Sterbehilfe
von: Mario Kilian Diederichs
Sommersemester 2005
Einleitung 3
1. Definition 4
2. Formen der Sterbehilfe 4
3. Rechtliche Hintergründe 6
4. Positionen zur Sterbehilfe 6
4.1 Bundesärztekammer & Weltärztebund 6
4.2 Kirche 8
5. Philosophisch-moralische Aspekte 9
6. Der Umgang mit Sterbehilfe im Ausland 12
Schlusskommentar 14
Literatur 16
Internet 18
Einleitung
Um die Entscheidung für das Thema dieser Hausarbeit zu erläutern, muss ich weiter ausholen. Schon in der Schulzeit habe ich das Fach Philosophie sehr geschätzt, insbesondere Fromm. So blieb es nicht aus, dass ich im Rahmen meines Studiums nicht nur im Grundstudium, sondern nun auch im Hauptstudium das Fach Sozialphilosophie als (Haupt-)Wahlpflichtfach belegt habe. Das Thema Sterbehilfe habe ich gewählt, weil es für mich auch schon in meinem Alter seit langem ein wichtiger Punkt ist, sich mit den Dingen wie Tod, Patientenverfügung, Testament, Organspende und eben Sterbehilfe intensiv zu befassen.
Es interessiert mich zu sehen, inwiefern ich durch meine Recherchen mehr über die Formen, die rechtlichen Hintergründe, die Positionen und die philosophischmoralischen Aspekte zur Sterbehilfe, sowie über den Umgang mit jener im Ausland, erfahren kann. Hierzu sehe ich es als meine Grundaufgabe an, das Recherchierte und Gelesene für diejenigen darzustellen, die die Literatur nicht vorliegen hatten. Ich versuche zudem eine Verbindung der einzelnen Teile meiner Hausarbeit durch eine stringente Gedankenführung zu verbinden, wie auch Bezüge zwischen den einzelnen Kapiteln herzustellen.
1. Definition
Um die Bezeichnung Sterbehilfe wird viel diskutiert und sie findet unterschiedliche Anwendung. Sie beinhaltet einerseits „... die Hilfe zum Sterben [und andererseits] die Hilfe im Sterben.“1 Bei der Hilfe zum Sterben handelt es sich um Vorgänge, durch die der Tod eines Menschen mutwillig erwirkt wird. Bei der Hilfe im Sterben geht es um „... die Begleitung und Betreuung Sterbender.“2 In Deutschland wird der Begriff Sterbehilfe i.d.R. im Zusammenhang mit der Hilfe zum Sterben gebraucht, außerdem verzichtet man hier auf das internationale Synonym Euthanasie (griech., „schöner Tod“) – im Hinblick auf dessen Verwendung durch das Nazi-Regime. Sterbebegleitung ist der Ausdruck, der in Deutschland zur Anwendung kommt, wenn von der Hilfe im Sterben die Rede ist.
2. Formen der Sterbehilfe
Aus der Diskussion über die Sterbehilfe haben sich Differenzierungen herauskristallisiert. Man spricht von freiwilliger, nicht-freiwilliger und unfreiwilliger, ebenso von aktiver und passiver, sowie von direkter und indirekter Sterbehilfe. Die freiwillige Form setzt den „... ausdrücklichen Wunsch eines entscheidungsfähigen Patienten.“3 voraus. Von nicht-freiwillig ist die Rede, wenn der Patient „dauerhaft nicht oder nicht mehr entscheidungsfähig ist und sich zuvor nicht zur Sterbehilfe geäußert hat.“4 Wurde der Patient gegen seinen - im Voraus mitgeteilten - Willen getötet oder vor der Tötung nicht gefragt, obwohl man ihn hätte fragen können, so spricht man von unfreiwilliger Sterbehilfe bzw. Euthanasie. Die Formen aktiv und passiv werden mannigfaltig benutzt. Einerseits zur Unterscheidung von „... (aktivem) Handeln und (passivem) Unterlassen...“5 Andererseits ist die passive Sterbehilfe als ein Geschehenlassen zu verstehen, bei dem auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet wird.
Diese passive Form ist nur zulässig, „... wenn die ärztliche Behandlung das Recht eines Menschen auf menschenwürdiges Sterben verletzen würde.“6 Hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt, so ist die Hilfe im Sterben straffrei und liegt keine unmittelbare Nähe zum Tod vor, so handelt es sich hier um die strafbare Hilfe zum Sterben.7 Das Geschehen- bzw. Sterbenlassen kann auch in einem Ausschalten der Herz-Kreislauf-Maschine bestehen, während die aktive Sterbehilfe das tatsächliche Eingreifen, als Beschleunigung des Sterbeprozesses im Hinblick auf den schnelleren – möglichst schmerzlosen - Todeseintritt, meint.8 Bezüglich der Absicht, die hinter der jeweiligen Handlung liegt wird ferner der bereits erwähnte Unterschied zwischen direkter (Lebensverkürzung als Primärziel) und indirekter (Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge z.B. einer Schmerztherapie wie hohe Gabe von Morphium) Sterbehilfe gemacht. Zur Erläuterung des Verhältnisses zwischen der Aktiv-passiv- und der Direkt-indirekt-Unterscheidung, führe ich hier folgende Tabelle auf:9
[...]
1 WIESING, Urban (Hrsg.): Ethik in der Medizin. Ein Studienbuch. 2., überarb. u. erw. Aufl. Stuttgart: Reclam 2004, S. 214.
2 A.a.O., S. 214.
3 A.a.O., S. 214.
4 A.a.O., S. 214.
5 A.a.O., S. 215.
6 http://www.uwenowak.de/arbeiten/sterbehilfe.xhtml - 30.04.05 um 12:05
7 Vgl. a.a.O.
8 Vgl. WIESING, Urban (Hrsg.): Ethik in der Medizin., ..., a.a.O., S. 215.
9 Vgl. a.a.O., S. 215. / Info: 1996 hat der Bundesgerichtshof die indirekte (siehe Bsp. Tabelle) Sterbehilfe in einem Urteil für zulässig erklärt, vgl. http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/nano/astuecke/77445/ - 29.04.05 um 15:00.
Arbeit zitieren:
Dipl.-Soz.Päd. Mario Kilian Diederichs, 2005, Sterbehilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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