Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Adoptionen in der DDR 5
2.1. Die Jugendhilfe in der DDR 5
2.1.1. Die Organisation auf lokaler Ebene 6
2.1.2. Die Organisation auf Bezirksebene 7
2.1.3. Aufgaben und Arbeitsweise der Jugendhilfe 8
2.1.4. Die Jugendhelfer 9
2.1.5. Kindesaussetzung mit Unterstützung des Staates 9
2.2. Kurze Geschichte des Adoptionswesens 10
2.3. Die Rechtsnatur der Adoption 11
2.4. Die annehmenden Eltern 12
2.5. Ablauf 14
2.6. Aufhebung der Adoption 15
3. Zwangsadoption in der DDR 16
3.1. Zum Begriff Zwangsadoption 16
3.2. Das Erziehungsziel des Staates 17
3.3. Der Fall Grübel 22
3.3.1. Misslungener Fluchtversuch 22
3.3.2. Im Gefängnis 22
3.3.3. Auf der Suche nach den Kindern (1) 27
3.3.4. Spiegel-Bericht 51 1975 28
3.3.4.1. Adoption durch linientreue DDR-Bürger 28
3.3.4.2. Die Folgen des Berichts 29
3.3.5. Auf der Suche nach den Kindern (2) 31
3.3.6. SPIEGEL- Bericht 49 1976 32
3.3.7. Das Wiedersehen 34
3.3.8. Schreibtischtäter 35
3.4. Der Fall Köhler 36
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3.5. Der Fall Kupka 37
3.6. Der Fall Bachmann 39
3.7. Familienzusammenführung 39
3.8. Rechtfertigungen seitens des Referats Jugendhilfe 40
3.9. Gründe und Ursachen für Zwangsadoptionen 41
3.10. Beweise für Zwangsadoptionen 42
3.11. Hunderte von Zwangsadoptionen 43
3.12. Margot Honecker als Verantwortliche 46
3.13. Rechtliche Grundlagen für Zwangsadoptionen 48
3.13.1. Ersetzung der Einwilligung zur Adoption 49
3.13.2. Entzug des Erziehungsrechts 52
3.13.3. Der Schutz der Familie durch den Staat 56
3.14. Urteilsbegründungen nach Republikflucht 57
4. Fazit 60
5. Quellenverzeichnis 74
5.1. Bibliographische Angaben 74
5.2. Onlinequellen 78
6. Anhang 79
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1. Einleitung
Im Dezember 1975 setzte ein Artikel im SPIEGEL das geteilte Deutschland in hellen Aufruhr. Es wurde über geheime Praktiken der DDR-Behörden be- richtet, welche in einzelnen Fällen die versuchte Republikflucht mit einer Art Familienstrafe ahndeten. Kinder, deren Eltern bei der Flucht ertappt wurden, wurden an linientreue DDR- Bürger zur Adoption freigegeben. Es war eine der gröbsten Menschenrechtsverletzungen, die das SED-Regime je began- gen hatte. Der SPIEGEL nannte diese Methode „Zwangsadoption“, was von da als Synonym dieser Praktik stand.
Zwangsadoptionen kannte man bis dato nur aus der Sowjetunion in den 30er Jahren zu Zeiten Stalins. Kinder wurden von ihren Eltern getrennt und diese wurden, ohne Anhörung oder Gerichtsurteil, für Jahrzehnte in Straflager gesperrt. Unterdessen wurden die Kinder, ohne Wissen der Eltern, zur Adoption vermittelt. Die annehmenden Eltern waren der Meinung, es handele sich um ein Waisenkind.
Heftige Diskussionen, Widerrufe aber auch Zugeständnisse seitens der DDR-Regierung kamen nach dieser SPIEGEL- Veröffentlichung zustan- de. Wirkliche Beweise hatte man zu dem Zeitpunkt jedoch nicht und das Thema Zwangsadoptionen ruhte bis in den Mai 1991.
Vom 16. August bis zum 1. Oktober 2004 absolvierte ich ein Praktikum in der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes Erfurt. Hier stieß ich durch Gespräche mit den Mitarbeitern das erste Mal auf das Thema Zwangsadoption, welches sofort mein Interesse weckte. Doch gab es solche politisch motivierten Zwangsadoptionen in der ehemaligen DDR wirklich? Wie rechtfertigte man dies und auf welcher rechtlichen Grundlage wurden Urteile gefällt? Wer hatte dies zu verantworten? Gibt es Beweise für solche Praktiken?
