I
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. IV
Abbildungsverzeichnis. VI
1. Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gang der Arbeit 2
2. Grundlage des neuen Insolvenzrechts und theoretische Fundierung 4
2.1 Neues Insolvenzrecht. 4
2.1.1 Reformgründe und Ziele der Insolvenzordnung (InsO) 4
2.1.2 Wesentliche Neuerungen der Insolvenzordnung. 7
2.1.2.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit 7
2.1.2.2 Insolvenzplan 10
2.1.2.3 Eigenverwaltung 12
2.1.2.4 Restschuldbefreiung 14
2.2 Theoretische Fundierung 15
2.2.1 Principal-Agent-Theorie. 15
2.2.2 Behavioral-Finance-Theorie. 17
3. Die Unternehmenskrise 20
3.1 Von der Unternehmenskrise bis zur Insolvenz 20
3.1.1 Krisenbegriff 20
3.1.2 Prozessorientierte Krisentypisierung. 21
3.1.2.1 Potentielle Unternehmenskrise 21
3.1.2.2 Latente Unternehmenskrise 21
3.1.2.3 Akute Unternehmenskrise 22
3.1.3 Inhaltliche Krisentypisierung 22
3.1.3.1 Strategische Krise 23
3.1.3.2 Ergebniskrise 23
3.1.3.3 Liquiditätskrise 23
3.2 Krisenursachen 24
3.2.1 Quantitative und qualitative Ursachenforschung 24
3.2.2 Interne Krisenursachen. 25
3.2.3 Externe Krisenursachen. 26
3.3 Krisenvorbeugung durch Frühwarnsysteme 28
3.3.1 Anforderungen an Frühwarnsysteme 28
3.3.2 Operative und strategische Frühwarnsysteme 29
3.3.3 Anwendung von Frühwarnsystemen in der Praxis. 30
4. Ablauf des Insolvenzverfahrens 32
4.1 Verfahrensbeteiligte. 32
4.1.1 Schuldner. 32
4.1.2 Gläubiger 32
4.1.2.1 Arten von Gläubigern im Insolvenzverfahren 32
4.1.2.2 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss. 34
4.1.3 Insolvenzgericht 35
4.2 Eröffnungsverfahren 36
II
4.2.1 Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. 36
4.2.2 Insolvenzantrag. 37
4.2.3 Prüfung des Insolvenzantrags. 38
4.2.4 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. 39
4.3 Eröffnetes Verfahren 40
4.3.1 Eröffnungsbeschluss. 40
4.3.1.1 Wirkung des Beschlusses 40
4.3.1.2 Zwingender Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. 41
4.3.2 Berichtstermin 42
4.3.3 Weitere Termine im eröffneten Verfahren 43
4.4 Kritische Würdigung 44
5. Funktion und Bedeutung des Insolvenzverwalters. 46
5.1 Auswahl des Insolvenzverwalters. 46
5.1.1 Anforderungen. 46
5.1.1.1 Eignung. 46
5.1.1.2 Geschäftskunde. 48
5.1.1.3 Unabhängigkeit. 49
5.1.1.4 Weitere Anforderungen 50
5.1.2 Auswahlverfahren. 50
5.1.2.1 Listenführung als Hilfsmittel der Vorauswahl. 50
5.1.2.2 Offene Liste 51
5.1.2.3 Geschlossene Liste. 51
5.2 Aufgaben des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren 52
5.2.1 Inbesitznahme der Insolvenzmasse 52
5.2.1.1 Besitzergreifung. 52
5.2.1.2 Vermögen der Insolvenzmasse 53
5.2.2 Erstellung des Masseverzeichnisses 54
5.2.3 Erstellung des Gläubigerverzeichnisses 55
5.2.4 Erstellung der Vermögensübersicht 56
5.2.5 Pflege der Insolvenztabelle. 57
5.2.6 Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse 57
5.2.6.1 Besondere Verwertung 58
5.2.6.2 Schlussverteilung. 59
5.3 Rechtsstellung des Insolvenzverwalters 59
5.3.1 Rechtsstellungstheorien. 59
5.3.1.1 Amtstheorie. 59
5.3.1.2 Vertretertheorie. 60
5.3.1.3 Organtheorie 60
5.3.2 Befugnisse und Rechte 60
5.3.2.1 Prozessführungsbefugnis 60
5.3.2.2 Wahlrecht. 61
5.3.2.3 Anfechtungsrecht 62
5.3.2.4 Kündigungsrecht. 63
5.3.3 Haftung des Insolvenzverwalters 64
5.3.3.1 Grundlagen der Insolvenzhaftung. 64
5.3.3.2 Generalklausel 65
5.3.3.3 Haftung gegenüber Massegläubigern 66
5.4 Vergütung des Insolvenzverwalters. 66
5.4.1 Regelvergütung 66
III
5.4.2 Zu- und Abschläge 67
5.4.3 Vergütung besondere Sachkunde 69
5.4.4 Fälligkeit und Festsetzungsverfahren 70
5.5 Kritische Würdigung 71
6. Umsetzung im Rahmen eines Praxisfalls: Das Insolvenzverfahren der Herlitz AG 74
7. Fazit und Ausblick 81
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
AG AktG BGB bspw. bzgl. bzw. ca. d.h. Diss. Dissertation DM Deutsche Mark DtA
ebd. EDV
etc. e.V.
