Das Beweisverfahren im Verwaltungsverfahrensrecht


Hausarbeit, 2002

17 Seiten, Note: Sehr Gut


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

Ziel der Arbeit

KAPITEL 1
1. Positionierung des Beweisverfahrens innerhalb des Verfahrens erster Instanz - Zweck des Er mittlungsverfahrens
2. Der Gang des Verfahrens im Überblick

KAPITEL 2
1. Die Verfahrensgrundsätze
1.1. Die Offizialmaxime
1.2. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit
1.3. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
1.4. Die Unbeschränktheit der Beweismittel
1.5. Recht auf Gehör
2. Das Beweismaß
3. offenkundige Tatsachen gem. § 45 Abs 1 AVG
4. unmittelbare, mittelbare und andere Beweise
5. Die Beweislast

KAPITEL 3
1. Die Beweismittel
1.1. Allgemeines
1.2. Der Urkundenbeweis
1.2.1 Begriffe
1.2.2. Öffentliche Urkunden
1.2.3. Privaturkunden
1.3. Der Zeugenbeweis
1.4. Die Beteiligtenvernehmung
1.5. Der Sachverständigenbeweis
1.6. Der Augenschein

Quellen

Einleitung

Ziel der Arbeit

Das Beweisverfahren ist ein zentraler Punkt des Verwaltungsverfahrens in erster Instanz. Diese Arbeit sieht sich als kurze, die wichtigsten Punkte erörternde Zusammenfassung dieses Teils des Verwaltungsverfahrensrechts. Als Hauptquelle dieser Arbeit ist der Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts der Universitätsprofessoren Walter und Mayer zu nennen. Es soll jedoch auch, wenn vorhanden, auf andere Meinungen, sowie auf die derzeit herrschende Meinung der Rechtssprechung eingegangen oder zumindest darauf hingewiesen werden.1 Zu Beginn soll eine Positionierung des Beweisverfahrens innerhalb des Verwaltungsverfahrens in erster Instanz vorgenommen werden um einen allgemeinen Überblick zu bekommen ab welchem Stadium man überhaupt berechtigterweise von einem Beweisverfahren spricht und welchen Zweck es verfolgt. (Kapitel 1). Sodann wird auf das Beweisverfahren näher eingegangen werden und die Grundsätze des Beweisverfahren, mit Querverweise auf andere Grundsätze welche das österreichische (Zivil)Prozessrecht außerdem noch kennt und welche in anderen Verfahren zur Anwendung kommen, näher erläutert werden. Weiters soll geklärt werden was ein Beweis juristisch überhaupt ist, wann er als erbracht gilt und wer die Last der Beweisvorbringung sowie der Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren trägt (Kapitel 2). Dies soll jene Grundsätze, welche sich das Verwaltungsrecht selbst gegeben hat, näher erklären und sie im Zusammenhang besser verständlich machen. Im nächsten Abschnitt (Kapitel 3) werden die einzelnen Beweismittel näher betrachtet werden. Diese werden in diesem Teil auf ihre Bedeutung sowie auf Art und Weise ihrer Anwendung hin analysiert werden. Es wird versucht werden auf Probleme, welche mit der Anwendung der Beweismittel in Verbindung stehen näher einzugehen sowie die Grenzen aufzuzeigen, die sich trotz des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel auch im Verwaltungsverfahren ergeben.

