Die Bedeutung der Teilrevision des Militärgesetzes für die Schweizer Teilnahme an Peace Support Operations


Seminararbeit, 2002

17 Seiten, Note: 6 = hervorragend, Höchstnote C


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Peace Support Operations: Das Umfeld für einen schweizerischen Beitrag im Kosovo
1.1 Begriffe
1.2 Die Geschichte der Peace Support Operations
1.3 Das KFOR-Mandat
1.4 Bewaffnung als Voraussetzung für PSO - Internationale Standards

2 Der Einsatz der SWISSCOY vor der Revision des Militärgesetzes
2.1 Die Rahmenbedingungen für schweizerische PSO vor 2001
2.2 Die schweizerische Lösung: Ein unbefriedigender Kompromiss

3 Die neuen Möglichkeiten nach der Revision des Militärgesetzes
3.1 Das revidierte Militärgesetz
3.2 Die neuen Möglichkeiten
3.3 Würdigung der neuen Situation

Schlussfolgerungen

Literaturverzeichnis

Quellen im Internet

Darstellungen

Artikel

Einleitung

Ab 1. Oktober 2002 sollen 220 bewaffnete Angehörige der Schweizer Armee inklusive fünf PIRANHA-Radschützenpanzer mit deren Bordwaffen ihren Dienst im Camp Casablanca in Suva Reka beginnen. Eine Schweizer Expeditionsstreitkraft im Kosovo? Nein. Vielmehr handelt es sich um das erste Kontingent der SWISSCOY, das seine Dienstzeit nach den Bestimmungen des abgeänderten Militärgesetzes vom 1. September 2001 leisten wird.

Das Militärgesetz sollte mit dieser Abstimmung neue Möglichkeiten in der internationalen Zusammenarbeit der Schweizer Armee eröffnen. Einerseits ging es um die Erweiterung der Zusammenarbeit in der Ausbildung, andererseits sollte eine Bewaffnung der schweizerischen Kontingente bei Auslandseinsätzen möglich werden. Gegen diese Teilrevision des Militärgesetzes wurde von linker wie auch von rechter Seite das Referendum ergriffen. In einem sehr emotional geführten Abstimmungskampf wurden anhand der Vorlage viele altbekannte und wenig neue Ansichten zur schweizerischen Sicherheitspolitik thematisiert. Die Armee soll zwar anerkannterweise den internationalen Standards genügen, doch eine Zusammenarbeit mit anderen Staaten um diese Standards zu erreichen oder das Ausbildungsniveau zu testen soll nicht möglich sein. Abstimmungen zur Sicherheitspolitik erregen immer wieder die Gemüter, sind doch gerade die Sicherheitspolitik und die Armee mit vielen Idealen behaftet, welche die Identifizierung vieler Schweizerinnen und Schweizer mit ihrem Land stark fördern. Auf der anderen Seite argumentieren pazifistische Kreise grundsätzlich gegen alles was mit Landesverteidigung im weitesten Sinne zu tun hat und tragen von ihrer Seite her zu einem turbulenten Geschehen während solcher Wahlkämpfe bei.

Diese Arbeit widmet sich der Beantwortung folgender Frage: Welche Bedeutung hat die Teilrevision des Militärgesetzes für die schweizerische Teilnahme an einer Peace Support Operation? Diese Fragestellung wird in folgende Teilaspekte zerlegt: In welchem Umfeld finden friedenserhaltende Missionen heute statt? Unter welchen Rahmenbedingungen kam der erste schweizerische Beitrag im Kosovo zustande? Welche neuen Möglichkeiten eröffnen sich für die Schweiz nach der Annahme der Teilrevision des Militärgesetzes.

