Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Gang der Arbeit 1
2. Ausgangsproblematik. 1
2.1. Finanzierungsneutralität versus stl. Bevorzugung von Fremdkapital 1
2.2. Problematik geringer Eigenkapitalquote. 2
2.3. Rechtsformneutralität 3
3. § 11a EStG 4
3.1. Zielsetzungen der Neuregelung des § 11a EStG 4
3.2. Werdegang des § 11a EStG 4
3.3. Betroffener Personenkreis. 5
3.4. Inkrafttreten des § 11a EStG. 6
3.5. Berechnung Eigenkapitalanstieg und Begünstigung 6
3.5.1. Einlagen 8
3.5.2. Durchschnittssteuersatz 9
3.5.3. Deckelung 9
3.5.4. Kaskadeneffekte, Aliquotierung 10
3.6. Nachversteuerung. 11
3.6.1. Nachversteuerung bei entnahmebedingter Eigenkapitalminderung 11
3.6.2. Nachversteuerung bei Betriebsübertragung und -aufgabe 13
3.6.3. Nachversteuerung beim Wechsel der Gewinnermittlungsart. 14
3.6.4. Nachversteuerung bei Veräußerungs- und Übergangsgewinnen. 15
3.7. Kritikpunkte 15
3.7.1. Schatteneffekt 15
3.7.2. Beschränkung auf bestimmte, betriebliche Einkunftsarten 17
3.7.3. Ausschließende Förderung der Innenfinanzierung 17
3.7.4. Ausschluss von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen 18
3.7.5. Verstoß gegen Rechtsformneutralität 18
3.7.6. Rechtsunsicherheit hinsichtlich betriebsnotwendiger Einlagen 18
3.7.7. Problematik: „rechtliche Auslegung“ 19
3.7.8. Unzureichende Regelung bei Nachversteuerung 19
3.8. Beurteilung des § 11a EStG durch wirtschaftliche Institutionen 20
3.8.1. Industriellenvereinigung. 20
3.8.2. Kammer der Wirtschaftstreuhändler 20
II
3.8.3. Wirtschaftskammer Österreich 20
3.9. Unterschiede in den unterschiedlichen Gesetzesentwürfen. 21
4. Alternative Modelle 22
4.1. Option von Personenunternehmen zur Körperschaft 23
4.2. Eigenkapitalverzinsung versus Eigenkapitalzuwachsverzinsung 23
4.2.1. Grundlegende Überlegungen 23
4.2.2. Eigenkapitalzuwachsverzinsung gemäß § 11 EStG 24
5. Systematische Einordnung der Modelle 24
6. Kritische Würdigung 25
7. Kreativer Ausblick. 26
8. Resümee 26
Literaturverzeichnis 28
III
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Möglichkeiten der Inanspruchnahme von § 11a EStG je Einkunftsart. 6
Abb. 2: Berechnung Steuerlast gem. § 11a EStG 8
Abb. 3: Beispiel Beteiligungsverhältnis 10
Abb. 4: Nachversteuerungstatbestände 13
Abb. 5: Nachbesteuerungsbeispiel „ABC“ KG 14
Abb. 6: Beispiel Schatteneffekt. 16
Abb. 7: Schatteneffekt 16
Abk ürzungsverzeichnis
AB. Ausschussbericht
Abb. Abbildung
AK. Arbeiterkammer
Anm. Anmerkung
BBG Budgetbegleitgesetz
dB der Beilagen
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
EB. erläuternde Bemerkungen
EStG Einkommensteuergesetz
GP Geschäftsperiode
GZ Geschäftszahl
IV Industriellenvereinigung
K öSt. Körperschaftsteuer
KWT Kammer der Wirtschaftstreuhänder
ME Ministerialentwurf
NR Nationalrat
o. S. ohne
o. V. ohne Verfasser
ÖStZ Österreichische Steuerzeitschrift
RdW Recht der Wirtschaft
RH Rechnungshof
RV Regierungsvorlage
SN Stellungnahmen
stl. steuerliche
SWK Steuer- und Wirtschaftskartei
WK Ö Wirtschaftskammer Österreich
IV
1. Einleitung und Gang der Arbeit
In der vorliegenden Arbeit wird versucht, die begünstigte Besteuerung gem. § 11a EStG sowohl theoretisch fundiert als auch anhand von Beispielen illustriert zu veranschaulichen. Im ersten Teil der Arbeit werden verschiedene Grundproblematiken skizziert, die für die spätere Klassifizierung der § 11a EStG Regelung wesentlich sind. Der Hauptteil der Arbeit befasst sich mit der derzeitig gültigen Gesetzeslage des § 11a EStG und deren Auslegung. Weitere Kernelemente dieser Arbeit stellen die Beurteilung der Regelung seitens wirtschaftlicher Institutionen, die Darstellung kritischer Punkte sowie eine systematische Einordnung und Bewertung des § 11a EStG dar. Ziel dieser Arbeit soll es sein, eine möglichst systematische und nachvollziehbare Darstellung der in § 11a EStG bestehenden Regelungen zu geben, ohne dabei den (notwendigen) kritischen Focus zu vernachlässigen. Der § 11 EStG, welcher ebenfalls eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne ermöglicht, wird in dieser Arbeit lediglich als Randthema kurz erläutert, da eine genauere Behandlung dieser Regelungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
2. Ausgangsproblematik
Das folgende Kapitel soll die grundlegende Problematik der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne sowie Rechtfertigungsargumente für die Begünstigung aufgreifen.
