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Inhalt 2
A. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 - ein bewährtes Friedensmodell ? 3
I. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 5
1. Historische Einordnung 5
2. Akteursinteressen und Intentionen 7
3. Reichsrechtliche Einordnung des Friedensvertrages von 1555. 9
„Trotz seiner Bezeichnung als Lex Imperialis und Recessus, seiner Stellung im
Reichsabschied , 9
4. Der Friedensvertrag im Überblick. 11
II. Der Friedensprozess im Nahen Osten - Israel und die Palästinenser nach Oslo. 14
1. Die Entwicklung des Nahost-Konflikts. 14
2. Akteursinteressen und Zielvorstellungen 18
3. Die Verträge des Osloer-Friedensprozesses 19
3.1. Die Prinzipienerklärung über vorübergehende Selbstverwaltung (DoP/ Oslo I)
19
3.2. Das Gaza-Jericho-Abkommen und das Pariser Wirtschaftsprotokoll 21
3.3. Das Interimsabkommen über Westbank und Gazastreifen (Oslo II) 22
3.4. Das Hebron-Abkommen. 23
3.5. Das Wye-River Memorandum. 24
3.6. Die Road Map for Peace - eine Zweistaatenlösung für Palästina. 24
III. Der Augsburger Religionsfrieden als Modell für den Friedensprozess im Nahen
Osten ? 26
Literatur : 31
Internetquellen:........................................................................................................... 34
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A. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 - ein bewährtes Friedensmodell ?
Betrachtet man die politische Weltkarte, so muss man feststellen, dass auch im Jahr 2005 - also 450 Jahre nach dem so viel versprechenden Friedensschluss von Augsburg - ein weltweiter Frieden, ja selbst eine teilweise Befriedung und Deeskalation in den betroffenen Regionen der Welt noch immer in weiter Ferne bleibt. 1
Obwohl man sich angesichts der verschiedenen weltweiten Kriege, Kriegszustände und Krisenherde mit den verschiedensten Konfliktpotentialen und möglichen -ursachen konfrontiert sieht, sollte es dennoch möglich sein, einen auf alle Konflikte übertragbaren Lösungsweg, einen Weg in den Frieden zu finden. Denn gleich ob nationale, ethnische, religiöse oder andere weltanschauliche, ökonomische oder ökologische Faktoren die Grundlage besagter Auseinandersetzungen bilden (bzw. dafür herangezogen werden), ein allgemeingültiges Friedensmodell sollte dennoch in der Lage sein, einen für alle Seiten tragbaren Friedensvertrag zu entwickeln. Ein Modell, das sowohl unabhängig von der jeweiligen Ausgangssituation als auch der jeweiligen internationalen, nationalen oder regionalen
Verortung, bspw. durch einen internationalen Schiedsvertrag eine dauerhafte Konfliktregelung etabliert.
Im Folgenden gilt es nun zu klären, ob das Vertragswerk des Augsburger Religionsfriedens von 1555 2 für nachfolgende Friedensverhandlungen und -verträge, eine Vorbildfunktion übernommen hat, und falls dies so gewesen wäre, welche Aspekte, Ansätze und Ideen des Religionsfriedens von 1555 sich in heutigen Vertragstexten wieder finden lassen.
Zur Klärung dieser Frage werden an dieser Stelle die verschiedenen Vertragstexte des sog. Osloer-Friedensprozesses zwischen Israel und den Palästinensern herangezogen werden.
1 Auszug aus dem HIIK-Report 2004: „Im Jahr 2004 werden 230 politische Konflikte geführt, davon 3 als Kriege und
33 als
ernste Krisen. Demnach werden insgesamt 36 Konflikte mit hohem Gewalteinsatz ausgetragen. In 51 weiteren
Auseinandersetzungen mit der Intensität einer Krise wird von den Konfliktparteien vereinzelt Gewalt zum
Erreichen ihrer
Ziele eingesetzt“ (S.3); unter: http.://www.hiik.de/de/barometer2004/Konfliktbarometer_2004.pdf (Download am
22.06.05).