In der aktuellen Diskussion herrschen drei Grundhaltungen vor. Einer aussenpolitischen Betrachtungsweise und einer Argumentation von Seiten der Armee stehen als Gegenpol diejenigen Kreise gegenüber, die generell eine Öffnung der Schweiz ablehnen. Berücksichtigt werden hier deshalb vor allem öffentliche Quellen wie Grundlagendokumente der UNO,1 der NATO2 sowie der Schweizerischen Regierung. Hier besonders wichtig sind das Armeeleitbild XXI3 sowie der Sicherheitspolitische

Bericht des Bundesrates 2000.4 Aus diesen Unterlagen lassen sich Umfeld, Voraussetzungen und Folgen einer schweizerischen Beteiligung angemessen neutral dargestellt entnehmen. Die geschichtlichen Hintergründe fasst Erwin A. Schmidl zusammen.5

Die Aussenpolitischen Auswirkungen werden von Jürg Martin Gabriel umfassend besprochen. Sein Buch "Schweizerische Aussenpolitik im Kosovo-Krieg" zeigt in Artikeln verschiedener Autoren, dass es sich die Schweiz aussenpolitisch kaum leisten kann, länger abseits zu stehen und legt unter anderem auch dar, dass eine Teilnahme an friedenserhaltenden Massnahmen in keinem Widerspruch zur Neutralität steht.6

Die sicherheitspolitische und militärische Seite beleuchten Andreas Wenger und Daniel Trachsler im Hinblick auf den sicherheitspolitischen Bericht 2000 und damit auch auf das Armeeleitbild XXI.7 Eine Zusammenarbeit mit anderen Armeen ist danach nötig, um Doktrin und Ausbildung der neuen Armee zeitgerecht und glaubwürdig zu halten. Ein sehr interessantes Profil der Stärken und Schwächen der Schweizer Beteiligung im Kosovo findet sich bei Wenger/Breitenmoser/Mäder.8 Bruno Rösli9 sowie auch Bruno Lezzi10 beschreiben die militärischen Beiträge der Schweizer Armee zur internationalen Friedenssicherung als bislang erfolgreich und vielversprechend, machen aber auch auf Schwächen und einen beachtlichen Nachholbedarf in Ausbildung und Erfahrung aufmerksam.

Die Sichtweise der Gegner einer Öffnung wird hier vor allem indirekt aus den Botschaften des Bundesrates sowie wenigen Veröffentlichungen im Internet eingebracht. Es wird dort vor allem geltend gemacht, dass eine Teilnahme der Schweiz an PSO die Neutralität gefährde sowie viele Kosten und wenig Nutzen bringe.

Im Folgenden werden nun also erstens die friedenserhaltenden Operationen als solche beleuchtet. Die Frage, in welchem Umfeld ein schweizerische Beitrag im Kosovo stattzufinden hat, lässt sich beantworten, wenn die Begriffe geklärt sind, die Geschichte von Peace Support Operations im Allgemeinen bekannt ist und die Standards der internationalen Armeen angeschaut worden sind.

Zweitens wird dann die Situation des Einsatzes vor der Revision des Militärgesetzes analysiert. Die Rahmenbedingungen durch die schweizerische Neutralität und die innenpolitische Situation sowie der daraus resultierende Lösungsansatz der SWISSCOYMission zeigen den unbefriedigenden Kompromiss, mit dem die Angehörigen der Schweizer Armee im Kosovo leben mussten.

Drittens geht es danach um die Situation der Schweizer Soldaten nach den Gesetzes- änderungen und um die Frage, welche neuen Möglichkeiten der Schweizer Armee durch die veränderte Gesetzeslage nun offen stehen. Hierbei wird vor allem der veränderte Artikel 66 zur Bewaffnung diskutiert. Die Gesetzesänderungen im Bereich der Ausbildungszusammenarbeit hängen zwar damit zusammen, sollen aber hier nur am Rande interessieren.

1 Peace Support Operations: Das Umfeld für einen schweizerischen Beitrag im Kosovo

Zurzeit laufen weltweit 15 friedenserhaltende Operationen unter Führung der UNO. Über 45'000 Armee- und Polizeiangehörige aus 88 Nationen stehen zur Sicherung der Ruhe und Ordnung in den Krisengebieten in Afrika, Zentralasien, dem Kaukasus, dem Mittleren Osten sowie auf dem Balkan im Einsatz.11

Es handelt sich bei diesen friedenserhaltenden Einsätzen (Peace Support Operations (PSO)) also um eine häufige Aufgabe für moderne Armeen. Doch was macht einen Einsatz eigentlich zur Peace Support Operation? Wie sind diese Operationen entstanden? Welche Bedingungen muss eine Armee eingehen, wenn sie an einer solchen PSO teilnimmt? Nur durch Verständnis für das Umfeld, in dem sich die Angehörigen des SWISSCOY-Kontingentes im Kosovo bewegen, können die Auswirkungen der Revision des Schweizer Militärgesetzes eingeordnet werden. Einer Begriffsklärung und einer Beschreibung der historischen Entwicklung folgt deshalb die Betrachtung des Mandates der KFOR anhand von Grundlagendokumenten.

