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Art. Artikel bzw. beziehungsweise d. h. das heißt DNVP Deutschnationale Volkspartei DVP Deutsche Volkspartei GdP Gewerkschaft der Polizei Gestapo Geheime Staatspolizei GG Grundgesetz GS preußische Gesetzessammlung Jh. Jahrhundert KPD Kommunistische Partei Deutschlands NSDAP Nationalsozialistische Arbeiterpartei Deutschlands PBG Polizeibeamtengesetz PVG Polizeiverwaltungsgesetz RFB Rotfrontkämpferbund RGBl. Reichsgesetzblatt RM Reichsmark SA Sturmabteilung SchPG Schutzpolizeibeamtengesetz Sipo Sicherheitspolizei SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands SS Sturmstaffel StPO Strafprozeßordnung WV Weimarer Verfassung z. B. zum Beispiel
3
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Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler, nach wirtschaftlich und politisch unruhigen Zeiten für das Deutsche Reich, zum Reichskanzler ernannt. Was darauf folgte, ist eigentlich jedem bekannt:
Der Wahlsieg der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) am 05. März 1933.
Somit erlangte er die absolute Staatskontrolle durch das Ermächtigungsgesetz, die Gleichschaltung, den Versuch, ganze Volksgruppen und Minderheiten auszurotten und schließlich einen Krieg mit ca. 60 Millionen Toten.
In diesem Krieg machten, neben anderen Organisationen, die Polizeibataillone mit der Erschießung von Tausenden Unschuldigen und der brutalen Aufrechterhaltung der Macht in den von Deutschland besetzten Gebieten von sich Reden.
Diese Arbeit geht es um die Anfänge des Prozesses, der von einer Polizei in einem demokratischem Staat zu einem willigen Instrument eines Diktators bei der Verwirklichung seiner wahnsinnigen Ziele führte.
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Um einen eventuellen Einfluß der Veränderungen der politischen Umstände auf die Polizei nachvollziehen zu können, ist es notwendig, den Zustand der Polizei in der Weimarer Republik in Bezug auf ihre rechtlichen Grundlagen und ihres Aufbaues zu betrachten.
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Da das Deutsche Reich nach dem ersten Weltkrieg eine Demokratie war, sind hier die rechtlichen Grundlagen zunächst in der Verfassung zu suchen. Die Verfassung des deutschen Reiches 1 wurde am 11. August 1919 von der Nationalversammlung in Weimar verabschiedet, was ihr auch den Namen „Weimarer Verfassung“ (WV) gab.
Der zweite Hauptteil der WV, beginnend mit Artikel (Art.) 109, befaßte sich mit den Grundrechten. Alle Grundrechte des Grundgesetzes (GG) fanden sich auch hier wieder.
Einen vergleichbaren Artikel zu Art. 20 (3) GG 2 gab es nicht. Nach Art. 176 WV waren jedoch „Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht [...] auf diese Verfassung zu vereidigen“.
Da, wie schon vermerkt, die Grundrechte in der Verfassung verbrieft und mit entsprechenden Gesetzesvorbehalten versehen waren, kann durch den in Art. 176 WV verlangten Eid eine Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz abgeleitet werden.
Die Art. 6 bis 12 WV beziehen sich auf die Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 9 WV hat das Reich die Gesetzgebung über den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, „nur soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“.
1 RGBl. 1919, S. 1383 ff.
2 „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
5
Da das Polizeiwesen nicht im Art. 6 WV (ausschließliche Gesetzgebung des Reiches) genannt ist, und Art. 12 WV den Ländern das Recht der Gesetzgebung zugesteht 3 , ist davon auszugehen das auch in der Weimarer Republik Polizei Ländersache war.
Dies bestätigt der § 1 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) vom 01. Juni 1931:
„Die Polizei ist Angelegenheit des Staates Preußen.“ 4
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Schaeffer und Albrecht schreiben:
„das Recht der Polizei gründet sich vorwiegend auf Landesrecht, beruht aber daneben auch zu einem erheblichen Teile auf Reichsrecht“ 5 .
Aufgabenzuweisungen oder auch sachliche Zuständigkeiten sind daher auch sowohl im Reichsrecht (siehe Abschnitt 2.1, S. 2, zu Art 9 WV), als auch im Landesrecht zu suchen.
Wie in der Einleitung erläutert, wird hier das preußische Landesrecht betrachtet.
In § 14 (1) PVG werden die Polizeibehörden ermächtigt,
„im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.“ 6
Aufgabe der Polizei war es also, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erhalten und bevorstehende Gefahren von der Allgemeinheit und Einzelpersonen abzuwehren. Wir können deswegen von einer Aufgabe der allgemeinen
3 Mit Ausnahme der ausschließlichen Gesetzgebung.
4 GS 1931 S. 77.
5 Schaeffer / Albrecht, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 28, 1. - 7. Aufl. 1929, S.2.
6 Stolz, Geschichte der Polizei in Schleswig-Holstein, 1980, S. 74.
6
Gefahrenabwehr sprechen, wie sie heute auch noch im Hessischen Polizeigesetz (HSOG) zu finden ist.
Absatz 2 forderte von der Polizei,
„diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Gesetze übertragen worden sind.“ 7
Dieser Absatz ist die Brückenvorschrift zu den, mehrheitlich reichsrechtlichen, polizeilichen Aufgabenzuweisungen.
Hierzu gehörte die Aufgabe, nach § 163 Strafprozeßordnung (StPO) Straftaten zu erforschen und deren Verdunkelung zu verhindern. Die Polizei hatte im strafrechtlichen Bereich sogar die Aufgabe, nach § 413 der damaligen StPO Strafverfügungen für geringfügige Delikte zu erlassen 8 , also Teilaufgaben der Judikative wahrzunehmen.
Die Erklärung hierfür mag das damalige Bestehen von Übertretungen als Straftatbestand anstelle von Ordnungswidrigkeiten sein.
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Neben zahlreichen Ermächtigungsnormen im speziellen Polizeirecht, besonders im Reichsrecht, ist hier noch einmal Bezug zu nehmen auf § 14 (1) PVG. Durch die Formulierung „die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen,“ wird der Polizei eine Generalvollmacht zur Gefahrenabwehr gegeben, die ihre Grenzen in der Aufgabenzuweisung und in den in der Verfassung garantierten Grundrechten findet.
7 Lessmann, Die preußische Schutzpolizei, 1989, S. 399.
8 Schaeffer, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 10, 33. - 38. Aufl. 1930, S. 111.
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Arbeit zitieren:
Silke Göder, 2002, Polizei im Nationalsozialismus, München, GRIN Verlag GmbH
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