Die herkömmliche Rollenverteilung in der Familie zwischen Mann und Frau befindet sich im Wandel.
Rein rechtlich gesehen, darf der Mann genau wie die Frau die Elternzeit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Dass für einen Großteil der Männer Elternzeit ein Fremdwort ist, liegt an vielerlei Gründen. Explizit werden in meiner Arbeit die Ergebnisse der Allensbach Untersuchung – siehe Abbildung 1, Seite 4 – verwendet, die die größte Schnittmenge anderer Untersuchungen bildet und zeitlich als aktuell anzusehen ist. Die Ursachen und Wirkungen der Ablehnungsgründe werden dabei unter volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und soziologischen Aspekten untersucht und erörtert.
Bei den volkswirtschaftlichen Ablehnungsgründen wird konkret der Frage der Entgeltverluste, die durch die Inanspruchnahme der Elternzeit für die Familie und die Einzelpersonen entstehen, nachgegangen.
Die Auswirkung der Elternzeit auf die Karrierechancen des Mannes wird in den betriebswirtschaftlichen Aspekten beschrieben. Es werden die Möglichkeiten eines männlichen Mitarbeiters dargelegt, seinen alten Arbeitsplatz nach Beendigung der in Anspruch genommenen Elternzeit in seinem Betrieb wieder zu erhalten. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch einen männlichen Mitarbeiter für den betroffenen Betrieb selbst besprochen. Im Einzelnen wird die Vertreterregelung näher betrachtet und es werden die Position des Betriebsrats und die Reaktionen der Betriebe - also die Reaktionen der Vorgesetzten und Personaler - dem Mitarbeiter gegenüber, der Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, verdeutlicht.
Die soziologischen Gründe werden anhand der geschichtlichen Entwicklung unserer Gesellschaft seit dem 18. Jahrhundert näher erörtert – besonders der Umbruch seit dem letzen Weltkrieg, um dann die Reaktionen aus dem Umfeld des Vaters, der Elternzeit nimmt oder nehmen will, besser aufzeigen zu können. Denn negative wie positive Entscheidungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit werden in vielen Fällen durch das soziale Umfeld beeinflusst, die sich im Laufe der Zeit entwickelt haben und die heutige Generation von Männern und Vätern prägen.
Zum Abschluss folgen eine Zusammenfassung und eine Stellungnahme von meiner Seite zu diesem Thema.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Ausmaß der Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter
2. rechtliche Aspekte
2.1. noch geltende Rechtslage
2.2. Rechtslage ab 1.1.2007
3. volkswirtschaftliche Aspekte
3.1. Einbußen im Familieneinkommen sind für Männer die wichtigsten Ablehnungsgründe
3.2. Elterngeld als Anreiz für Männer
3.2.1. Beispiel Deutschland
3.2.2. Beispiel Schweden
4. betriebswirtschaftliche Aspekte
4.1. Karrierechancen des Mannes
4.2. Rückkehr nach der Elternzeit auf den alten Arbeitsplatz
4.3. Auswirkungen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch einen männlichen Kollegen auf den Betrieb
4.4. Reaktion der Arbeitgeber auf die männliche Elternzeit
4.5. Einstellung des Betriebsrats zur Elternzeit
5. soziologische Aspekte
5.1. Historische Entwicklung des männlichen Rollenverhaltens
5.1.1. Die Rolle des Mannes vom 18. Jahrhundert bis zum 2. Weltkrieg
5.1.2. Die Rolle des Mannes von der Nachkriegszeit bis zur Gegenwart
5.2. Einstellung von Männern und Umfeld zur Elternzeit
5.2.1. Reaktionen des männlichen Umfeldes hängen von Geschlecht und Alter ab
5.2.2. In Eltern-Kind-Gruppen sind Männer immer noch Exoten
5.2.3. Elternzeit ist für die Männer selbst nicht normal
6. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis:
Einleitung
Die herkömmliche Rollenverteilung in der Familie zwischen Mann und Frau befindet sich im Wandel. Frauen drängen verstärkt in die Erwerbstätigkeit und es wird vielerorts diskutiert, wie Frauen Familie und Beruf am besten managen können. Die eigentliche Frage nach Wegen zu einer stärkeren Beteiligung der Männer an der Kindererziehung wird seltener gestellt. Was sehr schade ist, denn auch Väter sind heutzutage für die Kindererziehung zuständig.[1]
Rein rechtlich gesehen, darf der Mann genau wie die Frau die Elternzeit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Mit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) voraussichtlich ab 01.Januar 2007 wird der Mann grundsätzlich wählen können, ob er 12 oder nur 2 Monate Elternzeit in Anspruch nimmt. Dass für einen Großteil der Männer Elternzeit ein Fremdwort ist, liegt an vielerlei Gründen. Darüber gibt es verschiedene Untersuchungen mit ähnlichen oder fast gleichen Feststellungen und Antworten, die sich nur im Detail z.B. den Prozentzahlen geringfügig unterscheiden. Explizit werden in meiner Arbeit die Ergebnisse der Allensbach Untersuchung – siehe Abbildung 1, Seite 4 – verwendet, die die größte Schnittmenge anderer Untersuchungen bildet und zeitlich als aktuell anzusehen ist. Die Ursachen und Wirkungen der Ablehnungsgründe werden dabei unter volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und soziologischen Aspekten untersucht und erörtert.