2 siehe Anhang: Internetquellen
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Beginnend mit der historischen Einordnung des Konflikts, soll die jeweilige Ausgangssituation mit Hilfe der verschiedenen Motivationslagen, Interessen und Zielvorstellungen der Akteure analysiert werden. In einem zweiten Schritt folgt eine Betrachtung einzelner Vertragspunkte beider Friedensprozesse, die einen allgemeinen Überblick über die Implementierung der jeweiligen Interessen, sowie die innere Ausgestaltung der Friedenswerke bieten sollen.
Anhand der daraus resultierenden Erkenntnisse gilt es im abschließenden Kapitel, beide Friedensverträge einander gegenüberzustellen, um zu einer Klärung der Ausgangsfrage, ob der Augsburger Religionsfrieden Modellcharakter besäße, zu gelangen. Hier sollen neben den einschlägigen Vertragstexten vor allem auch die symptomatischen Konditionen verglichen werden, unter denen die Verträge formuliert wurden. Dies soll helfen, den zu klärenden Vorbildcharakter des Augsburger Friedens für spätere Friedensprozesse zu prüfen, die einem völlig anders gearteten Ursprung entwachsen sind. Interessant ist in diesem Sinne zudem die Frage nach der Bereitschaft der Akteure, die in den einzelnen Friedenswerken festgesetzten Vereinbarungen auch umzusetzen. Schließlich wird ein Vertrag wirkungslos, sollten seine Vertragsparteien nicht gewillt sein, sich an ihre aus ihm erwachsenen Pflichten gebunden zu sehen.
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I. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555
1. Historische Einordnung
Die faktische Bikonfessionalität, die seit langem die Fundamente des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation erschütterte, konnte nicht länger geleugnet werden. Auf die Bedeutung und die Konsequenzen des lutherischen Thesenanschlags von 1517, vor allem auch für das Reichsrecht, kann an dieser Stelle jedoch nicht eingegangen werden. 3 Es gilt dennoch festzuhalten, dass die Reformation spätestens seit dem Wormser Reichstag von 1521 und dem vier Jahre später einsetzenden Bauernkrieg, in dem die Aufständischen ihre politischen Forderungen mit den religiösen Thesen der Protestanten verbanden, nicht mehr in eine politische und eine religiöse Ebene differenziert werden konnte. 4
Trotz verschiedenster Ausformungen des sog. Neuen Glaubens, gelang es den Protestanten 5 auf dem Augsburger Reichstag von 1530, eine von den Luther-Anhängern gemeinsam verfasste Bekenntnisschrift vorzulegen. Diese sog. Confessio Augustana 6 wurde zwar von der Mehrheit der römisch-katholischen Reichsstände unter der Führung Kaiser Karls V. vehement abgelehnt und mit einer erneuten Bestätigung des Wormser Edikts beantwortet, sie bildet jedoch bis heute einen grundlegenden Teil der lutherischen Bekenntnisschriften.
Trotz der Ablehnung des Augsburger Bekenntnisses war die Konfessionalisierung des Reiches nicht mehr zu bestreiten; für die Folgezeit sollte nun das spannungsreiche Verhältnis der beiden großen Religionsparteien entscheidend sein, die jede für sich die alleinige theologische Letztgültigkeit, die absolute religiöse Wahrheit beanspruchte. Auf der durch das Wiederbeleben des Wormser Edikts resultierenden Verschlechterung ihrer Situation reagierten die evangelischen Reichsstände mit der Gründung des
3 für einen ersten Überblick: Blickle, Peter, Die Reformation im Reich; S. 38-49.
4 Heckel, Martin, ZRG 69, S. 455.
5 Für das Selbstverständnis der Neugläubigen wird die „Protestation“ der Evangelischen gegen die
Beschlüsse der
kath. Reichstagsmehrheit in Speyer (19.4.1529) prägend; seitdem werden sie als die „protestierenden
Stände“ bezeichnet, wobei der Name „Protestant“ erst in der Aufklärung gebräuchlich wurde;
vgl. Schorn-Schütte, Luise, Die Reformation, S.80; Gephart Bd. 9, S. 327.
