Inhaltsverzeichnis
VORWORT 5
TEIL 1 7
1.1. Einleitung 7
1.2. Wesen der Aktiengesellschaft 9
1.3. Aktienrechtliche Grundbegriffe 10
1.3.1. Das Grundkapital 10
1.3.2. Die Aktie 12
1.3.3. Der Aktionär 14
1.3.4. Die Organe 16
1.3.4.1. Vorstand ( 76 94 AktG) 16
1.3.4.2. Der Aufsichtsrat 18
1.3.4.3. Die Hauptversammlung 21
1.4. Aktienrechtliche Prozesse 24
1.4.1. Die Gründung 24
1.4.1.1. Einfache Gründung 24
1.4.1.2. Qualifizierte Gründung 27
1.4.1.3. Nachgründung 28
1.4.2. Kapitalerhöhung 29
1.4.2.1. Nominale Kapitalerhöhung ( 207 AktG) 31
1.4.2.2. Kapitalerhöhung gegen Einlage 31
1.4.2.3. Genehmigtes Kapital 32
1.4.2.4. Bedingte Kapitalerhöhung 33
1.4.3. Kapitalherabsetzung 34
1.4.3.1. Effektive Kapitalherabsetzung 35
1.4.3.2. Nominelle Kapitalherabsetzung 36
-2-
1.4.4. Auflösung der Gesellschaft 37
1.5. Motive für die Wahl der Rechtsform Aktien-gesellschaft 38
1.5.1. Stärkung des Eigenkapitals 39
1.5.2. Außenwirkung und Image der AG 40
1.5.3. Nachfolgeregelungen 41
1.5.4. Mitarbeiteraktien 42
1.5.5. Börsengang 43
1.6. Neuerungen des Gesetzes für kleine Aktien-gesellschaften und zur
Deregulierung des Aktienrechts von 1994 43
TEIL 2 47
2.1. Die Systematik des neuen Umwandlungsgesetzes 47
2.1.1. Der Gesetzesaufbau 47
2.2. Zivilrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten 49
2.2.1. Verschmelzung 49
a) Verschmelzung durch Aufnahme 49
2.2.2. Spaltung 50
a) die Aufspaltung 50
b) die Abspaltung 51
c) die Ausgliederung 52
2.2.3. Vermögensübertragung 52
2.2.4. Formwechsel 53
2.2.4.1. Begriffsbestimmung und Grundlagen 53
2.2.4.2. Minderheiten- und Gläubigerschutz 55
2.2.4.2.1. Minderheitenschutz 55
2.2.4.2.2. Gläubigerschutz 55
2.3. Das Umwandlungsverfahren 56
2.3.1. Planungs - Vorbereitungsphase: 56
2.3.2. Beschlussphase 58
2.3.3. Vollzugsphase 59
-3-
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 AG Gründungen nach Mitarbeiterzahlen aus: S Schnobrich M
Barz Die Business AG Wiesbaden 2000 S 23 8
Abbildung 2 - mögliche Ausgestaltungsformen der Aktienstruktur 14
Abbildung 3 - Kapitalerhöhung aus: E Führich Wirtschaftsprivatrecht
München 1992 S 430 30
Abbildung 4 - Erfolgsfaktoren für die Business AG aus S Schnobrich M Barz
Die Business AG Wiesbaden 2000 S 26 38
Abbildung 5: Der Aufbau des UmwG aus Buyer: Änderung der
Unternehmensform 6 Auflage Herne Berlin S 41 47
Abbildung 6 Verschmelzung durch Aufnahme aus Buyer: Änderung der
Unternehmensform 6 Auflage Herne Berlin S 43 49
Abbildung 7 Verschmelzung im Wege der Neugründung aus Buyer: Änderung
der Unternehmensform 6 Auflage Herne Berlin S 43 50
Abbildung 8 Die Aufspaltung aus Buyer: Änderung der Unternehmensform 6.
Auflage Herne Berlin S 44 45 50
Abbildung 9 Die Abspaltung aus Buyer: Änderung der Unternehmensform 6.
Auflage Herne Berlin S 45 51
Abbildung 10 Die Ausgliederung aus Buyer: Änderung der Unternehmensform 6.
