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Gliederung
A. Grundsatz der Zusammenarbeit im Betrieb 1
B. Begriff der Gewerkschaft 2
I. Freiwilligkeit 2
II. Gegnerfrei und unabhängig 2
III. Überbetriebliche Organisation 2
IV. Tarifwilligkeit und Arbeitskampfbereitschaft 3
C. Die Rechtsstellung und Aufgaben der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung 4
I. Voraussetzung für eine Beteiligung an der Betriebsverfassung 4
II. System der kooperativen Trennung zwischen Gewerkschaften und Betriebsrat 5
III. Die koalitionsrechtliche Stellung der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung 7
IV. Rechte und Pflichten der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung 8
1. Initiativrechte der Gewerkschaften für die Bildung eines Betriebsrats 8
2. Teilnahme- und Beratungsrechte der Gewerkschaft 9
3. Kontrollrechte, § 23 Abs. 1 BertVG 10
D. Betriebsverfassungsrechtliches Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum
Betrieb nach § 2 Abs. 2 BetrVG 11
I. Rechtsdogmatische Einordnung des § 2 Abs. 2 BertVG 12
II. Voraussetzungen des Zugangsrecht gem. § 2 Abs. 2 BertVG 12
III. Inhalt des Zugangsrechts 12
1. Beauftragter der Gewerkschaft 12
2. Zeitpunkt und Dauer des Besuchs des Gewerkschaftsbeauftragten 12
3. Örtlichkeit des Zugangs zum Betrieb 14
4. Ausübung des Zugangsrechts 14
IV. Schranken des betriebsverfassungsrechtlichen Zugangsrechts 15
1. Unumgängliche Notwendigkeit des Betriebsablaufs 16
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A. Grundsatz der Zusammenarbeit im Betrieb:
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Diese Vorschrift ist herrschend in der Betriebsverfassung; denn sie normiert das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen. Daraus ergibt sich nicht lediglich eine Reflexwirkung für die Gewerkschaften, sondern die Zuerkennung eines der Koalitionszwecksetzungen gemäßen subjektiven Rechts. Um vor allem das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften sicherzustellen, sieht das Gesetz ein Zutrittsrecht der Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse vor, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen 1 . Die Gewerkschaften und die Betriebsräte haben unterschiedliche Aufgabe und Funktionen 2 . § 2 Abs. 1 BetrVG hat die Betriebsvertretung der Arbeitnehmer nicht nur organisatorisch verselbständigt, sondern den Betriebsrat als einen gewerkschaftlich unabhängigen Repräsentanten der Belegschaft verfasst 3 . Damit hält es am Prinzip der Trennung fest 4 . § 2 Abs. 3 BetrVG stellt deshalb klar, dass die Aufgaben der Gewerkschaft durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Das gilt insbesondere für die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Betriebsverfassung Aufgaben übernehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt, § 74 Abs. 3 BetrVG 5 . Den Gewerkschaften wurde ebenfalls keine Befugnisse zu innerbetrieblichen Rechtssetzungen übertragen, sondern innerhalb der Betriebsverfassung nur bestimmte, gesetzliche umgeschriebene Befugnisse
