Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit 1
1.2 Gang der Untersuchung 3
2 Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses 3
2.1 Kontinentaleuropäisches Normensystem 3
2.2 Zwecke und Grundsätze einer Rechnungslegung nach dem HGB 4
2.2.1 Buchführungs und Jahresabschlusszwecke des HGB 4
2.2.2 Rechtsnatur Entstehung und Ableitung von Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung 6
2.2.3 Exkurs: True and Fair View i S d 264 Abs 2 HGB 8
2.3 Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses 9
2.4 Grundlagen der Bewertungskonzeption des HGB 10
2.4.1 Vorbemerkungen 10
2.4.2 Das Anschaffungswertprinzip 11
2.4.3 Die Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Bewertungsrechts nach
252 Abs 1 Nr 4 HGB 13
2.4.4 Ausgewählte Einzelvorschriften der Bewertung 16
2.5 Zwischenergebnis 17
3 Konzeptionelle Grundlagen der IFRS 18
3.1 Das Anglo-Amerikanische Normensystem 18
3.2 Institutioneller Rahmen Ziele Entwicklung und Bedeutung 18
3.3 Das Framework 20
3.3.1 Vorbemerkungen 20
3.3.2 Zwecke Ziele und Adressaten von IFRS-Abschlüssen 20
3.3.3 Grundlegende Anforderungen an die Rechnungslegung 21
3.3.4 Die Generalnorm der Fair Presentation 24
3.3.5 Kapitalkonzeptionen 25
3.4 Das Konzept der Fair Value-Bewertung 26
3.5 Ausprägungen der Fair Value-Bewertung in ausgewählten Standards 29
3.6 Das Prinzip der Ertragsrealisation und weitere grundlegende Anforderungen 30
3.7 Zwischenergebnis 32
Inhaltsverzeichnis III
4 Überlegungen zu einem möglichen Paradigmawechsel 33
4.1 Allgemeine Voraussetzungen für einen Paradigmawechsel 33
4.2 Auslöser eines Paradigmawechsels 34
4.2.1 Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegung 34
4.2.2 Internationalisierung der Rechnungslegungsvorschriften des HGB 36
4.3 Die Bedeutung des Paradigmawechsels für die Rechnungslegung 38
4.4 Der Wechsel des Rechnungslegungssystems als Erscheinungsform eines
Paradigmawechsels 39
4.4.1 Die IFRS als maßgebendes Rechnungslegungssystems 39
4.4.2 Die Zweckmäßigkeit einer Fair Value-Bewertung 40
4.4.3 Die Gewährleistung des Gläubigerschutzes im Rahmen eines Paradigmawechsels 45
4.4.4 Zwischenergebnis und Ausblick 49
4.5 Der Wechsel der Bewertungskonzeption als Erscheinungsform eines
Paradigmawechsels 50
4.5.1 Möglichkeiten und Probleme einer Fair Value-Bewertung nach HGB 50
4.5.2 Lösungsmöglichkeiten für die Zahlungsbemessung im Rahmen eines
Paradigmawechsels 53
4.5.3 Zwischenergebnis und Ausblick 55
5 Schlussbetrachtung 57
Literaturverzeichnis 60
Abs. Absatz
Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis
Deutscher Rechnungslegungsstandard Deutsches Rechnungslegungs Standards
Financial Accounting Standards Board Frankfurter Allgemeine Zeitung [Zeitung] ff. fortfolgende (Seiten)
Abkürzungsverzeichnis
gem. gemäß
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
International Accounting Standards International Accounting Standards Board International Accounting Standards Committee International Financial Reporting Interpretations Com-
International Financial Reporting Standard(s)
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unterneh-
KonTraG
mensbereich Internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungsle-
Praxis der internationalen Rechnungslegung [Zeitschrift]
S. Seite/Satz
Abkürzungsverzeichnis
s. u. siehe unten
United States Generally Accepted Accounting Principles
Zeitschrift für Betriebswirtschaft [Zeitschrift]
Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche zfbf Forschung [Zeitschrift]
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
1. Einleitung
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
Angesichts der zunehmenden Globalisierung der Güter- und Kapitalmärkte befinden sich die Rechnungslegungsnormen seit einigen Jahren im Umbruch. Die Investoren verlangen als Folge dieser Globalisierung eine international vergleichbare Rechnungs- legung, die ihnen als Informationsinstrument für ihre Investitionsentscheidungen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang wird einer internationalen Rechnungsle- gung eine zunehmende Bedeutung zuteil.