1.1 Begriffe

Wegen der Aufgabenstellungen, die sich von Einsatz zu Einsatz, ja sogar während laufenden Einsätzen ändern können, und der fehlenden offiziellen Begriffsklärungen herrscht eine gewisse Unklarheit über die meisten Begriffe im Zusammenhang mit PSO.

Im - inoffiziellen - Glossar der UNO zu friedenserhaltenden Operationen finden sich folgende Definitionen der wichtigsten Begriffe. Diese Definitionen sollen dieser Arbeit zugrunde liegen:12

- Peace Operation: Synonym für Peace Support Operation (Friedensoperation,
friedensunterstützende Operation). Beinhaltet präventive Aktionen, Peacekeeping und Peace Enforcement Operationen, diplomatische Aktivitäten sowie humanitäre Hilfe, gute Dienste, internationale Untersuchungen sowie Wahlbeobachtung. Abkürzung: PSO.
- Peace Keeping Operation (friedenserhaltenden Operation): nicht-kombatanter Einsatz von militärischen Kräften aussenstehender Nationen im Einverständnis mit allen Konfliktparteien. Unter den Begriff fallen friedenserhaltende Armeeeinsätze, Beobachtermissionen sowie Mischungen der beiden.
- Peace Enforcement Operation (Friedenserzwingende Operation): Einsatz von
militärischen Kräften zur Durchsetzung einer Konfliktlösung wenn nötig unter Waffengewalt.

Eine weitere Möglichkeit zur Begriffsbestimmung ist die deskriptive Abgrenzung. Die folgenden sechs Eigenschaften und Prinzipien sind allen solchen Einsätzen gemein und können deshalb ebenfalls als Definition dienen:13

1. ein internationales Mandat als Legitimation;
2. die Ausführung der Mission durch eine Internationale Organisation (z.B. UN), einen regionalen Staatenbund (NATO, EU) oder durch verschiedene Staaten, die in einer ad hoc Koalition kooperieren;
3. eine multinationale Zusammensetzung der Kräfte;
4. das Ziel der Wiederherstellung oder Beibehaltung eines status quo oder die friedliche Überführung in einen neuen status quo der von allen Seiten als positiv anerkannt wurde (zum Beispiel die Überführung einer Kolonie in die Unabhängigkeit);
5. das Ziel, keine Gebietsgewinne für das eigene Land zu machen sondern zu Gunsten der lokalen Bevölkerung zu handeln;
6. durch Einsatz nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Sinne von Polizeikräften „Kollateralschäden“ so gering wie möglich halten.

1.2 Die Geschichte der Peace Support Operations

Bis zu den heutigen Ausprägungen haben internationale PSO eine lange Geschichte hinter sich.14 Die historische Entwicklung der friedenserhaltenden Operationen ist eng mit derjenigen der internationalen Gemeinschaft verknüpft. Das Zusammenrücken der Nationalstaaten im 19. Jahrhundert, ausgelöst durch die Industrialisierung und den zunehmenden technischen Fortschritt in den Bereichen Verkehr, Kommunikation und natürlich bei den industriellen Werkzeugen, liess modern ausgedrückt die ersten Globali- sierungstendenzen erkennen. Auch politische Kooperationen zwischen den im entstehen begriffenen Nationalstaaten begannen zu dieser Zeit. Abkommen wie die Genfer Konvention (1864) oder die Haager Ordnung15 waren erste Schritte in Richtung

Kooperation auf humanitärem Gebiet um die Auswirkungen von Kriegen zu mindern. All diese Anstrengungen sollten schliesslich in der Gründung des Völkerbundes (1920) und damit später der Vereinten Nationen (1945) gipfeln.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts fanden verschiedene militärische Kooperationen einzelner Mächte mit dem Zwecke der Intervention bei Konflikten statt, doch erst die Kreta-Krise 1896 führte zu einer Friedensförderungsmission an der sich erstmals alle grossen europäischen Mächte gemeinsam beteiligten.16 Eine ebenfalls neue Entwicklung war der gemeinsame Einsatz von militärischen und zivilen Kräften in einem Krisengebiet, wie er in heutigen Missionen an der Tagesordnung ist.