f. ff. gem. GG ggf. GmbH GuV Hrsg. i.d.R. i.H.v. InsO
InsVV i.S.d. KfZ KG KMU KO lt. Mio. Millionen Mrd. Milliarden Nr.
PBS Rz. S. 1. Seite 2. Satz Sp.
SWOT u.a. 2. unter anderem UMTS
US
VI
Abbildungsverzeichnis
Regelvergütung von Insolvenzverwaltern.......................................................................67
1
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
In den Monaten Januar bis Juni 2005 verzeichnete das Bundesamt für Statistik in der Bundesrepublik Deutschland 65.404 Insolvenzen mit einer voraussichtlichen Gesamtforderung i.H.v. 18,366 Mrd. Euro. Vergleicht man die monatlichen Insolvenzzahlen dieser Periode mit denen aus 2004, so liegen sie zwischen 4,1% (März) und 21,7% (April) über denen des Vorjahres. In Summe stiegen die Insolvenzen in den ersten sechs Monaten um über 15% gegenüber der gleichen Periode in 2004.
Erweitert man den Betrachtungszeitraum um die letzten fünf Jahre, stellt man fest, dass die Zahl der Insolvenzfälle seit dem Jahr 2000 um ca. 180% gestiegen ist. Insolvenzen im Unternehmensbereich stiegen dabei um ca. 38%. Die Summe der eröffneten Verfahren hat sich im genannten Zeitraum nahezu verfünffacht. 1
Die steigenden Insolvenzzahlen der vergangenen Jahre zeigen die Bedeutsamkeit und Aktualität dieses Themas in der Bundesrepublik Deutschland.
Analysen der Abläufe von Insolvenzen in der Praxis zeigen auf, dass der Insolvenzverwalter - unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens - eine zentrale Rolle einnimmt. Im Gegensatz zu allen anderen am Insolvenzverfahren beteiligten Parteien, deren Einflussnahme sich meist auf Überwachung und Aufsicht beschränkt, obliegt dem Insolvenzverwalter die Aufgabe, im eröffneten Insolvenzverfahren ausführend tätig zu werden. Aus diesem Grund wird die Wahl des Insolvenzverwalters auch als schicksalhaft für den Verlauf eines Insolvenzverfahrens bezeichnet. 2
Klassifizierungen wie „Manager der Insolvenz“ 3 werfen die Frage auf, welchen Einfluss der Insolvenzverwalter tatsächlich auf den Verlauf eines Insolvenzverfahrens hat bzw. welche Bedeutung ihm in seiner Rolle als Insolvenzverwalter kraft Gesetz zukommt. Die in §56 der Insolvenzordnung geregelten Anforderungen an seine Person besagen, er
1 Vgl. http://www.destatis.de, Stand 22.12.2005.
2 Vgl. Kirchhof, M. (2003), S. 23.
3 Baur, F./Stürner, R. (1990), S. 140.
2
habe für den jeweiligen Einzelfall vor allem geeignet zu sein. Darüber hinaus stellt das Gesetz die Anforderung nach angemessener Geschäftskenntnis (Geschäftskunde) sowie der Unabhängigkeit von Gläubigern und Schuldner.
Die nur schwierig messbaren Eigenschaften der Eignung und Geschäftskunde können dazu führen, dass die in der Insolvenzordnung niedergelegte Definition unterschiedlich interpretiert wird. Aus diesem Grund ist eine detaillierte Analyse des Gleichgewichts zwischen seinen Rechten und Pflichten einerseits, sowie der Haftung und den Vergütungsansprüchen andererseits, notwendig, die im Verlauf dieser Arbeit durchgeführt wird. Der Aspekt der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters bleibt dabei nicht unberücksichtigt.