Die gesetzlichen Rahmenbedingung zur Umstellung auf International Financial Repor- ting Standards (IFRS) wurden von Parlament und Ministerrat der Europäischen Union (EU) am 19.7.2002 durch die sog. IAS-Verordnung 1 geschaffen. Danach werden sämt- liche kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet ihre Konzernabschlüsse ab dem 01.01.2005 bzw. 01.01.2007 nach den geltenden internationalen Rechnungsle- gungsstandards aufzustellen. In Deutschland sind etwa 1340 Unternehmen 2 (ca. 1010 Unternehmen 2 davon mit Sitz in Deutschland) betroffen, da ihre Wertpapiere auf einem geregelten Markt zugelassen sind. 3 Nach Schätzung der Europäischen Kommis- sion sind seit 2005 europaweit 7000 Unternehmen von dieser Regelung betroffen. 4 Den Mitgliedstaaten wurde darüber hinaus ein Wahlrecht eingeräumt, die IFRS so- wohl im Einzelabschluss als auch für nicht-kapitalmarktorientierte Gesellschaften an- zuwenden. Seit der Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) im De- zember 2004 dürfen Große Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB ihre Ein- zelabschlüsse gem. § 325 Abs. 2a HGB zu Informationszwecken auch nach IFRS ver- öffentlichen. 5 Neben den Unternehmen, denen die Umstellung auf die IFRS durch den europäischen Gesetzgeber verordnet wurde, gibt es allerdings auch Unternehmen, die aus Eigeninte- resse beabsichtigen ihre Rechnungslegung auf die IFRS-Rechnungslegung umzustel- len oder diese bereits umgestellt haben. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in der Herstellung einer besseren Vergleichbarkeit mit anderen Konzernen und in den gestie- 1 Verordnung der EU zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze.
2 Die Ergebnisse stammen aus einer Studie von BURGER/ULBRICH (2005), S. 39 - 47.
3 Von den Verfassern dieser Studie konnten die Unternehmen, die zwar ihren Sitz in Deutschland ha- ben, ihre Kapitalmarktaktivitäten jedoch ins Ausland verlagern aus Komplexitätsgründen nicht voll- ständig berücksichtigt werden. Ausgeschlossen werden konnte die Existenz solcher Unternehmen le- diglich für die NYSE und den NASDAQ, so dass die angegebene Unternehmensanzahl als hinreichend repräsentativ angesehen werden kann.
4 Vgl. EUROPEAN COMMISSION (2003), S. 8; KAHLE (2003), S. 274; VAN HULLE (2003), S. 976. Die Mehrzahl dieser Unternehmen wird hierbei die IFRS verwenden. Ein weitaus geringerer An- teil wird jedoch weiterhin auf die US-GAAP zurückgreifen.
5 Vgl. BÖCKING/LOPATTA/RAUSCH (2005), S. 86f.; HÜTTEMANN (2004), 203ff.
1. Einleitung
genen Anforderungen internationaler Fremd- und Eigenkapitalgeber.
Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass eine Rechnungslegung nach den IFRS sich in wesentlichen Punkten von den handelsrechtlichen Vorschriften unterscheidet. Diese Unterschiede sind insbesondere in den Ausgangszwecken gravierend. Hierbei verfolgt ein IFRS-Abschluss den Zweck, aktuelle oder potenzielle Investoren über die im Un- ternehmen vorhandenen Vermögenswerte und damit über die Chancen und Risiken ei- ner Investition zu informieren. Der Grundgedanke einer IFRS-Rechnungslegung geht somit von einer Börsennotierung der Gesellschaft aus. Im Gegensatz dazu ist ein Ab- schluss nach HGB primär auf den Gläubigerschutz durch Selbstinformation ausgerich- tet. Mit diesen unterschiedlichen Zwecken gehen allerdings auch Abweichungen hin- sichtlich des Ausweises, des Ansatzes und insbesondere auch hinsichtlich der Bewer- tung von Vermögensgegenständen und Schulden einher. Hierbei steht der Fair Value als „Markenzeichen“ einer internationalen Rechnungslegung dem traditionell gepräg- ten Anschaffungswertprinzip des HGB gegenüber. 6 In der Literatur 7 wird der Wechsel der Rechnungslegungssysteme bzw. der jeweiligen Bewertungskonzeption vielfach mit dem Begriff des Paradigmawechsels verbunden. Allerdings gehen mit einem solchen Wechsel derzeit erhebliche Zweifel der Fachwelt einher. Diese lassen sich insbesondere auf das Markenzeichen dieser neuen Rech- nungslegung, den Fair Value, zurückführen. Anhand der bestehenden Skepsis ist es somit fraglich, ob der Begriff des Paradigmawechsels in diesem Zusammenhang über- haupt verwendet werden sollte.
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll daher der Prozess eines solchen Paradigma- wechsels betrachtet werden. Die damit verbunden Probleme und Umsetzungsschwie- rigkeiten, die insbesondere seitens der Fachwelt geäußert werden, sollen Klarheit dar- über verschaffen, ob ein Paradigmawechsel tatsächlich schon vollzogen ist, oder ob der Prozess noch in Gang ist. Hierbei werden auch Überlegungen angestrebt, wie die unterschiedlichen Probleme, die mit einem solchen Paradigmawechsel entstehen, ge- löst werden können. Des Weiteren soll die Notwendigkeit einer veränderten Rech- nungslegung zwar betrachtet werden, auf eine Wertung hinsichtlich der Qualität des jeweiligen Rechnungslegungssystems soll im Rahmen dieser Arbeit allerdings verzichtet werden, da eine solche Wertung auf Grund der unterschiedlichen Zweckset- zung meines Erachtens beinahe unmöglich ist.
6 Vgl. KÜTING (2005b), S. 20; KÜTING (2005c), S. 222.
7 Vgl. exemplarisch HITZ (2005b), S. 1016; BAETGE/ZÜLCH/MATENA (2002) S. 365; BUSSE
VON COLBE (2002) S. 159ff.
2. Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
1.2 Gang der Untersuchung
Um der beschriebenen Zielsetzung dieser Arbeit gerecht werden zu können, werden zunächst in Kapitel Zwei und Drei die konzeptionellen Grundlagen des jeweiligen Rechnungslegungssystems dargestellt. Im Mittelpunkt stehen hierbei das Anschaf- fungswertprinzip und das Konzept der Fair Value-Bewertung, welche eingebettet in die bewertungskonzeptionellen Grundlagen des jeweiligen Rechnungslegungssystems betrachtet werden.
