I N H A L T S V E R Z E I C H N I
1. Einleitung 4
2. Historische Rahmenbedingungen. 5
2.1. Paradigmenwechsel 7
2.2. Das SGB II. 9
2.2.1. Fordern 12
2.2.2. Fördern 13
3. Mehraufwandsentschädigungs-Beschäftigung (MAE-Beschäftigung) 15
3.1. Herkunft 16
3.1.1. §§ 19,20 BSHG.Alt. 17
3.2. Arbeitsgelegenheiten nach §16 Abs.3 SGB II. 18
3.2.1. Weitere „Eingliederungsleistungen“ 21
3.2.2. Rangfolgen 22
3.2.3. Nachweis der Bedürftigkeit 24
3.2.3. Erwerbsfähigkeit. 24
3.2.4. Zumutbarkeit 26
3.2.5. Gemeinnützigkeit vs. Öffentliches Interesse 29
3.2.6. Zusätzlichkeit. 29
3.2.7. Zuständigkeit und das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis. 33
4. Chancen Gefahren. 34
4.1. Volkswirtschaftliche Veränderungen 36
4.1.1. Verluste für die Sozialkassen 36
4.1.2. Verschiebebahnhöfe 37
4.1.3. Statistische Verwerfungen. 40
4.2. Spezifische Problemgruppen. 41
4.2.1. Jugendliche Arbeitslose 41
4.2.2. Geringqualifizierte. 42
4.2.3. Ältere Arbeitnehmer. 44
4.3. Auswirkungen auf den sozialen und öffentlichen Bereich 45
4.3.1. Die Rolle der Wohlfahrtsverbände. 45
4.3.3. Abwertung der Profession. 47
4.3.4. MAE-Beschäftigung im Öffentlichen Bereich 47
4.4. Auswirkungen auf den regulären Arbeitsmarkt. 49
4.4.1. Zusatzjobs als Beschäftigungswunder ? 49
4.4.2. Druck auf den ersten Arbeitsmarkt. 50
4.4.3. Verdrängungs- und Substitutionseffekte 51
5. Fazit. 54
6. Bibliographie. 57
7. Abkürzungsverzeichnis 63
8. Abbildungsverzeichnis 65
1. Einleitung
"Heute ist ein schöner Tag für die Arbeitslosen in Deutschland. Wir haben in der Kommission einstimmig alle Eckpunkte beschlossen und kommen hiermit zu einem Konzept, wie wir in den nächsten drei Jahren die Arbeitslosigkeit um zwei Millionen reduzieren wollen." 1 . So versprach es der ehemalige VW-Personalvorstand Dr. h.c. Peter Hartz, der für die rot-grüne Bundesregierung eine nach ihm benannte Reformkommission leitete, am 9. August 2002. Mittlerweile sind mehr als drei Jahre vergangen, die Vorschläge der so genannten Hartz-Kommission sind zu großen Teilen als Gesetz umgesetzt worden. Das bekannteste Gesetz ist das 'Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt', besser bekannt unter dem Namen 'Hartz IV'. Der Druck auf Arbeitslose eine Beschäftigung anzunehmen, ist stark erhöht und mit der Kürzung bzw. Einstellung der Regelleistung verknüpft worden und mit dem § 16 Abs.3 SGB II wurde ein Instrument, welches schon im Bundessozialhilfegesetz (BSHG.Alt) in ähnlicher Form vorgesehen war, in die "Grundsicherung für Arbeitslose" - so die Überschrift des SGB IIübernommen. Diese so genannten Arbeitsgelegenheiten nach §16 Abs. 3 SGB II sind, in Anlehnung an die übliche Entschädigung von 1 bis 2 Euro pro Stunde, in der Öffentlichkeit als so genannte 'Ein-Euro-Jobs' bekannt geworden. In dieser Arbeit soll es um dieses Arbeitsmarktinstrument gehen.
