Aufnahmebedingungen für den Beitritt zur Europäischen Union
unter besonderer Beachtung der Bedingung „europäischer Staat
Autor : Ben-Bertram Weber
Aufnahmebedingungen für den Beitritt zur Europäischen Union
unter besonderer Beachtung der Bedingung „europäischer Staat
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis...................................................................................................................... II
Abk ürzungsverzeichnis III
A. Einleitung 1
A.I. Problemstellung 2
A.II. Ziel und Aufbau. 2
B. Aufnahmebedingungen gemäß Artikel 49 EUV 3
B.I. Aufnahmebedingung „europäischer Staat 4
B.I.1. „europäisch 5
B.I.1.a) Geografische Sichtweise 6
B.I.1.b) Kulturelle Sichtweise 8
B.I.1.c) Politische Sichtweise. 9
B.I.1.d) Religiöse Sichtweise 10
B.I.2. „Staat 12
B.II. Zwischenfazit. 13
B.III. Aufnahmebedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV 15
B.III.1. Grundsatz der Freiheit 16
B.III.2. Grundsatz der Demokratie. 17
B.III.3. Grundsatz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten 18
B.III.4. Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit 19
B.IV. Antrag an den Rat. 21
C. Kopenhagener Kriterien 21
C.I. Politisches Kriterium. 22
C.II. Wirtschaftliches Kriterium. 24
C.III. Institutionelles Kriterium. 25
D. Weitere Aufnahmebedingungen. 27
E. Würdigung und Ausblick. 28
Literaturverzeichnis. IV
II
Abkürzungsverzeichnis
Aufl.
Bd.
EA
ebd.
EG
EGV
EL
EMRK
EU
EuGRZ
EuR
EUV
GUS
Hrsg.
KOM
KSZE
n. Chr.
Nr.
OSZE
Rn.
S. Seite
u. a. und andere
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III
Aufnahmebedingungen für den Beitritt zur Europäischen Union unter besonderer Beachtung der Bedingung „europäischer Staat”
A. Einleitung
Die Europäische Union ist ein dynamischer Staatenzusammenschluss. 1 Dies kann man sowohl hinsichtlich der noch andauernden internen horizontalen und vertikalen Integration festhalten als auch bezüglich der noch andauernden Erweiterung durch Aufnahme weiterer Staaten. Die Europäische Union ist eine internationale Organisation, die jedoch nur beschränkt offen ist. 2 Neben den bisherigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten, die bereits einen Antrag zur Aufnahme in die Europäische Union gestellt haben, ist eine Mitgliedschaft für weitere Staaten verlockend. Viele Länder der letzten Erweiterungsrunden haben eindrucksvoll bewiesen, welches wirtschaftliche Wachstum und welch schnelle Entwicklung durch den Beitritt/die Aufnahme ausgelöst werden können. Oft sind entsprechende Erfolge schon weit vor dem Datum der eigentlichen Aufnahme belegbar. Neben diesen wirtschaftlichen Aspekten dürfen jedoch nicht die friedens- und freiheitsstiftenden Chancen, die die Europäische Union und ihre Erweiterung bieten, vergessen werden. 3
Der Vertrag über die Europäische Union und die Gemeinschaftsverträge enthalten schon in ihren Präambeln den Willen, weitere europäische Staaten zur Teilnahme an diesem Integrationswerk einzuladen. 4
Oft wird der Begriff „Europäische Union” in der Umgangssprache mit „Europa” gleichgesetzt. Europa kann man auch als einen Kulturkreis oder einen Kontinent verstehen; die verschiedenen Bedeutungen dieses Wortes werden gerne vermischt, und oft weiß man gar nicht, was man genau meint. 5
1 Vgl. Meng in von der Groeben/Schwarze, Art. 49 EU Rn. 20.
2 Vgl. Vedder, in: GH Art. 49 EUV Rn. 8 (15. EL Jan. 2000).
3 Vgl. Bleckmann, A./Pieper, S. U., in: Bleckmann, Europarecht, 6. Auflage 1997, 1, 26.
4 Vgl. Geiger, R., EUV/EGV, S. 137.
5 Vgl. Dorau, C., Öffnung der Europäischen Union, S. 736.
1
A.I. Problemstellung
Die Europäische Union besteht heute aus 25 Mitgliedstaaten. Mit zwei weiteren Staaten, Bulgarien und Rumänien, sind die Beitrittsverhandlungen bereits abgeschlossen. Der Beitritt dieser Staaten ist nur noch von der Erfüllung bestimmter Aufnahmebedingungen abhängig; er könnte bereits zum 1. Januar 2007 vollzogen werden. Mit der Türkei befindet sich die Europäische Union derzeit in Verhandlungen über eine Aufnahme. Die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien, die im Jahre 2005 aufgenommen wurden, sind auf unbestimmte Zeit verschoben worden. 6
Wie diese Aufstellung über den derzeitigen und möglichen zukünftigen Umfang der Europäischen Union zeigt, befindet sich die Europäische Union noch immer im Wachstum. Sollte es in allen Fällen der oben genannten Staaten zur Aufnahme in die Europäische Union kommen, so würde sie 29 Staaten umfassen. Dies ergibt jedoch eine große Differenz, wenn man bei einer weiten Auslegung des Begriffs europäischer Staat - nur diese können beitreten, wie unten gezeigt werden wird - von 48 Staaten 7 ausgeht, die in Betracht kommen können. Da die Europäische Union sich derzeit noch im Wachstum befindet und man mit der Stellung von Aufnahmeanträgen durch weitere Staaten rechnen kann, gilt es zu klären, welche Bedingungen/Kriterien diese Staaten erfüllen müssen um beitreten/aufgenommen werden zu können. Besondere Beachtung soll dem Kriterium „europäischer Staat” geschenkt werden. Gerade dieses Kriterium erlaubt viele Definitionsansätze, welche nicht zu einem einheitlichen Ergebnis führen.