1 Richardi, § 2 Rdnr. 36.
2 Hoyningen-Huene, S. 94.
3 BT-Drucks. VI/1986, S. 33 f.; zu BT-Drucks. VI/2729, S. 10.
4 Däubler, Rdnr. 45 ff.; Richardi, RdA 1972, 8 ff.
5 Edenfeld, § 4 II, Rdnr. 76.
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eingeräumt 6 . B. Begriff der Gewerkschaft:
Der Begriff der Gewerkschaft wird im Gesetz vorausgesetzt. Der Gewerkschaftsbegriff hat im Bereich des Betriebsverfassungsrechts dieselbe Bedeutung wie im Bereich des Tarifrechts 7 . Ebenso wie das Tarifvertragsgesetz enthält das Betriebsverfassungsgesetz keine Begriffsbestimmung. Bei der Zusammenführung der staatlichen Einheit Deutschlands ergab sich bei der Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion die Notwendigkeit festzulegen, welche Merkmale eine Gewerkschaft innerhalb einer freiheitlichen Ordnung erfüllen müssen. Der Gewerkschaftsbegriff muss demnach alle Voraussetzungen erfüllen, die man an eine Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG stellt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Koalitionsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 3 GG primär als Individualgrundrecht gewährleistet ist, aber wegen dessen Zielsetzung auch die Koalition als solche in den Grundrechtsschutz mit einbezieht 8 . Eine Gewerkschaft muss danach, frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und unabhängig sein sowie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen; ferner müssen sie in der Lage sein, Tarifabschlüsse durch Arbeitskämpfe zu erzwingen. I. Freiwilligkeit:
Zunächst muss die Vereinigung auf freiwilliger Basis beruhen 9 . Zwangsverbände sind keine Koalitionen. II. Gegnerfrei und unabhängig:
Als weitere Voraussetzung muss eine Gewerkschaft gegnerunabhängig sein. Daraus folgt, dass sie gegnerfrei sein muss. In einer Gewerkschaft dürfen daher kein Arbeitgeber, wie umgekehrt in einem Arbeitgeberverband kein Arbeitnehmer Mitglied sein 10 . Mit dem Grundsatz der Gegnerfreiheit ist vereinbar, dass der Gewerkschaft ehemalige Arbeitnehmer angehören, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und dass eine Gewerkschaft Mitglieder hat, die zugleich Arbeitgeber einer Hausangestellten sind, auch wenn für sie die gleiche
6 Biedenkopf, S. 292 ff., 318 ff; Richardi, § 2 Rn. 37.
7 BAG 23. 4. 1971 E 23, 320, 324 = AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953.
8 BAG vom 23. 4. 1971, BAGE 23, 320, 324; Richardi, BertVG, § 2 Rdnr. 40.
9 Richardi, § 2 Rdnr. 42; Däubler/Berg, § 2 Rdnr. 11.
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Gewerkschaft tarifzuständig ist 11 . Gegnerunabhängigkeit gebietet, dass die Koalition in ihrer Willensbildung frei und unbeeinflusst von der Gegenseite ist 12 . III. Überbetriebliche Organisation:
Aus dem Merkmal der Gegnerunabhängigkeit folgt weiterhin, dass die Gewerkschaft überbetrieblich organisiert sein muss. Danach darf sich nicht die Mitgliedschaft auf die Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränken. Das Erfordernis der Errichtung auf überbetrieblicher Ebene sichert aber nur das Gebot der Koalitionsreinheit; es soll verhindern, dass Arbeitgeber mittelbar Einfluss darauf gewinnen, wer Mitglied einer Gewerkschaft sein kann. Unschädlich ist es dagegen, wenn es nicht Betriebe anderer Unternehmen mit gleichem Betriebszweck gibt. IV. Tarifwilligkeit und Arbeitskampfbereitschaft:
Der Gewerkschaftsbegriff hat für die Betriebsverfassung dieselbe Bedeutung wie im Bereich des Tarifvertragsrechts 13 . Dem Folgend kommt der Gewerkschaftseigenschaft nur den Arbeitnehmervereinigungen zu, die tariffähig sind. Die Tariffähigkeit gehört nicht zum Koalitionsbegriff; sie ist vielmehr von der Koalitionseigenschaft zu unterscheiden 14 . Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gebietet nicht, dass jeder Vereinigung Tariffähigkeit zukommt. Der Staat kann vielmehr die Zuerkennung der Tariffähigkeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, die von der Funktion der Tarifautonomie zu Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens her gefordert sind 15 . Voraussetzung für ein Funktionieren der Tarifautonomie ist, dass die sozialen Gegenspieler ein Verhandlungsgleichgewicht herstellen und wahren können. Demnach muss eine Koalition "ihrer Struktur nach unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf Arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig zu vertreten" 16 . Zu den Merkmalen einer Gewerkschaft gehört damit zudem die Fähigkeit und die Bereitschaft zum Arbeitskampf. Durch die Zahl ihrer Mitglieder oder deren Stellung im Arbeitsleben muss die Gewerkschaft im Stande sein, einen
10 Vgl. BVerfG 18. 11. 1954 E 4, 96, 106 = AP Nr. 1 zu Art. 9; 6. 5. 1964 E 18, 18, 28 = AP Nr.
15 zu § 2 TVG.