Welche historischen Umstände führten zu den großen Reformen in der Arbeitsmarktgesetzgebung der jüngsten Zeit? Welche Möglichkeiten bieten die neuen Gesetze um die Arbeitslosigkeit zu verringern ? Wie sieht die Zukunft der klassischen Beschäftigungsmaßnahmen wie ABM und SAM aus? Welche Chancen eröffnen sich für die verschiedenen Gruppen von Arbeitslosen und welche Gefahren birgt die neue Gesetzgebung für die Betroffenen, die Bereiche in denen diese eingesetzt werden und wie sieht es unter dem Strich mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze aus? Diese Fragen sollen in dieser Arbeit be-handelt werden. So geht es im folgenden Kapitel um die historischen Umstände die zur Umsetzung geführt haben und die grundlegenden strategischen Änderungen in der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik die damit einhergehen. In Kapitel 3 geht es dann um die gesetzliche Verankerung des Instrumentes der MAE-Beschäftigung und die rechtlichen Folgen, wobei einleitend eventuelle Vorläuferregelungen Erwähnung finden. In Kapitel 4 werden dann die möglichen individuellen und gesellschaftlichen Auswirkungen dieser besonderen Form von Beschäftigungsverhältnissen, welche hauptsächlich im sozialen
1 Brase, Jörg; Hano, Johannes: Arbeitslose ohne Chancen. Online im Internet unter: http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/28/0,1872,2149404,00.html, Datum der Recherche: 24.1.2006
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und öffentlichen Bereich angesiedelt sind, dargestellt. Im Fazit folgt dann eine Abwägung der Erkenntnisse und eine Wertung der Chancen und Gefahren.
Diese Arbeit beruht auf der Analyse verschiedenster Quellen. Hier soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Quellenlage zu diesem recht aktuellen Thema eine besondere ist. Zwar ist vom Gesetzgeber eine Evaluierung der Gesetzgebung geplant, diese ist aber bis zum heutigen Tag noch nicht abgeschlossen. Zwar gibt es mittlerweile, also ungefähr ein Jahr nach der verpflichtenden Einführung der MAE-Beschäftigung, eine Studie über einen Teil der so genannten Hartz-Gesetzgebung, diese befasste sich aber noch nicht mit eben diesem Arbeitsmarktinstrument. Ähnlich verhält es sich mit einem vorliegenden Bericht des Ombudsrates. Fundierte empirische Ergebnisse liegen also - wenn überhaupt - nur rudimentär vor. Aufgrund dieser besonderen Quellenlage fußt diese Arbeit hauptsächlich auf diversen Veröffentlichungen in juristischer, wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Literatur. Diese Quellen, im Zusammenhang mit Erfahrungswerten bei der Anwendung ähnlicher Instrumente, lassen aber dennoch eine Prognose, eine Abwägung der Chancen und Gefahren und damit eine Analyse der erwarteten Effekte von MAE-Beschäftigung zu.
2. Historische Rahmenbedingungen
Trotz Vollbeschäftigungsideal gab es in der BRD - wie in allen marktwirtschaftlich orientierten industriellen Gesellschaften - stets einen Grundsockel an Arbeitslosigkeit. Diese Sockelarbeitslosigkeit stieg seit den siebziger Jahren von Konjunkturtief zu Konjunkturtief. 2 . Anfang 2002 waren in der BRD schließlich rund 4,3 Millionen Menschen offiziell arbeitslos gemeldet und die Arbeitslosenquote stieg auf 10,4 %, im Osten der Republik gar auf 19,2 % 3 . Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) war zunehmend in die Kritik geraten. In den Medien berichtete man vermehrt über den so genannten 'BA-Vermittlungsskandal'; die Bundesanstalt hatte nachweislich Vermittlungsquoten geschönt. So wurden auch Abgänge, welche nicht auf die Vermittlungstätigkeit der BA zurückgingen, statistisch erfasst. Spellbrink bemerkt hierzu: „Der Skandal bestand also nicht darin, dass die BA Millionen offener Stellen unbearbeitet ließ oder offensichtlich geeignete Bewerber nicht in Arbeit brachte, aber im Verlaufe des Skandals wurde die BA […] zum Hauptschuldigen an dem Phänomen Arbeitslosigkeit erkoren.“ 4
2 Vgl. Zimmermann, Klaus F.: Eine Zeitenwende am Arbeitsmarkt; Essay. In: APuZ, 16. Jg. 2005, S.3 (Im Folgenden zitiert als: Zimmermann 2005, S.3)
