ASVG.
87 Vgl. hierzu und im Folgenden Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 254.
88 Vgl. Hofer/Seidl/Tschuffer [SV 2003], S. 107, Rz. 2, 5. 1. 5 i. V. m. Rz. 2, 5. 2. 3.
89 Vgl. Müller [Lohnverrechnung II 2003], S. 567f.
90 Vgl. o. V. [Abgabenänderungsgesetz 2003], Punkt 9: Lohnsteuerprüfung.
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Grundsätzlich können zwei verschiedene Arten von Erwachsenenbildungseinrichtungen i. S. d. EB-FöG unterschieden werden, 91 nämlich jene,
die kraft Kundmachung bzw. ihrer Zugehörigkeit zu Dachverbänden jedenfalls und unabhängig von weiteren Erfüllungs-voraussetzungen als Erwachsenenbildungseinrichtungen anzusehen sind und
sonstige Bildungseinrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben und Kraft dieses Vorwiegens als Erwachsenenbildungseinrichtungen klassifiziert werden.
3.1.1 Erwachsenenbildungseinrichtungen kraft Kundmachung
Ex lege stellen Bildungseinrichtungen, die zu den 12 geförderten gesamtösterreichischen Bildungseinrichtungen gem. § 7 (1) EB-FöG zählen, jedenfalls Erwachsenenbildungseinrichtungen dar. 92 Welche Institutionen darunter zu subsumieren sind, geht aus der Kundmachung 93 des dafür zuständigen BMBWK (vormals BMUK) 94 hervor. Darin werden folgende Einrichtungen explizit genannt: 95
Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich,
Berufsförderungsinstitut Österreich, Ländliches Fortbildungsinstitut, Ring Österreichischer Bildungswerke, Büchereiverband Österreichs, Verband Österreichischer Volkshochschulen, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich,
91 Vgl. hierzu und im Folgenden Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 254.
92 Vlg. LStR 2002, Rz. 992, 7. Absatz.
93 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 25, Rz. 13.
94 Vgl. Erläuterungen EB-FöG [609 d. B. zu den StP des NR XIII. GP], § 7 EB-FöG.
95 Vgl. hierzu und im Folgenden BGBl. II Nr. 171/1999 vom 11. Mai 1999 bzw. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 25, Rz. 84.
Mag. Alexander Herbst
Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen,
Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung (VÖGB), Österreichische Föderation der Europahäuser - Europäisches Bildungswerk in Österreich,
Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs - VWGÖ, Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich.
Eine tatsächliche Förderung der Bildungseinrichtung im Sinne des EB-FöG ist für deren Klassifizierung als Erwachsenenbildungeinrichtung nicht ausschlaggebend, da die Verweise der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen sich lediglich auf die im EB-FöG gegebene Legaldefinition, nicht jedoch auch auf die Erfüllung der sonstigen Förderungsvoraussetzungen stützen. 96
Da es sich bei den vorhin angeführten Organisationen meist um Dachverbände handelt, die selbst keine Bildungsleistungen erbringen, sondern nur die Interessen der von ihnen vertretenen Bildungseinrichtungen vertreten, gelten sämtliche, von Subeinrichtungen einer dieser Dachverbände erbrachten Bildungsleistungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als Erwachsenenbildung. 97
3.1.2 Erwachsenenbildungseinrichtungen aufgrund vorwiegend betriebener Erwachsenenbildung
3.1.2.1 Gesetzliche Bestimmung
Bildungseinrichtungen, die nicht schon durch die in Verbindung mit § 7 (1) EB-FöG kundgemachten Erwachsenenbildungseinrichtungen als solche klassifiziert werden, können gem. § 1 EB-FöG dennoch als Erwachsenenbildungseinrichtungen eingestuft werden und aufgrund der Rückgriffe des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes auf das EB-FöG auch in diesen als solche angesehen werden. 98
96 Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 141.
97 Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 251ff.
