Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung 1
II. Aufbau des kommunalen Haushalts. 1
A. Funktionen des Hauhalts 1
B. Systematik des Haushalts 2
C. Vermögens- und Verwaltungshaushalt 3
III. Kommunale Einnahmen und Ausgaben 4
A. Kommunale Einnahmen 4
1. Gewerbesteuer. 5
2. Grundsteuer 6
3. Anteil am Umsatz- und Einkommenssteueraufkommen. 7
4. Gebühren und Beiträge. 8
5. Finanzausgleich. 9
B. Kommunale Ausgaben 10
C. Kommunale Kreditaufnahme 11
IV. Kameralistik versus Doppik. 12
II
I. Einleitung
Kommunen wird durch Artikel 28 Grundgesetz das Recht eingeräumt, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Die finanziellen Grundlagen dazu werden durch den kommunalen Haushalt gewährleistet, der nach den Grundsätzen der Kameralistik erstellt wird. Dabei ist insbesondere dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen. Das heißt, die Kosten der von einer Kommune bereit gestellten Infrastruktur sollen durch die Haushalte und Unternehmen einer Gemeinde getragen werden. 1
In dieser Seminararbeit soll die kamerale Struktur kommunaler Haushalte aufgezeigt und dabei insbesondere auf die Herkunft und Verwendung der Haushaltsmittel eingegangen werden. In einem Ausblick wird auf die doppische Buchführung verwiesen, die in den Kommunen zunehmend an Verbreitung gewinnt.
II. Aufbau des kommunalen Haushalts
Der Entwurf eines kommunalen Haushalts wird regelmäßig von der Verwaltung einer Kommune aufgestellt und von der Gemeindevertretung - zum Beispiel vom Gemeinderat oder Stadtrat - verabschiedet. Darüber hinaus bedarf die Haushaltssatzung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung seitens des Landes. Im Haushalt sind alle geplanten Einnahmen und Ausgaben einer Periode gegenübergestellt. Damit bietet er die Grundlage kommunalen Handelns. Zudem entfaltet der Haushalt Bindungswirkung nach innen und außen. 2
A. Funktionen des Hauhalts
Der Haushalt eröffnet der Kommunalpolitik die Möglichkeit, politische Prioritäten zu artikulieren. Dieser Spielraum wird jedoch durch eine Reihe von Pflichtaufgaben und Auftragsangelegenheiten begrenzt, deren Erfüllung den Kommunen durch den Landesgesetzgeber überantwortet
1 Vgl. Sachverständigenrat (2001), Ziffer 377.
2 Vgl. Schwarting, G. (2001), S. 39.
1
worden ist. Der kommunale Haushalt erfüllt die Aufgabe, den Bürgerwillen zum Ausdruck zu bringen und umzusetzen. 3
„Mit dem Haushalt wird ein Handlungsrahmen für die Verwaltung der Gemeinde gegeben.“ 4 Somit wird ein Vergleich zwischen der Aufgabenstellung und der Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung der Gemeinde möglich. Zudem ist der Haushalt Grundlage für die Überprüfung des Haushaltsvollzugs und bietet insofern eine Kontrollfunktion.
Darüber hinaus wird dem Haushalt eine finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion zugeschrieben; denn mithilfe des Haushaltsplans werden die zur Verfügung stehenden Mittel planmäßig auf die einzelnen Aufgabenbereiche einer Gemeinde verteilt. 5 Ausgaben dürfen nur dann getätigt werden, wenn im Haushalt Mittel in ausreichendem Umfang für einen vorgesehenen Zweck eingestellt worden sind. „Ausnahmen müssen im Haushaltsplan ausdrücklich angegeben sein.“ 6
B. Systematik des Haushalts
Aufbau und Systematik kommunaler Haushalte sind einheitlich geregelt, sodass eine Vergleichbarkeit kommunaler Haushalte untereinander gewährleistet ist. Diese Systematik ermöglicht Aussagen über die Struktur kommunaler Haushalte, beispielsweise über die Investitionstätigkeit, die Entwicklung der Personalausgaben usw.
„Der Haushaltsplan kennt zwei Ordnungsprinzipien, den Gliederungs-und den Gruppierungsplan.“ 7 Der Gliederungsplan enthält - in Analogie zum Ressortprinzip, das bei Bund und Ländern zur Anwendung kommt -10 Einzelpläne sowie darunter angesiedelt - jeweils nach Aufgabenbereichen gegliedert - Abschnitte und Unterabschnitte. Mithilfe der einzelnen Haushaltsstellen innerhalb der Unterabschnitte werden Mittel konkreten Aufgaben einer Gemeinde zugewiesen. Dieser output-orientierten Dar-
3 Vgl.Zimmermann, H. (1999), S. 259.
4 Schwarting, G. (2001), S. 41.
5 Vgl. Rehm, H., Matern-Rehm, S. (2003), S. 362.
6 Zimmermann, H. (1999), S. 265 f.
7 Rehm, H., Matern-Rehm, S. (2003), S. 367.
2
stellung des Haushalts einer Kommune steht eine input-orientierte Darstellung, der Gruppierungsplan, gegenüber. In ihm werden die einzelnen Einnahmen (Gliederungsziffern 0 bis 3) und Ausgaben (Gliederungsziffern 4 bis 9) einer Gemeinde erfasst.
C. Vermögens- und Verwaltungshaushalt
Die wohl wichtigste haushaltssystematische Unterscheidung betrifft die Trennung zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt, die seit der Neuregelung des kommunalen Haushaltsrechts 1974/75 Anwendung findet. „Das kommunale Haushaltsrecht weist bestimmte Einnahmen und Ausgaben dem Vermögenshaushalt zu. Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben sind dann im Verwaltungshaushalt zu veranschlagen.“ 8 Allgemein werden im Verwaltungshaushalt alle laufenden Einnahmen und Ausgaben veranschlagt. Im Vermögenshaushalt werden alle Vorgänge erfasst, die das Vermögen der Gemeinde verändern. 9 Die Haushalte von Bund und Ländern kennen diese Trennung nicht.
Beispielsweise werden Baumaßnahmen, die einen wertsteigernden Charakter haben, dem Vermögenshaushalt zugeordnet, während Sanierungsmaßnahmen dem Verwaltungshaushalt zugerechnet werden, da sie lediglich werterhaltenden Charakter besitzen.
Besonderes Augenmerk gilt den Zuführungen zum Vermögenshaushalt. Die die Ausgaben übersteigenden Einnahmen im Verwaltungshaushalt sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen (Pflichtzuführung), um auf diese Weise zum Haushaltsausgleich beizutragen. 10 Werden darüber hinaus Zuführungen zum Vermögenshaushalt geleistet, so können diese Mittel, die so genannte „freie Spitze“, für weitere Investitionszwecke verwendet werden. Umgekehrt können auch Mittel dem Verwaltungshaushalt zugeführt werden, wenn laufende Ausgaben nicht durch den Verwaltungshaushalt gedeckt werden können.
8 Schwarting, G. (2001), S. 46.
9 Vgl. Zimmermann, H. (1999), S. 271.
10 Vgl. Schwarting (2001), S. 51.
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Arbeit zitieren:
Henrik Dransmann, 2005, Die Struktur der kommunalen Haushalte, München, GRIN Verlag GmbH
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