11 BAG 19. 1. 1962 E 12, 184, 187 f = AP Nr. 13 zu § 2 TVG.
12 Vgl. BVerfG 1. 3. 1979 E 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG.
13 BAG 15. 3. 1977 E 29, 72, 79 = AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953.
14 BVerfG 18. 11. 1954 E 4, 96, 107 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG st. Rspr; vgl. auch BAGE 29, 72.
15 Vgl. BAGE 29, 72, 81 f.
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wirkungsvollen Druck oder Gegendruck auf die sozialen Gegenspieler auszuüben. Die Koalitionsmächtigkeit ist aber keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Vereinigung als Koalition. Da auf Grund der Koalitionsfreiheit der freiheitliche Charakter auch den kollektiven Tatbestand des Koalitionswesens beherrscht hat, ist es bedenklich, eine Arbeitnehmervereinigung nur dann als tariffähige Gewerkschaft anzuerkennen, wenn sie bereits über ein ausreichendes Machtpotenzial verfügt 17 . Primär ist notwendig, dass eine Arbeitnehmervereinigung nach ihrer Satzung und Organisation in der Lage ist, durch Ausüben von Druck auf die Tarifpartner zu einem Tarifabschluss zu kommen.
C. Die Rechtsstellung und Aufgaben der Gewerkschaften in der Betriebsverfassung:
Der Gesetzgeber hat den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zur Entfaltung der kollektiven Koalitionsfreiheit in der Betriebsverfassung besondere Rechte, Aufgaben und Befugnisse eingeräumt 18 . Durch sie leisten sie einen Beitrag für die Realisierung der gesetzlichen Betriebsverfassung. I. Voraussetzung für eine Beteiligung an der Betriebsverfassung: Die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Gewerkschaftsrechte stehen den Gewerkschaften zu, wenn es sich um eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft handelt 19 . Auf Arbeitgeberseite kommen alle Arbeitgebervereinigungen in Betracht, denen der Arbeitgeber angehört 20 . Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn sie mindestens einen Arbeitnehmer des Betriebs zu ihren Mitgliedern zählt 21 . Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zur Belegschaft gehört, die vom Betriebsrat repräsentiert wird, also nicht leitender Angestellter ist 22 . Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat repräsentiert. Verbände, die nur sie organisieren, können deshalb keine Befugnisse als Gewerkschaft im
16 BVerfG 1. 3. 1979 E 50, 290, 368 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG.
17 Vgl. Staudinger/Richardi, vor § 611 Rdnr. 585.
18 Richardi, § 2 Rdnr. 65.
19 Hoyningen-Huene, S. 92.
20 Edenfeld, § 4 II Rn. 76.
21 BAG 25. 3. 1992 NZA 1993, 134; bereits zum BertVG 1952 BAG 4. 11. 1960 E 10, 154, 156
= AP Nr. 2 zu § 16 BertVG; Fitting, § 2 Rdnr. 26; Löwisch, § 2 Rdnr. 36; Berg, § 2 Rdnr. 29;
Stege/Weinspach, § 2 Rdnr. 9.
22 BAG 25.03. 1993 E 70, 85, 89 = AP Nr. 4 zu § 2 BertVG 1972.
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Rahmen der Betriebsverfassung in Anspruch nehmen 23 . Weiterhin erforderlich für die Beteiligung der Gewerkschaften an der Betriebsverfassung ist, dass die Gewerkschaft für den Arbeitnehmer auch tätig werden kann; sie muss ihn also nach ihrer Satzung auch als Mitglied aufnehmen können. Die Deutsch-Angestellten-Gewerkschaft ist somit beispielsweise nicht in einem Betrieb vertreten, wenn ihr nur ein Arbeiter angehört; denn nach ihrer Satzung können Arbeiter nur Mitglieder werden, wenn es sich um einen Angestelltenbetrieb handelt. Es ist allerdings nicht ausreichend, dass eine Gewerkschaft für den Betrieb fachlich zuständig ist, wenn ihm kein Mitglied angehört. Beweispflichtig ist die Gewerkschaft, wenn sie Rechte aus ihrer Vertretung im Betrieb herleitet. Den erforderlichen Nachweis kann sie, ohne den Namen ihres betriebsangehörigen Mitglieds zu nennen, durch notarielle Erklärung erbringen 24 . Die notarielle Erklärung ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO 25 . Die öffentliche Urkunde ist jedoch nur ein mittelbares Beweismittel. Es unterliegt deshalb der freien Beweiswürdigung, ob diese Beweisführung ausreicht. Darüber hinaus steht das vorgesehene Gewerkschaftsrecht zur beratenden Teilnahme an Betriebsratssitzungen nur einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft zu, § 31 BetrVG. Dabei ist es also nicht ausreichend, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist; sie muss vielmehr ein Mitglied des Betriebsrats zu ihren Mitgliedern zählen. Damit ist die Teilnahmemöglichkeit den Gewerkschaften eröffnet, die durch die Wahl eine ihrer Mitglieder eine entsprechende Legitimation durch die Belegschaft erhalten haben.