3 Vgl. Presse und Informationsamt der Bundesregierung: „Sozialpolitische Umschau“. Nr.115, Berlin 2002, S.2
4 Spellbrink, Wolfgang: Die Vorschläge der Hartz-Kommission; 3 Jahre danach. In: info also, 2005, H. 5, S.196
5
Die rot-grüne Bundesregierung rief dann im Februar 2002 die Kommission 'Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt' - besser bekannt unter dem Namen 'Hartz-Kommission' - ins Leben. Der ursprüngliche Auftrag der Kommission war eine Reform der Bundesanstalt für Arbeit. Intern wurde der Auftrag, ohne dass Kommissionsmitglieder erkennbar dagegen opponiert hätten, dann stark erweitert. Mittlerweile wird nun aber von ehemaligen Kommissionsmitgliedern auf diesen Umstand hingewiesen. So schreiben Jann/Schmidt: „Kritiken, die monieren, die Vorschläge seien zur Lösung der Beschäftigungskrise insgesamt ungeeignet, gehen […] am Auftrag der Kommission vorbei. Der Kommission war bewusst, dass zur Schaffung von Arbeitsplätzen […], Investitionen, Innovationen, ausgebaute Infrastrukturen und - last but not least - auch eine entsprechende Lohnpolitik erforderlich sind.“ 5
Die Eile bei dieser historischen Umstrukturierung der sozialen Sicherungssysteme war u.A. der nahenden Bundestagswahl geschuldet. Schon nach sechs Monaten, also im August 2002, legte die Hartz-Kommission dann ihre Vorschläge vor. Kanzler Gerhardt Schröder konnte am 16.8.2002 im Französischen Dom in Berlin einen Kommissionsbericht präsentieren, der vollmundig den Abbau der Arbeitslosigkeit um 2 Millionen - also faktisch eine Halbierung - in einem Zeitraum von nur drei Jahren möglich machen sollte. Medienwirksam versprach der Kanzler dann eine 1:1-Umsetzung der Beschlüsse. Nach seiner Wiederwahl erklärte der Kanzler den neuen Kurs in der Sozialpolitik wie folgt: „Der allgegenwärtige Wohlfahrtsstaat, der den Menschen die Entscheidung abnimmt und sie durch immer mehr Bevormundung zu ihrem Glück zwingen will, ist nicht nur unbezahlbar. Er ist am Ende auch ineffizient und inhuman. Deshalb fördern wir die Eigenverantwortung und die Kräfte der Selbstorganisation in der Gesellschaft.“ 6
Da große Teile des Gesetzes zustimmungspflichtig waren und den konservativen Oppositionsparteien die Reformen zum Teil nicht weit genug gingen, drohten sie das Gesetz mit ihrer Mehrheit im Bundesrat zu verhindern. Der CDU/CSU-dominierte Bundesrat beschloss stattdessen das Existenzgrundlagengesetz des Landes Hessen, welches von Ministerpräsident Koch eingebracht wurde, als eigenen Gesetzesentwurf. Daraufhin wurden im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat unter Beteiligung von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP noch einige Änderungen - wie z.B. Änderungen bei der Zumutbarkeit und die Einführung so genannter 'Optionskommunen' - hinein-
5 Jann,Werner (Hrsg.); Schmid, Günther (Hrsg.): Eins zu Eins?; Eine Zwischenbilanz der Hartz-Reformen am Arbeitsmarkt. Hans-Böckler-Stiftung, Berlin 2004, S.10 (Im Folgenden zitiert als: Jann/Schmid 2004, S.10)
6 Schröder, Gerhard: Gerechtigkeit im Zeitalter der Globalisierung schaffen; Für eine Partnerschaft in Verant-wortung, Regierungserklärung vom 29.Oktober, Berlin 2002, S.10
6
verhandelt. In der Nacht zum 19. Dezember 2003 tagte dann nochmals der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat und verhandelte einen Kompromiss. Am nächsten Morgen sollte dann der Bundestag ausgehandelten Kompromiss verabschieden. Die Entwürfe umfassten mehrere hundert Seiten und es ist unwahrscheinlich, dass sie jemand in dieser kurzen Zeit komplett gelesen haben kann. Ein Antrag der PDS auf Verschiebung der Abstimmung - es war die letzte Plenarsitzung vor Weihnachten - wurde dennoch abgelehnt und der Bundestag verabschiedete bei zwei Gegenstimmen den Gesetzesentwurf. Das hastige Gesetzgebungsverfahren und die ebenfalls äußerst schnelle Umsetzung sind ein Indiz dafür, dass Unzulänglichkeiten und rechtliche Grauzonen nicht ausbleiben konnten.
