INHALTSÜBERBLICK
I. Einleitung. 2
II. Rechtsphilosophische und rechtsgeschichtliche Annäherung 3
III. Rache als Phänomen im „Willehalm“ 5
1. Maßlosigkeit der Rache. Rache als Handlungsmovens 5
2. Der konkrete und der grundsätzliche Anlaß der Rache 7
3. Träger der Rache und ihre Opfer 8
4. Gattungsbezogene Bestimmung. 8
IV. Rache als Problem. 9
1. „rache“ im Kontext anderer tragender Motive. 9
a. „rache“ und „minne“ 9
b. „rache“ und Sippe, „rache“ und Religion 10
c. „rache“ und „triuwe“ 12
d. Zusammenfassung der Ergebnisse des Abschnitts IV. 1 13
2. „rache“ als Problem der Protagonisten. Sicht des Erzählers. 13
a. „rache“ und Schuld. Gyburg 13
b. Der Rächer am Ende der Handlung. Willehalm. 15
c. Die im Prolog und den Erzählerkommentaren vorgeführte Position 16
d. Zusammenfassung der Ergebnisse des Abschnitts IV. 2 17
V. Zusammenfassung. Konsequenzen 18
1. Rache bleibt eine ambivalente Größe 18
2. Rezeptionsästhetische Interpretationsmöglichkeit. Das Werk als Fragment 19
VI. Ausblick 20
VII. Literaturverzeichnis und Abkürzungen 21
1. Mittelalterliche Texte, Bibelausgabe 21
2. Rechtsphilosophische und rechtsgeschichtliche Veröffentlichungen 21
3. Literatur speziell zum „Willehalm“ 21
4. Andere. Wörterbuch. 22
5. Mit Siglen zitierte Werke 22
1
I. Einleitung
Im US-Bundesstaat Ohio wurden dieser Tage Prügelstrafe und öffentliche Ächtung für Übeltäter wieder eingeführt. So „verpaßte“ ein Ordnungshüter einem Bürger mit drei Hiebe mit demselben Holzscheit, mit 1 dem dieser zuvor seinen Sohn mißhandelt hatte.
Ganz gleich, ob man hier einen Rückfall in längst überwunden geglaubte Denkmuster sieht oder das Prinzip der adäquaten Vergeltung für eine solide Basis des Strafrechts hält, deutlich wird in jedem Fall, daß die Frage nach Schuld und nach dem Ausgleich von Schuld sich zu jeder Zeit als virulent erweist.
Wird dies Problem ernst genommen, führt es schnell zu weiteren: Sind Menschen wirklich schuldfähig? Welche Ziele soll Strafe verfolgen? Betrifft die Strafe nur den Täter oder soll sie auch den Schaden am Opfer selbst begleichen? Gibt es vielleicht sogar ein übergeordnetes Prinzip der Gerechtigkeit, das durch Untaten verletzt wird und Strafe als Ausgleich braucht?
Diese vielleicht etwas weit ausgezogenen Fragestellungen führen zu einem tragenden Motiv in Wolframs von Eschenbach „Willehalm“, zum Motiv der Rache.
Vorliegende Arbeit will Rache als Verpflichtung und als Problem in den Blick nehmen. Der Ort dieses Motivs im Werk soll erläutert werden.
Dafür wird es nötig sein, diesen Einzelaspekt in einen weiteren Bezugsrahmen einzufügen. In einem ersten rechtsphilosophischen und rechtsgeschichtlichen Aufriß soll neben dem historischen Hintergrund auch eine begriffliche Arbeitsbasis für das dann Folgende geschaffen werden.
Als Motiv wird rache zunächst für sich und dann im Verbund mit anderen Motiven zu betrachten sein. Auf dieser Grundlage soll weiter versucht werden, auf eine andere Ebene des Erzählens einzugehen. Hier soll erarbeitet werden, wie sich die dargestellten Charaktere und der Erzähler selbst in das bisher gewonnene Bild einfügen.
Schließlich wird noch zu überlegen sein, welche Konsequenzen sich aus der Darstellung dieses einen Motivs für die Deutung des „Willehalm“ ergeben.