Kapitel 1

1. Positionierung des Beweisverfahrens innerhalb des Verfahrens erster Instanz – Zweck des Ermittlungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz lässt sich grob in drei Abschnitte einteilen. In der Reihenfolge ihres zeitlichen Ablaufs teilt sich das Verwaltungsverfahren in ein Einleitungsverfahren, ein Ermittlungsverfahren sowie ein Erledigungsverfahren. Während es beim Einleitungsverfahren darum geht überhaupt ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde zu initiieren, beschäftigt sich das Erledigungsverfahren mit der (entgültigen) Beendigung desselben. Um jedoch zu einem Bescheid, der grundsätzlichen Form2 der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens zu gelangen, hat in der Regel ein Ermittlungsverfahren voran zu gehen. Dies ist einerseits notwendig um einem Bescheid überhaupt einen für den Sachverhalt relevanten, logisch - sinnvollen Inhalt geben zu können für den auch noch ausreichend Gewähr geboten werden kann, dass er dem wahren Sachverhalt entspricht, andererseits wird dies auch in § 56 AVG unter Verweis auf die §§ 37 und 39 AVG normiert.3 Auf das Einleitungsverfahren sowie auf das Erledigungsverfahren soll hier nicht weiter eingegangen werden. Das Ermittlungsverfahren lässt sich weiter in zwei Teile untergliedern. Diese werden in § 37 AVG als Zweck des Ermittlungsverfahrens genannt: „Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben [...]“. Der erste Teil dieses Paragraphen beschreibt jenen Teil des Ermittlungsverfahrens der als das eigentliche Beweisverfahren gilt. Diese Teilung kann jedoch konsequent nicht Aufrecht erhalten werden. Die Mitwirkung der Parteien, manifestiert durch den in der EMRK verankerten und allgegenwärtigen45 Grundsatz des rechtlichen Gehörs, erhöht nämlich die Chance auf eine korrekte Umsetzung des ersten Teils - in der Regel sogar erheblich - und ermöglicht ihn teilweise sogar erst, sodass die Grenzziehung, sofern existent, nur sehr verwaschen und verflochten aussehen kann. Auch kann daraus der Schuss gezogen werden, dass das in § 37 AVG festgelegte Recht auf Gehör bloß als Mittel zum Zweck, nämlich der Findung des korrekten Sachverhalts, und nicht etwa als Zweck des Verfahrens selbst fungiert. Der Autor vertritt hier die Meinung, dass diese Interpretation wegen des konkreten Wortlautes des § 37 AVG (arg: „Zweck [...] ist, ... “) nicht korrekt ist.

Zweck des Beweisverfahrens ist jedenfalls dem zur Entscheidungsfällung befugten Organ Kenntnis des Sachverhaltes zu verschaffen. Es soll herausfinden, ob sich gewisse entscheidungsrelevante Tatsachen auch wirklich auf eine bestimmte (evtl. von den Parteien im Sinne des § 8 AVG behaupteten) Art und Weise zugetragen haben. Im Oktober 1992 erging dahingehend die letzte Entscheidung des VwGH6 in der dieser den Zweck folgendermaßen definiert hat: „Nach § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. [...] Dabei erstreckt sich die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auf die Ermittlung ALLER unter dem Aspekt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise.“ Eine Verletzung der in § 37 AVG angeführten Pflichten zur Sachverhaltsermittlung stellt einen Verfahrensmangel dar und kann angefochten werden, wenn eine Partei dadurch gehindert ist, ihrem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen.

2. Der Gang des Verfahrens im Ü berblick

Um den oben genannten Pflichten nachzukommen, führt die Behörde in Wahrung der in § 39 Abs 2 AVG genannten Auflagen, welche ein zweckmäßiges, rasches, einfaches, kostensparendes Verfahren vorsehen, ein in der Regel schriftliches Verfahren durch. Mündlichkeit kann entweder auf Antrag oder von Amtswegen begehrt werden. Jedoch können Verwaltungsvorschriften anderes vorsehen. Lediglich vor den UVS ist die mündliche Durchführung in den §§ 67 d AVG sowie 51 e VStG zwingend angeordnet. Wird eine Verhandlung mündlich abgehalten sind alle erforderlichen Zeugen und Sachverständige zu laden. Die Mündlichkeit ist dann ausschließlich, das heißt es dürfen keine schriftlichen Erklärungen abgegeben werden und der Verfahrensabschnitt ist zwingend kontradiktorisch. Auch der im Zivilprozess gängige Unmittelbarkeitsgrundsatz7 gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht. Im Gegenteil normiert § 55 Abs 1 AVG eine generelle Erlaubnis die Beweise mittelbar über andere Behörden durchführen zu lassen. Sollte es nötig sein ein Gericht einzubeziehen, gilt jedoch für dieses der Grundsatz der Unmittelbarkeit. 8

Im Zuge des Verfahrens sind nun alle Beweise vorzubringen bzw. von Amtswegen zu erheben, danach ist eine Entscheidung des zuständigen Organs notwendig. Nach der Entscheidung ist im allgemeinen das Verfahren erster Instanz abgeschlossen.