A.II. Ziel und Aufbau
Ziel dieser Arbeit ist es, die Aufnahmebedingungen zu untersuchen, die ein Staat erfüllen muss, um in die Europäische Union aufgenommen zu werden. Dabei soll besonders das
6 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Erweiterung.
7 Im Europarat, der auch nur europäischen Staaten offen steht, sind 46 Staaten Mitglieder und 2 Staaten
Anwärter auf eine Mitgliedschaft (Stand: Juni 2006).
2
Kriterium „europäischer Staat” untersucht werden. Dieser Schwerpunkt ist gewählt, da man „europäisch” und das entsprechende Nomen „Europa” aus vielen verschiedenen Sichtweisen untersuchen kann. Es sollen im Text die verschiedenen möglichen Blickrichtungen untersucht werden.
Die Betrachtung der Aufnahmebedingungen im Text ist - so weit normiert - entsprechend der Reihenfolge der Nennungen der Aufnahmebedingungen im Vertrag über die Europäische Union geordnet. So wird gemäß der Reihenfolge der Nennungen in Artikel 49 EUV zuerst die Aufnahmebedingung „europäischer Staat” untersucht, bevor die in Artikel 6 Absatz 1 EUV genannten Grundsätze und der Antrag an den Rat betrachtet werden. Daran anschließend wird auf die so genannten Kopenhagener Kriterien eingegangen. Weitere, nicht von den bereits genannten Untersuchungsbereichen umfasste, Aufnahmebedingungen werden in einem eigenen Absatz untersucht.
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
B. Aufnahmebedingungen gemäß Artikel 49 EUV
Artikel 49 EUV regelt den Beitritt zur Union. Er befasst sich mit den Aufnahmebedingungen und behandelt ebenso das Aufnahme-/Beitrittsverfahren.
3
Die Aufnahmebedingungen/Beitrittsvoraussetzungen müssen im Moment der Antragsstellung noch nicht vollständig erfüllt sein. 8 Es ist sogar möglich, dass die gestellten Bedingungen erst nach vollzogenem Beitritt erfüllt werden; 9 dies ist in Übergangsregelungen festzulegen. 10 Es ist festzuhalten, dass je weiter ein Staat von der Erfüllung dieser Kriterien entfernt ist, desto eher wird sein Aufnahme-/Beitrittsantrag abgelehnt werden. 11 Die Aufnahmebedingungen „europäischer Staat” und die Erfüllung der Grundsätze des Artikel 6 Absatz 1 EUV werden im Folgenden getrennt untersucht. Im Anschluss daran werden weitere, nicht normierte Aufnahmebedingungen untersucht.
B.I. Aufnahmebedingung „europäischer Staat”
Zunächst gilt es zu bestimmen, was einen „europäischen Staat” auszeichnet. Dieser genauer Untersuchung ist jedoch voranzustellen, dass die Bedingung zu einer gewissen Homogenität der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen soll, da sie zum Erreichen ihrer Ziele unerlässlich ist. 12 Auch ist festzuhalten, dass nicht nur die Europäische Union mit dieser Formulierung den Kreis ihrer (potentiellen) Mitglieder beschränkt; als Beispiel sei hier der Europarat genannt. 13 Vermutlich wollten die Europäischen Gemeinschaften bei ihrer Gründung die Definition Europas vom Europarat übernehmen. 14
Im Falle der Antragstellung durch einen nichteuropäischen Staat wäre dieser Antrag mangels des richtigen Antragstellers als unzulässig anzusehen. 15 Es werden nun die Bedingungen „europäisch” und „Staat” untersucht.
8 Vgl. Vedder, in: GH Art. 49 EUV Rn. 13 (15. EL Jan. 2000).
9 Als Beispiel hierfür sei die Fähigkeit zur Teilnahme an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
genannt; vgl. Herrnfeld, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 49 EUV Rn. 6.