Bei den volkswirtschaftlichen Ablehnungsgründen wird konkret der Frage der Entgeltverluste, die durch die Inanspruchnahme der Elternzeit für die Familie und die Einzelpersonen entstehen, nachgegangen. Dabei wird die mögliche positive Wirkung des neuen BEEGs anhand des Beispiels Schwedens, in dem es das Elterngeld bereits mehrere Jahre gibt, erläutert.
Die Auswirkung der Elternzeit auf die Karrierechancen des Mannes wird in den betriebswirtschaftlichen Aspekten beschrieben. Es werden die Möglichkeiten eines männlichen Mitarbeiters dargelegt, seinen alten Arbeitsplatz nach Beendigung der in Anspruch genommenen Elternzeit in seinem Betrieb wieder zu erhalten. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch einen männlichen Mitarbeiter für den betroffenen Betrieb selbst besprochen. Im Einzelnen wird die Vertreterregelung näher betrachtet und es werden die Position des Betriebsrats und die Reaktionen der Betriebe - also die Reaktionen der Vorgesetzten und Personaler - dem Mitarbeiter gegenüber, der Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, verdeutlicht.
Die soziologischen Gründe werden anhand der geschichtlichen Entwicklung unserer Gesellschaft seit dem 18. Jahrhundert näher erörtert – besonders der Umbruch seit dem letzen Weltkrieg, um dann die Reaktionen aus dem Umfeld des Vaters, der Elternzeit nimmt oder nehmen will, besser aufzeigen zu können. Denn negative wie positive Entscheidungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit werden in vielen Fällen durch das soziale Umfeld beeinflusst, die sich im Laufe der Zeit entwickelt haben und die heutige Generation von Männern und Vätern prägen.
Danach werden die Erfahrungen von Männern in Eltern-Kind-Gruppen besprochen, um anschließend die Peinelt-Jordan-Studie zum Thema Männer und Elternzeit darzustellen.
Zum Abschluss folgen eine Zusammenfassung und eine Stellungnahme von meiner Seite zu diesem Thema.
1. Ausmaß der Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter
Im dieser Rubrik wird die prozentuale Inanspruchnahme der Elternzeit durch Männer vorgestellt und es werden die Ablehnungsgründe der Männer zur Elternzeit aufgelistet.
Anspruch auf Elternzeit haben grundsätzlich alle Menschen in Deutschland, die ein Kind selbst betreuen, erziehen und mit dem Kind im selben Haushalt leben.[2]75 % der Anspruchsberechtigten nehmen die Elternzeit in Anspruch.[3]Davon beträgt der männliche Anteil gerade einmal 4,9 %[4](100 %). 4,7 % (95,92 %) dieser Männer nehmen Elternzeit gemeinsam mit der Mutter und arbeiten Teilzeit. Lediglich 0,2 % (4,08 %) der Männer sind in dieser Zeit reine Hausmänner.[5]Folglich wäre der bescheidende Anstieg von 1,5 %[6]vor der Novellierung auf jetzt 4,9 % ohne die Neuregelung in Bezug zur Erhöhung der Teilzeit während der Elternzeit auf wöchentlich 30 Stunden[7]gar nicht zu Stande gekommen.