98 Vgl. hierzu und im Folgenden Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 254.
Mag. Alexander Herbst
Um als Erwachsenenbildungseinrichtung aufgrund allgemeiner Kriterien gem. § 1 EB-FöG gelten zu können, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
Die Merkmale einer Bildungseinrichtung gegeben sein,
Erwachsenenbildung im Sinne des EB-FöG vorliegen und Erwachsenenbildung vorwiegend betrieben werden.
Da der Begriff der Bildungseinrichtung bereits ausführlich diskutiert wurde, wird im Folgenden nur mehr auf die noch offenen Ausdrücke näher eingegangen.
3.1.2.2 Erfüllungsvoraussetzungen
3.1.2.2.1 Erwachsenenbildung
Gem. § 1 (2) EB-FöG sind unter Erwachsenenbildung alle „(...) Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem (Sic!) Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben (...)“, zu verstehen.
Dieser Sachverhalt wird in § 2 (1) EB-FöG, der folgende demonstrative Aufzählung von Aufgaben enthält, die als Erwachsenenbildung „() insbesondere in Betracht kommen ()“, näher konkretisiert. 99
Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung;
berufliche Weiterbildung, Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften, Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung, sittliche und religiöse Bildung, musische Bildung,
99 Vgl. BGBl. Nr. 171/1973 vom 21. März 1973 bzw. gleichlautende RV [EB-FöG 1973], § 2 (2) EB-FöG.
Mag. Alexander Herbst
Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Führung von Volksbüchereien, Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren,
Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung, Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen,
Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.
Umgekehrt sind in § 2 (1) EB-FöG folgende Bildungsbereiche angeführt, die jedenfalls nicht als Erwachsenenbildung anzusehen sind: 100
Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt,
Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes,
Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus,
Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik, innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.
100 Vgl. BGBl. Nr. 171/1973 vom 21. März 1973 bzw. gleichlautende RV [EB-FöG 1973], § 2 (2) EB-FöG.
Mag. Alexander Herbst
Aus vorheriger Aufzählung lässt sich schlussfolgern, dass der Begriff der Erwachsenenbildung im EB-FöG bewusst besonders weit und umfassend definiert wird. 101 Begründet liegt dies in der Intention des Gesetzgebers im Jahre 1973 durch eine weniger restriktive Begriffsabgrenzung auch zukünftigen Entwicklungen und Gegebenheiten am Bildungssektor Rechnung tragen zu können.
Unter dem Begriff der Erwachsenenbildung werden somit zusammenfassend sowohl die Weiterbildung als auch die berufliche Fortbildung (einschließlich des Zweiten und Dritten Bildungswegs) subsumiert. 102 Welche Einrichtungen [keine] Bildungsleistungen im vorherigen Sinne erbringen, daher [keine] Erwachsenenbildung betreiben und somit [auch] bei Erfüllung der restlichen Voraussetzungen sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich als [Nicht-] Erwachsenenbildungseinrichtungen gelten, wird folgend, jeweils ausgehend von einer näheren Begriffsdefinition der einzelnen Bildungsaktivitäten, erläutert.
3.1.2.2.1.1 Berufliche Fortbildung, Weiterbildung
Da weder das EStG noch das Familienlastenausgleichsgesetz eine nähere Umschreibung der Begriffe beinhaltet, 103 muss an dieser Stelle (bei vollem Bewusstsein einer nicht vorhandenen rechtlicher Bindungswirkung derartiger Definitionsversuche) auch auf andere Bereiche - wie beispielsweise jenem der Andragogik - zur verbesserten Begriffsabgrenzung zurückgegriffen werden.
Begriff
Der Fort- und Weiterbildung kommt aufgrund der immer kürzer werdenden Halbwertszeit des Wissens, die ein lebenslanges Lernen notwendig macht, die Aufgabe zu, aufbauend auf bisherige Bildungswege, dem Teilnehmer zu ermöglichen, dem raschen Qualifikationswandel gerecht zu werden. 104
101 Vgl. hierzu und im Folgenden Erläuterungen EB-FÖG [609 d. B. zu den StP des NR XIII. GP], S. 5.
102 Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 255.
103 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 34, Tz. 30.