Nach den beiden Weltkriegen war die internationale Gemeinschaft jeweils stark gefordert. Die Abstimmungen, die in den Randregionen Deutschlands nach den Pariser Friedensverträgen über die Staatszugehörigkeit der einzelnen Gebiete bestimmen sollten, konnten beispielsweise nur unter internationaler ziviler und militärischer Aufsicht durchgeführt werden.

Mit der Gründung der Vereinten Nationen nach dem zweiten Weltkrieg 1945 begann eine neue Ära der friedenserhaltenden Operationen. Die Gründerväter der UNO sahen vor, eine ständige Truppe für Friedensoperationen unter das Kommando des Sicherheitsrates zu stellen. Der bald darauf beginnende Kalte Krieg setzte diesen Plänen allerdings ein Ende. Bis 1950 wurde dann das System der Truppenaufgebote unter dem Kommando eines Mitgliedstaates oder einer Organisation mit der Legitimierung durch ein Mandat des UN-Sicherheitsrates ins Leben gerufen, das bis heute so eingesetzt wird. Der Koreakrieg 1950-1953 wurde demzufolge nach demselben System geführt, wie der Zweite Golfkrieg 1991. Es zeigte sich, dass die Kommandostrukturen der Vereinten Nationen lediglich für kleinere Einsätze flexibel genug sind. Bei grossen Peace Support Operations ist die Unterstellung unter das Kommando von Mitgliedsstaaten (Beispiel USA) oder regionaler Organisationen (Beispiel NATO) effizienter.

In seinem viel zitierten Bericht an die UN Generalversammlung im Jahr 1992 fasste der damalige UN-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali seine Vorstellungen von den friedensunterstützenden Aktivitäten seiner Organisation in einem vierstufigen Modell zusammen.17 Er sprach davon, dass die internationale Gemeinschaft, vertreten durch die Vereinten Nationen, bereits handeln soll, bevor aus einer Krise ein Konflikt entsteht (Präventive Diplomatie). Nachdem ein Konflikt ausgebrochen ist, soll versucht werden, diesen zu beenden (Peace Making), danach muss der Waffenstillstand gesichert (Peace Keeping) und schliesslich in ein haltbares Friedensabkommen überführt werden (Peace Building). Dieser Ablauf bildet bis heute die Strategie für die Friedensoperationen der Vereinten Nationen und damit auch die Grundlage für den Einsatz im Kosovo.

1.3 Das KFOR-Mandat

Die Charta der Vereinten Nationen gibt dem UN-Sicherheitsrat die Kompetenz, Sanktionen zu beschliessen, um Nationen zur Durchsetzung seiner Beschlüsse zu zwingen.18 Sollten diese Massnahmen ohne Waffengewalt nicht ausreichend sein, kann er „mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen.“19

Im Falle des Kosovo-Konfliktes erliess der UN-Sicherheitsrat am 10. Juni 1999 seine Resolution 1244, die als Legitimation für die PSO auf dem Gebiet der Republik Jugoslawien beziehungsweise der Serbischen Republik gilt.20 In der Resolution wird bedauert, dass Jugoslawien nicht auf die Bedingungen der vorangehenden Resolutionen seit 1998 eingetreten sei, und ausserdem festgestellt, dass die Situation in der betreffenden Region eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstelle. Aus diesem Grund ermächtigt der Sicherheitsrat die Mitgliederstaaten zum Eingreifen wie folgt:

“[The Security Council, …] authorizes Member States and relevant international organizations to establish the international security presence in Kosovo […] with all necessary means to fulfil its responsibilities [...]. [It …] will include: Deterring renewed hostilities, maintaining and where necessary enforcing a ceasefire, and ensuring the withdrawal and preventing the return into Kosovo of Federal and Republic military, police and paramilitary forces.”21