Diese Zahlen widersprechen den eigentlichen Wünschen der Väter, wie eine Befragung der Väter direkt nach der Elternzeit durch die Prognos AG ergibt. Sie stellt fest, dass grundsätzlich 75 % der Väter bereit wären, die Elternzeit selbst in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen dadurch keine Nachteile entstehen würden.[8]Dass Männer allerdings glauben, dass sie durch die Inanspruchnahme der Elternzeit Nachteile erfahren, zeigt eine repräsentative Bevölkerungsumfrage durch das Allensbachinstitut. In dieser geben Männer verschiedene Gründe an, warum sie keine Elternzeit nehmen können bzw. wollen. Mit geringen Abweichungen kommen zu diesen Ergebnissen auch andere ähnlich gelagerte Untersuchungen[9].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle:Abbildung 1: Allensbach, Einstellungen junger Männer zu Elternzeit, Elterngeld und Familienfreundlichkeit im Betrieb, S 6
2. rechtliche Aspekte
Im diesem Kapitel werden das derzeitige und das voraussichtliche ab 1.Januar 2007 geltende Recht zur Elternzeit aufgezeigt.
2.1. noch geltende Rechtslage
Anders als beim Vorläufer: dem Mutterschutz, überlässt es das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) der freien Entscheidung der Eltern, ob die Elternzeit gemeinsam, abwechselnd oder nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.[10]Rein rechtlich gesehen, ist die Elternzeit die einzige gesetzliche Bestimmung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie ist das gegenüber dem Arbeitgeber wirkende Recht auf (unbezahlte) Freistellung von der Arbeit und anschließende Weiterbeschäftigung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Die Elternzeit kann von Geburt des Kindes an bis zu drei Jahre lang genommen werden, wobei das dritte Jahr Elternzeit bei Einverständnis des Arbeitgebers zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden kann.[11]Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz[12]und der Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, kann bis zu 30 Stunden in der Woche Teilzeit arbeiten.[13]Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen.[14]Es gibt vom Staat einen finanziellen Ausgleich in Form von Erziehungsgeld.
Allerdings befindet sich die gesetzliche Rechtslage in Bezug zur Elternzeit und zum Erziehungsgeld im Wandel. Bis zum 31. Dezember 2006 gibt es noch Erziehungsgeld. Das Erziehungsgeld ist ein fester Auszahlungsbetrag in Höhe von 300,- EUR monatlich über zwei Jahre (Regelbetrag) oder eine einjährige Auszahlung in Höhe von 450,- EUR monatlich (Budget).[15]Die Eltern können zwischen Regelbetrag und Budget wählen. Allerdings ist die Gewährung beider Leistungen an unterschiedliche Einkommensgrenzen gebunden.[16]Neben der gesetzlichen Rechtslage wurden in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen weitergehende Freistellungsansprüche geschaffen, die jedoch zum großen Teil nur eine eingeschränkte Weiterbeschäftigungsgarantie beinhalten. Z.B. gibt es für Beamte weitergehende Freistellungsansprüche von bis zu 12 Jahren,[17]die faktisch auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes erwachsen können.[18]
2.2. Rechtslage ab 1.1.2007
Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend (BMFSFJ) geplante und nun verabschiedete Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) tritt nach Zustimmung des Bundesrates ab dem 1. Januar 2007 in Kraft. Das neu eingeführte Elterngeld soll vor allem die Einkommenskontinuität der Familien während der Familiengründung oder Familienerweiterung sichern. Es gilt die Stichtagregelung. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, gibt es das Elterngeld. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 zur Welt kommen, gibt es Erziehungsgeld nach dem bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.
Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Einkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist. So wird sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden. Erwerbstätige Elternteile, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten zwölf Monate lang einen Einkommensersatz in Höhe von mindestens zwei Dritteln des vorherigen Nettoeinkommens, jedoch höchstens 1.800,- EUR.[19]Das Elterngeld wird steuerfinanziert. Es ist für die Einkommenssteuer progressionsrelevant, d.h. es wird zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt die Höhe des Steuersatzes. Selbst wird es nicht versteuert und ist abgabenfrei.[20]Bei dem neuen Gesetz werden zwei zusätzliche Partnermonate als Bonus gewährt, wenn auch der andere Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit reduziert oder unterbricht. Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten das Elterngeld 14 Monate, da sie Mutter- und Vatermonate erfüllen. Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf den doppelten Zeitraum (auf bis zu 28 Monate) gestreckt werden, dann allerdings werden die halben Monatsbeträge gezahlt. Eltern können auch gemeinsam das Elterngeld für sieben Monate beanspruchen.[21]
Das Elterngeld erkennt die eigene Betreuungsleistung und Erziehung durch die Eltern an. Eltern, die nicht voll erwerbstätig oder überhaupt nicht erwerbstätig sind, steht ein Mindestbetrag in Höhe von 300,- EUR zu. Dieses Mindestentgelt wird während der Kernzeit von zwölf Monaten nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen oder Wohngeld angerechnet. Eltern mit geringem Einkommen oder mit mehreren Kindern werden besonders berücksichtigt. Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Ist das zugrunde liegende Nettoeinkommen geringer als 1000,- EUR monatlich, wächst der Einkommensersatz auf bis zu 100%. Je 20,- EUR geringerem Einkommen erhöht sich die Ersatzrate um jeweils ein Prozent. Damit kann das Elterngeld für diese Haushalte eine 100% Ersatzleistung zu ihrem vorherigen Verdienst darstellen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 24 Monaten wird zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Er errechnet sich aus der Hälfte der Differenz der höchstmöglichen Elterngelder für beide Kinder.[22]
Wie aufgezeigt können Mann und Frau Elternzeit in Anspruch nehmen. Allerdings wissen das nach einer Allensbacherstudie (Abbildung 1 S. 4) nicht alle Männer. Dort gaben die Männer zu 39 % als Grund an „Viele junge Männer wissen gar nicht, dass ihnen ein solches Recht zusteht.“ Deswegen ist der Staat gefordert. Dieser sollte seine Bürger über ihre Rechte aufklären.
3. volkswirtschaftliche Aspekte
Im diesem Abschnitt werden die finanziellen Ablehnungsgründe untersucht. Dabei wird auch auf das Elterngeld, welches voraussichtlich ab 1.Januar 2007 in Deutschland gilt, eingegangen und am Beispiel Schweden verdeutlicht, wie das Elterngeld die Inanspruchnahme der Elternzeit in Deutschland durch Männer beeinflussen könnte.
3.1. Einbußen im Familieneinkommen sind für Männer die wichtigsten Ablehnungsgründe
Der meistgenannte Grund, warum Männer nicht Elternzeit nehmen, sind finanzielle Gründe (Allensbach: siehe Tabelle Seite 3). Denn für Männer ist die finanzielle Absicherung der Familie sehr wichtig. Nach einer Befragung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) antworten ca. 75 % der befragten Männer, dass das derzeitige Erziehungsgeld nicht ausreicht, um ihren Einkommensverlust auszugleichen. Objektiv betrachtet stimmt in 78 % dieser Fälle diese Aussage auch, da die Männer vor der Geburt des ersten Kindes deutlich mehr verdienen als ihre Frauen. Diese Schieflage verschärft sich bei jedem weiteren Kind, so dass letztendlich der Mann die Haupternährerrolle einnimmt und die Frau sich überwiegend um die Kinder kümmert.[23]
Kaltenborn und Knerr untersuchen in einer Expertise,[24]ob die Familie tatsächlich Einkommenseinbußen zu verzeichnen hat und kommen zu dem Schluss, dass in der Regel ein Bruttoentgelt während der Elternzeit wegfällt und anschließend weitere Bruttoentgelteinbußen entstehen weil bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens die Berufserfahrung eine wichtige Determinante darstellt. Nach einer Studie von Ondrich, Spieß und Yang[25]führt ein Jahr Erwerbsunterbrechung aufgrund von Elternzeit zu einer Reduktion der Erhöhung des Bruttostundenlohns um etwa achtzehn Prozentpunkte. Allerdings berücksichtigt die Studie nicht, wie lange die kindbedingte Erwerbsunterbrechung zurück liegt. Möglicherweise hat mit zeitlichem Abstand von der Erwerbsunterbrechung diese weniger Einfluss auf das erzielbare Entgelt.