In der vorliegenden Arbeit werde ich das Thema Zwangsadoption als einen politisch motivierten Entzug durch den Staat darstellen. Zudem werde ich belegen, dass solche Praktiken in der damaligen DDR wirklich existierten und vor allem: dass es ein ganzes System gab, welches dahinter stand. Hierbei werde ich kurz auf die Adoption im Allgemeinen eingehen so- wie auf die Jugendhilfe, welche in der DDR in Sachen Adoption und Zwangsadoption eine entscheidende Position einnahm. Weiterhin spielte das
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Erziehungsziel des Staates eine bedeutende Rolle, da dieser genau vorgab, wie Eltern ihre Kinder zu erziehen hatten. Hierfür werde ich einige Paragra- phen der DDR-Verfassung, der Jugendhilfeverordnung (JHVO) sowie des Familiengesetzbuches der DDR (FGB) erläutern, welche man zur Legitimati- on von Zwangsadoptionen missbrauchte. Auch nutzte die Jugendhilfe u. a. diese Rechtsgrundlagen, um sich hinsichtlich Zwangsadoptionen zu rechtfer- tigen.
Der Fall der Familie Grübel brachte Mitte der siebziger Jahre die Dis- kussion um Zwangsadoptionen ins Rollen. Er gilt als klassisches und zugleich extremes Beispiel einer politisch motivierten Zwangsadoption. Ihn sowie einige andere Fälle werde ich zur Veranschaulichung erläutern. Der
SPIEGEL nimmt hierbei eine entscheidende Stellung ein, da dieser in vielen
Fällen von politisch motivierten Zwangsadoptionen recherchierte und einige unglaubliche Tatsachen aufdeckte. Weiterhin werde ich auf die Gründe und Ursachen für Zwangsadoptionen eingehen, auf die wichtigsten Beweise in diesem Fall sowie auf die Hauptverantwortliche Margot Honecker. Zum Schluss werde ich zwei Urteilsbegründungen angeben, welche meines Er- achtens sehr gut die perfide Ideologie des Staates veranschaulichen.
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2. Adoptionen in der DDR
Durch eine Adoption wollte man in der ehemaligen DDR, wie heute, elternlo- sen und familiengelösten Kindern die Vorteile einer Familienerziehung si- chern (vgl. Arnold 1975, S. 101) und ihnen auf diese Weise normale Bedin- gungen für die Persönlichkeitsentwicklung schaffen (vgl. Hoffmann 1972, S. 207). Weiterhin diente eine Adoption dem Zweck, kinderlose Ehen zu stabili- sieren und Scheidungen vorzubeugen sowie dem § 1 Abs. 1 des FGB (der Staat ist verpflichtet die Ehe zu fördern) gerecht zu werden (vgl. Arnold 1975, S. 101f). Die Adoption galt als familienrechtlich umfassendste Form für fami- liengelöste Minderjährige um diesen ein neues Elternhaus zu geben (vgl. Hoffmann 1972, S. 207).
Im Jahr 1971 erhöhte sich die Anzahl der vollzogenen Adoptionen um insgesamt 11% auf 2000 (vgl. Arnold 1975, S. 95).
2.1. Die Jugendhilfe in der DDR
Die Familie sowie die Gesellschaft trugen gleichermaßen ihren Anteil zur Er- ziehung des Kindes bei. Wenn die Familie Ihren Anteil an der gemeinsamen Verantwortung für die Entwicklung des Kindes nicht gerecht wurde, musste die Gesellschaft im Interesse des Kindes ihren Anteil an der Erziehung ver- größern. Diese besondere Aufgabe bestand für die Jugendhilfe (vgl. Grandke 1972, S. 263), welche eine „positive Entwicklung im Sinne des sozialistischen Erziehungsziels sichern soll“ (Hoffmann 1972, S. 200).
Die Jugendhilfe wurde dann tätig, wenn die Erziehung und die Ent- wicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet waren und dies auch nicht mit Unterstützung der Eltern durch die Gesellschaft gesichert werden konnte.
Die Ziele der Jugendhilfe bestanden zum einen in der Stabilisierung der Erziehungsbedingungen in der Familie sowie die künftige Sicherung des notwendigen Anteils der Familie an der Erziehung des Kindes und zum ande- ren in der Beseitigung eventuell schon eingetretener Entwicklungsstörungen des Kindes (vgl. Grandke 1972, S. 264).
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Die Organe der Jugendhilfe nahmen dann ihre Tätigkeit auf, wenn eine spe- zifische Gefährdung vorhanden war: die Gefährdung der Erziehung und Ent- wicklung des Kindes, seiner Gesundheit und/oder seiner wirtschaftlichen In- teressen (§ 50 FGB), wobei sich jedoch die Hauptarbeit auf die Gefährdung der Erziehung und Entwicklung bezog. „In diesen Maßnahmen muß die be- sondere Fürsorge unserer Gesellschaft für die Kinder wirksam werden, in de- ren Elternhaus ungünstige Erziehungsbedingungen bestehen“ (Grandke 1972, S. 264). Grandke weist allerdings darauf hin, dass eine eindeutige Be- stimmung des Begriffs der „Erziehungs- und Entwicklungsgefährdung“ nicht gegeben war. Weiterhin war es auch fraglich, ob dies überhaupt möglich war, womit sich die Frage stellt, wann eine Einflussnahme gerechtfertigt und wann notwendig ist (vgl. ebd., S. 165).