Die Tatsache, dass mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung die bis dahin gültige Konkursordnung und Vergleichsordnung abgelöst wurden, suggeriert, dass seitens des Gesetzgebers Ambitionen auf eine Veränderung bestanden. Durch die Schaffung einer einzigen Gesetzesgrundlage sollte erreicht werden, dass die Sanierung neben einer möglichen Liquidierung als gleichwertige Alternative steht. Hieran sind zwangsläufig Anforderungen an den Insolvenzverwalter geknüpft, aus betriebswirtschaftlicher Sicht in der Lage zu sein, ein Unternehmen sanieren zu können. Die Frage, ob diese Anforderung erfüllt werden kann, soll in dieser Arbeit ebenso bearbeitet werden.
1.2 Gang der Arbeit
Wie in Kapitel 1.1 statistisch belegt erkennbar wurde, nimmt die Anzahl der Insolvenzen jährlich zu. Auch wenn im Bereich der Unternehmensinsolvenzen 2004 ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr verzeichnet werden konnte, liegt das Insolvenzniveau noch deutlich über dem des Jahres 2000. Kapitel 2 stellt die gesetzliche Grundlage aller Insolvenzverfahren, die seit dem 01. Januar 1999 gültige Insolvenzordnung, vor. Neben der Aufzählung von Gründen und Notwendigkeiten für die vorgenommene Reform werden wesentliche Veränderungen zum alten Insolvenzrecht aufgezeigt. Des Weiteren soll dieses Kapitel Aufschluss über die Auswirkungen der Verordnung auf den Insolvenzverwalter bieten, indem den Verwalter betreffende Neuerungen vorgestellt werden. Weiter bietet dieses Kapitel eine
3
theoretische Fundierung des Sachverhalts. Anhand zweier Theorien werden Problembereich und Erklärungsansätze erörtert.
Kapitel 3 beschäftigt sich mit dem Stadium vor der Insolvenz, der Unternehmenskrise. Einer Begriffsdefinition folgt die Klassifizierung in unterschiedliche Krisenphasen. Im weiteren Verlauf dieses Kapitels werden mögliche Krisenursachen knapp dargestellt und Möglichkeiten aufgezeigt, Krisen frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenwirken zu können.
Im vierten Kapitel dieser Arbeit wird der Ablauf des Insolvenzverfahrens dargestellt. Den Anfang bildet eine Vorstellung der am Insolvenzverfahren beteiligten Parteien, wobei eine Begrenzung auf die wesentlichen Personen und Instanzen vorgenommen wird. Im weiteren Verlauf beschreibt Kapitel 4 einzelne Schritte des Eröffnungs- und des eröffneten Verfahrens. Aufgrund des Arbeitsschwerpunktes, der Bedeutung des Insolvenzverwalters, werden insbesondere solche Verfahrensschritte erläutert, bei denen der Verwalter einen nicht unerheblichen Faktor darstellt. Dieses Kapitel soll insbesondere dazu dienen, die Bedeutung des Insolvenzverwalters in den Gesamtablauf einzuordnen.
Kapitel 5 beschäftigt sich ausführlich mit der natürlichen Person des Insolvenzverwalters und beantwortet die eingangs in der Problemstellung angebrachte Fragestellung nach seinen Aufgaben, seiner Bedeutung, seinen Rechten und Pflichten etc.. Abgeschlossen wird Kapitel 5, so wie auch Kapitel 4, mit einer kritischen Würdigung. Bevor im letzten Kapitel auf ein Fazit und einen Ausblick eingegangen wird, liefert Kapitel 6 die Darstellung eines Insolvenzfalles aus der Praxis. Die Abwicklung des Insolvenzverfahrens der Herlitz AG veranschaulicht, wie innerhalb kurzer Zeit dank solider Leistung seitens des Insolvenzverwalters ein Großkonzern saniert und hierdurch mehrere Tausend Arbeitsplätze gerettet werden können.