Auflage Herne Berlin S 46 52
-4-
Vorwort
„...die Rechtsform des Unternehmens [sollte] sorgfältig ausgewählt werden,
bietet s ie doch die besten Voraussetzungen, sich den Herausforderungen zu
stellen oder auf künftige Weichenstellungen optimal vorbereitet zu sein.“ 1
Mit der geeigneten Rechtsform ist der Unternehmer in der Lage neben zahlreichen rechtlichen, steuerrechtlichen vor allem auch betriebswirtschaftliche
Vorteile zu realisieren 2 . Mit der Öffnung neuer Märkte und der Entdeckung innovativer Technologien bieten sich für Betriebe ungeahnte Möglichkeiten, um
neue Geschäftsideen zu verwirklichen und erfolgreich zu vermarkten. Die Rechtsform der Unternehmung sollte bei solchen Vorhaben kein Hindernis darstellen, sondern eher eine unterstützende Wirkung entfalten. Des weiteren
ist die Suche nach dem wirtschaftlich zweckmäßigsten Rechtskleid kontinuierlich zu gestalten, um den ständigen Änderungen der spezifischen
Umweltfaktoren eines Unternehmens ausreichend Rechnung zu tragen.
Im ersten Teil der Semesterarbeit sollen strukturelle Charakteristika und
Spezifika der Aktiengesellschaft verdeutlicht werden, ohne dabei auf alle Details des Aktienrechts einzugehen, da dies den Umfang der Arbeit gewiss sprengen
würde. Darüber hinaus werden die wesentlichen Inhalte der Deregulierungsreform von 1994 dargestellt und maßgebliche Motive für die Wahl der Aktiengesellschaft als geeignete Rechtsform aufgezeigt.
1 S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG – Aktiengesellschaft für den Mittelstand, Wiesbaden
2000, S. 11
(im folgenden zitiert als : S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG)
2 G. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München 2000, 20. Aufl.
S.281ff
-5-
Im zweiten Teil befassen wir uns mit dem seit dem 01.01.1995 geltenden neuen
Umwandlungsgesetz 3 für Rechtsträger mit Sitz im Inland 4. . Dabei ist darauf zu verweisen, dass es sich um eine rein innerdeutsche Regelung handelt. D.h.
eine grenzüberschreitende Umwandlung ist nach der Konzeption des neuen UmwG nicht möglich.
Neben dem allgemeinen Teil, in dem alle möglichen Umwandlungsformen dargestellt sind, haben wir uns auf den Formwechsel, v.a. von der GmbH zur
AG als die am häufigsten gewählte Umwandlungsart bezogen.
3 BGB1 I 1994 S. 3210ff.
4 §1 Abs. 1 UmwG
-6-
Teil 1
1.1. Einleitung
Die Aktiengesellschaft galt in der Vergangenheit als ein Rechtskleid, das
ausschließlich Großunternehmen und Konzernen vorbehalten war. So gab es 1993 / 1994 lediglich 3527 Gesellschaften, die in der Firma der Unternehmung
das Kürzel AG verwendeten 5 . Die Kosten der AG, verbunden mit dem hohen organisatorischen Aufwand, den diese Rechtsform mit sich brachte, bedeuteten
vor allem für mittelständische Betriebe nicht kompensierbare Nachteile 6 . Im Mittelstand erfreute sich dagegen die GmbH großer Beliebtheit und so übersteigt auch heute die Anzahl der GmbHs die AGs noch um ein Vielfaches
(2000: 700 000 GmbHs gegenüber geschätzten 7100 AGs) 7 . Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Deregulierung des Aktienrechts 1994, dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz von Aktiengesellschaften (KonTraG)
1998, sowie wesentlichen Änderungen im Umwandlungsrecht wurden zahlreiche Nachteile der AG gegenüber der GmbH ausgeglichen. Die Termini
der „kleinen Aktiengesellschaft“ o der der „Business AG“ sind durch diese Gesetzesinitiativen geschaffen worden und sind in der Fachliteratur ausführlich behandelt worden. Folge der Reformen war ein Anstieg der eingetragenen
Aktiengesellschaften auf über 6000 Gesellschaften im Jahr 2000, was fast einer Verdoppelung der Anzahl innerhalb von 6 Jahren (s.o.) entspricht. Zwei Drittel
dieser Gesellschaften haben ohne eine Zulassung zum Börsenhandel bewusst
die Rechtsform der AG gewählt 8 . Diese Fakten belegen, dass das überarbeitete Aktienrecht maßgeblich zur Attraktivität der AG im Mittelstand beigetragen hat
5 S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG, a.a.O., S. 16
6 D. Bihr, Die kleine AG – „Rechtsform“ für den Mittelstand?, in: Betriebs-Berater 54, 1999, Heft
18, S. 920 – 923, hier S. 920
7 S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG, a. a. O., S. 16
8 Ebenda
-7-
und nicht nur große, publikumsorientierte Unternehmen von dieser Rechtsform profitieren. Diese These wird ebenfalls durch eine Studie der Uni Mannheim untermauert, die mit ihren Ergebnissen ebenfalls das gestiegene Interesse des Mittelstands für die Rechtsform der Aktiengesellschaft bestätigt.