Einleitend für die Bestimmungen der Jugendhilfe (Ministerium für Volksbildung 1985, S. 3) wird als Anliegen der sozialistischen Gesellschaft „die Herausbildung einer allseitig entwickelten Generation, einer politisch in- teressierten, körperlich und geistig sowie moralisch und sittlich gesunden Ju- gend“ erklärt. Hierfür war sowohl die Bildungs- und Jugendpolitik als auch die Sozial- und Familienpolitik verantwortlich, in deren Schnittpunkt die Jugend- hilfeorgane ihre spezifische Tätigkeit ausübten (vgl. ebd.).
2.1.1. Die Organisation auf lokaler Ebene
Das Referat Jugendhilfe kann man mit dem heutigen Jugendamt vergleichen. Es gehörte organisatorisch zur Abteilung Volksbildung bei den jeweiligen Rä- ten und wurde 1947 aus dem Sozialwesen ausgegliedert und der Volksbil- dung zugewiesen.
Der Jugendhilfeausschuss war zuständig für Maßnahmen nach § 50
FGB sowie für Entscheidungen über Adoptionen.
Die Jugendhilfekommissionen setzten sich aus ehrenamtlichen Ju- gendhelfern zusammen und arbeiteten auf der Ebene der Gemeinden, kreis- angehörigen Städten und der Wohngebiete der Stadtkreise und Stadtbezirke. Sie unterstützten die Erziehungsberechtigten, bereiteten Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses vor, kontrollierten die Durchführung der beschlos- senen Maßnahmen und führten Aufträge des Referatsleiters der Jugendhilfe
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aus. Die Jugendhilfekommission wurde erst dann tätig, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist (vgl. Arnold 1975, S. 34f).
Das Ziel der Jugendhilfekommission war die Erziehungshilfe sowie den Anteil der Familienerziehung an der Persönlichkeitsentwicklung der Min- derjährigen zu sicher. Auch war es Ziel, dass bei Herausnahme eines Kindes aus der Familie, in dieser möglichst solche Erziehungsverhältnisse zu schaf- fen, dass nach der Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie seine künfti- ge Persönlichkeitsentwicklung gesichert war. War diese Rückführung nicht möglich, so war es Aufgabe der Jugendhilfekommission den weiteren Le- bensweg des Kindes in einer anderen Familie oder in einem Heim - „einem die Familienerziehung ersetzenden Kollektiv“ (Ziffer 1 zur Anwendung der Richtlinie Nr. 2, Ministerium für Volksbildung 1972) - zu sichern.
Die Jugendhilfekommission erläuterte den Eltern ihre Verantwortung und Aufgaben, um „die sozialistische Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu sichern“ (ebd.), wofür „bei kollektiven Aussprachen“ mit den Eltern „Hinweise auf Empfehlungen“ gegeben wurden (ebd.).
Die Aufgaben des Vormundschaftsrates waren u. a. die Werbung von Pflegeeltern bei zeitweiliger Familienunterbringung im Rahmen von Maß- nahmen nach § 50 FGB sowie die Anbahnung von Adoptionen.
2.1.2. Die Organisation auf Bezirksebene
Die Anleitung und Kontrolle der untergeordneten Organe der Jugendhilfe ge- hörten zu den Aufgaben der auf der Bezirksebene existierenden Referate Jugendhilfe und Jugendhilfeausschüsse.
Der zentrale Jugendhilfeausschuss hatte legislative und judikative Funktionen, indem er einerseits Richtlinien erließ, um die Arbeit der Jugend- hilfe einheitlich zu gestalten und andererseits die Möglichkeit hatte, die Ent- scheidungen örtlicher Jugendhilfeorgane aufzuheben. Vorsitzender war der Leiter der Abteilung Jugendhilfe, welche die oberste Verwaltungsspitze war (vgl. Arnold 1975, S. 37).
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2.1.3. Aufgaben und Arbeitsweise der Jugendhilfe
Die Aufgaben der Jugendhilfe bestanden vor allem darin, die politisch- erzieherische Grundhaltung der Eltern zu entwickeln und dem Minderjährigen eine Atmosphäre der Sicherheit und Geborgenheit zu vermitteln. Weiterhin sollten bei diesem entstandene Fehlentwicklungen überwunden und indivi- duelle Perspektiven des Minderjährigen ausgearbeitet werden. Die Eltern sollten unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte auf die Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe und damit auf eine neue Situation vorbereitet wer- den. Speziell mit ersterem sollte versucht werden, die Ursache für die Ent- wicklungsgefährdung vieler Kinder zu beseitigen. „Besonders wichtig ist es, diese Familien den staatlichen und gesellschaftlichen Einflüssen wieder zu- gänglich zu machen, weil nur auf diesem Wege die Voraussetzungen ge- schaffen werden, damit die Familie wieder aus eigener Kraft ihrer Erzie- hungsfunktion gerecht wird“ (Grandke 1972, S. 270f).