4
2. Grundlage des neuen Insolvenzrechts und theoretische Fundierung
2.1 Neues Insolvenzrecht
2.1.1 Reformgründe und Ziele der Insolvenzordnung (InsO)
Am 01. Januar 1999 trat die am 24. April 1994 verabschiedete Insolvenzordnung in Kraft. Dieser Neuregelung des deutschen Insolvenzrechts gingen mehr als 20 Jahre Reformdiskussionen voraus. 4
1978 wurde vom damaligen Bundesminister der Justiz die Kommission für Insolvenzrecht mit dem Auftrag ins Leben gerufen, Vorschläge für eine Reform des zu der Zeit geltenden Insolvenzrechts auszuarbeiten. Konkret wurden die Veränderungsvorhaben erstmals im Jahr 1985, als die Kommission einen Bericht zur Reform vorlegte. Der ein Jahr später eingereichte zweite Bericht wurde in einer Form diskutiert und kritisiert, dass sich das Bundesjustizministerium gezwungen sah, einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts zu veröffentlichen. 1989 entstand nach einer Änderung des im Jahr zuvor veröffentlichten Entwurfs ein Regierungsentwurf. Dieser Entwurf wurde in deutlich verkürzter und vereinfachter Form am 21. April 1994 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Die zwischen Verabschiedung und in Kraft treten der Insolvenzordnung liegenden mehr als vier Jahre sind zum Teil dadurch zu erklären, dass einem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt wurde. Am 17. Juni 1994 stimmte der Deutsche Bundestag, am 08. Juli desselben Jahres der Bundesrat, dem Vorschlag zu, dass die Gültigkeit der Insolvenzordnung erst ab dem 01. Januar 1999 greifen sollte. Alternativ wurde der 01. Januar 1997 diskutiert. Nach dieser Einigung wurde das Gesetz am 18. Oktober 1994 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 5
Die Notwendigkeit einer Reform des Insolvenzrechts wurde meist statistisch nachgewiesen. Zu dieser Zeit wurden drei Viertel aller Konkursanträge mangels Masse
4 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 1.
5 Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 272 f.
5
abgelehnt 6 , das heißt das ermittelte verwertbare Vermögen des Schuldners hätte nicht ausgereicht, die geschätzten Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. 7 Von dem verbleibenden Viertel wurden zehn Prozent nach Eröffnung des Verfahrens wieder eingestellt. Darüber hinaus erhielten nicht bevorrechtigte Gläubiger in den Verfahren nur Quoten zwischen vier und sechs Prozent, bei bevorrechtigten Gläubigern lag die durchschnittliche Quote bei 18%. 8
Intention der Insolvenzordnung ist ausdrücklich der Erhalt von Unternehmen bzw. dessen Teilen, sofern diese erhaltenswert sind. Liquidationen sollten nur dann angestrebt werden, wenn keine Alternativen bestehen. 9 Ein weiteres wesentliches Ziel der Gesetzesänderung lag darin, die oben genannten Quoten zu erhöhen. Die Insolvenzordnung wurde als Möglichkeit der Konfliktlösung zwischen Schuldner und Gläubiger gesehen, was dadurch erreicht werden sollte, dass das neue Insolvenzrecht eine bestmögliche Befriedigung der Gläubigeransprüche bietet. 10 Weitere Ziele der Insolvenzreform waren: 11
Vereinheitlichung des Insolvenzrechts in der Bundesrepublik
Erhöhung der zur Verfügung stehenden Masse Erhöhung der Verteilungsgerechtigkeit Schaffung eines möglichen Neuanfangs des Schuldners Frühere Eröffnung von Insolvenzverfahren Förderung von außergerichtlichen Sanierungen
Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01. Januar 1999 wurde eine einheitliche Gesetzesgrundlage im Bereich der Insolvenz geschaffen. Zum einen wurden die bis dato nebeneinander gültigen Konkursordnung von 1877 und Vergleichsordnung von 1935 vereint, und zum anderen gilt seit diesem Zeitpunkt eine gemeinsame Regelung in den alten und neuen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Die 1990 laut Einigungsvertrag gültige Gesamtvollstreckungsordnung für die neuen Bundesländer ist somit hinfällig. Die gemeinsame Insolvenzordnung sorgt des Weiteren
6 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 1.
7 Vgl. http://www.berlin.de, Stand 22.11.2005.
8 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 1.
9 Vgl. Eschenbach, R. (2000), S. 3.
10 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S.2.