2.1. Paradigmenwechsel
Im Zuge steigender Erwerbslosigkeit bei gleichzeitiger Unterfinanzierung öffentlicher Haushalte durch sinkende Steuereinnahmen kommen stetig neue Lösungskonzepte bzw. Vorschläge aus verschiedenen gesellschaftlichen Richtungen. Den Arbeitnehmervertretern stehen hier in der Regel die Arbeitgebervertreter und Unternehmerverbände gegenüber.
Das Sozialsystem der BRD galt lange weltweit als vorbildlich. Steigende Erwerbslosigkeit belastet jedoch in immer stärkerem Maße die Sozialkassen. Besonderheiten des bundesdeutschen Systems waren u.A., dass es sowohl beitragsfinanziert als auch auf den Erhalt des Lebensstandards ausgerichtet war 7 . Während andere Länder im Falle der Lohnerwerbslosigkeit eine grundständige Sicherung vorsahen, sah man in der BRD in der Erhaltung des vorherigen Lebensstandards auch wirtschaftspolitisch den Vorteil der Kaufkrafterhaltung.
Der bundesrepublikanische Sozialstaat steht nun aber von verschiedenen Seiten unter Kritik. Ein Umbau, verbunden mit einem grundsätzlichen Politikwechsel wird gefordert. Der grundsätzliche Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik, welcher in letzter Zeit verstärkt Einfluss auf die Gesetzgebung nimmt, ist die grundsätzliche Frage nach der Finanzierung des Sozialstaates. 'From Welfare to Workfare' nennt man die Ideologie, die den Abbau von umfassender sozialer Sicherung und die Pflicht zur Arbeit fordert. Die Rolle der Massenmedien in diesem Proßez greift Butterwegge auf: "Gleichzeitig fand in zahlreichen Massenmedien ein sozialpolitischer Paradigmawechsel statt: Hatten sie den deutschen Wohlfahrtsstaat früher meist als vorbildlich hingestellt und zum Modellfall für die ganze Welt hochstilisiert,
7 Vgl. Kaufmann, Franz Xaver: Der deutsche Sozialstaat als Standortbelastung ?; Vergleichende Perspektiven. In: Leibfried,Stephan (Hg.); Wagschal, Uwe (Hg.): Der deutsche Sozialstaat, Campus 2000, Frankfurt/ New York, S.180
7
galt er ihnen fortan als historisches Auslaufmodell" 8 . Sämtliche Reformen seit der Kanzlerschaft von Gerhard Schröder waren mehr oder weniger von dieser Kritik beeinflusst. So verwundert es nicht, dass auch die Entstehung des SGB II davon geprägt wurde.
Die Aktivierung, also die Vermittlung in Arbeit hat beim SGB II höchste Priorität. Laut Nodes wird hier „[…] im Einklang mit dem politischen Mainstream weiter einer Arbeitsgesellschaft das Wort geredet, die sich über Entlastung sozialstaatlicher Kosten, die Senkung der Steuerlast für Unternehmen und das so zu generierende Wirtschaftswachstum erhalten und ausbauen lasse.“ 9 Die Schuldzuweisung an die Betroffenen folgt einer neoklassischen Ausrichtung der Politik, deren Vertreter die Ursachen für die hohe Arbeitslosigkeit in erster Linie im Fehlverhalten der Betroffenen und in einer Überregulierung der Arbeitsmärkte sehen 10 . Die Vertreter einer eher keynesianischen Ausrichtung fordern i.d.R. eine Stärkung des ökonomischen Wachstums durch eine expansivere Finanzpolitik und die Förderung der Binnennachfrage durch eine andere Lohnpolitik. So hatte beispielsweise der DGB in einem Alternativkonzept zur Agenda 2010 staatliche Investitionsprogramme und die Einführung einer Börsenumsatzsteuer zur Stärkung der öffentlichen Einnahmen gefordert 11 . Diese Forderungen wurden jedoch nicht umgesetzt, stattdessen wurde die Agenda 2010 und sämtliche Reformprojekte der Bundesregierung als alternativlos dargestellt.