Nachdem diese konzeptionellen Grundlagen herausgearbeitet wurden, setzt sich das vierte Kapitel der Arbeit mit dem Paradigmawechsel an sich auseinander. Hierzu wird auf die Theorie von KUHN zurück gegriffen, um die verschiedenen Entwicklungsstu- fen eines solchen Paradigmawechsels aufzeigen zu können. Anhand dieser Theorie sollen anschließend die derzeitigen Entwicklungen den jeweiligen Stufen zugeordnet werden. In 4.2 wird die Internationalisierung und Harmonisierung der Rechungsle- gung als ein Auslöser eines solchen Paradigmawechsels betrachtet. Die Konsequen- zen, die ein solcher Wechsel mit sich bringt, werden anschließend unter 4.3 beleuchtet. Abgerundet wird die Betrachtung indem die unterschiedlichen Erscheinungsformen eines Paradigmawechsels dargestellt werden. Hierbei wird zunächst auf die Situation eines vollständigen Wechsels von einem Rechnungslegungssystem zu einem anderen eingegangen. Anschießend wird betrachtet, welche Auswirkungen bestehen, wenn das handelsrechtliche Rechungslegungssystem zwar beibehalten wird, sich allerdings die Bewertung vom Anschaffungswertprinzip zum Prinzip der Fair Value-Bewertung ver- ändert. Hierbei werden entsprechend der Theorie von KUHN auf die bestehenden Probleme und Bedenken der Fachgemeinde eingegangen, um den Fortschritt eines Pa- radigmawechsels beurteilen zu können. Darüber hinaus werden zu den auftretenden Problemen mögliche Lösungsmöglichkeiten dargestellt, die sich im Zuge eines Para- digmawechsels de lege ferenda ergeben könnten.
2 Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
2.1 Kontinentaleuropäisches Normensystem
Die Eigenheiten des Rechtssystems eines Staates und die Anforderungen der Gesell- schaft an dieses werden durch das jeweilige Rechnungslegungssystem wiedergespie- gelt. In kontinentaleuropäischen Ländern, wie z. B. Deutschland, Frankreich oder Ita- lien, gilt das Rechtssystem des Code Law. 8 Dies impliziert eine verbindliche Kodifi- zierung des (Handels-)Rechts durch den Gesetzgeber, um möglichst alle Spezialfälle
8 Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (2004), S. 36f.; ACHLEITNER/BEHR (2003), S. 10.
2. Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
abdecken zu können. Ein derart ausgerichtetes Rechnungslegungssystem besitzt somit einen hohen Abstraktionsgrad, dem umfangreiche Gesetzesvorschriften zu Grunde lie- gen. Anhand dieses rechtlichen Rahmens werden die Funktion und der Inhalt der Rechnungslegung entscheidend geprägt. Dabei wird den Funktionen die Aufgabe zu- teil, die Zwecke der Rechnungslegung zu optimieren. Die kontinentaleuropäischen Länder betrachten in ihrem Rechnungslegungssystem vordergründig die zuverlässige Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. 9 Hierbei wird das Vorsichts- prinzip anhand des in Deutschland vorherrschenden Gedankens des Gläubigerschutzes als Grundphilosophie der Rechnungslegung angesehen. 10 Somit kann festgehalten werden, dass nicht die Interessen der Adressaten im Vorder- grund der Betrachtung stehen, sondern vielmehr die Frage, wie diese Interessen unter einen geeigneten Schutz gestellt werden können.
2.2 Zwecke und Grundsätze einer Rechnungslegung nach dem HGB
2.2.1 Buchführungs- und Jahresabschlusszwecke des HGB
Eine konkrete Ausgestaltung der Rechnungslegungsinstrumente richtet sich stets nach den damit verfolgten Zwecken. Daher gilt es Zwecke zu ermitteln, die unabhängig von ihrer Rechtsform maßgebend für alle Kaufleute sind. Diese lassen sich aus dem Zu- sammenspiel, der vom Kaufmann zu beachtenden Buchführungs- und Jahresab- schlusszwecke, dem Dokumentations- und Selbstinformationszweck, den Zwecken des Gläubigerschutzes und der Sicherung des Rechtsverkehrs, die aus Sicht des Ge- setzgebers erforderlich sind, erschließen. 11 In diesem Zusammenhang bilden einerseits die Beweiskraft der Handelsbücher und andererseits der Gläubigerschutz den Aus- gangpunkt für die Betrachtung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresab- schlusszwecke. 12 Bereits 1494 wollte Luca Pacioli mit dem System der doppelten Buchführung die Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle mittels eines eingebauten Kon- trollmechanismusses sicherstellen. Die Beweiskraft, die den Handelsbücher dadurch zuteil werden sollte, musste durch den Zwang des Kaufmanns, sich selbst einen Über- blick über seine Geschäfte zu verschaffen, erzielt werden. 13
9 Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (2004), S. 36f.; ACHLEITNER/BEHR (2003), S. 10.
