Einleitung
Es gibt mehrere Gründe für die Auswahl dieses Themas bzw. für das Interesse daran.
Einige Gründe liegen in meiner persönlichen Einstellung zu Gesetzen etc. sowie deren Einhaltung und in meiner familiären Vorprägung, wie z.B. durch den Beruf meines Vaters, der bei der Kriminalpolizei tätig ist.
Andere Gründe, wie die Jugendgerichtshilfe als mein für die Zukunft gewünschtes Arbeitsfeld, die von mir besuchten Seminare zur Rechtswissenschaft, zum Praxissemester und das Praktikum selbst, münden zusätzlich in die Auswahl meines Studienschwerpunktes, der Kriminalprävention.
Ich möchte beruflich nicht nur mit Kriminalität umgehen, nachdem sie passiert ist, sondern auch präventiv gegen sie arbeiten.
Ich möchte feststellen, ob die zu bearbeitenden Paragraphen in der mir vorliegenden Literatur nur einen repressiven Hintergrund haben oder, ob sie viel mehr der Prävention von Kriminalität dienen.
Ich habe vor, die Bearbeitung der Literatur so aufzubauen, dass eine sinnige Zusammenstellung aus meiner Auslegung des Gesetzestextes und der Auslegung der erläuternden Autoren erfolgreich, über die Einflechtung von Gesetzestext als Fundament, funktioniert.
Vorab frage ich mich, ob das Polizeigesetz NRW ebenso „schwammig“ bzw. „weich“ formuliert ist wie manch andere Gesetze, die voller Kann- und Sollvorschriften sind. Außerdem frage ich mich, wie kompliziert und differenziert es aufgebaut ist. Die Befugnisse der Polizei
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1. Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW)
„Die Identitätsfeststellung dient dazu, die Personalien einer unbekannten Person festzustellen oder zu prüfen, ob eine Person mit einer Person, deren Personalien bereits bekannt sind, identisch ist.“1 Überwiegend führt die Polizei Identitätsfeststellungen zur Abwehr von Gefahren durch, es gibt aber mehrere Differenzierungen. Laut der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 PolG NRW muß es sich hier jedoch um eine konkrete Gefahr handeln. Die Abwendung dieser ist, durch die Feststellung der Identität selbst, zwar nicht direkt herbeizuführen, aber oft schafft sie die Möglichkeit für weitere Maßnahmen Dritter.2 Eine konkrete Gefahr ist z.B. gegeben, wenn die Polizei eine fahrlässige Sachbeschädigung beobachtet: Ist der Geschädigte nicht vor Ort, ergibt sich aus der „... Gefahr, dass [er] seinen Anspruch nicht geltend machen kann...“3, die Befugnis der Polizei die Personalien aufzunehmen. Hier spricht man auch von dem Schutz privater Rechte, der sich gemäß § 1 Abs. 2 PolG NRW ergibt.4
Der § 12 Abs. 1 Nr. 2 ordnet die Identitätsfeststellung an gefährlichen oder verrufenen Orten, was wiederum die Grundlage für Razzien ist. Hier braucht keine konkrete Gefahr oder Straftat vorzuliegen. In diesem Rahmen sind die §§ 4 bis 6 PolG NRW nicht von Belang, da es nicht um die verantwortliche Person an sich geht, sondern darum, dass sie sich an solch einem Ort aufhält. Das berechtigt die Polizei auch zur Feststellung von Identitäten nicht nur in Form einer Sammelkontrolle, sondern auch bei einzelnen Personen. Diese brauchen sich nicht an dem zu kontrollierenden Ort aufzuhalten, es reicht, wenn sie diesen nur passieren. 5 Eine Razzia zur Ausforschung ist nicht gestattet, es müssen die Annahme rechtfertigende Fakten vorliegen, dass dort strafbare Vorgänge ablaufen oder in Zukunft definitiv stattfinden werden. 6
1 TEGTMEYER / VAHLE § 12 PolG NRW, Rn 1.
2 Vgl. a.a.O., Rn 5.
3 A.a.O., Rn 6.
4 Vgl. a.a.O., Rn 6.
5 Vgl. a.a.O., Rn 7.
6 Vgl. a.a.O., Rn 8.
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Wenn Personen an einem Ort Straftaten „... verabreden, vorbereiten oder verüben...“ 7 , so müssen diese gemäß § 8 Abs. 3 PolG NRW von erheblicher Bedeutung sein, um die Identitätsfeststellung zu rechtfertigen. 8 Sollen Identitäten in Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Straf-vorschriften (AuslG, AsylVfG) überprüft werden, so können diese nur auf Ausländer zutreffen. Sind auch deutsche Personen während einer gerechtfertigten Feststellung vor Ort, so sind diese einzubeziehen. 9 § 12 Abs. 1 Nr. 2c) befugt die Polizei zur Überprüfung der Identität von Straftätern, die zur Strafvollstreckung gesucht werden. 10
Die Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 beschreibt die Befugnis der Polizei aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten, diese zum Schutz gefährdeter Orte durchzuführen. Hiermit sind Orte gemeint, die von einem hohen Publikumszulauf frequentiert werden und somit terroristische Anschläge auf sich ziehen könnten, durch welche nicht nur wichtige Gebäude eines oberen Amtes, bedeutende Verkehrs- oder Versorgungsanlagen (z.B. Flughäfen oder Stromversorgungslieferanten), sondern auch Personen gefährdet wären. 11 In der Nr. 4 des § 12 Abs. 1 wird aufgeführt, dass es der Polizei gestattet ist, nach Erlaubnis durch das Innenministerium oder einer von ihm ermächtigten Stelle - außer bei Gefahr im Verzug -, präventiv sog. Kontrollstellen einzurichten, mit denen sie z.B. bei Massenkundgebungen oder Protestmärschen von verdächtigen Personen die Personalien feststellen können oder riskante Utensilien zur Sicherstellung einzuziehen. 12
Im Abs. 2 des § 12 sind die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung beschrieben, zu der die Polizei befugt ist. Im Gegensatz zu § 9 ist hier nicht nur eine Befragung und ein Anhalten zur Datenerhebung zulässig. 13
7 § 12 Abs. 1 Nr. 2a) PolG NRW.
8 TEGTMEYER / VAHLE § 12 PolG NRW, Rn 10.
9 Vgl. a.a.O., Rn 12.
10 Vgl. a.a.O., Rn 13.
11 Vgl. a.a.O., Rn 14 bis 20.
12 Vgl. a.a.O., Rn 24 bis 27.
13 Vgl. a.a.O., Rn 30 bis 33.
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Soz.Päd. Mario Kilian Diederichs, 2005, Die Befugnisse der Polizei, München, GRIN Verlag GmbH
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