Ob eine Aktivierung der Arbeitslosen in diesem Umfang überhaupt notwendig ist, fragt sich Trube. Er hält das Aktivierungsproblem für empirisch widerlegt. „Leistungsempfänger sind aktiv- und konzessionsbereit, wie u.a. die empirischen Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit beweisen. „Zwischen 80% und 90% der Arbeitslosen sind beispielsweise bereit, einen Berufswechsel, wechselnde Arbeitszeiten bzw. auch längere Arbeitswege für eine neue Stelle in Kauf zu nehmen, wenn auch z.T. sicherlich nicht gerne. […] Die Bundesanstalt für Arbeit und ihr wissenschaftliches Institut dürften in diesem Zusammenhang sicherlich als unbefangene Forschungsstelle gelten.“ 12 .
8 Butterwegge, Christoph: Der denunzierte Sozialstaat. In: taz 8.11.2005, S.4
9 Nodes, Wilfried: Nie war die Soziale Arbeit so bedroht wie heute… . In: Forum SOZIAL, 2005, H.3, S.10 (Im Folgenden zitiert als: Nodes 2005, S.10)
10 Vgl. BT-Drs. 15/273: Entwurf eines Gesetzes zum optimalen Fördern und Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz). Berlin 2002
11 Vgl. Geschäftsführender Bundesvorstand des DGB: Mut zum Umsteuern; Für Wachstum, Beschäftigung und soziale Gerechtigkeit. Online im Internet unter: http://www.attac.de/wuerzburg/sozialabbau/umsteuern.pdf. Datum der Recherche: 24.1.2006
12 Trube, Achim: Aktivierender Sozialstaat - Programmatik, Praxis und Probleme. In: NDV, 2003, H.8, S.340
8
Abbildung 1: Konzessionsbereitschaft von Arbeitslosen
Kurzbericht Nr. 5, 2002, S.1: Befragung zur Struktur der Arbeitslosigkeit 2000. Stichprobengröße jeweils >5400.
Sogar ein geringeres Einkommen wird laut dieser Studie von 74 % unter Umständen akzeptiert. Zahlreiche Nullrunden und Lohnverzichtsangebote gegen Arbeitsplatzgarantien im Rahmen von Tarifausei-nandersetzungen in jüngster Zeit erhärten diesen Befund zusätzlich.
2.2. Das SGB II
Mit dem SGB II wurde die klassische Arbeitslosenhilfe abgeschafft und ein grundständigeres System für Arbeitslose eingeführt. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG.Alt) wurde ebenfalls zugunsten des neuen SGB XII abgeschafft. Die Subsidiarität bzw. Nachrangigkeit der Sozialhilfe wurde für das SGB XII übernommen. In §21 SGB XII in Verbindung mit §5 Abs.2 SGB II wird dies geregelt. Damit ist für als erwerbsfähig eingestufte Hilfesuchende also das SGB II maßgeblich. Die Relevanz des SGB II hebt auch Münder wie folgt vor: „Nichts hat die sozialpolitischen Auseinandersetzungen im Jahre 2004 [und 2005, d. Verf.] so bestimmt wie 'Hartz IV'. Der Kern von Hartz IV, die Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II, die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe - hat zu Recht so große Aufmerksamkeit gefunden, ist es doch das Gesetz, das für über 3 Mio. Arbeitssuchende relevant ist, und damit zukünftig von größerer Bedeutung für die soziale Sicherheit als das SGB III und die (ab
9
1.1.2005 im SGB XII geregelte) Sozialhilfe“ 13 . Mittlerweile erhalten seit Januar 2005 zirka 6 Millionen Menschen Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld 14 .