2.1. Finanzierungsneutralität versus stl. Bevorzugung von Fremdkapital
Eine fundamentale Problematik im österreichischen Steuerrecht liegt in der Diskriminierung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital, da das gegenwärtige System der Unternehmensbesteuerung die Aufnahme von Fremdkapital signifikant begünstigt: 1
Die Erträge aus eigenfinanzierten betrieblichen Investitionen werden mit bis zu 50 % Ertragssteuern belastet.
Werden demgegenüber Investitionen mit Fremdkapital finanziert, so mindern die Zinsen das steuerpflichtige Ergebnis und damit die Steuerbelastung. Die Entnahme des Eigenkapitals aus dem Unternehmen wird steuerlich dadurch gefördert, dass Erträge aus weitgehend risikolosen Kapitalveranlagungen im Privatbereich nur mit 25 % (end-)besteuert werden bzw. sogar völlig steuerfrei
1 Vgl. Bruckner [URL: Steuerreform: Diskussion Industrieforum 2003], S. 2.
sind (wenn es sich nicht um Spekulationsgewinne gem. § 30 EStG oder Beteiligungsgewinne gem. § 31 EStG handelt.)
Beispiel: 2
Ein Einzelunternehmer finanziert seinen jährlichen Bedarf von € 600.000,-- zur Gänze mit Fremdkapital und muss dafür 6,5 % p.a. jährlich an Zinsen zahlen. Der steuerliche Gewinn vor Abzug der Fremdkapitalzinsen beträgt € 54.000,-- der nun wiederum durch die abzugsfähigen Fremdkapitalzinsen von € 39.000,-- vermindert wird. Der Gewinn beläuft sich danach noch auf € 15.000,--. Da dies sein einziges Einkommen darstellt, beträgt die Steuerlast in diesem Jahr € 3.158,60. Ein anderer Einzelunternehmer erzielt den selben Gewinn von € 54.000,-- allerdings wird bei ihm der jährliche Bedarf von ebenfalls € 600.000,-- zur Gänze durch Eigenkapital „finanziert“. Da dieser Unternehmer die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen nicht abziehen kann, unterläuft der volle Gewinn der Progression. Die Steuerlast beträgt hier € 18.750,30. Die steuerliche Ersparnis von € 15.591,70 zwischen der ersten, fremdfinanzierten Variante und der zweiten, eigenfinanzierten Variante begründet sich dabei nur in der Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital im österreichischen Steuerrecht. (Die Möglichkeit einer Eigenkapitalzuwachsverzinsung, sowie allgemeine Absetzbeträge, Sonderausgaben, Freibeträge wurden hierbei außer Ansatz gelassen.)
Eine Maßnahme zur Herstellung von Finanzierungsneutralität ist die Eigenkapitalzuwachsverzinsung. Diese Regelung gemäß § 11 EStG erwies sich allerdings als ineffizient und zahnlos. 3 Sogar der Gesetzgeber selbst bestätigte die Maßnahme als unzugänglich. Daher ist diese Eigenkapitalförderungsmaßnahme für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung 2003 anwendbar. 4 Die Aufhebung der fundamentalen Diskriminierung des Eigenkapitals und die Herstellung einer Finanzierungsneutralität stellt somit ein potentielles Ziel der neuen Regelung im § 11a EStG dar.
2.2. Problematik geringer Eigenkapitalquote
Eine anschließende, gravierende Problematik ist die Tatsache, dass viele österreichische Unternehmen, besonders Klein- und Mittelbetriebe, nur mit einer geringen Eigenkapitalquote ausgestattet sind. 5 „Österreich liegt mit einer Eigenkapitalquote von 28
2 Quelle: Verfasser.
3 Vgl. Payerer [Beg. Besteuerung f. n. ent. Gewinne gem. § 11a EStG 2003], S. 344ff.
4 Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP];
Szauer/Wala [Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne 2003], S. 479.