11 Vgl. Dobler, T. (2002), S.11.
6
dafür, dass nicht in mehreren Gesetzestexten inhaltlich identische Regelungen manifestiert sind. 12
Das Prinzip der Masseanreicherung soll durch eine Verschärfung des Anfechtungsrechts bzgl. Vermögensverschiebungen erreicht werden. Solche Verschiebungen, zu denen auch Neuerwerb zählt, werden teilweise durch Schuldner vor Verfahrenseröffnung getätigt, um somit die verwertbare Masse zu verringern. Nach der neuen Insolvenzordnung können derartige Vermögensverschiebungen unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Eine solche Voraussetzung ist gegeben, wenn der Gläubiger die Tatsache, die letztendlich zu einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners führte, bereits zum Zeitpunkt der Vermögensverschiebung kannte, und das Vermögen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzeröffnungsantrag verschoben wurde. In solchen Fällen kann die Handlung bei Anfechtung rückgängig gemacht werden. 13
Das Ziel, durch das neue Insolvenzrecht eine höhere Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen, geht mit einer Stärkung der Gläubigerstellung einher. Bevorzugte Ansprüche seitens Staat oder Arbeitnehmern, wie sie im Paragraphen 61 der Konkursordnung geregelt waren, existieren nicht mehr. In der Vergangenheit wurden Teile der verwertbaren Masse als unechte Masseverbindlichkeit ausgeklammert. Dazu zählten bspw. in den letzten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung nicht gezahlte Arbeitsentgelte an Arbeitnehmer. Die InsO unterscheidet in § 38 und §39 hingegen nur noch einfache und nachrangige Insolvenzgläubiger. Im Falle nicht ausreichender Insolvenzmasse werden alle einfachen Gläubiger gleichwertig bedient. Eine weitere Stärkung der Position des Gläubigers wurde durch die Abschaffung der Mindestquote erreicht, die in der Vergleichsordnung geregelt war. 14
Die Insolvenzordnung hat darüber hinaus das Ziel, die Anzahl der Insolvenzen von vorne herein so gering wie möglich zu halten. Dieses Vorhaben unterstützt nicht zuletzt eine Entlastung der Gerichte. Die außergerichtliche Sanierung soll durch mehrere Gesetzesänderungen gefördert werden. Die Aufhebung des § 419 BGB, welcher die
12 Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 261 f.
13 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 3.
14 Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 270 f.
7
gleichzeitige Haftungsübernahme bei Vermögensübernahme regelte, soll z.B. zu einer Reduzierung der Insolvenzverfahren führen. 15 Eine zweite Neuerung betrifft die Verbraucherinsolvenz. § 305 (1) Nr.1 besagt, dass ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet wird, wenn der Schuldner einen Nachweis darüber erbringt, dass eine außergerichtliche Einigung zuvor fehlgeschlagen ist. Die einzureichende Bescheinigung muss, so sagt es das Gesetz, von geeigneter Stelle oder Person ausgestellt worden sein, wobei die Entscheidung, wer oder was geeignet ist, den Ländern obliegt. Der Versuch, die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu erreichen, muss in den sechs Monaten vor Antragstellung erfolgt sein. Der Plan, welcher die Grundlage des außergerichtlichen Klärungsversuchs darstellt, muss ebenso vorgelegt werden, genau wie die Gründe des Scheiterns. 16
Die frühere Eröffnung von Insolvenzverfahren, sollten diese unabdingbar sein, hat den Grund, dass durch ein eröffnetes Verfahren die Befriedigung der Gläubiger angemessener und effektiver durchgeführt werden kann. Als Beispiel sei hier genannt, dass Arbeitnehmer nach eröffnetem Verfahren einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld geltend machen können. 17 Maßnahmen, die zu einer frühzeitigen Verfahrenseröffnung beitragen und eine Erläuterung der Restschuldbefreiung, die Schuldnern die Möglichkeit eines Neuanfangs gewähren sollen, werden im folgenden Kapitel beschrieben.
