Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Ausmaß der Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter 5
2. Rechtliche Aspekte 7
2.1 Noch geltende Rechtslage 7
2.2 Rechtslage ab 1 1 2007 8
3. volkswirtschaftliche Aspekte 10
3.1 Einbußen im Familieneinkommen sind für Männer die wichtigsten
Ablehnungsgründe 10
3.2 Elterngeld als Anreiz für Männer 12
3.1.1 Beispiel Deutschland 12
3.1.2 Beispiel Schweden 12
4. Betriebswirtschaftliche Aspekte 13
4.1 Karrierechancen des Mannes 14
4.2 Rückkehr nach der Elternzeit auf den alten Arbeitsplatz 15
4.3 Auswirkungen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch einen männlichen Kollegen
auf den Betrieb 15
4.4 Reaktion der Arbeitgeber auf die männliche Elternzeit 17
4.5 Einstellung des Betriebsrats zur Elternzeit 19
5. Soziologische Aspekte 20
5.1 Historische Entwicklung des männlichen Rollenverhaltens 20
5.1.1 Die Rolle des Mannes vom 18 Jahrhundert bis zum 2 Weltkrieg 21
5.1.2 Die Rolle des Mannes von der Nachkriegszeit bis zur Gegenwart 22
5.2 Einstellung von Männern und Umfeld zur Elternzeit 28
5.2.1 Reaktionen des männlichen Umfeldes hängen von Geschlecht und Alter ab 28
5.2.2 In Eltern-Kind Gruppen sind Männer immer noch Exoten 30
5.2.3 Elternzeit ist für die Männer selbst nicht normal 30
6. Fazit 32
Anhang 35
Literaturverzeichnis 38
2
Einleitung
Die herkömmliche Rollenverteilung in der Familie zwischen Mann und Frau befindet sich im Wandel. Frauen drängen verstärkt in die Erwerbstätigkeit und es wird vielerorts diskutiert, wie Frauen Familie und Beruf am besten managen können. Die eigentliche Frage nach Wegen zu einer stärkeren Beteiligung der Männer an der Kindererziehung wird seltener gestellt. Was sehr schade ist, denn auch Väter sind heutzutage für die Kindererziehung zuständig. 1
Rein rechtlich gesehen, darf der Mann genau wie die Frau die Elternzeit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Mit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) voraussichtlich ab 01.Januar 2007 wird der Mann grundsätzlich wählen können, ob er 12 oder nur 2 Monate Elternzeit in Anspruch nimmt. Dass für einen Großteil der Männer Elternzeit ein Fremdwort ist, liegt an vielerlei Gründen. Darüber gibt es verschiedene Untersuchungen mit ähnlichen oder fast gleichen Feststellungen und Antworten, die sich nur im Detail z.B. den Prozentzahlen geringfügig unterscheiden. Explizit werden in meiner Arbeit die Ergebnisse der Allensbach Untersuchung – siehe Abbildung 1, Seite 4 – verwendet, die die größte Schnittmenge anderer Untersuchungen bildet und zeitlich als aktuell anzusehen ist. Die Ursachen und Wirkungen der Ablehnungsgründe werden dabei unter volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und soziologischen Aspekten untersucht und erörtert.
Bei den volkswirtschaftlichen Ablehnungsgründen wird konkret der Frage der Entgeltverluste, die durch die Inanspruchnahme der Elternzeit für die Familie und die Einzelpersonen entstehen, nachgegangen. Dabei wird die mögliche positive Wirkung des neuen BEEGs anhand des Beispiels Schwedens, in dem es das Elterngeld bereits mehrere Jahre gibt, erläutert.