Laut der 4. Richtlinie des Zentralen Jugendhilfeausschusses war die Sicherung der Erziehung der Mädchen und Jungen zu sozialistischen Per- sönlichkeiten eine Aufgabe der Jugendhilfe. Es war wichtig diesen das Ge- fühl der Geborgenheit zu geben und für ihre glückliche Zukunft zu sorgen (vgl. 4. Linie des Zentralen Jugendhilfeausschusses, Ministerium für Volks- bildung 1972).
Die Organe der Jugendhilfe berieten, trafen Entscheidungen, erstell- ten individuelle Erziehungsprogramme, ergänzten und unterstützten die Fa- milienerziehung und ersetzten diese in Einrichtungen außerhalb der Familie (vgl. Grandke 1972, S. 272ff).
Dem Kind sollte bei Bedarf durch die Aufnahme in einer anderen Fa- milie die bestmöglichsten Bedingungen gegeben werden. Die Organe der Jugendhilfe mussten durch zielstrebige und kontinuierliche Arbeitsweise so- wie straffe staatliche Leitung und Kontrolle gewährleisten, dass alle elternlo- sen und familiengelösten Minderjährigen eine gesicherte persönliche Per- spektive erhielten und alle für ihre Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Es sollte so früh wie möglich eine geeignete Familie für das minderjährige Kind gefunden werden. Dies sollte vorrangig bei Verwandten, Bekannten oder Bürgern aus seinem bisherigen Umfeld geschehen, was laut
§ 45 Abs. 2 oder Abs. 3, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 FGB zu prüfen war.
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War dies nicht möglich, so wurde in Erwägung gezogen, dass minderjährige Kind in einer fremden Familie unterzubringen. Nahmen die Großeltern oder andere Verwandte das Kind bei sich auf, so wurde diesen das Erziehungs- recht übertragen (vgl. Ministerium für Volksbildung 1972, S. 121ff). „Im Sozialismus ist Jugendhilfe Gestaltung der Erziehungsverhältnis- se“ (Ministerium für Volksbildung 1968, S. 17).
2.1.4. Die Jugendhelfer
Das Referat Jugendhilfe Berlin Mitte verfügte 1967 über 9 Jugendfürsorger, denen 100 ehrenamtliche Jugendhelfer zur Seite standen. Im Stadtbezirk Prenzlauer Berg waren 17 Fürsorger und 180 bis 200 Helfer tätig. Im Stadt- gebiet Lichtenberg arbeiteten 15 Jugendfürsorger und 142 Jugendhelfer, welche in 20 Jugendhilfekommissionen zusammengefasst waren. Jeder Ju- gendhelfer betreute jeweils nur zwei Kinder. Zu diesem Zeitpunkt gab es ins- gesamt 25 000 Jugendhelfer in der DDR.
Ein ehrenamtlicher Jugendhelfer musste moralisch einwandfrei sein, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis besitzen sowie pädagogisch be- gabt sein. Eine pädagogische Ausbildung brauchte er jedoch nicht. Die Ju- gendhelfer machten Hausbesuche, nahmen aber auch selber Kinder zu sich nach Hause und kümmerten sich um diese. Sie saßen Terminen bei Gericht bei sowie den Treffen der Jugendhilfekommissionen (vgl. Brüning 1968, S. 100ff).
Was für alle Mitglieder der Jugendhilfe galt: sie mussten der SED an- gehören (vgl. SPIEGEL 52/1975, S. 23).
2.1.5. Kindesaussetzung mit Unterstützung des Staates
Brüning schreibt, dass im gesamten Bezirk Neubrandenburg in den Jahren 1966 und 1967, „nur 128 Kinder zur Adoption vermittelt“ wurden (Brüning 1968, S. 120). Zum Vergleich: die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugend- amtes Erfurt vermittelte im Jahr 2003 insgesamt 16 Kinder. Das Jugendamt Erfurt hat damit eine der höchsten Vermittlungsquoten Deutschlands, so
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dass sich Ehepaare aus ganz Deutschland in Erfurt bewerben. Durch diese Gegenüberstellung werden die enormen Unterschiede zwischen der damali- gen und der heutigen Vermittlungsquote sichtbar.
Brüning nennt ein Phänomen, welches in der DDR weit verbreitet war: „die moderne, staatlich gebilligte Kindesaussetzung“ (ebd., S. 47). Vielen re- publikflüchtigen Eltern waren die eigenen Kinder im Weg. So wurden diese einfach der Jugendhilfe überlassen, mit dem Wissen, dass der sozialistische Staat sich den Kindern annehmen und sie großziehen würde. Auch kam es oft vor, dass Mütter sich weigerten, ihr Neugeborenes mit aus der Klinik zu nehmen und sie den Staat somit zwangen, es in ein Heim einzuweisen. Brü- ning spricht von ca. 30 Anträgen auf Heimweinweisung monatlich, wovon ein nicht geringer Teil auf solche Eltern fiel, die sich ihrer Kinder auf diese be- queme Art und Weise entledigen wollten (vgl. ebd., S. 47f).