2.1.2 Wesentliche Neuerungen der Insolvenzordnung
2.1.2.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Das neue Insolvenzrecht sieht neben der Zahlungsunfähigkeit gem. §17 InsO und der Überschuldung gem. §19 InsO mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) einen weiteren Insolvenzgrund vor. Der Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist lt. Gesetzgeber dann gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein
15 Vgl. http://www.insolvenzverein.de, Stand 18.11.2005.
16 Vgl. Pirntke, G. (2005), S. 270.
17 Vgl. ebd., S. 101.
8
wird, bestehenden Zahlungsverpflichtungen Verbreitete
Interpretationen der Formulierung „wahrscheinlich“ besagen, dass der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als ihr Ausbleiben. 19
Durch die Aufnahme des neuen Insolvenzgrundes sollte dem Reformziel, Insolvenzverfahren frühzeitiger zu eröffnen, entgegen gekommen werden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ermöglicht es einem Schuldner, unter gegebenem Vollstreckungsschutz, notwendige Sanierungsmaßnahmen durchführen zu können. 20
Im Gegensatz zu den Sachverhalten der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liegt bei drohender Zahlungsunfähigkeit kein Zwang vor, einen Antrag auf Verfahrenseröffnung zu stellen. Eine weitere Abgrenzung zu den bereits in der Konkursordnung vorhandenen Insolvenzgründen ist die Tatsache, dass aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit nur der Schuldner selber den Antrag auf Insolvenz stellen darf. Hierdurch soll vermieden werden, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit als Druckmittel gegen den Schuldner eingesetzt wird. 21 Sich hieraus ergebende Fragestellungen bzgl. der Antragsvoraussetzungen bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit regelt §18 (3) der Insolvenzordnung. Bei benannten Institutionen darf ein Antrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit entweder von einem Alleinvertretungsberechtigten oder der Gesamtheit des Vertretungsorgans, der Abwickler oder persönlich haftenden Gesellschafter gestellt werden. 22
Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so hat das Insolvenzgericht diesen Antrag gem. §15 InsO zu prüfen. Dies gilt entsprechend auch für Anträge seitens des Schuldners aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit. In der Regel wird mit dieser Prüfung ein bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter beauftragt. 23 Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es demnach, zu überprüfen, ob der Sachverhalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht. Zur Auswertung dient ihm ein Finanzplan, den
18 Vgl. Ampferl, H. (2002), S. 288.
19 Vgl. Hess, H. u.a. (2001), §18 Rz. 20.
20 Vgl. Smid, S. (1999), §3 Rz. 38.
21 Vgl. Ampferl, H. (2002), S. 287.
22 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 39.
23 Vgl. ebd., S.40.
9
er entweder aufzustellen hat oder der vom Schuldner eingereicht wurde. 24 Der Insolvenzverwalter stellt zur Prüfung eine auf einen bestimmten zukünftigen Zeitpunkt ausgerichtete Gegenüberstellung aller erwarteter Einnahmen und Ausgaben auf. Dabei hat er auch alle noch nicht fällig gewordenen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass alle Zahlungsverpflichtungen in die Vergleichsrechnung einfließen. Rückstellungen bleiben hingegen aufgrund ihres ungewissen Charakters außen vor. 25 Es hat sich gezeigt, dass die Prüfung dieses Insolvenzgrundes neben ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß §15 InsO deswegen Sinn macht, weil hierdurch eine missbräuchliche Verwendung aufgedeckt werden kann. Ein Schuldner könnte z.B. seine drohende Zahlungsunfähigkeit anmelden, um Gläubigeransprüche aus
Zwangsvollstreckungen unwirksam werden zu lassen. 26 Wenn ein Insolvenzgläubiger innerhalb eines Monats vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dessen Eröffnung durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an Vermögen, welches zur Insolvenzmasse gehört, erlangt, so erlischt sein Anspruch mit Eröffnung des Verfahrens; so regelt es §88 InsO.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass ein Schuldner den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorbringt, um von einer bereits bestehenden Überschuldung abzulenken. Ebenso könnte es seine Motivation sein, sich frühzeitig durch ein Insolvenzgericht schützen zu lassen, um eine gerichtliche Sanierung durchführen zu können oder nach Ablauf der gesetzlichen Frist Restschuldbefreiung zu erlangen. Unterstützt würden solche Missbrauchsfälle durch die fehlende Pflicht der Glaubhaftmachung im Falle eines Insolvenzantrags wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit. Ausschließlich Gläubiger haben gem. §14 (1) InsO den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. 27
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Insolvenzverwalter durch Prüfung des Eröffnungsgrundes eventuelle Schädigungen des Gläubigers auszuschließen hat. 28
24 Vgl. Ampferl, H. (2002), S. 288.
25 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 40.