6 unter: http.://wikisource.org/wiki/Augsburger_Bekenntnis (Download am 26.06.05).
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Schmalkaldischen Bundes 7 (1531), einem militärischen Zusammenschluss von Kursachsen, Hessen, Braunschweig-Lüneburg, Braunschweig-Grubenhagen, Anhalt, Mansfeld und verschiedenen oberdeutschen Städten, u.a. Magdeburg, Bremen und Straßburg, in der Erwartung einer möglichen Reichsexekution der lutherischen Reichsstände durch besagte Wormser Verfügungen.
Das Bündnis von Schmalkalden führte jedoch nicht nur zu einer inneren Festigung der protestantischen Reichsstände, sondern begünstigte zudem eine Ausbreitung des Neuen Glaubens, hervorgerufen durch das zeitweilige Einlenken Kaiser Karls V. Dieser war durch den raschen Vormarsch der Türken sowohl auf die finanzielle wie auch militärische Unterstützung seiner Reichsstände angewiesen, und sah sich so gezwungen, im sog. Nürnberger Anstand 8 von 1532 einer einstweiligen und damit begrenzten Duldung der Lutheraner zu zustimmen.
Dieser zeitweilige „Religionsfrieden“ verhinderte jedoch nicht den Weg in den Schmalkaldischen Krieg, den Karl V. 1546 begann und auch für sich entscheiden konnte. Aus dieser gestärkten Position heraus, erließ er 1548 das Augsburger Interim 9 , das bis zur endgültigen Klärung der Religionsfrage im Reich eine vom Kaiser initiierte Glaubensformel stellen sollte. Die faktische Diskriminierung der protestantischen Seite durch das Interim - bedingt durch das Bestreben Karls V. zur Rückkehr in die Einheit der römisch-katholischen Kirche, das in diesem Erlass Ausdruck fand -, verschärfte sich die religionspolitische Lage des Reiches jedoch. Spätestens mit dem Fürstenaufstand von 1552 und den anschließenden gescheiterten Verhandlungen des Passauer Reichstages, trat die verfahrene Situation offen zu Tage. Es folgte die Einsicht, dass durch das Beharren auf die Rückführung bzw. die Bekehrung der anderen Seite zum „wahren“ Glauben ein Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht (dauerhaft) erreichbar sei und förderte so die Bereitschaft, in Friedensverhandlungen zu treten. 10
7 Gephart Bd. 9, 230f.
8 Blickle, a.a.O., S. 167.
9 Gephart Bd. 9, S. 341/342.
10 Vgl. u.a.: Willoweit, Dietmar, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 125.
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Nicht nur zeigte man sich willens, die Klärung der bisher bestimmenden Wahrheitsfrage aufzuschieben, hinzu trat zudem die Erkenntnis, dass ein Frieden im Reich nur durch eine vertragliche Regelung des Verhältnisses der Religionsparteien zu erreichen sei, womit die faktische Religionsspaltung im Reich auch offiziell anerkannt werden würde. 11
Mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 tritt das Heilige Römische Reich Deutscher Nation seinen Weg aus dem Mittelalter heraus in die Neuzeit an, denn als ein Katalysator der Reformation beendet er die Einheit von Staat und Kirche, Kaiser und Papst, die die bisherige rechtliche Grundlage sowie das Selbstverständnis des deutschen Reiches gebildet hatten. 12
2. Akteursinteressen und Intentionen
Bevor im Einzelnen auf das eigentliche Vertragswerk des Augsburger Religionsfriedens von 1555 eingegangen wird, scheint es für das Verständnis seines Zustandekommens wie auch der endgültigen Ausformulierung geboten, den Blick zunächst auf die Interessenlagen der verschiedenen beteiligten Akteure zu richten. Die Intentionen besagter Personen und Gruppierungen, die vor dem Hintergrund variierender machtpolitischer Ausgangspositionen, persönlicher Interessen und konfessioneller Zugehörigkeit entstanden waren, ermöglichen es nicht nur, Erklärungen zum Verlauf der Verhandlungen und deren jeweiligen Ergebnissen abzugeben, durch sie wird es zudem möglich, sich der Umsetzung des Religionsfriedens im Reich und dessen tatsächlicher Wirkung zu nähern.