2.2. Kurze Geschichte des Adoptionswesens
Die Referate Jugendhilfe schenkten lange Zeit hindurch der Vermittlung von Kindern an Adoptiveltern wenig Beachtung und hatten es somit an Entschei- dungswillen gegenüber den leiblichen Eltern fehlen lassen. Das Missverhält- nis zwischen den Adoptionsbewerbern und den zur Adoption freigegebenen Kindern wuchs somit immer mehr und die Wartefristen adoptionswilliger El- tern wurden immer länger.
Anfang der siebziger Jahre beschloss das Ministerium für Volksbil- dung, Abteilung Jugendhilfe, das Adoptionswesen nicht länger dem Selbst- lauf zu überlassen. Man richtete im Berliner Roten Rathaus eine zentrale A- doptionsstelle ein. Bis dahin wurde es so gehandhabt, dass sich entweder das Referat Jugendhilfe, die Heimleitung, Entbindungsstationen oder die Säuglingsfürsorge um die Vermittlung von elternlosen Kindern kümmerte. Dies blieb auch nach der Gründung der Adoptionsstelle weiter bestehen und man kooperierte miteinander (vgl. Brüning 1992, S. 90ff).
Die bezirklichen Adoptionszentralen waren der Jugendhilfe angeglie- dert und sollten alle zur Vermittlung geeigneten Minderjährigen erfassen und vermitteln sowie die Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe und des Gesund-
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heitswesens auf Kreisebene anleiten und koordinieren (vgl. Arnold 1975, S. 102).
Die Adoptionsvermittlung musste mit hohem pädagogischen Können und Verantwortungsbewusstsein geführt werden. Sie wurde somit grundsätz- lich als Prozess einer gut organisierten Kontaktaufnahme verstanden, wobei es immer darauf ankam, den Vermittlungsprozess individuell und in ausrei- chendem Wissen um die Persönlichkeit des Kindes und der späteren An- nehmenden zu gestalten (vgl. Grandke 1972, S. 297).
Unter den Bedingungen der DDR hatten kollektive Erziehungsmaß- nahmen absoluten Vorrang und familiäre Unterbringungsformen existierten bis auf ganz seltene Ausnahmen lediglich in Form der Verwandtenpflege. Dementsprechend voll waren die Heime der DDR. Allein in Sachsen Anhalt gab es am 31.03.1992, 1488 Kinder und Jugendliche in Heimunterbringung. Nach der Wende stand somit das Ziel der Adoptionsstellen fest: gemeinsam mit den örtlich zuständigen Jugendämtern sollten für diese Kinder familiäre Perspektiven eröffnet werden. Lebten im März 1992 noch 625 Kinder unter 6 Jahren im Heim, so betrug ihre Anzahl im November 1999 lediglich noch 132. Längerfristige Unterbringungen jüngerer Kinder in einem Kinderheim stellen heute einen Ausnahmefall dar (vgl. Paulitz 2000, S. 7f).
2.3. Die Rechtsnatur der Adoption
Die Adoptionsverordnung (VO über die Annahme an Kindes Statt vom 29.11.1956) trat am 1.1.1957 in Kraft (vgl. Schlicht 1970, S. 68) und wurde in der DDR als Vertrag angesehen, welcher zur Regelung vermögensrechtli- cher Fragen diente (vgl. Arnold 1975, S. 95). Sämtliche Rechtsbeziehungen zur leiblichen Familie erloschen mit Inkrafttreten der Adoption. Das Kind hatte in der annehmenden Familie die gleiche Rechtsposition wie ein leibliches Kind und wurde in die neue Familie mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten eingegliedert (vgl. Familienrecht der DDR 1966, § 66 Abs. 2). Die Annahme an Kindes Statt war dazu bestimmt, die Erziehung des Kindes in der Familie zu sichern (vgl. Schlicht, 1970, S. 69). Nach § 68 Abs.
2 FGB musste die Adoption dem Wohle des Kindes entsprechen „und der
Annehmende muss in der Lage sein, das Erziehungsrecht in vollem Umfang
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selbst wahrzunehmen“. Der Annehmende musste volljährig sein, es konnten nur Minderjährige adoptiert werden und zwischen Annehmenden und Adop- tierten sollte ein angemessener Altersunterschied bestehen (§ 67 Abs. 1 FGB). „Es sollte altersmäßig passen, also Höchstgrenze 45 Jahre bei der Frau. Wenn der Mann etwas älter war, das war nicht so schlimm. Aber lieber hatten wir etwas jüngere“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005). Hatten die abgebenden Eltern das Erziehungsrecht inne, so war von ihnen eine Einwilligung in die Adoption erforderlich. Diese konnte jedoch nicht vor oder kurz nach der Geburt abgegeben werden, da man leichtfertige Einwilligungen verhindern wollte (vgl. vgl. Schlicht 1970, S. 69ff). Darüber hinaus wurden die Motive der abgebenden Eltern überprüft um Schwierigkei- ten materieller Art, die der Erziehung des Kindes bei den leiblichen Eltern entgegenstehen könnten, mit staatlicher und gesellschaftlicher Hilfe frühzeitig zu begegnen und somit dem Kind eine sichere Familienerziehung zu ermög- lichen (vgl. Arnold 1975, S. 97). Die Einwilligungserklärung war vor dem Re- ferat Jugendhilfe abzugeben und war von da an unwiderruflich (vgl. § 69 Abs.