10 Vgl. PELLENS/FÜLBIER/GASSEN (2004), S. 36f; ACHLEITNER/BEHR (2003), S. 10-14. 11 Vgl. KAMMANN (1988), S. 40; ROLAND (1980), S. 54 f.
12 In der Literatur werden darüber hinaus weitere Jahresabschlusszwecke aufgeführt. Allerdings können diese Zwecke, wie z. B. das Ablegen von Rechenschaft gegenüber den Gesellschaftern und Gläubi- gern, die Kapitalerhaltung sowie die Einkommensbemessungsfunktion, nicht aus den für alle Kauf- leute geltenden Jahresabschlussvorschriften ermittelt werden. Folglich werden diese nicht als für alle Kaufleute zu beachtende Zwecke angesehen. Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE (2003), S. 81ff.; LEFFSON (1987), S. 63ff.
13 Vgl. HAVERMANN (1994), S. 199; KRUSE (1976), S. 200.
2. Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
Der Gläubigerschutz findet seinen Ursprung erstmals in den Konkurs- und Bilanzbe- stimmungen der Ordonnance de Commerce von 1673. 14 Dieser, vom juristischen Ein- fluss geprägte Zweck, ist seit der Verankerung in das Allgemeine Preußische Land- recht 1749 fester Bestandteil des deutschen Bilanzrechts. 15 Nach der Auffassung von KRUSE ist der Hauptzweck der Buchführung in der Doku- mentation der Geschäftsvorfälle zu sehen, weil er darin die Sicherstellung der Beweis- kraft der Handelsbücher und somit ein Mittel zur Sicherung des Rechtsverkehrs sieht. „Diesem Zweck der Beweisführung lassen sich alle Buchführungsvorschriften unter- ordnen“ 16 . Der Gesetzgeber verlangt eine vollständige und nachvollziehbare Doku- mentation der Geschäftsvorfälle. Dadurch steht den Gerichten, Sachverständigen und Konfliktparteien diese Beweiskraft u. a. im Rechtsstreit (§ 258 HGB) in Form der Handelsbücher zur Verfügung und trägt folglich zur Klärung von Rechtstreitigkeiten bei. 17 Darüber hinaus dient der Dokumentationszweck der Verhinderung und der Auf- deckung doloser Handlungen im Unternehmen und unterstützt damit den Gläubiger- schutz. 18 Folglich könnte im Insolvenzfall eine gerechte Befriedigung der Gläubiger ohne eine entsprechende Dokumentation der Geschäftsvorfälle in Buchführung und Jahresabschluss nicht gewährleistet werden. Die Anfechtungsmöglichkeiten der §§ 129 ff. InsO zur Erhöhung der Haftungsmasse des Schuldners, sowie damit einher- gehend die Anwendung der Vorschriften zur Handlungsbeschränkung des Gesamt- schuldners über sein Vermögen vor Eintritt der Insolvenz, wären ohne eine entspre- chende Dokumentation ebenfalls nicht möglich. 19 Bei diesen Überlegungen ist zu beachten, dass das Insolvenzrecht erst bei Zahlungsun- fähigkeit eingreift und folglich als die letzte Stufe im System des Gläubigerschutzes verstanden werden kann. 20 Aus diesem Grund ist bereits vor Eintritt der Insolvenz eine ordnungsmäßige Führung der Handelsbücher und damit verbunden die Selbstinforma- tion des Unternehmers über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage seines Unter- nehmens geboten. 21 Anhand dieser Informationen soll dem Kaufmann die Möglichkeit gegeben werden, die drohende Insolvenzgefahr rechtzeitig zu erkennen und durch ent- sprechende Maßnahmen abzuwenden. Zur Durchsetzung der Selbstinformation und
14 Diese wurde von Colbert unter Louis XIV 1673 erlassen. Dadurch wurden die Kaufleute u. a. ver- pflichtet alle 2 Jahre ein vollständiges Inventar aufzustellen. Vgl. BÖCKING/LOPATTA/RAUSCH (2005), S. 90; LEFFSON (1987), S. 42, 45; KRUSE (1976), S. 201.