Kapitel 2

1. Die Verfahrensgrundsätze

Das Beweisverfahren nach dem AVG ist von folgenden Grundsätzen geprägt, welche in diesem Abschnitt näher beleuchtet werden sollen. Es handelt sich dabei um folgende Grundsätze:

- Offizialmaxime
- Materielle Wahrheit
- Freie Beweiswürdigung
- Unbeschränktheit der Beweismittel
- Recht auf Gehör

1.1. Die Offizialmaxime

Der im § 39 Abs 2 normierte Grundsatz der Amtswegigkeit bedeutet, dass es grundsätzlich Sache der Behörde ist ein Verfahren einzuleiten, es fortzuführen und zum Abschluss zu bringen. Die Ermittlung des Sachverhaltes obliegt somit den Behörden. Im Gegensatz zur Offizialmaxime steht der in der Zivilgerichtsbarkeit vorherrschende und nur bei Verfahren mit starkem Rechtschutzcharakter9 durchbrochene Dispositionsgrundsatz, wonach es - nach dem Grundsatz iudex ne procedat ex officio - Sache der Parteien ist, den Prozess einzuleiten und in Folge seinen Gegenstand zu bestimmen. Im Verwaltungsverfahren kann überschlagsartig gesagt werden, dass eine Einleitung der Parteien doch gefordert wird - und damit die Behörde entbunden - wenn durch das Einschreiten der Behörde die Rechtsstellung einer Partei nicht beeinträchtigt werden kann. Im übrigen sind die Parteien im Verwaltungsverfahren nicht einmal gezwungen an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. Bestimmte Rechtsvorschriften10 sehen zwar vor, dass Parteien einzelne Beweise erbringen müssen, einzig die BAO kennt in § 119 jedoch eine generelle Mitwirkungspflicht bei der Feststellung abgabenrechtlich relevanter Umstände indem er normiert: „Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen.“ In der Lehre und der Judikatur wird eine Mitwirkungspflicht teilweise entgegen dem Gesetzeswortlaut angenommen. Dies jedenfalls für jene Partei, welche einen Anspruch geltend macht. Diese Ansicht ist wohl bedenklich und sollte zumindest noch dadurch ergänzt werden, dass die Mitwirkungspflicht auch noch an die Tatsache geknüpft wird, dass der Sachverhalt nicht alleine durch die Behörde festzustellen ist. Keinesfalls enthebt es die Behörde des weiteren von der Pflicht amtswegig tätig zu werden und alle vorhandenen Beweisergebnisse voll auszuschöpfen. In Fragen der Mitwirkungspflicht ist noch manches strittig und der VwGH schwankt bisweilen in seiner Judikatur zu diesem Thema. Unstrittig ist jedenfalls das Recht der Parteien sich an der Feststellung des Sachverhaltes zu beteiligen; im konkreten Fall über Beweisanträge. Auf diese ist grundsätzlich seitens der Behörde einzugehen. Eine Unterlassung kommt nur in Frage, wenn die Beweisanträge offenbar unerheblich sind. Dies wird von der Judikatur bei unbestimmten Beweisanträgen sowie bei jenen gesehen, die objektiv nicht geeignet sind , über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern“. 11

1.2. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit

Dieser Grundsatz ist eng mit der Offizialmaxime verknüpft. Er bedeutet, dass die Behörde den wahren Sachverhalt unabhängig von dem Vorbringen und dem Willen einer Partei zu erkunden hat. Anders als im Zivilprozess können somit einzelne Tatsachen nicht außer Streit gestellt werden 12 oder seitens der Parteien zu einzelnen Punkten Zugeständnisse gemacht werden. Im Lichte dieses Grundsatzes wird folgendes klar: Obwohl das AVG keine Regelungen darüber enthält was zu geschehen hat, wenn eine Stellungnahme einer Partei außerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, jedoch noch vor der Entscheidung einlangt, darf im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit nicht angenommen werden, dass die Behörde in einem solchen Fall berechtigt wäre, den betreffenden Schriftsatz zu übergehen. Die Verspätung mag wohl die Berechtigung der Behörde nach sich ziehen eine sofortige Entscheidung zu treffen, es ist jedoch damit nicht die Bedeutungslosigkeit des zu spät eingelangten Vorbringens gegeben.