2 FGB). Laut § 67 Abs. 1 FGB konnten die Eheleute ein Kind nur gemein-
schaftlich an Kindes Statt annehmen.
Die Einwilligung des Kindes in die Adoption war ab dessen 14. Le- bensjahr zwingend vorgeschrieben (vgl. § 65 Abs. 2 FGB).
2.4. Die annehmenden Eltern
Der Antrag auf Adoption wurde von den adoptionswilligen Eltern bei dem für sie zuständigen Referat Jugendhilfe gestellt (vgl. Brüning 1992, S. 98). Es wurden Formulare ausgefüllt in denen Daten der annehmenden Eltern be- züglich Personalien, Beruf und Parteizugehörigkeit erfasst wurden. In den darauf folgenden Gesprächen wurden Vorstellungen zum Kind geäußert und bei fortgeschrittenem Bewerbungsgang wurden durch Hausbesuche die Häuslichkeiten sowie soziales Umfeld genauer betrachtet, „ … ob wir über- haupt ein Kind dort hingeben können, dass wir uns das genau angeschaut haben, und dann, wenn die Pflegschaft angeordnet war, bis zum Abschluss der Adoption“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
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Es wurde eine Beurteilung vom Betrieb- u. a. über die „politisch-erzieherische Grundhaltung“ - (Arnold 1975, S. 98) eingeholt, welche man einer genauen Prüfung unterzog. Weiterhin benötigte man ein polizeiliches Führungszeug- nis und eine Bescheinigung des Amtsarztes, dass die Annehmenden körper- lich und geistig fähig sind, ein Kind großzuziehen (vgl. Brüning 1992, S. 98ff). Es war jedoch nicht in jedem Fall notwendig, solch umfangreiche Überprü- fungen durchzuführen. Das Gesundheitszeugnis sowie polizeiliches Füh- rungszeugnis und eine Beurteilung der Arbeitsstelle mussten nicht immer eingeholt werden, wogegen eine Überprüfung des Haushalts durch die Mit- glieder der Jugendhilfekommission und eine abschließende schriftliche Ein- schätzung der Annehmenden unerlässlich waren (vgl. Institut für Jugendhilfe Ludwigsfelde 1967, S. 12).
Auf die Frage ob die politische Einstellung der Adoptionsbewerber wichtig war, antwortete Frau R. Maempel: „Für mich persönlich spielte das absolut keine Rolle. Ich habe die Pfarrersleute genau so angenommen wie Parteifunktionäre, aber bei meiner Kollegin waren nur Menschen wertvoll, die diesen >Webfehler< am Revers hatten, das heißt das Parteiabzeichen. Da fing der Mensch an und da hat er aufgehört bei ihr. Die Parteigenossen wur- den immer sehr gut bedient. Das ging zwar nicht immer gut, aber naja…und die anderen, das waren ihrer Ansicht nach Menschen niederen Ranges“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
Die politische Einstellung annehmender Eltern musste denen der Mit- arbeiter des Referats Jugendhilfe entsprechen. Durch ihre gesellschaftliche Einstellung, ihr persönliches Verhalten und ihre Arbeitsmoral mussten die Annehmenden gewährleisten, dass sie „für die Interessen der Arbeiter- und Bauern-Macht eintreten und das ihnen von der Gesellschaft anvertraute Kind im Sinne der gesellschaftlichen Anforderungen erziehen, ordentlich betreuen und beaufsichtigen“ (Ministerium für Volksbildung 1968, S. 142). Darüber hi- nausgehende Anforderungen oder Bedingungen gab es nicht (vgl. ebd.).
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2.5. Ablauf
Jedes Heim erfasste auf einem Meldebogen die Namen sowie die Charakte- ristiken der Kinder, welche zur Adoption standen. Diese Meldebogen wurden an die Referate Jugendhilfe weitergeleitet, wo andere Formulare von den Adoptiveltern ausgefüllt wurden. Das Referat Jugendhilfe arrangierte ein Treffen mit den Eltern, wobei es aber auch vorkam, dass, aufgrund der gro- ßen Entfernung, dies nicht möglich war. So kannte man die Adoptivbewerber nur vom Papier. Über die Referate Jugendhilfe wurden meistens die schwer zu vermittelnden Kinder der Adoptionszentrale gemeldet. Idealfälle, also Kleinstkinder und Kinder im Vorschulalter, vermittelten die Referate meist selbst (vgl. Brüning 1968, S. 123).