2 Nachweise ohne nähere Angabe beziehen sich grundsätzlich auf den „Willehalm“.
Allgemein gilt bei Wolfram- und Bibelzitaten, daß die jeweils kleinere Zitiereinheit von der größeren durch Kleindruck abgehoben wird.
Weil die vorliegende Arbeit im Anschluß an das auf dem Deckblatt genannte Seminar verfaßt wurde, soll der Hinweis nicht versäumt werden, daß in einigen Fällen Anregungen aus den gemeinsamen Sitzungsgesprächen und den jeweils dazugehörigen Referaten nun aufgenommen werden, ohne daß das im
1 Vgl. Ludwigsburger Kreiszeitung vom 2. März 1995, S. 17. Art.: Prügelstrafe für kleine Sünder. 2 Zugrunde gelegt wird folgende Ausgabe: Wolfram von Eschenbach, Willehalm, Text der Ausgabe von W. Schröder. Völlig neubearbeitete Übersetzung, Vorwort und Register von D. Kartschoke, Berlin/ New York 1989. In Einzelfällen wird der Anhang aus: Wolfram von Eschenbach, Willehalm, hg., übersetzt und kommentiert von J. Heinzle, Frankfurt am Main 1991 (Bibliothek des Mittelalters Bd. 9). herangezogen.
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Einzelfall nachgewiesen wird.
II. Rechtsphilosophische und rechtsgeschichtliche
Annäherung
3 dixitque ad eum quid fecisti/ vox sanguinis fratris tui clamat ad me de terra (lib gen 410)
Im nun folgenden Abschnitt wird zunächst versucht, eine rechtsphilosophisch orientierte Definition der Begriffe „Rache“ und „Strafe“ zu bieten.
Der eigentliche Anlaß für die jeweils entsprechenden Handlungen ist sicher ein irgendwie geartetes Unrecht. Dahinter bleibt aber offen, wo die eigentliche Motivation liegt, aus der heraus gerächt oder bestraft wird.
Rache orientiert sich grundsätzlich an einer metaphysischen Größe, von der sie verlangt wird. Oft wird 4 Erfüllung dieser angenommen, daß beispielsweise der Ermordete bzw. sein Blut selbst die Rache fordert. Forderung ist damit an sich ein Akt des Gehorsams gegenüber jener übergeordneten Instanz. Ihr eigentliches Ziel ist die Wiederherstellung eines Zustandes, in dem Sühne herrscht, in dem also Ausgleich geleistet ist.
In Abgrenzung hierzu lassen sich im Bereich der Strafe grundsätzlich zwei Ansätze unterscheiden. Der Grundsatz punitur ne peccetur setzt Strafe zur Abschreckung ein. Sie soll dazu dienen, eine Wiederholung der Untat durch denselben oder einen anderen Täter auszuschließen. „Strafen dienen - jedenfalls auchdazu, das rechtlich geordnete soziale System für die Zukunft zu stabilisieren, hierzu die rechtlichen 5 Es versteht sich, daß damit jede transzendente Bestimmung Verhaltensregelungen in Funktion zu halten.“ des Begriffes wegfällt.
Hierbei handelt es sich allerdings um eine sehr moderne Auffassung, die nicht ohne weiteres in den 6 „Willehalm“ eingetragen werden sollte und insofern hier nur als Kontrastmittel eingesetzt werden kann.
Für die unmittelbare Anwendung griffiger scheint ein zweiter Ansatz, der formelhaft mit punitur quia peccatum est umschrieben werden könnte. „Der Grund der Strafe wird lediglich in der Vergangenheit gesucht [...]. Daher ist nach dieser Theorie eine Strafe auch dann zu verhängen, wenn sie keinerlei
7 sozialen Nutzen mehr stiftet.“
Hier wird also ähnlich wie im Kontext der Rache eine übergeordnete und insofern transzendente Instanz angenommen, die die jeweilige Reaktion auf begangenes Unrecht verlangt.