Diesen Umstand berücksichtigt eine Studie von Beblo und Wolf [2002]. In ihr werden die Bruttoentgelte von vollzeitbeschäftigten westdeutschen Frauen mit mittlerer und hoher Qualifikation im Alter zwischen 30 und 55 Jahren analysiert. Diese Analyse kann analog auch auf Männer bezogen werden, da diese überproportional entsprechende Positionen bekleiden. Beblo und Wolf führen unter anderem eine Schätzung für eine einjährige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch. Sie kommen zum Ergebnis, dass das tatsächliche Bruttoentgelt nur 93 - 98 % des erzielbaren Bruttoentgelts ohne Erwerbsunterbrechung - also neben dem Ausfall von zwölf Monatsentgelten während der Elternzeit zu einem Ausfall von rechnerisch etwa 8,5 weiteren Monatsentgelten - in den folgenden 20 Jahren beträgt.[26]Tendenziell wird die Erwerbsunterbrechung mit zunehmendem zeitlichem Abstand immer weniger relevant für das erzielbare Bruttoentgelt. Nach Beblo und Wolf gilt das aber nicht uneingeschränkt für die ersten Jahre nach der Erwerbsunterbrechung. Bei Frauen mit geringerer Qualifikation gibt es keinen Effekt des Humanvermögens auf ihr Einkommen.
In der Expertise von Kaltenborn und Knerr wird untersucht, ob die Bruttoentgelteinbußen - bei Ehepaaren mit einem Kind in den ersten 18 Lebensjahren im Vergleich zu Ehepaaren ohne Kind und ohne Erwerbsunterbrechung - tatsächlich zu einer negativen Veränderung des Nettoeinkommens des betreffenden Haushalts führen. Trotz einjähriger Erwerbsunterbrechung und anschließender Lohneinbuße steht den untersuchten Haushalten insgesamt ein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung, da sie vom Staat zusätzlichen Ausgleich zum Erziehungsgeld (neu: Elterngeld) in Form von z.B. Kindergeld erhalten. Die Nettomehreinnahmen variieren zwischen 14.000,- und 26.000,- EUR. Von daher widerlegt die Expertise die These, dass Männer aufgrund finanzieller Gründe nicht Elternzeit in Anspruch nehmen können.[27]Hier ist der Staat gefordert. Dieser sollte die werdenden Eltern besser informieren.
[...]
[1]Vgl. Krell, 2004, S. 298.
[2]Näheres siehe Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) § 15, S. 4
[3]Vgl. Allensbach, 2005, S. 5
[4]Vgl. BMFSFJ, BErzGG - Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16, S. 20.
[5]Vgl Allensbach, 2005, S. 5.
[6]Vgl. BMFSFJ, BErzGG - Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16, S. 20.
[7]Vgl. BMFSFJ, Gender Datenreport, 2005, S. 323:
Eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden die Woche während der Elternzeit ist im Zuge der Neuregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes im Jahre 2001 in Kraft getreten.
[8]Vgl. BMFSFJ, Väter und Erziehungsurlaub, 2002, S. 54.
[9]Siehe z.B. BMFSFJ, Väter und Erziehungsurlaub, 1999, S. 46
[10]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 3;
Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 16 Abs. 1
[11]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 2
[12]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 18 Abs. 1
[13]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 4
[14]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 7
[15]Stand: 9.4.2006.
[16]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 4 Abs. 1 und § 5
[17]Vgl. BBG, Bundesbeamtengesetz, § 79a
[18]Vgl. BMFSFJ, Erziehungsgeld, Elternzeit, S. 7 ff.;
vgl. Krell, 2004, S. 298-299.
[19]Vgl. N.N.: Elterngeld.net: Überblick über das Elterngeld. [01.08.2006]
[20]Vgl. BMFSFJ, Bundesfamilienministerin von der Leyen begrüßt Kabinettsbeschluss zum Elterngeld, [29.6.2006]
[21]Vgl. BRD, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BEEG, zum 1.1.2007, S. 2 ff.
[22]Vgl. BMFSFJ, Bundesfamilienministerin von der Leyen begrüßt Kabinettsbeschluss zum Elterngeld, [29.6.2006]
[23]Vgl. BMFSFJ, Väter und Erziehungsurlaub, 2002, S. 44.
[24]Vgl. Kaltenborn / Knerr, 2004, S. 8 ff.
[25]Vgl. Ondrich / Spiess / Yang, 2003, S. 125 – 138.
[26]Vgl. Beblo / Wolf, DIW: Vierteljahreshefte zur Wirtschaftsforschung 71-2002, S. 83-94.;
vgl. Kaltenborn / Knerr, 2004, S. 8-11.
[27]Vgl. Kaltenborn / Knerr, 2004, S. 11 ff.
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