1.3. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Diese Bestimmung ist ebenso wie ihr Pendant - der § 272 ZPO - von zentraler Bedeutung für das Beweisverfahren. Wie auch im Zivilprozess der Richter, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache wahr ist, oder nicht. Die Behörde hat somit nach Anhörung der Parteien das alleinige Recht,13 ohne Beweisregeln14 alle Umstände zu würdigen und schlüssige Folgerungen zu ziehen. Dies bedeutet auch, dass grundsätzlich alle Beweismittel gleichwertig sind. Sie alle haben abstrakte Beweiskraft und sind bloß auf Grund des inneren Wahrheitsgehaltes zu bemessen (eine vorweggenommene, bereits den Wahrheitsgehalt des abstrakten Beweismittels wertende Beweiswürdigung ist unzulässig: z.B.: Ein Zeuge wird nicht vernommen weil man meint er könne sich ohnehin an nichts mehr erinnern). Eine andere Wertung, insbesondere systemimmanente Rangstufen gibt es keine. Als Richtlinie sollte freilich gelten, dass die Überlegungen die zur Entscheidung geführt haben - auch hinsichtlich einer eventuellen Prüfung der übergeordneten Instanz - möglichst intersubjektiv nachvollziehbar sind, doch ist es nicht möglich und mA nach auch nicht erstrebenswert die Subjektivität des entscheidenden Organs gänzlich zu isolieren. Bezüglich der Verwertung der eigenen Lebenserfahrung hat sich der VwGH zu recht dafür ausgesprochen. Eine diesbezügliche Einengung würde bereits in Richtung Beweisverwertungsverbote gehen wie sie im anglo - amerikanischen, jedoch nicht im österreichischem Recht anzutreffen sind. 15

Grundsätzlich gilt die freie Beweiswürdigung bei allen Beweismitteln.16 In der Praxis, die sich auch in der Judikatur des VwGH niederschlägt misst man jedoch sehr wohl unterschiedlichen Beweisen vorab eine größere Bedeutung zu. So misst etwa der VwGH der Aussage eines gem. § 50 AVG einvernommenen Zeugen mehr Bedeutung zu als jener einer Auskunftsperson. Weiters besteht oft wenig Raum für freie Beweiswürdigung bei Sachverständigengutachten - im medizinischen Bereich etwa. Auch hier neigt die Rechtspraxis eher dazu, einem Gutachter mit amtlichen Stellung mehr Bedeutung zuzumessen als anderen. Dies wurde jedoch vom VwGH als unzulässig abgetan. 17 Einem Laien kommt das Privileg gegen ein Gutachten einen Gegenbeweis antreten zu können überhaupt nicht zu.18 Diese Tatsachen trüben das sonst so reine Gewässer der freien Beweiswürdigung etwas, doch bildet dieser Grundsatz noch immer ein starkes Fundament aller anderen Verfahrenssysteme und somit auch des Verwaltungsverfahrens.

1.4. Die Unbeschränktheit der Beweismittel

Das AVG kennt zwar in den §§ 47 ff eine Auflistung von Beweismitteln, jedoch darf daraus nicht geschlossen werden, dass diese Auflistung taxativ ist. Im Gegenteil - wie auch bereits davor in § 46 AVG unmissverständlich durch das Gesetz zum Ausdruck gebracht wird - ist alles als Beweismittel geeignet, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet ist. Es ist immer im Ermessen der Behörde welches Beweismittel sie heranzuziehen gedenkt. Dieser Grundsatz kann im Konflikt mit anderen Rechtspositionen stehen, wenn in diese eingegriffen wird um einen Beweis zu erlangen. Es geht also darum ob ein Beweismittel als solches Beweiskraft besitzt, obwohl die Methode mit der es aufgenommen wurde nicht rechtmäßig war. Grundsätzlich spricht auch hier § 46 dafür, dass auch solche Beweise verwertet werden dürfen. Dies erscheint bei gewissen Rechtsverletzungen unbedenklich - man denke zum Beispiel an gewisse formelle Fehler bei Schriftstücken - und völlig im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Wenn man jedoch weiter am „Rad der Illegalität“ dreht, müssen Zweifel aufkommen, ob nicht hier vom VwGH sowie vom VfGH ein allzu großzügiges Gängelband angelegt wurde. So erscheint mM bereits eine Verfolgungsjagd eines nicht gekennzeichneten Funkstreifenwagens, welche zu Beobachtungszwecken, aber unter Missachtung etlicher Bestimmungen der StVO durchgeführt wurde, als Grenzfall. Wenn jedoch der VwGH Beweismittel zulässt, bei denen ein agent provocateur die Übertretung vorsätzlich herbeiführen sollte,19 oder wenn er meint, dass „die Verwertung eines selbst auf gesetzwidrige Weise erlangten Beweismittels infolge Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt“ ,20 nicht unzulässig ist, verkennt er mM den wahren Willen des Gesetzgebers hinter § 46 AVG. Bislang macht die Rechtssprechung bloß Ausnahmen bei Eingriffen in verfassungsmäßig geschützte Rechte. So wird zum Beispiel eine Zwang zur Blutabnahme nicht toleriert.