Das SGB II führte als Artikelgesetz zu zahlreichen Änderungen in anderen Gesetzen. Von sozialrechtlicher Relevanz sind u.A. folgende Änderungen:
§5 Abs.1 Nr. 2a SGB V Krankenversicherungspflicht für ALG-II-Bezieher. §20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI Pflegeversicherungspflicht für ALG-II-Bezieher §3 Satz 1 Nr.3a SGB VI Rentenversicherungspflicht für ALG-II-Bezieher. §24 SGB VIII Kindertageseinrichtungsplätze vorrangig für Erwerbstätige oder Arbeitssuchende. §10 Abs.1 Satz 1 SGG Zuständigkeit der Sozialgerichte für ALG-II. 15 .
Grundgedanke war zwei Transferleistungen, die staatliche Arbeitslosenhilfe und die kommunale Sozialhilfe, zu einem System 'aus einer Hand' zusammenzufassen.
Neben erwarteten Einspareffekten war eines der angeführten Argumente, dass bisher der Zugang zu Arbeitsförderungsmaßnahmen in der Sozialhilfe nur sehr beschränkt möglich war. Zusätzliche Nachteile der beiden Leistungssysteme waren die unterschiedliche soziale Sicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die unterschiedliche Gerichtsbarkeit durch Sozial- bzw. Verwaltungsgerichte und die unterschiedlichen Versuche der Lastenverschiebung zwischen den Gebietskörperschaften 16 .
Einer der Hauptgründe für die mehr oder minder geglückte Fusion von Sozial- und Arbeitslosenhilfe im SGB II war sicherlich der Versuch Einsparungen bzw. Synergieeffekte zu erzielen. Dies sollte u.a. erreicht werden, indem die Bezüge der Mehrheit der Arbeitslosenhilfeempfänger an das Sozialhilfeniveau angepasst wurden 17 . Die Festlegung der Höhe der Regelleistung erfolgt auf politischer Ebene, sie entsprechen „[…] also nicht den tatsächlichen Verbrauchskosten eines Haushaltes im unteren Ein- 13 Münder,Johannes (Hrsg.): Sozialgesetzbuch II; Grundsicherung für Arbeitssuchende; Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB II);Vorwort. 1. Auflg., Nomos, Baden-Baden 2005, S.5 (Im Folgenden zitiert als: LPK-SGB II 2005, S. 5)
14 Vgl. BMWA (Hrsg.): Hartz IV; Menschen in Arbeit bringen. Broschüre des BMWA, Berlin 2005, S.6 (Im Folgenden zitiert als: BMWA Hartz IV-Broschüre 2005, S.6) 15 Vgl. LPK-SGB II. 2005, S.17
16 Vgl.. ebd. S.18
17 Vgl. ebd.
10
kommenssegment […]“ 18 . „Mit zahlreichen Tricks (z.B. indem die Kosten für Exklusivsportarten den Freizeitkosten auch dieser Familien zugerechnet wurden, um dann einen entsprechenden Prozentanteil abzuziehen) und der Abschaffung der meisten Mehrbedarfszuschläge und einmaligen Beihilfen ist die materielle Not armer Haushalte in Deutschland weiter gewachsen.“ 19 . Die Reformgesetzgebung hat Verunsicherung in große Teile der so genannten Mittelschicht getragen. „Wer sich als Arbeitnehmer früher, abgesichert durch die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und großzügiger Vermögensfreibeträge, halbwegs sicher sein konnte, bei Jobverlust nicht ganz abzustürzen, erfährt heute eine völlig neue Verunsicherung - Stress und Angst vor Arbeitsplatzverlust nehmen zu.“ 20
Die zügige Umsetzung von Hartz IV bzw. des SGB II schlägt sich negativ im Gesetzestext nieder. So hält Ralf Möller das SGB II in großen Teilen für sprachlich misslungen und begründet dies so: „Bereits im ersten Kapitel wird eine Reihe neuer Rechtsbegriffe verwendet, ohne dass diese an irgendeiner Stelle des Gesetzes definiert sind. Darüber hinaus ist dem Gesetzgeber der Vorwurf der unsystematischen Begriffsverwendung zu machen. In §1 Abs.1 S2. SGB II beispielsweise wird von der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit gesprochen, wohingegen in §1 Abs.2 Nr.1 SGBII Bezug genommen wird auf die Leistung zur Eingliederung in Arbeit. Nicht ganz klar ist, ob die Begriffe 'Erwerbstätigkeit' und 'Arbeit' synonym gebraucht werden oder ob beide in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Weiterhin gebraucht der Gesetzgeber den Begriff der 'Arbeitsgelegenheit', der völlig unklar ist. Soll dies eine Arbeit sein, die nur vorübergehend für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft oder unregelmäßig oder neben einer Erwerbstätigkeit bzw. Arbeit wahrgenommen wird? Hier hat der Gesetzgeber versäumt, klare Definitionen und Strukturen zu schaffen.“ 21
Das handwerkliche Mittelmaß des SGB II ist bei einem so wichtigen Gesetz äußerst problematisch. Es führt immer wieder zu Rechtsunsicherheiten. Häufig werden Formulierungen erst unter Zuhilfenahme anderer Ausführungen verständlicher. So bemerkt Möller bezogen auf die äußerst wichtige Zumutbarkeitsregelung im §10 des SGB II: „Interessant ist, dass nach dem Gesetzeswortlaut lediglich jede 'Arbeit' zumutbar ist. Wird dem Hilfebedürftigen eine 'Arbeitsgelegenheit' angeboten, ist diese nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nicht von der Zumutbarkeitsregelung des §10 SGB II erfasst; die
18 Nodes 2005, S.10
19 ebd., S.10
20 ebd.