Nachdem sie schon seit dem 26. März 1999 - ohne Ermächtigung der Vereinten Nationen - die Aktion „Allied Force“ gegen die Armee der Republik Jugoslawien und Serbien führte, übernahm die NATO auch die Führung der internationalen Eingreiftruppe für den Kosovo (KFOR). Auf Basis der Resolution 1244 schloss die NATO mit Jugoslawien ein Military Technical Agreement ab, worin die Einzelheiten der Präsenz der internationalen Friedenstruppen im Kosovo geregelt wurden.22

Der in der Resolution 1244 beschriebene Auftrag für die Kosovo-Mission spiegelt die Dualität der Blauhelm-Einsätze wieder, die in den letzten Jahren verstärkt sichtbar geworden ist. Es geht nicht mehr primär darum, zwei Konfliktparteien zu trennen und durch eine Beobachtermission im Niemandsland entlang der Grenze den Bestand der Waffenruhe zu sichern. Zusätzlich zu dieser Aufgabe kommen neu nun Aufgaben hinzu, die eigentlich durch zivile Organisationen wie Polizei oder humanitäre Hilfsorganisationen erledigt werden sollten.23 Die Art der Konflikte entwickelte sich von überschaubaren, zwischenstaatlichen Auseinandersetzungen hin zu vielschichtigen,

[...]


1 zum Beispiel: Bundesrepublik Deutschland, UNIC Bonn, Charta der Vereinten Nationen (Amtliche Fassung der Bundesrepublik Deutschland), BGBl. 1973 II, S. 431f, online im Internet, URL: http://www.uno.de/charta/charta.htm (Stand 12.01.2002), Artikel 41.

2 NATO, Military Technical Agreement between the International Security force (“KFOR”) and the

Governments of the Federal Republic of Yugoslavia and the Republic of Serbia, 02.06.1999, online im Internet, URL http://www.nato.int/kosovo/docu/a990609a.htm (Stand: 16.12.2001).

3 Bundesrat, Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Konzeption der Armee XXI (Armeeleitbild XXI), 24. Oktober 2001, S. 22.

4 Schweizerischer Bundesrat, Sicherheit durch Kooperation, 07.06.1999, Bundesblatt 1999, online im Internet, URL: http://www.admin.ch/ch/d/ff/1999/7657.pdf, 7657ff (Stand 26.12.01).

5 Erwin A. Schmidl, “The Evolution of Peace Operations from the Nineteenth Century”, in Peace

Operations Between War and Peace, hrsg. Erwin A. Schmidl (London: Frank Cass and Company Ltd., 2000), 5.

6 Jürg Martin Gabriel (hrsg.), Schweizerische Aussenpolitik im Kosovo-Krieg (Zürich: Orell Füssli, 2000).

7 Andreas Wenger und Daniel Trachsler, „Bewaffnete Teilnahme an Friedensoperationen - Schlüssel für die Umsetzung von „Sicherheit durch Kooperation“ und Armee XXI“, in Bulletin 2001 zur schweizerischen Sicherheitspolitik, 2001, online im Internet, URL: http://www.fsk.ethz.ch/documents/bulletin/bulle_01/bu01_awdt.pdf (Stand 25.12.2001).

8 Andreas Wenger, Christoph Breitenmoser und Markus Mäder, „SWISSCOY-Einsatz im Kosovo: Erster Schritt der Schweizer Armee zur militärischen Normalität in der Sicherheitskooperation“, in Schweizerische Aussenpolitik im Kosovo-Krieg, Hrsg. Jürg Martin Gabriel (Zürich: Orell Füssli, 2000), S. 130ff.

9 Bruno Rösli, „Training Soldiers for Peace Support Operations: New Training Requirements and Switzerland’s Approach”, in Studies in Contemporary History and Security Policy, Vol. 9, Hrsg. Kurt R. Spillmann und Andreas Wenger, 2001 online im Internet, URL: http://www.fsk.ethz.ch/documents/Studies/volume_9/roesli.htm (Stand 08.01.2002).