[...]


[1] Es wurde versucht soweit im Rahmen dieser Arbeit recherchierbar die Judikatur bis einschließlich März 2002 zu berücksichtigen.

[2] Unter gewissen Voraussetzungen kann das Verfahren auch durch Erledigung enden. Weiters genügt für die in § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht offenbar auch eine rein „faktische Erfüllung. In der Praxis finden dadurch viele Verfahren ein Ende.

[3] § 56 nennt selbst in Satz 2 eine Ausnahme davon indem er anspricht, dass der Sachverhalt „nicht von

vornherein klar gegeben“ ist. Für diesen, für die Erledigung der Sache maßgeblichen (rechtlich relevanten), Teil, nicht jedoch für das ganze Verfahren wird eine Ermittlung obsolet. Weiter Ausnahmen bereffen den Ladungsbescheid, den Mandatsbescheid, die in § 47 genannten Strafverfügungen sowie das in § 9 DVG genannte Dienstrechtsmandat und einzelne materiell - rechtliche Verwaltungsvorschriften (z.B.: § 13 Abs 3 TGSt)

[4] siehe auch in der ZPO - die Verletzung dieses Grundsatzes ist dort mit der „doppelten Nichtigkeit“ gemäß den §§ 477 Abs 1 Z 4 und 529 Abs Z 2 bedroht.

[5] Beachte aber auch die Ausnahmen - z.B.: § 39 Abs 1 VstG oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens

[6] VwGH, 91/08/0096

[7] Er besagt, dass für die Entscheidung des Richters bloß relevant ist, was sich vor dem Gericht selbst - also unmittelbar - zuträgt. Durchbrechungen sind nur bei sachlicher Unmittelbarkeit - niemals bei persönlicher - zu Gunsten der Prozessökonomie und der Konzentrationsmaxime vorgesehen (z.B.: Rechtshilfeverfahren gem. § 36 Abs 3 ZPO

[8] Nicht nur Gerichte sondern auch sog. "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" iSd Art133 Z4 B-VG sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegial besetzte Gerichte unterworfen. „, VfGH, B1307/93

[9] das sind z.B die klassischen außerstreitigen Verfahren oder das Konkursverfahren. Im Zivilverfahren werden öffentliche Interessen durch einen Staatsanwalt vertreten der in solchen Verfahren aktivlegitimiert ist (z.B.: Verfahren zur Nichtigerklärung einer Ehe)

[10] z.B.: § 102 Abs 1 Z 1 GewO

[11] VwGH 82/03/0001

[12] im Zivilverfahren gem. § 266 Abs 1 ZPO möglich

[13] nicht etwa Sachverständige oder Privatgutachter - obwohl in der Praxis häufig der Fall

[14] Beweisregeln würden eine gebundene Beweiswürdigung definieren - dabei handelt es sich um ein System, welches vorschreibt unter welchen Umständen ein Vorbringen für richtig zu befinden ist.

[15] Genauer dazu siehe noch unter Kapitel 2 Punkt 1.4

[16] Zu den Ausnahmen bei Urkunden siehe dort.

[17] VwGH, 91/09/0047

[18] teilw. - bei „fundierten Vorbringen“ - ist der VwGH anderer Ansicht

[19] VwGH, 92/19/0029

[20] VwGH, 90/02/0166

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Das Beweisverfahren im Verwaltungsverfahrensrecht
Hochschule
Universität Wien  (Institut für Staats- und Verwaltungsrecht)
Veranstaltung
Pflichtübung
Note
Sehr Gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
17
Katalognummer
V6170
ISBN (eBook)
9783638138048
Dateigröße
409 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Österreichisches Recht. Sehr dichte Arbeit. 204 KB
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Beweisverfahren, Verwaltungsrecht, öffentliches Recht
Arbeit zitieren
Ralph Trischler (Autor:in), 2002, Das Beweisverfahren im Verwaltungsverfahrensrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6170

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