21 Möller, Ralf: Die Eingliederung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch; Neuregelung der Sozial- und Arbeitslosenhilfe durch das SGB XII und SGB II. In ZFSH/SGB, 2005, H.1, S.12 (Im Folgenden zitiert als: Möller 2005, S.12)
11
Zumutbarkeitsregelung gilt deswegen auf den ersten Blick nicht für die Arbeitsgelegenheit. Das bedeutet nach dem Wortlaut des §10 SGB II, dass der Hilfebedürftige die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit grundsätzlich nicht ablehnen darf, auch wenn sie ihm nicht zumutbar i.S.d. §10 SGB II wäre.“ 22 Möller plädiert dennoch für eine Anwendung der Regelung. Nun könnte man hier von Wortklauberei sprechen, aber bedenkt man die Wichtigkeit des SGB II und seine enormen teilweise existenziellen Auswirkungen auf die Betroffenen, sollte man von einem Gesetzestext doch durchaus mehr Klarheit und Regelungstiefe verlangen können.
2.2.1. Fordern
Ein wesentliches Element des SGB II ist die so genannte Aktivierung der Erwerbsfähigen. Grundsätzlich ist nach §2 Abs.1 Satz 1 jeder Hilfeempfänger verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dies impliziert neben der Pflicht, Vermögen und Besitztümer zu veräußern, den Zwang nach §10 des SGB II eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Forderung des Staates an die Hilfsbedürftigen ist hier also klar definiert. Gänzlich neu ist dies nicht, da auch im früheren BSHG in § 11 Abs.1 folgende Formulierung zu finden ist: “Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.“
Der Duktus des SGB II ist viel direkter. Als Ziel der Sozialhilfe wurde in §1 Abs.2 BSHG formuliert: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken.“ Während im BSHG.Alt noch ein menschenwürdiges Leben als Ziel definiert wurde, findet man im SGB II diese Formulierung nicht wieder. Diese taucht zwar im SGB XII -dem Nachfolger des BSHG.Alt- wieder auf, dennoch hätte man auch im SGB II, welches nun für alle erwerbsfähigen ehemaligen Sozialhilfeempfänger zuständig ist, diese Formulierung mit aufnehmen können. Durch die weitgehende Zumutbarkeitsregelung, nach der ein Erwerbsloser zahlreiche Verschlechterungen, unter anderem z.B. untertarifliche Bezahlung in Kauf nehmen muss, wird die Forderung nochmals verstärkt.