15 Vgl. KAMMANN (1988), S. 34f.; LEFFSON (1987), S. 48 Fn. 49; BARTH (1953), S. 125. 16 KRUSE (1976), S. 200.
17 LEFFSON (1987), S. 43.
18 Vgl. LEFFSON (1987), S. 47, 157.
19 LEFFSON (1987), S. 43; KRUSE (1976), S. 201, 204.
20 Vgl. ROLAND (1980), S. 68f.
21 Vgl. ROLAND (1980), S. 69f.; KRUSE (1976), S. 206f.
2. Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
der Beweissicherung dienen dem Gesetzgeber die Strafandrohungen der §§ 283ff. StGB, um eine ordnungsmäßige Führung der Handelsbücher zu gewährleis- ten. Des Weiteren würde ohne eine solche Selbstinformation auch die Kreditwürdig- keit fehlen, die typischerweise die Grundlage jeder wirtschaftlichen Betätigung inner- halb einer Marktwirtschaft bildet. 22 Abschließend kann festgehalten werden, dass zwi- schen den handelsrechtlichen Buchführungs- und Jahresabschlusszwecken, die vom Kaufmann selbst zu beachten sind, und den Zwecken, die vom Gesetzgeber verfolgt werden, ein Mittel-Zweck-Verhältnis besteht. 23
2.2.2 Rechtsnatur, Entstehung und Ableitung von Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung Die Begrifflichkeit „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB) wird im deut- schen Handelsrecht von verschiedenen Vorschriften des HGB verwendet; eine Defini- tion bzw. eine detaillierte inhaltliche Festlegung dieses Begriffs wird durch das Gesetz indes nicht gegeben. 24 Der Charakter, der diesem Begriff beigemessen wird, unter- scheidet sich dahingehend, ob es sich bei der betrachteten Vorschrift um eine General- klausel oder um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die Generalklauseln der §§ 238 Abs. 1, 243 Abs. 1 und 2 HGB beinhalten vom Gesetzgeber bewusst allgemein gehaltene Formulierungen, mittels derer eine Fülle verschiedener Tatbestände abge- deckt werden sollen. Zudem wird auf die GoB u. a. in den §§ 239 Abs. 4 oder 241 Abs. 1 S.1 HGB verwiesen. Hierbei überlässt es der Gesetzgeber der jeweiligen Situation diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszufüllen. 25 Dies ist dadurch zu be- gründen, dass es dem Gesetzgeber nicht möglich ist, alle Bereiche des Gesetzes detail- liert zu regeln. Weiterhin liegt ist es auch in seinem Interesse, durch den unbestimmten Rechtsbegriff der GoB einer zukünftigen bzw. veränderten Entwicklung hinsichtlich der Beurteilung von Sachverhalten den gesetzlichen Anforderungen der Ordnungsmä- ßigkeit zu entsprechen. 26 Der Gesetzgeber benutzt diesen von KRUSE als „Stücke of- fengelassener Gesetzgebung“ 27 bezeichneten und als nicht näher bestimmten „Norm- befehl in der Form eines unbestimmten Rechtsbegriffes“ 28 somit bewusst, um die zu- künftige Entwicklung nicht zu blockieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Generalklauseln GoB mit Rechtsnormcharakter darstellen und somit ein Bestandteil