26 Vgl. Wimmer, K. (1999), §18 Rz 23.
27 Vgl. Ampferl, H. (2002), S. 287 f.
28 Vgl. ebd., S. 288.
10
2.1.2.2 Insolvenzplan
Ein weiteres Novum des neuen Insolvenzrechts ist das Insolvenzplanverfahren, dessen Hauptbestandteil der Insolvenzplan ist. 29 Dieser findet bereits in §1 InsO Berücksichtigung. Ein Ziel soll es sein, die Einflussnahme der Gläubiger zu stärken, indem ihnen Mitwirkung bei der Gestaltung des Plans gewährt wird. Das zweite Ziel, das der Insolvenzplan verfolgt, ist das Ermöglichen einer Sanierung. Zur Vorlage des Insolvenzplans sind sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner berechtigt. 30 Beide können dies aus eigener Motivation tun. Der Insolvenzverwalter kann darüber hinaus auch durch den Beschluss der Gläubigerversammlung gem. §157 InsO zum Erstellen des Plans verpflichtet werden. Somit bestehen Planinitiativrecht des Verwalters und Initiativrecht der Gläubigerversammlung nebeneinander. 31 Die Gläubigerversammlung kann dem Insolvenzverwalter die Erstellung eines Insolvenzplans nicht untersagen.
Wird der Insolvenzplan durch den Insolvenzverwalter erarbeitet, so regelt es §218 (3) InsO, hat dies unter Mitwirkung des Gläubigerausschusses (falls ein solcher bestellt wurde), des Betriebsrats, dem Sprecherausschuss leitender Angestellter und dem Schuldner zu erfolgen. Diese Einbeziehung erfolgt hingegen nicht, wenn der Schuldner den Insolvenzplan aufstellt. Spätester Abgabetermin des Plans ist der Schlusstermin (§218 (1) InsO).
Der Insolvenzplan ist mit einem Sanierungsplan vergleichbar. Durch ihn sollen Möglichkeiten erarbeitet werden, die Ertragskraft der Gesellschaft wieder herzustellen und eine bestmögliche Befriedigung der Gläubigeransprüche zu bewirken. Der Insolvenzplan gliedert sich in drei Teile: Darstellender Teil, gestaltender Teil und Anlage. 32
Der darstellende Teil ist durch eine Auflistung der wesentlichen Eckdaten des Unternehmens gekennzeichnet, in dem rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse genannt werden. Des weiteren beschreibt dieser Teil alle nach der Eröffnung des
29 Vgl. Dobler, T. (2002), S. 145.
30 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 380.
31 Vgl. Braun, E./Uhlenbruck, W. (1997), S. 474.
32 Vgl. Dobler, T. (2002), S. 145f.
11
Insolvenzverfahrens durchgeführten Maßnahmen und solche, die noch durchzuführen sind, um dem Ziel der erfolgreichen Sanierung näher zu kommen. Umfassen diese Maßnahmen eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse, ist die Zustimmung des Schuldners erforderlich. 33
Der gestaltende Teil des Insolvenzplans soll die Rechtsstellung der Beteiligten regeln. Abhängig vom verfolgten Ziel können hierbei Liquidations-, Übertragungs-, Sanierungs- und sonstige Pläne unterschieden werden. 34
§222 InsO besagt, dass zur Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplanverfahren Gruppen zu bilden sind. Dieser Schritt soll in einer solchen Form erfolgen, die die Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammenfasst. Absonderungsberechtigte Gläubiger, nicht nachrangige
Insolvenzgläubiger und die einzelnen Rangklassen nachrangiger Insolvenzgläubiger, sofern deren Forderungen nicht erlassen sind, haben demnach getrennte Gruppen zu bilden. Auch Arbeitnehmer mit nicht unerheblichen Ansprüchen gegen den Schuldner stellen eine eigene Gruppe dar. 35
Der dritte Teil des Insolvenzplans, die Anlagen, beinhalten im Wesentlichen die zum Zeitpunkt der Erstellung bestehende Vermögenslage sowie Planversionen der Bilanz, GuV und Liquiditätsrechnung. Die genannten Planinstrumente sollen sich auf den Zeitraum beziehen, in dem die Befriedigung der Gläubiger geplant ist. Eine Erklärung des Schuldners (bei natürlichen Personen) respektive persönlich haftenden Gesellschafters (bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit), die die Fortführung der Gesellschaft regelt, ist ebenso Bestandteil der Anlagen.