Abbildung 1 – AG Gründungen nach Mitarbeiterzahlen, aus: S. Schnobrich / M. Barz, Die
Business AG, Wiesbaden 2000, S. 23
-8-
1.2. Wesen der Aktiengesellschaft
Die AG ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Kapital in
Anteile (Aktien) aufgeteilt ist (vgl. § 1 AktG). Als Kapitalgesellschaft ist die AG somit selber im Besitz ihres Kapitals und kann darüber hinaus Eigentümer von Sachen und Inhaber von Forderungen sein. Personen, die gegen Einlage einen
Anteil der Unternehmung erworben haben (Aktionäre), haften nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft und sind auch nicht zu Nachschüssen
verpflichtet (vgl. § 54 AktG). Damit steht Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen der AG zur Verfügung (vgl. § 1 AktG). Die Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften stellt einen wesentlichen
Unterschied und Vorteil gegenüber Personengesellschaften dar
(„Externalisierung von Haftungsrisiken“ 9 ), bei denen die Gesellschafter mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Lt. § 3 AktG gilt die Aktiengesellschaft stets als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand der Unternehmung nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes
besteht. Die AG ist stets Formkaufmann, d.h. Kaufmann aufgrund ihrer Rechtsform. Auch muss die Firma der Aktiengesellschaft, also „...der Handelsname...,unter dem ...[die Gesellschaft]...Geschäfte betreibt,
...Unterschriften abgibt, sowie klagen und verklagt werden kann“ 10 (vgl. § 17 HGB), die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (vgl. § 4 AktG).
Die Aktiengesellschaft ist als juristische Person klar von seinen Mitgliedern (den Aktionären) abzugrenzen und vertritt sich durch ihre Organe (Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand), die im Aktiengesetz zwingend
9 von Stebut, Gesellschaftsrecht – Die Aktiengesellschaft, www.tu-berlin.de/fb14/itr1/gr02.htm,
o.O. 1998, S.1
(im folgenden zitiert als : von Stebut: Die Aktiengesellschaft)
10 E. Führich, Wirtschaftsprivatrecht, München 1992, S. 51
-9-
vorgeschrieben sind. Da das Unternehmen durch das Organ Vorstand geführt wird, auf das die Aktionäre nur mittelbar Einfluss haben, spricht man bei der AG
von einer „Fremdorganschaft“ 11 . Die Aktionäre können in dem für sie vorgesehenem Organ, der Hauptversammlung, lediglich den Aufsichtsrat bestimmen, der wiederum den Vorstand bestellt. Das Unternehmen kann somit frei von direkten Einflüssen der Gesellschafter geführt werden. Bei Personengesellschaften hingegen agieren die Gründer direkt in der Unternehmensleitung (Eigenorganschaft).
1.3. Aktienrechtliche Grundbegriffe
1.3.1. Das Grundkapital
Das Grundkapital ist der, von den Gründern an die AG als eigenständige, juristische Person, zu entrichtende Betrag bei Übernahme aller Aktien durch die Gründer (vgl. §§ 29, 36 Abs. 2 AktG). Die Höhe des Grundkapitals ist in der Satzung der jeweiligen AG festgeschrieben (vgl. § 23 Abs. 3 Nr.3 AktG), muss aber lt. §7 AktG mindestens 50.000 Euro betragen.
Das Grundkapital ist nicht mit dem Gesellschaftsvermögen zu verwechseln, das höher oder niedriger sein kann als das Grundkapital. Bei erfolgreichem Verlauf des operativen Geschäfts der Gesellschaft ist das Gesellschaftsvermögen höher als das Grundkapital.
Da Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet, kommt der Sicherung des Grundkapitals als Mindesthaftungsgrundlage aus Gläubigersicht eine besondere Bedeutung zu. Für die Erhaltung des Grundkapitals sieht das Aktienrecht mehrere Vorschriften vor.