22 Vgl. LEFFSON (1987), S. 47, 55.
23 Vgl. ROLAND (1980), S. 66; LEFFSON (1987), S. 35.
24 Vgl. LEFFSON (1987), S. 17, 19.
25 Vgl. KRUSE (1976), S. 106.
26 Vgl. LEFFSON (1987), S. 19, 22f.
27 KRUSE (1976), S. 147.
28 KRUSE (1976), S. 104ff.
2. Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
des Gesamtkreises der GoB sind. Die unbestimmten Rechtsbegriffe hingegen sind ein Bestandteil der jeweiligen Rechtsnormen. 29 Allerdings bleibt zunächst die in der Literatur umfangreich diskutierte Frage offen, welche Rechtsnatur die GoB aufzeigen. Die in diesem Zusammenhang von KRUSE vertretene Ansicht über die Rechtsnatur der GoB lässt sich vereinfachend auf folgende Aussage reduzieren, „GoB können Rechtsnormen, Handelsbräuche oder Verkehrsan- schauungen sein, sie können auch aus der Natur der Sache abgeleitet werden“ 30 . Zu diesem Ergebnis kommt KRUSE, indem er das bis dato herrschende Ausschließlich- keitsdenken der Literatur verlässt und die verschiedenen Ansichten über die Rechtsna- tur der GoB miteinander verbindet.
In Bezug auf den Rechtsnormcharakter werden kodifizierte und nicht kodifizierte GoB voneinander unterschieden, wobei die kodifizierten GoB, sich im Gesetz bzw. in Ver- ordnungen wiederfindenden Vorschriften, lediglich dem Gesetzgeber besonders wich- tig waren und er diese einer expliziten Beachtung durch das Gesetz unterstellte. 31 Des Weiteren sind auch nicht kodifizierte GoB solche mit Rechtsnormcharakter, da diese aus dem Gewohnheitsrecht gebildet werden. Diese stellen wiederum eine mögliche, nicht jedoch zwangsläufige, Vorform des kodifizierten Rechts dar. Die Vorform dieses Gewohnheitsrechts findet sich in den GoB wieder, die keinen Rechtsnormcharakter besitzen. Hierunter sind nach KRUSE die Handelsbräuche, d. h. die im Wirtschafts- verkehr üblichen Gebräuche der Kaufleute, die Verkehrsanschauung, d. h. die durch- schnittlich gebildete Meinung verständiger Kaufleute und die Ableitung aus der Natur der Sache zu verstehen. Diese zielt auf die Buchführungs- und Jahresabschlusszwecke ab, die bereits unter 2.2.1 diskutiert worden sind. Die GoB werden folglich anhand ei- ner Mittel-Zweck-Beziehung erschlossen. Dies kann allerdings zu Fehlinterpretationen führen, da es keine Regeln gibt, die richtige von falschen Beurteilungen gegeneinander abgrenzt. 32 In diesem Zusammenhang bezeichnet LEFFSON das Rechtssystem einschließlich der GoB als „ein System, das niemand als Ganzes planen könnte“ 33 , da diesem ein dyna- mischer Prozess zu Grunde liegt. Eine feste Regel für die Rechtsnatur von GoB exis- tiert somit nicht, weil die Reihenfolge bzw. das Durchlaufen der jeweiligen Vorformen nicht zwingend erforderlich ist, um der Begrifflichkeit GoB zu entsprechen. Einzig ei- ne Rangfolge bei der Anwendung der GoB kann gesehen werden. Hierbei ist zu er-