5 Vgl. auch in Deutschland: o. V. [Eigenkapital muss steuerfrei angespart werden können 2003], o. S.
Prozent an der vorletzten Stelle innerhalb der Europäischen Union. Besonders betroffen sind davon die heimischen Kleinbetriebe. Mehr als die Hälfte der Klein- und Mittelunternehmen sind buchmäßig überschuldet. Ingesamt greifen 72 % Prozent der heimischen Betriebe auf Kredite zu, im EU-Raum sind es 43 %.“ 6
Dieser Umstand wird durch das Inkrafttreten von Basel II und der damit verbundenen strengeren Bonitätsbeurteilung der Banken hinsichtlich der Kreditvergabe durch Ratings internationaler Ratingagenturen noch mehr verschärft. 7 Die Verbesserung und sukzessive Anhebung der geringen Eigenkapitalquote kann deshalb ebenso als wesentlicher Ansatzpunkt für die Bewertung des § 11a EStG gesehen werden.
2.3. Rechtsformneutralität
Als eine weitere mögliche Zieldimension des § 11a EStG kann die Schaffung bzw. die Annäherung zur Rechtsformneutralilität identifiziert werden. Gegenwärtig werden Einzelunternehmen und Personengesellschaften einerseits sowie Kapitalgesellschaften andererseits steuerlich unterschiedlich behandelt. Obwohl die Bewertungsvorschriften annähernd gleich sind, unterscheiden sich teilweise die Steuersätze der Einkommensteuer erheblich von denen der Körperschaftssteuer. Höhere thesaurierte Gewinne bei Personengesellschaften unterlaufen somit der hohen Progressionsteuer gem. § 33 EStG, während einbehaltene Gewinne bei Kapitalgesellschaften dem linearen Steuersatz von 34 % KöSt unterliegen. 8
Beispiel: 9
Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewinn von € 250.000,-- den er nicht entnehmen sondern im Betrieb thesaurieren möchte. Da er keine anderen Einkünfte besitzt, beträgt seine Steuerlast in diesem Jahr € 116.750,30. Eine Kapitalgesellschaft erzielt ebenso einen steuerpflichtigen Gewinn von € 250.000,-- der dem linearen KöSt-Steuersatz von 34 % unterliegt. Das Unternehmen hat vor, den gesamten Gewinn im Unternehmen zu halten. Die Steuerschuld des Unternehmens beträgt hier also nur € 85.000,--. Der Differenzbetrag von € 31.750,30 ergibt sich aus der Ungleichbehandlung von Personenunternehmen einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits.
6 Vgl. o. V. [Begünstigung für nicht entnommene Gewinne 2003], S. 676.
7 Vgl. Aigner/Tumpel [Basel II], o. S.
8 Vgl. Bruckner [URL: Steuerreform: Diskussion Industrieforum 2003], S. 2.
9 Quelle: Verfasser.
3. § 11a EStG
3.1. Zielsetzungen der Neuregelung des § 11a EStG
Wie bereits skizziert, lassen sich aufgrund der Ausgangsproblematik drei verschiedene Zieldimensionen und Rechtfertigungsargumente für die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne klassifizieren. Diese sind:
Der Gesetzgeber drückt sich in der allgemeinen Zielsetzung der Neuregelung des § 11a EStG vor allem sehr deutlich in Richtung Förderung des Eigenkapitals aus. Er sieht zwar die bisherige Regelung des § 11 EStG ebenso als eigenkapitalfördernd, doch verweist er dabei auf eine Unzulänglichkeit dieser bisherigen Maßnahme und begründet darin den Hauptgrund für die neu konzipierte Regelung durch den § 11a EStG. 10 Die beiden anderen identifizierten Zieldimensionen -die
Finanzierungsneutralität bzw. die Schaffung der Rechtsformneutralität - werden vom Gesetzgeber weder als mögliche Ziele angegeben, noch erwähnt.