Dass das Fordern im Credo des 'Fördern und Fordern' nicht als bloße Aufforderung gemeint ist, wird schnell klar, wenn man seine Aufmerksamkeit auf das bereitstehende Sanktionssystem richtet, welches
22 ebd. S.14
12
im Falle der Ablehnung einer angebotenen zumutbaren Arbeit folgt. Zunächst wird das ALG II um 30% gesenkt, und dies ist, wie schon in der ehemaligen Sozialhilfe, keine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters, sondern eine zwingende Vorschrift bei mangelnder Mitwirkung. Eine zusätzliche Absenkung um weitere 30% ist im Wiederholungsfall in §31 Abs. 3 SGB II festgehalten, und hier sieht §31 Abs.3 Satz 3 SGB II dann eine Ermessensentscheidung vor. Der Sachbearbeiter kann in „angemesse-
nen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen“ 23 bewilligen. Noch gravierendere Sanktionen sind für jugendliche Erwerbsfähige von 15-25 Jahren vorgesehen. §31 Abs.5 sieht hier die komplette Einstellung des ALG II bis auf die Leistung nach § 22 SGB II - also die Kosten für Unterkunft und Heizung - vor. Diese werden in dem Fall, analog zur Regelung im BSHG.Alt, direkt an den Vermieter bzw. Anbieter überwiesen. Zusätzlich können auch hier wieder Sachleistungen und geldwerte Leistungen erbracht werden.
2.2.2. Fördern
Die Förderung bezieht sich in erster Linie auf die Erhöhung der Chancen des erwerbsfähigen Hilfebeziehers auf dem Arbeitsmarkt. So ist in §3 Abs.1 Satz 3 SGB II zu lesen: „Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.“. Diese Effizienzsteigerung bezüglich der Vermittlungsfähigkeit und damit auch der Vermittlungshäufigkeit war neben dem geforderten Umbau der Bundesanstalt die ursprüngliche Hauptaufgabe der so genannten Hartz-Kommission.
Während sich das klassische Arbeitsamt oft den Vorwurf der reinen Verwaltung von Arbeitslosigkeitalso der bloßen Regelung der Auszahlungsmodalitäten - gefallen lassen musste, soll die BA nach der Umsetzung der Beschlüsse nun als Dienstleister in Sachen Arbeitsvermittlung auftreten. Neben rein symbolischen Akten, wie der Bezeichnung der Arbeitslosen als Kunden, findet diese Prämisse ihren Ausdruck u.A. in einem öffentlich rechtlichen Vertrag nach §§53 SGB X ff. Es wird eine so genannte Eingliederungsvereinbarung mit dem Kunden geschlossen. Hierin sind neben den Pflichten des Arbeitslosen auch verschiedene Rechte festgehalten.
„Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung steht den Arbeitslosen auch ein großer Teil der Instrumente des SGB III offen. Hierzu gehören neben den Leistungen zu Vermittlung und Beratung (z.B. Personalservice-Agenturen / PSA) auch die Eingliederungszuschüsse und alle Leistungen an Arbeitnehmer bis auf die Hilfen zur Existenzgründung. Diese können aber über das Einstiegsgeld gefördert
23 SGB II Abs.1 Satz 3
13
werden. Hinzu kommt die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW), Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen (BSI).“ 24
In §16 SGB II Absatz 1 und Absatz 2 sind mögliche Leistungen, welche in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden können, aufgeführt:
"(1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. (2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung, 5. das Einstiegsgeld nach § 29, 6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz." 25
Die für den Laien kryptisch anmutenden Verweise auf das SGB III im ersten Absatz stiften noch mehr Verwirrung, wenn man folgende Erläuterung von Geiger beachtet: „Nicht alle im SGB III enthaltenen Leistungen kommen auch für Alg-II-Bezieher infrage. Und die, die infrage kommen, werden leider nicht im Einzelnen aufgezählt. Der Gesetzgeber verweist im §16 Abs.1 SGB II leider nur auf Kapitel und Abschnitte im SGB III, hinter denen sich Eingliederungsleistungen verbergen. Gleichzeitig betont er in §22 Abs. 4 SGB III, dass diese Leistungen, wenn sie ALG-II-Beziehern gewährt werden, nicht zulasten der Beitragszahler in der Arbeitslosenversicherung erbracht werden, sondern - was in §46 Abs.
24 Koch, Susanne; Walwei, Ulrich: Hartz VI : Neue Perspektiven für Langzeitarbeitslose ?. In: APuZ, 2005, H.16, S.13f
25 §16 Abs.1-2 SGB II
14
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Diplom-Sozialarbeiter (FH) Christoph Ferdinand, 2006, Chancen und Gefahren durch Mehraufwandsbeschäftigung im sozialen und öffentlichen Bereich, München, GRIN Verlag GmbH
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