Die Auswirkung der Elternzeit auf die Karrierechancen des Mannes wird in den betriebswirtschaftlichen Aspekten beschrieben. Es werden die Möglichkeiten eines männlichen Mitarbeiters dargelegt, seinen alten Arbeitsplatz nach Beendigung der in Anspruch genommenen Elternzeit in seinem Betrieb wieder zu erhalten. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch einen männlichen
1 Vgl. Krell, 2004, S. 298.
3
Mitarbeiter für den betroffenen Betrieb selbst besprochen. Im Einzelnen wird die Vertreterregelung näher betrachtet und es werden die Position des Betriebsrats und die Reaktionen der Betriebe - also die Reaktionen der Vorgesetzten und Personaler - dem Mitarbeiter gegenüber, der Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, verdeutlicht.
Die soziologischen Gründe werden anhand der geschichtlichen Entwicklung unserer Gesellschaft seit dem 18. Jahrhundert näher erörtert – besonders der Umbruch seit dem letzen Weltkrieg, um dann die Reaktionen aus dem Umfeld des Vaters, der Elternzeit nimmt oder nehmen will, besser aufzeigen zu können. Denn negative wie positive Entscheidungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit werden in vielen Fällen durch das soziale Umfeld beeinflusst, die sich im Laufe der Zeit entwickelt haben und die heutige Generation von Männern und Vätern prägen.
Danach werden die Erfahrungen von Männern in Eltern-Kind-Gruppen besprochen, um anschließend die Peinelt-Jordan-Studie zum Thema Männer und Elternzeit darzustellen.
Zum Abschluss folgen eine Zusammenfassung und eine Stellungnahme von meiner Seite zu diesem Thema.
4
1. Ausmaß der Inanspruchnahme von Elternzeit durch
Väter
Im dieser Rubrik wird die prozentuale Inanspruchnahme der Elternzeit durch Männer vorgestellt und es werden die Ablehnungsgründe der Männer zur Elternzeit aufgelistet.
Anspruch auf Elternzeit haben grundsätzlich alle Menschen in Deutschland, die ein Kind selbst betreuen, erziehen und mit dem Kind im selben Haushalt leben. 2 75 % der Anspruchsberechtigten nehmen die Elternzeit in Anspruch. 3 Davon beträgt der männliche Anteil gerade einmal 4,9 % 4 (100 %). 4,7 % (95,92 %) dieser Männer nehmen Elternzeit gemeinsam mit der Mutter und arbeiten Teilzeit. Lediglich 0,2 % (4,08 %) der Männer sind in dieser Zeit reine Hausmänner. 5 Folglich wäre der bescheidende Anstieg von 1,5 % 6 vor der Novellierung auf jetzt 4,9 % ohne die Neuregelung in Bezug zur Erhöhung der Teilzeit während der Elternzeit auf wöchentlich 30 Stunden 7 gar nicht zu Stande gekommen.
Diese Zahlen widersprechen den eigentlichen Wünschen der Väter, wie eine Befragung der Väter direkt nach der Elternzeit durch die Prognos AG ergibt. Sie stellt fest, dass grundsätzlich 75 % der Väter bereit wären, die Elternzeit selbst in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen dadurch keine Nachteile entstehen würden. 8 Dass Männer allerdings glauben, dass sie durch die Inanspruchnahme der Elternzeit Nachteile erfahren, zeigt eine repräsentative Bevölkerungsumfrage durch das Allensbachinstitut. In dieser geben Männer verschiedene Gründe an, warum sie keine Elternzeit nehmen können bzw. wollen. Mit geringen Abweichungen kommen zu diesen Ergebnissen auch andere ähnlich gelagerte Untersuchungen 9 .
2 Näheres siehe Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) § 15, S. 4
3 Vgl. Allensbach, 2005, S. 5
4 Vgl. BMFSFJ, BErzGG - Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16, S. 20.
5 Vgl Allensbach, 2005, S. 5.
6 Vgl. BMFSFJ, BErzGG - Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16, S. 20.
7 Vgl. BMFSFJ, Gender Datenreport, 2005, S. 323:
Eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden die Woche während der Elternzeit ist im Zuge der
Neuregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes im Jahre 2001 in Kraft getreten.