Sollte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan nicht zurückweisen, so wird dieser zur Stellungnahme an Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss und Schuldner bzw. Insolvenzverwalter, abhängig davon, wer den Plan vorgelegt hat, gereicht. Für die ersten drei Gruppen gilt dies nur, wenn Gläubiger- und Sprecherausschuss bestellt sind und ein Betriebsrat vorhanden ist. Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzplan nicht
33 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 384 f.
34 Vgl. Burger, A./Schnellberg, B. (1994), Rz 1833.
35 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 386.
12
abändern. In einem Abstimmungstermin kann der Insolvenzplan angenommen werden. 36
2.1.2.3 Eigenverwaltung
Im November 1999 stellte die Philipp Holzmann AG nicht nur Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern beantragte als erstes deutsches Großunternehmen zugleich die Eigenverwaltung, welche erst seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01. Januar 1999 möglich ist. 37
§270 (1), S.1 InsO berechtigt den Schuldner, unter Aufsicht eines Sachwalters über die Insolvenzmasse zu verfügen und diese zu verwalten. An diese Regelung zur Eigenverwaltung sind Bedingungen geknüpft. Das Insolvenzgericht darf die Eigenverwaltung nur dann anordnen, wenn durch sie voraussichtlich keine zeitliche Verzögerung des Verfahrens gegenüber dem Einsatz eines Insolvenzverwalters entsteht und die Stellung der Gläubiger insgesamt nicht verschlechtert wird. 38 Die Anordnung ist dabei nicht von Amts wegen möglich. Stellt der Schuldner selber den Insolvenzantrag, so reicht er den Antrag auf Eigenverwaltung meist zeitgleich ein, sofern er ein Interesse daran hat, sich persönlich um die Insolvenzmasse zu kümmern. Wurde der Insolvenzantrag durch die Gläubigerpartei gestellt, bedarf der Antrag auf Eigenverwaltung deren Zustimmung. In der Regel stellt der Schuldner den Antrag in der nach §14 (2) InsO durchzuführenden Anhörung. 39
Der Sachwalter, der dem Schuldner zur Seite steht, ist seiner rechtlichen Stellung nach dem Insolvenzverwalter ähnlich. Sowohl seine Bestellung, als auch seine Haftung und ggf. Abwahl und Auswechslung unterliegen den gleichen gesetzlichen Grundlagen wie die des Insolvenzverwalters. Er hat die Forderungsansprüche der Gläubiger entgegenzunehmen, zu prüfen und in Tabellen aufzunehmen. Darüber hinaus muss der Sachwalter prüfen, ob die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch die Insolvenzmasse
36 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 390 ff.
37 Vgl. Huhn, C. (2001), S. 1.
38 Vgl. Binz, F./Hess, H. (2004), S. 187 f.
39 Vgl. Huhn, C. (2001), S. 5.
Arbeit zitieren:
Pascal Kornführer, 2006, Analyse des Insolvenzverfahrens unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Insolvenzverwalters, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Konfliktbearbeitung und Konfliktlösung in einer Arbeitsgruppe
Soziologie - Individuum, Gruppe, Gesellschaft
Hausarbeit, 21 Seiten
Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst
Die Anwendung des § 18 TVöD VK...
Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR
Diplomarbeit, 148 Seiten
Mitarbeitergespräch in der Unternehmenspraxis
BWL - Personal und Organisation
Seminararbeit, 37 Seiten
Das kooperative Mitarbeitergespräch in Organisationen der Sozialwirtsc...
Pflegemanagement / Sozialmanagement
Hausarbeit, 16 Seiten
Das Mitarbeitergespräch - Ein vielschichtiges Führungsinstrument unter...
BWL - Personal und Organisation
Bachelorarbeit, 70 Seiten
Das Insolvenzverfahren in Deutschland
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 31 Seiten
Arbeitsrecht in der Insolvenz – Einschränkung von Arbeitnehmerrechten?
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Diplomarbeit, 108 Seiten
Insolvenzrecht in Deutschland und Italien
Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung
Seminararbeit, 15 Seiten
Kritische Analyse der praktischen Bedeutung des Insolvenzplans zum Zwe...
BWL - Investition und Finanzierung
Diplomarbeit, 86 Seiten
Pascal Kornführer hat den Text Analyse des Insolvenzverfahrens unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Insolvenzverwalters veröffentlicht
Pascal Kornführer hat einen neuen Text hochgeladen
Der Schutz bekannter Marken unter besonderer Berücksichtigung der zivi...
Vertrags- und Haftungsfragen u...
Enzo Baiocchi
0 Kommentare