11 von Stebut: Die Aktiengesellschaft, S. 1
-10-
§ 9 AktG verbietet die Ausgabe von Aktien unter pari. Es soll so verhindert werden, dass ein geringerer W ert als der nominelle Betrag der Nennbetragsaktien oder der rechnerische Betrag einer Stückaktie eingezahlt
wird und somit gleich bei der Gründung einer Aktiengesellschaft das Grundkapital unterschritten wird.
§ 57 AktG verbietet die grundsätzliche Rückgewähr von Einlagen 12 und die Zusage oder Auszahlung von Zinsen. Darüber hinaus gebietet § 66 AktG ein Verbot der Befreiung der Aktionäre von ihrer Leistungspflicht. Zu der
Hauptleistungspflicht eines Aktionärs gehört aber seine Verpflichtung zur Einlage bei Übernahme seines Anteils (vgl. § 55 AktG).
Weiterhin darf vor Auflösung einer AG nur der festgestellte Bilanzgewinn an die Aktionäre als Dividende ausgeschüttet werden (vgl. § 57 Abs. 3 AktG), andere Zuwendungen müssen nach § 62 zurückerstattet werden.
Auch haben die Aktionäre nicht den vollständigen Bilanzgewinn in der Hauptversammlung zur freien Verwendung, sondern müssen nach § 150 AktG
5% des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einbringen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen zusammen 10 % des nach Satzung festgelegten Grundkapitals erreichen. Agio-Beträge bei der Emission
von Aktien sind der Kapitalrücklage zuzuführen. Schließlich sind die detaillierten Vorschriften bei einer Kapitalerhöhung oder der Gründung einer Gesellschaft
dem Gläubiger- und Anlegerschutz zuzurechnen.
Das Aktienrecht sorgt so mit seinen restriktiven Vorschriften dafür, dass für
Gläubiger das Risiko eines völligen Verlustes ihrer Verbindlichkeiten minimiert wird und ihre Interessen innerhalb der AG berücksichtigt werden.
12 Ausnahmen: Liquidation der AG oder Kapitalherabsetzung unter Sicherung der Gläubiger
-11-
1.3.2. Die Aktie
Als Aktie bezeichnet man einen Bruchteil des in der Satzung angegebenen Grundkapitals (vgl. § 1 Abs. 2 AktG), die entweder auf einen Nominalbetrag von mindestens einem Euro lautet (Nennbetragsaktie) oder einen bestimmten Teil am Grundkapital verbrieft (Stückaktie). Der nominelle Wert der Stückaktie ergibt sich aus dem Grundkapital der Gesellschaft dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Zu unterscheiden vom nominellen Wert einer Aktie ist der Marktwert eines Papiers, der durch Angebot und Nachfrage entsteht. Bei börsennotierten AGs ist der Marktwert einer Aktie durch den Börsenwert bestimmt, auf den neben Performance und Informationen des Unternehmens auch die Stimmung der Branche und Konjunkturentwicklungen Einfluss
haben 13 .
Aktien lassen sich grundsätzlich nach Art und Gattung differenzieren. Die beiden hauptsächlichen Aktiengattungen sind Stamm- und Vorzugsaktien, die unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Rechte und Pflichten für ihre
Eigentümer mit sich bringen 14 .
Das Aktienrecht kennt darüber hinaus zwei Arten von Aktien, die sich insbesondere bezogen auf ihre Übertragbarkeit unterscheiden: Namens- und Inhaberaktien (vgl. § 10 AktG). Beide Arten können einerseits originär, bei einer Gründung (§§ 2, 29 AktG) oder Kapitalerhöhung (§ 185 AktG), andererseits
derivativ durch Erbe oder rechtsgeschäftliche Übertragung erworben werden 15 . Inhaberaktien gelten aus juristischer Sicht als Wertpapiere, die wie bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe (vgl. §§ 929 BGB) übertragen werden. Bei freier Handelbarkeit der Papiere müssen die Eigentümer der Inhaberaktien der Gesellschaft nicht bekannt sein.
Inhaber von Namensaktien sind der Gesellschaftlich hingegen bekannt und sind mit Namen und Adresse in ein von der AG geführtes Aktienbuch einzutragen
13 S. Schnobrich, M. Barz: Die Business AG, a. a. O., S. 83 - 85
14 siehe Kapitel 1.3.1.
15 E. Führich, Wirtschaftsprivatrecht, München 1992, S. 427
-12-
Arbeit zitieren:
Kay Oswald, Andreas Osbar, 2001, Umwandlungs - und Aktienrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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