Der Budgeteffekt der Regelung des § 11a EStG konnte aufgrund fehlender Angaben seitens des Finanzministeriums nicht ermittelt werden, allerdings wird der Budgeteffekt des gesamten Bundesbudgetbegleitgesetzes auf ungefähr € 400 Millionen beziffert. Dieses Fehlen der Aufschlüsselung bzw. der Herleitung der einzelnen budgetwirksamen Regelungen wird bei der Begutachtung des Budgetbegleitgesetzes vom Rechnungshof stark kritisiert. 11
3.2. Werdegang des § 11a EStG
Im Zuge der Beschließung des Budgetbegleitgesetztes 2003 wurde der § 11a EStG neu eingeführt. Diese Regelung löste schon im Vorfeld, also bereits während des „Begutachtungs- und Gesetzeswerdungsprozesses“, heftige Diskussionen aus. 12 Der lange Weg vom Ministerialentwurf 13 bis hin zur konkreten Regierungsvorlage 14 über
10 Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], zu Art. 39 Z 7 (§ 11a EStG 1988).
11 Vgl. Rechnungshof [15/SN - XXII. ME], o. S.
12 Vgl. Frühwirth/Schwaiger [Stärkung der Eigenkapitalquote], o. S.
13 Vgl. Ministerialentwurf [21 ME XXII. GP], „Artikel 1, 8.: § 11a EStG“.
14 Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], „Art. 39 Z 7 (§ 11a EStG 1988)“.
die Stellungnahmen des Budgetausschusses 15 sowie des Rechnungshofes 16 war geprägt durch zahlreiche Wortmeldungen von wirtschaftlichen Institutionen und Interessensvertretungen sowie politischen Diskussionen über die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes. Die angeregte Diskussion führte letztendlich zu mehreren Adaptierungen der ursprünglichen Version. Im folgenden wird daher zuerst auf die derzeitig gültige Rechtslage näher eingegangen, bevor im Anschluss daran ein kurzer Überblick über die unterschiedlichen Entwürfe in der Entstehungsphase gegeben wird.
3.3. Betroffener Personenkreis
Eine Inanspruchnahme des § 11a EStG ist lediglich für Einzelunternehmen sowie Mitunternehmerschaften möglich, sofern sie einen Betriebsvermögensvergleich gem. § 4(1) EStG bzw. gem. § 5 (1) EStG vornehmen, also wenn der Gewinn im Wege der Bilanzierung ermittelt wird. Ferner müssen die steuerpflichtigen Einkünfte ausschließlich aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Gewerbebetrieb stammen. 17
Juristische Personen hingegen sind vom generellen Wahlrecht auf Inanspruchnahme des § 11a EStG gänzlich ausgeschlossen, können jedoch den bereits erläuterten § 11 EStG - auf welchen im § 11 (2) KStG verwiesen wird - weiterhin in Anspruch nehmen. 18 Einkünften aus selbstständiger Arbeit steht laut obiger Definition kein Recht auf Inanspruchnahme des § 11a EStG zu. Sie unterliegen der normalen Progression. 19 Dies wird darin begründet, dass das Eigenkapital besonders bei Land- und Forstwirten sowie Gewerbebetrieben zur Sicherung der Liquidität und Insolvenzsicherheit von Bedeutung ist, bei den „freien Berufen“ jedoch eine untergeordnete Rolle spielt. 20 Die eigene Arbeitskraft des „Freiberuflers“ sowie dessen persönliche Leistungsfähigkeit wird dabei als dessen essentielles „Kapital“ angesehen, welches nicht als förderungsbedürftig angesehen wird bzw. durch den § 11a EStG ohnedies nicht gefördert werden könnte. 21
Eine genaue Behandlung der Kritikpunkte erfolgt im Kapitel „Beurteilung des § 11a EStG durch wirtschaftliche Institutionen“. Folgende Grafik soll nochmals einen
15 Vgl. Budgetausschussbericht [111 dB StP NR XXII. GB], o. S.
16 Vgl. Rechnungshof [15/SN - XXII. ME], o. S.
17 Vgl. Szauer/Wala [Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne 2003], S. 479.
18 Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], „Betroffener Personenkreis“.
19 Vgl. o. V. [Begünstigung für nicht entnommene Gewinne 2003], S. 676.
20 Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], „Betroffener Personenkreis“.
21 Vgl. Gierlinger/Müller [Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003], „Begünstigte Besteuerung“.
Arbeit zitieren:
A. Herbst, L. Rossbacher, W. Klaus, 2003, Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne durch das BBG 2003, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Auswirkungen der geplanten Unternehmensteuerreform auf die Rechtsformw...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Diplomarbeit, 75 Seiten
Die geplante Unternehmenssteuerreform 2008 zur Stärkung des Wirtschaft...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Diplomarbeit, 96 Seiten
Alexander Herbst's Text Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne durch das BBG 2003 ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Alexander Herbst hat den Text Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne durch das BBG 2003 veröffentlicht
Alexander Herbst hat einen neuen Text hochgeladen
0 Kommentare