10 siehe Bruno Lezzi, „Experience as a Newcomer: Switzerland’s Contribution to International Peace Support Operations“, in Studies in Contemporary History and Security Policy, Vol. 9, Hrsg. Kurt R. Spillmann und Andreas Wenger, 2001 online im Internet, URL: http://www.fsk.ethz.ch/documents/Studies/volume_9/lezzi.htm (Stand 08.01.2002).

11 Daten vom 31. August 2001. Quelle: United Nations Department of Public Information, Peace and Security Section, Background note on United Nations peacekeeping operations, 15. September 2001, online im Internet, URL: http://www.un.org/peace/bnote010101.pdf (Stand 11.01.2002).

12 (freie Übersetzung des Autors nach UNO, Department of Peacekeeping Operations, Glossary of UN Peacekeeping Terms, September 1998, online im Internet, URL: http://www.un.org/Depts/dpko/glossary/ (Stand 11.01.2002)).

13 freie Übersetzung des Autors nach Erwin A. Schmidl, Evolution of Peace Operations, 5.

14 Eine Zusammenfassung des geschichtlichen Ablaufs bei Schmidl, Evolution of Peace Operations, S. 7ff.

15 Die Haager Landkriegsordnung (1899 und 1907) formuliert die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, sie definiert den Begriff des Kriegsführenden, den gesetzlichen Status der Kriegsgefangenen, die Rechtsstellung der Spione und Parlamentäre. Ferner verbietet sie den Einsatz bestimmter Mittel der Kriegsführung (Gift), sie enthält Regelungen für einen Waffenstillstand und Garantien für die Bevölkerung besetzter Gebiete.

16 Grossbritannien, Frankreich, Österreich-Ungarn, Deutschland, Italien und Russland versuchten zusammen den Konflikt zwischen dem Osmanischen Reich und Griechenland um die ethnisch gemischt bevölkerte Insel Kreta zu schlichten. Kreta wurde befriedet, Polizei, Gerichtsbarkeit und Administration der Insel unter Anleitung der Mächte reorganisiert.

17 Boutros Boutros-Ghali, An Agenda for Peace, 31.01.1992, online im Internet, URL: http://www.un.org/Docs/SG/agpeace.html (Stand 12.01.2002).

18 UNIC Bonn, Charta der Vereinten Nationen, Artikel 41.

19 zitiert nach ebd., Artikel 42.

20 basiert auf UN-Sicherheitsrat, Resolution 1244, 10.06.1999, online im Internet, URL: http://www.nato.int/kosovo/docu/u990610a.htm (Stand 12.01.2002).

21 UN-Sicherheitsrat, Resolution 1244, Abschnitt 9.

22 NATO, Military Technical Agreement .

23 Die Resolution 1244 spricht in Paragraph 9 von „Ensuring public safety and order“, weiter unten von „Supporting […] and coordinating closely with the work of the international civil presence“ als Aufträgen für die KFOR.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung der Teilrevision des Militärgesetzes für die Schweizer Teilnahme an Peace Support Operations
Hochschule
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich  (Departement für Geistes-, Sozial- und Staatswisswenschaften)
Veranstaltung
Proseminar für Berufsoffiziere
Note
6 = hervorragend, Höchstnote C
Autor
Jahr
2002
Seiten
17
Katalognummer
V6225
ISBN (eBook)
9783638138499
Dateigröße
463 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Arbeit widmet sich der Beantwortung folgender Frage: Welche Bedeutung hat die Teilrevision des Militärgesetzes für die schweizerische Teilnahme an einer Peace Support Operation? Diese Fragestellung wird in folgende Teilaspekte zerlegt: In welchem Umfeld finden friedenserhaltende Missionen heute statt? Unter welchen Rahmenbedingungen kam der erste schweizerische Beitrag im Kosovo zustande? Welche neuen Möglichkeiten eröffnen sich für die Schweiz nach der Annahme der Teilrevision des Militärgesetzes. Sehr dichte Arbeit - einzeiliger Zeilenabstand.
Schlagworte
Bedeutung, Teilrevision, Militärgesetzes, Schweizer, Teilnahme, Peace, Support, Operations, Proseminar, Berufsoffiziere
Arbeit zitieren
Dominik Winter (Autor:in), 2002, Die Bedeutung der Teilrevision des Militärgesetzes für die Schweizer Teilnahme an Peace Support Operations, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6225

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