8 Vgl. BMFSFJ, Väter und Erziehungsurlaub, 2002, S. 54.
9 Siehe z.B. BMFSFJ, Väter und Erziehungsurlaub, 1999, S. 46
5
Quelle: Abbildung 1: Allensbach, Einstellungen junger Männer zu Elternzeit, Elterngeld und
Familienfreundlichkeit im Betrieb, S 6
6
2. Rechtliche Aspekte
Im diesem Kapitel werden das derzeitige und das voraussichtliche ab 1.Januar 2007 geltende Recht zur Elternzeit aufgezeigt.
2.1 Noch geltende Rechtslage
Anders als beim Vorläufer: dem Mutterschutz, überlässt es das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) der freien Entscheidung der Eltern, ob die Elternzeit gemeinsam, abwechselnd oder nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird. 10 Rein rechtlich gesehen, ist die Elternzeit die einzige gesetzliche Bestimmung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie ist das gegenüber dem Arbeitgeber wirkende Recht auf (unbezahlte) Freistellung von der Arbeit und anschließende Weiterbeschäftigung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Die Elternzeit kann von Geburt des Kindes an bis zu drei Jahre lang genommen werden, wobei das dritte Jahr Elternzeit bei Einverständnis des Arbeitgebers zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden kann. 11 Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz 12 und der Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, kann bis zu 30 Stunden in der Woche Teilzeit arbeiten. 13 Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht bei Betrie- ben mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. 14 Es gibt vom Staat einen finanziellen Ausgleich in Form von Erziehungsgeld.
Allerdings befindet sich die gesetzliche Rechtslage in Bezug zur Elternzeit und zum Erziehungsgeld im Wandel. Bis zum 31. Dezember 2006 gibt es noch Erziehungsgeld. Das
10 Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 3;
Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 16 Abs. 1 11 Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 2 12 Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 18 Abs. 1 13 Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 4 14 Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 7
7
Erziehungsgeld ist ein fester Auszahlungsbetrag in Höhe von 300,- EUR monatlich über zwei Jahre (Regelbetrag) oder eine einjährige Auszahlung in Höhe von 450,- EUR monatlich (Budget). 15 Die Eltern können zwischen Regelbetrag und Budget wählen. Allerdings ist die Gewährung beider Leistungen an unterschiedliche Einkommensgrenzen gebunden. 16 Neben der gesetzlichen Rechtslage wurden in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsver- einbarungen weitergehende Freistellungsansprüche geschaffen, die jedoch zum großen Teil nur eine eingeschränkte Weiterbeschäftigungsgarantie beinhalten. Z.B. gibt es für Beamte weitergehende Freistellungsansprüche von bis zu 12 Jahren, 17 die faktisch auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes erwachsen können. 18
2.2 Rechtslage ab 1.1.2007
Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend (BMFSFJ) geplante und nun verabschiedete Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) tritt nach Zustimmung des Bundesrates ab dem 1. Januar 2007 in Kraft. Das neu eingeführte Elterngeld soll vor allem die Einkommenskontinuität der Familien während der Familiengründung oder Familienerweiterung sichern. Es gilt die Stichtagregelung. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, gibt es das Elterngeld. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 zur Welt kommen, gibt es Erziehungsgeld nach dem bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.
Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Einkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist. So wird sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden. Erwerbstätige Elternteile, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten zwölf Monate lang einen
15 Stand: 9.4.2006.
16 Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 4 Abs. 1 und § 5 17 Vgl. BBG, Bundesbeamtengesetz, § 79a 18 Vgl. BMFSFJ, Erziehungsgeld, Elternzeit, S. 7 ff.;
vgl. Krell, 2004, S. 298-299.
8
Arbeit zitieren:
Sven Sonntag, 2006, Elternzeit und Männer, München, GRIN Verlag GmbH
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