29 Vgl. KRUSE (1976), S. 106.
30 KRUSE (1976), S. 187.
31 Vgl. LEFFSON (1987), S. 27.
32 Siehe hierzu kritisch MOXTER (2003), S. 16ff.
33 LEFFSON (1987), S. 35.
2. Konzeptionelle Grundlagen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
wähnen, dass maßgebliche oder anwendbare Gesetze den GoB zwar vorgehen, aber diese bei der Auslegung der Gesetze stets herangezogen werden. Eine zwingende An- wendung kommt den GoB jedoch bei der Schließung von Lücken intra legem zu. 34 Als Folge dessen und einhergehend mit dem Charakter der unbestimmten Rechtsbegriffe wird die Kompetenz vom Gesetzgeber auf die Exekutive verschoben, die sich darauf- hin mit den gleichen Abwägungsproblemen wie der Gesetzgeber konfrontiert sieht. 35 Somit muss der Richter die Norm, die zur Entscheidung des Einzelfalls notwendig ist, erst selbst erarbeiten. Durch die unbestimmten Rechtsbegriffe wird der Richter zu ei- ner eigenen Regelbildung ermächtigt. Das richterliche Ermessen wird durch die an- wachsende Rechtsprechung und Kommentierung eingeschränkt, trotzdem muss er sich zur Ausfüllung der „Stücke offengelassener Gesetzgebung“ gesetzgeberischer Mittel bedienen. 36 Mittels der historischen Auslegung ist es dem Richter möglich, auf den Handelsbrauch zu schließen und diesen anhand der Natur der Sache hin auf Überein- stimmung zu überprüfen. Sollte es im konkreten Fall eines Bilanzierungs- oder Bewer- tungsproblems an der Regelung eines einschlägigen Grundsatzes ordnungsmäßiger Buchführung fehlen, so ist dieses Problem zweckadäquat zu lösen. Die Verkehrsan- schauung kann anhand der Methode der grammatischen Auslegung erschlossen wer- den und durch die logisch-systematische Methode in Beziehung zu den bisherigen Er- kenntnissen gesetzt werden. 37
2.2.3 Exkurs: True and Fair View i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB
Nach § 264 Abs. 2 S. 1 HGB hat der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter- nehmens zu vermitteln. 38 Diese Vorschrift transformiert Art. 2 Abs. 3 und 4 der 4. EG- Richtlinie v. 25.07.1978 in das deutsche Recht und dient als Generalnorm der Beseiti- gung von Zweifelsfragen bei der Auslegung einzelner Vorschriften oder zur Schlie- ßung von Lücken innerhalb der gesetzlichen Regelungen. 39 Zur Vermittlung eines sol- chen Bildes ist eine übergreifende Gesamtbetrachtung erforderlich, die allerdings durch die Bezugnahme auf die GoB in § 264 Abs. 2 S. 1 HGB relativiert wird. 40 Es gilt zu beachten, dass diese Einzelregelungen ihrerseits wiederum auf den Sinn der
34 Vgl. LEFFSON (1987), S. 25f.; KRUSE (1976), 109f.
35 Vgl. LEFFSON (1987), S. 23, 59; KRUSE (1976), 178ff.
36 Vgl. LEFFSON (1987), S. 24, 116f.; KRUSE (1976), 146f.
37 Vgl. KAMMANN (1988), S. 44f.; ROLAND (1980), S. 57, 49; KRUSE (1976), S. 201.
38 Vgl. COENENBERG (2005), S. 30; GROßFELD (1986) S. 192.
39 Vgl. COENENBERG (2005), S. 30; ADS (1997), § 264 HGB Rn 59.
40 Vgl. GROßFELD (1986), S. 196; ADS (1997), § 264 HGB Rn 99f.
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Diplom-Kaufmann Nicolas Herwig, 2005, Vom Anschaffungswertprinzip zum Prinzip der Fair Value-Bewertung - Überlegungen zum Paradigmawechsel in der Bewertungskonzeption von Abschlüssen, München, GRIN Verlag GmbH
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