104 Vgl. Werner [Grundbegriffe der Erwachsenenbildung 1979], S. 44f.
Mag. Alexander Herbst
Weiterbildung kann dabei als „selbstverantwortete Bildung von Erwachsenen auf der Grundlage eines organisierten, freien Angebotes über den ersten Bildungsweg hinaus“ verstanden werden. 105 Unter selbstverantwortet ist dabei die freiwillige, nicht durch die Schulpflicht begründete oder „(...) im Rahmen eines institutionalisierten, (...) öffentlich anerkannten Curriculums angebotene ()“ 106 Bildung zu verstehen. Der Begriff des „organisierten Angebotes“ soll dabei Formen der Selbstbildung oder Erziehung, wie z. B. jene im Elternhaus, ausschließen. 107 Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Weiterbildung ist ferner auch, dass das Bildungsangebot frei wählbar, öffentlich zugänglich, d. h. abgesehen von organisatorisch notwendigen Beschränkungen nicht auf bestimmte Personenkreise beschränkt sein darf. Weiterbildung ist somit jede Form der Bildung, die nicht unter den Begriff der Ausbildung fällt.
Dem Oberbegriff der Weiterbildung 108 wird dabei jener der Fortbildung unterge-ordnet. 109 Von einer beruflichen Fortbildung kann dann gesprochen werden, wenn bisherige, im Beruf verwendete Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert 110 oder an den aktuellen Wissensstand angepasst werden, 111 um den wandelnden Anforderungen im Beruf gerecht zu werden, oder um ein schnelleres Fortschreiten auf der Karriereleiter erzielen zu können.
Die Grenzziehung zwischen einer der Ausbildung zugeordneten Umschulungsmaßnahme und einer der Weiterbildung untergeordneten Fortbildungsaktivität verläuft fließend. 112 Von ersterer kann ex lege nur dann gesprochen werden, wenn im Vergleich zum ausgeübten Beruf nach der Verkehrsauffassung eine artfremde, von letzterer hingegen nur wenn eine artverwandte Tätigkeit erlernt wird. Diese liegt gemäß den LStR 2000 jedenfalls vor, wenn
105 Vgl. Ferstl [Erwachsenenbildung 1983], S. 18.
106 Vgl. BMBWK [Weiterbildung in Österreich 2003], S. 5.
107 Vgl. hierzu und im Folgenden Ferstl [Erwachsenenbildung 1983], S. 18.
108 Vgl. Deutscher Bildungsrat [Bildungswesen 1971], S. 197.
109 Vgl. Werner [Grundbegriffe der Weiterbildung 1982], S. 20.
110 Vgl. Fritz-Schmied/Payerer [Universitätsstudium 2003], S. 455f.
111 Vgl. hierzu und im Folgenden Rolf [Wörterbuch Erwachsenenpädagogik 2001], S. 120f.
112 Vgl. hierzu und im Folgenden Doralt [Einkommensteuer I 1999], § 4, Rz. 329/1.
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die Tätigkeiten (d. h. der ausgeübte mit dem zu erlernenden Beruf) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (z. B. Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (z. B. Elektrotechniker und EDV-Techniker). 113
Zu beachten gilt es dabei, dass sämtliche ergriffenen Bildungsmaßnahmen, die entweder der Persönlichkeitsentwicklung dienen (wie z. B. Neuro-Linguistic-Programming oder Sportkurse), dem Bereich der Esoterik zugeordnet werden können oder aber der Erlangung eines B-Führerscheines dienen, 114 der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (sofern diese im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle nicht erforderlich sind) und somit keine förderungswürdige Fortbzw. Weiterbildung darstellen. 115 Der Besuch eines Yoga-Kurses von einem Wirtschaftstreuhänder fällt somit eindeutig in den Bereich der privaten Lebensführung, während die Absolvierung des selbigen Kurses durch einen Physiotherapeuten sehr wohl Fortbildung darstellen kann. 116
Beispiele
Typische Beispiele für Fort- und Weiterbildung sind somit:
Vorbereitungskurse für Steuerberater auf die Wirtschaftsprüferprüfung, 117 Meisterprüfungen, Akupunkturlehrgänge für Ärzte, 118 Vorbereitungskurse auf die Beamtenaufstiegsprüfung,
113 Vgl. LStR 2002, Rz. 358.
114 Vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg [Einkommensteuerhandbuch 1985], § 16, Rz. 37.
115 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 16, Rz. 203/5.