3 Bibelzitate folgen: Biblia Sacra iuxta Vulgata Versionem, Hgg. R. Gryson u.a., vierte, verbesserte Auflage, Stuttgart 1994. 4 Vgl. R. Zacharias, Die Blutrache im deutschen Mittelalter, in: ZfdA 91 (1961/ 62), S. 167-201, hier: S. 167. 5 Vgl. R. Zippelius, Rechtsphilosophie, dritte, neubearbeitete Auflage, München 1994, hier: S. 242. 6 Vgl. G. Radbruch, Rechtsphilosophie, Stuttgart 1970 7 , hier: S. 265f. 7 Zippelius, a.a.O., S. 244.
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Obwohl sich im Verlauf der deutschen Rechtsgeschichte allmählich die Vorstellung durchsetzt, nach der
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ist, fällt Strafe bis weit in die Neuzeit in der nun behandelten Hinsicht
„Rechtsordnung Friedensordnung“ mit Vergeltung zusammen und kommt damit phänomenologisch auch in die Nähe der Rache.
Nicht zu übersehen ist allerdings, daß Rache eher aus Affekt vollzogen wird, während bei der Strafe dieser 10 Aspekt keine Rolle spielt. Bereits im römischen Recht wird diesem Unterschied Rechnung getragen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß eine Differenz zwischen Rache und Strafe hinsichtlich ihrer tieferen Motivation schwer zu fassen ist, weil sich die Einrichtung der Strafe aus racheähnlichen Formen entwickelt. Die Differenz liegt aber wohl tendenziell darin, daß der Rache ein archaisch anmutender Zug des Affekthaften eignet.
Es klang bereits an, daß ein Unterschied im konkreten Anlaß gefunden werden kann: Er ist für Rache enger einzugrenzen als für Strafe. Rache wird vor allem ausgelöst durch Blutschuld, erst in zweiter Linie 11 auch durch eine schwerwiegende Beleidigung.
Im Bezug auf die Instanz, die Rache oder Strafe vollstreckt, und auf den Gegenstand der Vollstreckung kann die Unterscheidung weiter ausgeführt werden. Grundsätzlich tritt im Bereich der Strafe der Staat als Stellvertreter des Betroffenen auf und wird nur der im eigentlichen Sinn Schuldige getroffen. Rache kann 12 der Staat als solcher führt sie aber in keinem Fall zwar in Ausnahmefällen staatlich autorisiert sein, durch.
Wichtiger scheint, daß der Rächer in aller Regel in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Opfer stehen muß. In diesen Bereich kann im weiteren Umfeld auch das Dienstverhältnis gestellt werden. Wobei diese Erweiterung eher pragmatischen Gründen zu entspringen scheint und den ursprünglichen 13 Hintergrund der Blutrache erweitert.
Opfer der Rache sind grundsätzlich nicht nur die eigentlichen Täter, sondern auch deren Familien und, 14 wenn weiter ausgegriffen wird, deren Sippen.
Als weitere Folge liegt es bei diesem Befund nahe, daß der Rache ein maßloser Zug eignet. Sie kennt das Prinzip der adäquaten Vergeltung in keiner Weise und ist grundsätzlich darauf angelegt, ihrerseits 15 Konsequent durchgeführt, müßte sie sich fortsetzen bis eine weiteren Anlaß zur Vergeltung zu schaffen. der beiden Parteien ausgelöscht oder auf ein Minimum reduziert ist.
Damit erscheint Rache im Gegensatz zur Strafe als überindividuelles Prinzip, insofern sie sich nicht nur gegen den Täter richtet. Viel eher steht die Tat im Vordergrund als der für die Tat in unserem Sinne
8 H. Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, Berlin/ New York 1993 5 , hier: S. 143. 9 Vgl. Radbruch, a.a.O., S. 264. So ausdrücklich auch K. Engisch, Art. Strafe II. Rechtsgeschichtlich, in RGG 3 , Bd. VI, Sp. 392-398, hier: Sp. 394. 10 Vgl. Coing, a.a.O., S. 169. 11 Vgl. Zacharias, a.a.O., S. 167 und 169. 12 Vgl. ebd., S. 169. 13 Vgl. ebd., a.a.O., S. 168 und 191. 14 Vgl. ebd., a.a.O., S. 168. 15 Vgl. ebd., a.a.O., S. 168f. und 197.