II. System der kooperativen Trennung zwischen Gewerkschaften und Betriebsrat:
Das Gesetz hat die Betriebsvertretung der Arbeitnehmer organisatorisch verselbständigt und als einen gewerkschaftlich unabhängigen Repräsentanten der Belegschaft verfasst. Der Betriebsrat hat damit ein Repräsentationsmandat
23 BAG 15.3. 1977 E 29, 72, 86 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG.
24 Richardi, § 2 Rdnr. 37.
25 Edenfeld, § 4 II Rdnr. 76.
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inne 26 . In der früheren DDR wurde dagegen die Arbeitnehmerinteressen auch im Betrieb von den Gewerkschaften wahrgenommen(sog.
Betriebsgewerkschaftsleitung) 27 . Es gilt also ein System der Trennung 28 . Dies zeigt sich einmal an § 2 Abs. 3 BertVG, wonach die Aufgaben der Gewerkschaften durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Zudem zeigt es sich auch im Grundsatz der gewerkschaftlichen Neutralität in § 75 Abs. 1 BertVG, sowie in der Regelung des § 74 Abs. 3 BertVG über die Unbeschränktheit von Gewerkschaftsaufgaben innerhalb des Betriebs. Das Gesetz hat bewusst drauf verzichtet, den Betriebsräten die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften aufzuerlegen 29 . Es bleibt somit ausschließlich der Initiative des Betriebsrates überlassen, wie er sein Verhältnis zu den Gewerkschaften gestaltet. Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erhalten durch § 2 Abs.1 BetrVG kein eigenständiges Recht, sich in die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einzuschalten. Arbeitgeber und Betriebsrat sind dazu verpflichtet, unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten. Das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit wirkt sich auf die Aufgabenerfüllung der Beteiligten aus. Es ist zwingendes Recht und entfaltet unmittelbare Wirkung zwischen den Beteiligten 30 . Es wirkt sich auf sämtliche Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitbestimmung aus. Arbeitgeber und Betriebsrat sind trotz gegenläufiger Interessen Partner einer gemeinsamen Aufgabe 31 . § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet sie damit zu Ehrlichkeit und Offenheit, Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften,
wechselseitiger Rücksichtnahme, Sachlichkeit und Kompromissbereitschaft 32 . Das Prinzip vertrauensvoller Zusammenarbeit ist das oberste Leitprinzip, § 2
26 BVerfG 16. 2. 1973 E 25, 60, 67 = AP Nr. 1 zu § 19 BertVG 1972; Hess, § 2 Rdnr. 26BAG
vom 21. 2. 1978, AP Nr. 1 zu § 74 BertVG 1972; Fitting/Kaiser/Heihter/Engels, BertVG, § 2
Rdnr. 19; Heinze, ZfA 1988, 53, 74; Weber, ZfA 1991, 187, 223.
27 Hoyningen-Huene, S. 92.
28 Hoyningen-Hune, S. 92.
29 Brecht, § 2 Rdnr. 15; Galperin, S. 29; Buchner, DB 1972; Fitting, § 2 Rdnr. 31.
30 Edenfeld, § 4 I Rdnr. 66.
31 BAG vom 22. 5. 1959, AP Nr. 3 zu § 23 BertVG; vom 27. 8. 1982, BAGE 40, 95, 100; vom
22. 9. 1994, AP Nr. 68 zu § 102 BertVG 1972; Dietz, RdA 1969, 1, 3;
Hess/Schlochauer/Glaubitz, BertVG, § 2 Rdnr. 23; Söllner, DB 1968, 571, 572 f.
32 Edenfeld, § 4 I Rdnr. 66.
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2005, Die Stellung der Gewerkschaften im Betrieb, München, GRIN Verlag GmbH
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