Die leibliche Mutter musste nach der Geburt eine Einwilligung abge- ben und diese nach drei Wochen wiederholen. Die Adoptiveltern bekamen das Kind und mussten einige Tage später noch einmal zum Referat und sich vorstellen. Hier wurden das Gewicht, die Größe sowie der Gesundheitszu- stand des Kindes dargelegt. Die leibliche Mutter musste nach ca. einem Jahr ihre Einwilligung zur Adoption noch einmal vor einem Notar abgeben. Der Adoptionsantrag der Adoptiveltern musste ebenfalls noch einmal beim Notar gestellt werden (vgl. Brüning 1992, S. 98ff).
Der Adoption ging immer ein längerer Aufenthalt des Kindes in der Familie voraus. Die Dauer des Aufenthalts und der Zeitpunkt der Adoption wurden von verschiedenen Gesichtspunkten bestimmt. Die Entwicklung der Eltern- Kind- Beziehung sowie die geistige, körperliche und moralische Ent- wicklung des Kindes spielten dabei eine entscheidende Rolle (vgl. Ministeri- um für Volksbildung 1968, S. 145).
Die leiblichen Eltern behielten während dieser Zeit das Erziehungs- recht, auch wenn das Kind schon in der annehmenden Familie lebte (vgl. Ar- nold 1975, S. 100). Die Jugendhilfe übertrug für diesen Zeitraum die Pfleg- schaft an die vorgesehenen Adoptiveltern, welche anstelle des Erziehungs- berechtigten die gesetzlichen Vertreter waren (vgl. § 104 FGB). Die Adopti- onsentscheidung selbst wurde von den Jugendhilfeorganen auf Antrag der Annehmenden gefällt (vgl. § 68 FGB) und war von da an weder anfechtbar (vgl. § 51 Abs. 1 2 JHVO, Ministerium für Volksbildung 1972) noch aufhebbar (vgl. § 53 Abs. 1 2 JHVO, ebd.). Als letzter Schritt wurde ein Gerichtstermin
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festgesetzt in dem die Adoption rechtskräftig entschieden wurde. Das ganze Prozedere dauerte ca. 6 Monate bis anderthalb Jahre (vgl. Brüning 1992, S. 98ff).
„…Der Abschluss der Adoption wurde dann immer feierlich gemacht. Die Chefin hat die Urkunden übergeben, ich war dabei. Es wurden immer drei bis vier Ehepaare mit Kindern zusammen genommen und haben den Abschluss der Adoption gemeinsam festlich gestaltet. Hierfür war die Chefin verantwortlich, das war außerhalb meiner Zuständigkeit“ (siehe Anhang: In- terview R. Maempel 10.12.2005).
Nach Wirksamwerden der Adoptionsentscheidung waren die Adoptiv- eltern anderen Eltern gleichgestellt und unterlagen keiner besonderen Auf- sicht (vgl. Arnold 1975, S. 101). Auch wurde der Kontakt zwischen leiblichen- und Adoptiveltern komplett unterbrochen. „Bei uns gab es nur die Inkognito- adoption. Die ursprüngliche Verwandtschaft war vollkommen abgeschnitten. Die hatte dann überhaupt keinen Kontakt mehr. Man durfte auch nicht sagen, woher das Kind kommt“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
2.6. Aufhebung der Adoption
In einigen wenigen Fällen war es jedoch möglich die Adoption rückgängig zu machen. So konnte auf Antrag des Annehmenden laut § 72 Abs. 2 FGB die Adoption wieder aufgehoben werden. Vorraussetzung hierfür war, dass die Ehe beendet und das Kind dabei noch nicht volljährig ist und zwischen An- nehmenden und Kind kein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Die Adoption konnte auf Klagen der leiblichen Eltern oder eines El- ternteils dann rückgängig gemacht werden, wenn man die erforderlichen Einwilligungen nicht eingeholt hatte. Insbesondere dann, wenn der Aufent- haltsort der leiblichen Eltern nicht ermittelt werden konnte oder wenn die El- tern zur Abgabe der Einwilligung in die Adoption außerstande waren, dies jedoch nun wieder sind und eine solche Einwilligung nicht erteilen würden. Hatte sich das Kind jedoch mittlerweile schon gut in die neue Familie einge- lebt und jegliche innere Bindung zu seinen leiblichen Eltern verloren, so wur- de einer Aufhebung der Adoption widersprochen (vgl. § 74 Abs. 1 FGB).
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War die Entwicklung des Kindes durch grobe Verstöße der Eltern gefährdet, so konnten die Behörden einschreiten und die Adoption aufheben (vgl. § 75 FGB).