116 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 4 (4) Z. 7, Rz. 2.
117 Vgl. hierzu und im Folgenden Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 16, Rz. 203/6.
118 Vgl. hierzu und im Folgenden Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 4 (4) Z. 7, Rz. 2.
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Buchhaltungslehrgänge, sofern die dort erworbenen Kenntnisse im Rahmen der aufrechten Einkunftsquelle umgesetzt werden können,
EDV-Einstiegskurse, unbeachtlich einer beruflichen Art-verwandtschaft,
Instrumentalflugberechtigungskurse für Piloten, 119 Vorbereitungskurse auf die Lehramtsprüfung bei Lehrern, Kurse am Musikkonservatorium für Musiker, psychologische Seminare für Lehrer, Vorbereitungskurse auf die Rechtsanwaltsprüfung, Sprachkurse, sofern mit dem ausgeübten Beruf eine Art-verwandtschaft besteht, WIFI-Lehrgänge für kaufmännische Angestellte.
Beispiele für Einrichtungen, deren Kursangebot jedenfalls Fortbildung darstellt, sind demnach
die Akademie der Wirtschaftstreuhänder,
die Verwaltungsakademie des Bundes, die Bundesfinanzschule, die Pädagogischen Institute und die Donau-Universität Krems
(die als Universitätszentrum für Weiterbildung gilt). 120
3.1.2.2.1.2 Ausbildung, Umschulung
Eine weitere Außenabgrenzung des Begriffspaars der Fort- und Weiterbildung vom Begriff der Ausbildung ist erforderlich, da streng genommen - wie bereits angesprochen - je nach Vorliegen von Aus- oder Fort- und Weiterbildung die Subsumierung der diese Bildungsleistung anbietenden Einrichtung unter das Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz möglich oder ausgeschlossen ist. 121
119 Vgl. hierzu und im Folgenden Müller [Lohnsteuer in Beispielen 1992], S. 83, Rz. 217.
120 Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 255.
121 Siehe Kapitel II. 2 Bildungseinrichtung versus Nicht-Bildungseinrichtung, S. 10f.
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Begriff
Unter Ausbildung wird der grundlegende Erwerb von Kenntnissen, 122 die eine Berufsausübung erst ermöglichen, verstanden. 123 Dies beinhaltet jedenfalls neben dem in hoheitlicher Verantwortung befindlichem Grundschulsystem auch die darauf aufbauenden Schultypen, 124 die
im ausbildungstypischen Alter (für die Lehre oder schulische Berufsausbildungen im Alter von 15 bis 19 Jahren; bei Diplomstudien im Alter von 18 bis 25 Jahren) 125 sowie durchgängig 126 (d. h. ohne Unterbrechung durch zwischenzeitliche Berufsausübung) 127 besucht werden und bis zu einem berufsbegründenden Abschluss (Lehrabschlussprüfung, Abschluss einer mittleren oder höheren Schule, Abschluss eines Studiums an einer Akademie, Hochschule oder Universität) führen. 128
Demnach sind unmittelbar aufeinander folgende Ausbildungsphasen als eine Einheit anzusehen und hinsichtlich ihrer Zuordnung zu Aus- oder Weiter- und Fortbildung nicht getrennt zu betrachten. 129
Neben der Erlernung des ersten Berufes werden ferner auch sämtliche Anstrengungen, die zur Erlangung eines zweiten, mit dem ersten nicht artver-wandten Berufes (im Sinne einer Umschulung) unternommen werden, der Ausbildung zugeordnet. 130 Demnach ist beispielsweise eine Umschulung vom Drucker zum Krankenpfleger als Ausbildung anzusehen. 131
122 Vgl. Fritz-Schmied/Payerer [Universitätsstudium 2003], S. 455f.
123 Vgl. Pernt [Studiengebühr 2001], T. 151.
124 Vgl. Ferstl [Erwachsenenbildung 1983], S. 10.
125 Vgl. BMBWK [Weiterbildung in Österreich 2003], S. 6.
126 Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 4, Tz. 30.