10 Vgl. Oppermann, T., Europarecht, S. 703.
11 Vgl. Vedder, in: GH Art. 49 EUV Rn. 13 (15. EL Jan. 2000).
12 Vgl. Isensee, J., Europa, S. 122.
13 Vgl. Geiger, R., EUV/EGV, S. 138.
14 Vgl. Bruha, T./Vogt, O., EU-Erweiterung, S. 483.
15 Vgl. Šarčević, E., Ermessensentscheidungen, S. 464.
4
B.I.1. „europäisch”
Das Adjektiv europäisch leitet sich vom Nomen Europa ab. Der ethymologische Ursprung des griechischen Wortes Europa lässt sich aus dem Wort „ereb” ableiten. 16 Im Hebräischen und im Arabischen bedeutet dieses Wort Sonnenuntergang; es kann aber auch mit dunkler Gegend oder dort, wo die Sonne untergeht, übersetzt werden. 17 Deswegen wird Europa auch Abendland genannt. Wie die etymologische Herkunft, so stammt auch die mythologische Herkunft des Wortes aus dem Osten. So soll Zeus die Tochter des phönikischen Königs Europa, nach Kreta entführt haben. 18
Die Bedingung „europäisch” ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Beitrittsantrages. 19 Geschichtlich darf sie jedoch nicht zu eng ausgelegt werden. Dies ist damit zu begründen, dass die Europäischen Gemeinschaften, und später die Europäische Union, die Teilung des europäischen Kontinents überwinden wollen und weitere europäische Völker zur Teilnahme an diesem Prozess auffordern. 20
Sollte einem Staat die Eigenschaft europäisch zugesprochen werden, obwohl er dies nach allgemeiner Auffassung geografisch nicht ist (geografische Sichtweise), so kann er dies aufgrund kultureller Gemeinsamkeiten (kulturelle Sichtweise) doch sein. Dies ist im Rahmen der Vertragsauslegung abzuwägen. 21
Im Anschluss werden nun die geografische, kulturelle, politische und religiöse Sichtweise betrachtet.
16 Vgl. Dorau, C., Öffnung der Europäischen Union, S. 737.
17 Vgl. de Rougemont, D., Vom Mythos zur Wirklichkeit, S. 31.
18 Vgl. Isensee, J., Europa, S. 107.
19 Vgl. Šarčević, E., Ermessensentscheidungen, S. 464-465.
20 Vgl. ebd., S. 466.
21 Vgl. Meng in von der Groeben/Schwarze, Art. 49 EU Rn. 55.
5
B.I.1.a) Geografische Sichtweise
Das Gebiet, welches mit Europa beschrieben wird, änderte sich oft. So waren in der Antike nur drei Kontinente bekannt; Asien, Afrika und Europa. Man hielt damals das Kaspische Meer für die Bucht eines Ozeans, was zur Illusion eines europäischen Kontinentes führte. 22 Im Mittelalter zog man die Grenze zwischen Europa und Asien am Bosporus; der Grenzverlauf nördlich des Bospurus war jedoch umstritten. Auch herrschte Uneinigkeit darüber, ob man Skandinavien und Großbritannien zu Europa zählen könne. 23 In Irland wurde zu dieser Zeit der Begriff Europa für alle kontinentalen Bereiche des Weströmischen Reiches verwendet. 24 Heutzutage wird Europa im allgemeinen Verständnis im Norden durch das Eismeer, im Westen durch den Atlantik, im Süden durch das Mittelmeer, das Schwarze Meer und den Kaukasus und im Osten durch das Ural-Gebirge und das Kaspische Meer begrenzt. 25 Zum Verlauf der Grenze Europas im Osten gibt es jedoch differenzierte Meinungen. Besonders umstritten ist dieser Grenzverlauf zwischen Europa und Asien. So besteht keine Einigkeit darüber, ob der Ural-Fluss die Lücke in der Grenzziehung zwischen dem Ural-Gebirge und dem Kaspischen Meer schließen soll, da dieser kein natürliches Hindernis darstellt. 26 Es besteht auch keine Einigkeit, wo die Grenze im Abschnitt zwischen dem Kaspischen Meer und dem schwarzen Meer verlaufen soll. Der Verlauf dieser Grenze kann sowohl in der Manytschniederung als auch im Kaukasus gesehen werden. 27 Auch der modernen Geografie ist es nicht möglich, eine Ostgrenze Europas zu definieren. 28 Die Ostgrenze Europas ist gewissermaßen das Werk menschlicher Willkür; 29 je nach politischem Zeitgeist wurde diese Grenze mehrmals verändert. 30 Seit Beendigung der Teilung Europas in den Jahren 1989/90 wird der Verlauf dieser Grenze vermehrt diskutiert. 31
22 Vgl. Coudenhove-Kalergi, R., Wiedervereinigung, S. 22.
23 Vgl. Dorau, C., Öffnung der Europäischen Union, S. 738.
24 Vgl. Hiestand, R., Europa im Mittelalter, S. 37.
25 Vgl. Siebenrock, R. A., Annährung, S. 123.
26 Vgl. Halecki, O., Grenzen und Gliederung, S.76.
27 Vgl. ebd.
28 Vgl. Fischer, J., Oriens - Occidens, S. 19.
29 Vgl. Isensee, J., Europa, S. 106.
30 Vgl. Dorau, C., Öffnung der Europäischen Union, S. 750.
31 Vgl. Geiger, R., EUV/EGV, S. 138.
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