Stellte sich innerhalb der ersten fünf Jahre nach einer Adoption her- aus, dass das Kind an einer unheilbaren Krankheit leidet und das Entstehen bzw. Bestehen einer echten Eltern-Kind-Beziehung unmöglich ist, konnte das Gericht laut § 76 Abs. 1a FGB auf Klage des Annehmenden die Adoption aufheben. Weiterhin war dies auch möglich, „wenn das Kind einen schweren Angriff auf das Leben oder die Gesundheit der Annehmenden, dessen Ehe- gatten oder deren Kinder verübt hat“ (§ 76 Abs. 1b FGB). Auch mussten, im Falle einer Aufhebung, die Ehepartner die Klage gemeinsam erheben (vgl. ebd. Abs. 3).
Das Gericht hatte die Möglichkeit zu entscheiden, ob das Kind zu sei- nen leiblichen Eltern zurückkehrt oder ob eine neue Adoption angebahnt werden sollte (vgl. Arnold 1975, S. 112).
Mit der Aufhebung erloschen nach § 78 FGB Abs. 1 und 2 jegliche rechtliche Beziehungen zwischen den Annehmenden und dessen Verwand- ten und dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen. Gleichzeitig lebten die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Ver- wandten wieder auf, es sei denn, das elterliche Erziehungsrecht blieb den Eltern vorerst vorenthalten. In diesem Fall bekam das Kind einen Vormund (vgl. Arnold 1975, S. 112).
Im Jahr 1972 kam es laut Grandke bei etwa 1,05% zur Aufhebung der Adoption (vgl. Grandke 1972, S. 297).
3. Zwangsadoption in der DDR
3.1. Zum Begriff „Zwangsadoption“
Unter „Zwang“ versteht man einen „Einfluss, der sich über die freien Ent- scheidungen einer Person hinwegsetzt“ (Brockhaus 2001, S. 698). Es wird unterschieden in objektive, soziale und innere Zwänge (vgl. ebd.). Der Begriff „Zwangsadoption“ ist eine Erfindung des Nachrichtenma- gazins „Der SPIEGEL“ und taucht erstmals in einem Artikel vom 15. Dezem- ber 1975 auf. Eine Zwangsadoption fällt unter die Kategorie des sozialen
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Zwangs und ist ein motivierter Entzug des Erziehungsrechts mit einer dar- aufhin folgenden Freigabe zur Adoption (vgl. Brüning 1992, S. 126). Frau El- ke Kannenberg, Leiterin der Berliner Clearingstelle zur Hilfe Betroffener von Zwangsadoptionen, sieht eine solche als dann gegeben, „wenn zuvor zwi- schen Eltern und Kind ein harmonisches Verhältnis bestand, das nur durch die gewaltsame Trennung von dem Kind- meist nach misslungener Flucht (Republikflucht) der Eltern- abrupt unterbrochen wurde“ (Kannenberg, zit. nach Brüning 1992, S. 129).
Bei Zwangsadoptionen handelte es sich um Fälle, in denen man El- tern aus politischen Gründen ihre Kinder weggenommen und sie in die Obhut staatstreuer Familien gab (vgl. MDR mittendrin Ausgabe Sachsen Anhalt 12/2003, S. 4). Dies waren Praktiken der DDR-Behörden, welche in einzel- nen Fällen die versuchte Republikflucht mit einer Art Familienstrafe ahnden, in dem sie Kinder, deren Eltern bei der Flucht gestellt wurden, den Gang zur Wahlurne verweigerten oder Ausreiseanträge stellten (vgl. Frankfurter Allge- meine Zeitung 3412/1991, S. 6) und somit „nicht würdig waren ihre Kinder im Sinne des Sozialismus zu erziehen“ (Die Welt 121/1991, S. 3), zur Adoption freigaben. Unter neuer Identität, unauffindbar für die leiblichen Eltern, wuch- sen sie bei linientreuen Familien auf (SPIEGEL 51/1975, S. 36).
Zwangsadoptionen „gab es in jedem Falle in der DDR, aber bei uns, in den 20 Jahren in denen ich im Referat war, nicht eine einzige. Auch der Kreis Arnstadt wurde damals, was Zwangsadoptionen anbelangte, untersucht und davon waren wir vollkommen frei. Also ich persönlich habe das nie erlebt. Zwangsadoptionen gab es aber mit Sicherheit. Berlin war ja in dieser Sache Ballungszentrum, also wo es am meisten vorkam“ (siehe Anhang: Interview R. Maempel 10.12.2005).
3.2. Das Erziehungsziel des Staates
In der DDR stellte die Familie für ein Kind das soziale Grundmodell dar. Die Entwicklung seiner Persönlichkeit vollzog sich in der „kollektiven Interaktion“ (zit. nach Arnold 1975, S. 24), wobei dem „Primärkollektiv“ (zit. nach ebd.) Familie bei der Einübung sozialer Verhaltensweisen der entscheidende Ein- fluss zukam (vgl. ebd.). Die gebotenen Verhaltensmuster der Familie wurden
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Nicole Burghardt, 2006, Adoption in der DDR, Munich, GRIN Publishing GmbH
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