127 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 106, Rz. 6.
128 Vgl. Ferstl [Erwachsenenbildung 1983], S. 10.
129 Vgl. BMBWK [Weiterbildung in Österreich 2003], S. 5.
130 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 25.
131 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 4 (4) Z. 7, Rz. 2.
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Beispiele
Beispiele der Ausbildung können sein:
die Erlernung handwerklicher Berufe, 132
dem primären und sekundären Bildungsbereich zugeordnete Schulbildung (Regelschulwesen bis zur Matura), 133 der Besuch von Berufsanwärterkursen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, da es den daran teilnehmenden Personen in der Regel an einer abgeschlossenen, fachlichen Vorbildung mangelt und eine Ausbildung in Kauf genommen werden muss, bevor eine selbständige Berufsausübung erfolgen kann, 134 sowie die
außerschulische, selbstverantwortete Bildung von Kindern und Jugendlichen auf Grundlage eines organisierten, freien Angebotes über den ersten Bildungsweg hinaus 135 (z. B. Musikschulen).
3.1.2.2.1.3 Abgrenzungsproblematik und Verwaltungspraxis Begriffsabgrenzung
Aufgrund vorheriger Begriffsdefinitionen lässt sich bereits erkennen, dass die Grenzen zwischen Ausbildung einerseits und Fort- sowie Weiterbildung andererseits nicht immer klar zu ziehen sind.
Als wesentliche Unterscheidungskriterien können zusammenfassend dabei folgende Tatbestände herangezogen werden: 136
Handelt es sich um ein institutionalisiertes, rechtlich reguliertes Bildungsangebot, das zu einem öffentlich anerkannten Ab- 132 Vgl.Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 34, Tz. 30.
133 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 4 (4) Z. 7, Rz. 2.
134 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 106, Rz. 6.
135 Vgl. Ferstl [Erwachsenenbildung 1983], S. 16.
136 Vgl. hierzu und im Folgenden BMBWK [Weiterbildung in Österreich 2003], S. 6.
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schluss führt, so ist dies ein Indiz für das Vorliegen einer Ausbildung. Ist eine derartige Eigenschaft zu verneinen, liegt höchstwahrscheinlich Weiterbildung vor.
Wird die Ausbildung nicht im Rahmen einer klassischen, durchgängigen Bildungslaufbahn in einem für diese Bildung typischen Alter, sondern zu einem späteren, nicht unmittelbar auf die vorherige Bildungsphase folgenden, durch eine Berufstätigkeit unterbrochenen Zeitpunkt absolviert, so liegt Weiterbildung vor. Sind die Voraussetzungen der alterstypischen Durchgängigkeit jedoch erfüllt, liegt Ausbildung vor.
In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, welcher Zeitraum als Unterbrechung gilt bzw. wann noch von einer durchgängigen Bildungslaufbahn gesprochen werden kann. Unter „unmittelbar“ sind dabei Zeiträume von nicht mehr als zwei Jahren zu verstehen. 137 Daraus folgt, dass - von einigen Ausnahmen abgesehen - alle Ausbildungen, die nach der ersten Unterbrechung der durchgängigen Bildungslaufbahn begonnen werden, bereits unter die Weiterbildung fallen und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei nach subjektiven Gesichtspunkten noch um eine Erstausbildung handeln mag. 138
Verwaltungspraxis
Hinsichtlich der Klassifizierung einzelner Bildungsphasen als Aus- oder Fort-und Weiterbildung sind bei Durchsicht der ständigen Rechtsprechung einige Besonderheiten in der Verwaltungspraxis, die teilweise zu vorher gegebenen Definitionen im Widerspruch stehen können, zu erkennen. Da diese jedoch Bindungswirkung hinsichtlich darauf aufbauender rechtlicher Regelungen, auch im Falle des Widerspruchs zu vorherigen Definitionen entfalten, werden diese nachfolgend erläutert und am Ende dieses Kapitels hinsichtlich ihrer Abweichungssinnhaftigkeit einer kritischen Würdigung unterzogen.