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Verantwortliche. Um das Schreckliche etwa eines Mordes zu mildern, muß eher ein Sühnopfer gesucht werden als der konkret Schuldige.
Daraus folgt weiter, daß sich Rache nicht um Schuldfähigkeit o.ä. kümmert, was bei Straftheorien letztlich immer vorausgesetzt wird. Rache geht von einer objektiven Schuld aus und gleicht sie ebenso objektiv wieder aus. Prävention ist dagegen ebenso zwecklos wie der Verweis auf die Verantwortlichkeit vor einer transzendenten Größe grausam ist, wenn keine Schuldfähigkeit angenommen wird. An dem Grundsatz 16 richtet sich Rache also nie aus, womit sie hier im Gegensatz zur Strafe steht. nulla poena sine culpa
Überwindung der Rache geschieht geschichtlich meist in drei Schritten: Zunächst wird das Ausmaß des Rachehandelns an gewisse Formen gebunden, es wird also ein angemessenes Verhältnis von Vergehen und Vergeltung eingeführt. Hinzu tritt die Etablierung von Sühneverträgen, in denen eine materielle Entschädigung vereinbart wird. Auf der dritten Stufe folgt die Abschaffung der Selbsthilfe, an deren 17 Hiermit verbunden ist selbstredend die Einengung der Strafe Stelle ein staatliches Rechtsverfahren tritt. auf den eigentlichen Täter.
All dies wurde in Deutschland seit fränkischer Zeit gegen großen Widerstand zu etablieren versucht. Bis 18 Zur Zeit in Randgebiete des Reiches durchgesetzt hat sich der Staat aber erst im 17. Jahrhundert. Wolframs war Rache also ein weit verbreitetes und allgemein anerkanntes Mittel, Unrecht zu begegnen.
III. Rache als Phänomen im „Willehalm“
In diesem Teil soll überlegt, inwieweit das, was im „Willehalm“ rache genannt wird, in Zusammenhang zum oben Erarbeiteten zu sehen ist. Ausgegangen wird deshalb im Einzelnen von denselben Fragen wie dort.
1. Maßlosigkeit der Rache. Rache als Handlungsmovens
Der Ursprung des Kreislaufes von Vergehen und Rache, die dann ihrerseits wiederum als Vergehen gerächt wird, kann schon weit vor der eigentlichen Handlung gesucht werden: Das Urbild der Schlacht von Alischanz mag letztlich im Konflikt zwischen Cäsar und Pompejus gefunden werden (33826-29). Weitere Stationen könnten die Auseinandersetzungen zwischen Karl und Baligan (10812) sowie zwischen Willehalm und Tybalt in Nimes (29812-18) abgeben.
Die eigentliche Handlung des „Willehalm“ entwickelt sich daraus, daß Tybalt auszieht, um „vlust und 19 In der zweiten Schlacht kommt das Motiv der Rache für Vivianz hinzu, schande“ (1110f.) zu rächen.
16 Zippelius, a.a.O., S. 244 vgl. hierzu auch S. 245. 17 Vgl. insgesamt zu diesem Abschnitt Coing, a.a.O., S. 143f. Dabei wurde auch im geschichtlichen Prozeß nicht übersehen, daß man sich mit Sühneverträgen von dem eigentlichen Anspruch entfernt, den die Rache erhebt. Dementsprechend lange dauerte es, bis solche Vergleiche nicht mehr als unehrenhaft empfunden wurden. Vgl. hierzu etwas eingehender W. E. Mühlmann, Art.: Blutrache, in: RGG 3 , Bd. I, Sp. 1331f. 18 Vgl. Zacharias, a.a.O., S. 169 und S. 173 sowie Mitteis, Deutsche Rechtsgeschichte, neu bearbeitet von H. Liebrich, 18., erweiterte und ergänzte Auflage, München 1988, hier: S. 97-100. 19 Der Gedanke erscheint an einigen weiteren Stellen vor der zweiten Schlacht vgl. z.B. 262f., 396f., 758f.,
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Lutz Eisele, 1995, Rache als Verpflichtung und als Problem in Wolframs Willehalm, München, GRIN Verlag GmbH
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