137 Vgl. Ferstl [Erwachsenenbildung 1983], S. 10f.
138 Vgl. BMBWK [Weiterbildung in Österreich 2003], S. 6.
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Bildungseinrichtungen des primären und sekundären Bildungsbereiches (wie Regelschulen bis zur Matura, d. h. Volksschulen, Hauptschulen, Berufsschulen und höhere Schulen bis zum Berufsschulabschluss bzw. bis zur Matura, die sonstige Ausbildung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Musikschulen)) sowie Universitäten werden verwaltungstechnisch immer der Erstausbildung zugerechnet. 139 Demnach ist eine HAK-Ausbildung niemals als Fortbildung anzusehen, selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen, die grundsätzlich für das Vorliegen einer Fortbildung - wie beispielsweise das untypische Alter des Schülers - sprechen, erfüllt sind. 140
Fachhochschulen, obwohl wie die Universitäten dem tertiären Sektor zugehörig, werden nicht zwingend als Betreiber von Ausbildung angesehen. 141 Sie werden nur dann dem Ausbildungsbereich zugeordnet, wenn Bildungsleistungen entweder für Schulabgänger, oder nur als Vollzeitstudium angeboten werden. 142 Lehrgänge, die sowohl vom Vortragsinhalt als auch von der Kursgestaltung in Form von Abend- und Wochenendveranstaltungen auf Berufstätige ausgerichtet sind und deren primäres Ziel in der Fort- und Weiterbildung der Teilnehmer liegen, zählen hingegen nicht mehr zur Ausbildung. 143
Die Grenze zwischen Aus- bzw. Fort- und Weiterbildung wird somit in der Verwaltungspraxis bei den genannten Einrichtungen von deren Typ in Abhängigkeit gehalten und steht so nicht nur im Widerspruch zu den genannten Begriffsdefinitionen, sondern widerspricht auch der eigentlichen gesetzlichen Definition im EB-FöG, da dort sehr wohl auf die individuelle Situation des Ausbildungsnehmers in Form des „() Verlassen[s] der Schule bzw. dem Abschluß (Sic!) der Berufsausbildung ()“ abgestellt wird. 144 Gemäß dieser De-
139 Vgl.Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 16, Tz. 35.
140 Vgl. VwGH 04. 02. 1987, 84/13/0244.
141 Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 255.
142 Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 25, Rz. 13.
143 Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 25, Rz. 84.
144 Vgl. Erläuterungen EB-FÖG [609 d. B. zu den StP des NR XIII. GP], S. 4, I. Allgemeines, 3. Absatz.
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finition wäre der primäre und sekundäre Bildungssektor der Ausbildung, der postsekundäre eindeutig der Weiterbildung zuzuordnen.
Fazit: Obwohl daher laut genauem Wortlaut des EB-FöG Universitäten und Fachhochschulen die Eigenschaft einer Erwachsenenbildungseinrichtung nicht abgesprochen werden kann, wird diese durch das Herausfallen der Einrichtungen aus dem Begriff der Weiterbildung aufgrund der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung mittelbar vermieden. 145
Beispiele zur Verwaltungspraxis
Folgende Schaubilder sollen die aktuelle Verwaltungspraxis hinsichtlich der Einstufung als Aus- bzw. Fort- und Weiterbildung nochmals verdeutlichen.
Werden die einzelnen Bildungsstufen durchgehend d. h. unmittelbar aufeinander folgend durchlaufen, so stellt dies sowohl aus Sicht der Andragogik als auch aus Sicht der gängigen Verwaltungspraxis Ausbildung dar (Siehe Abbil-
146 Quelle:Verfasser mit inhaltlicher Anlehnung an LStR 2002, Rz. 992, 6. Absatz; Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 25, Rz. 13; BMBWK [Weiterbildung in Österreich 2003], S. 6f; Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 255f; Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 25, Rz. 71ff.
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Mag. rer. soc. oec. Alexander Herbst, 2007, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden, München, GRIN Verlag GmbH
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