Unter dieser Betrachtungsweise erscheint der Augsburger Religionsfrieden so als ein durchweg außergewöhnliches Dokument.
Denn obwohl beide Religionsparteien - wie bereits erwähnt - die Notwendigkeit einer verbindlichen reichsrechtlichen Regelung des konfessionellen Konflikts erkannten, wurden sowohl die Verhandlungen als auch die späteren Interpretationen des Vertragstextes von den durchweg verschiedenen Zielsetzungen der Kontrahenten geprägt.
11 Heckel, ZRG 69, S. 456; Heckel, Deutschland im Konfessionellen Zeitalter, S.191.
12 Kroeschell, Karl, Deutsche Rechtsgeschichte 2, S.295; Heckel, ZRG 76, S. 142.
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Ausschlaggebend für die weitere Beurteilung des Augsburger Religionsfriedens ist zudem, dass beide Seiten dem tatsächlichen Ergebnis ihrer Verhandlungen nur temporäre Bedeutung zumaßen, zunächst also von einem Provisoriumscharakter des Vertrages ausgingen, bis sie schließlich ihre übergeordneten Ziele erreicht hätten. 13 An der Spitze der katholischen Reichsstände, die zudem die Mehrheit im Reichstag bildeten, stand Kaiser Karl V., der den Reichstag zu Augsburg 1555 zwar einberufen hatte, jedoch nicht bereit war, dessen Vorsitz zu übernehmen. Die vorangegangenen Entwicklungen hatten gezeigt, dass eine Wiederherstellung des einen, alten Glaubens im Reich durch die faktische Bikonfessionalität nicht mehr zu erreichen war, ein Frieden somit nur durch die Anerkennung des religionspolitischen Zustandes erzielt werden konnte. Die damit notwendigerweise einhergehende Säkularisierung seines Amtes im Reich, konnte Karl V., dessen Vorstellung vom Kaisertum noch ganz durch das mittelalterliche Verständnis geprägt war, deshalb nicht mittragen, und dankte in der Konsequenz - da er nicht mehr als Garant der Einheit des wahren Glaubens fungieren konnte - nach der Verkündung des Augsburger Religionsfriedens ab. 14
Den Reichstag hingegen unterstellte der Kaiser seinem Bruder, König Ferdinand I., der zwar mit dem Willen zur Versöhnung zwischen den Glaubensparteien und zur Wiederherstellung der alten Reichseinheit in die Verhandlungen trat, diese Position im weiteren Verlauf jedoch aufgeben musste. 15
Während die katholischen Reichsstände im Friedensschluss eine Möglichkeit erblickten, die voranschreitende Ausbreitung der Confessio Augustana eindämmen zu können, also an ihrem faktischen Übergewicht im Reich festzuhalten versuchten, betrachtete die protestantische Seite den Friedensschluss als reichsrechtliche Anerkennung ihres Kirchenwesens und als möglichen Ausgangspunkt für eine tiefer greifende Protestantisierung des Reiches. 16
Novum des Reichstags von 1555 war die Entwicklung weg vom monarchisch geprägten Verhandlungsrahmen, hin zu einem Reichstag, der vornehmlich von den Vertretern der verschiedenen Reichsstände geleitet wurde. 17
13 Vgl. hierzu u.v.: Ebel, Friedrich, Rechtsgeschichte, S. 239.
14 Willoweit, a.a.O., S. 128.
15 Angermeier, Heinz, Die Reichsreform, S.317.
16 Heckel, ZRG 76, S. 226.
17 Pfeiffer, Gerhard, ZHVS 61, S. 217
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3. Reichsrechtliche Einordnung des Friedensvertrages von 1555
In der Folgezeit des Augsburger Religionsfriedens, erfuhr dieser von den verschiedenen Vertragsparteien auch je verschiedene Beurteilungen 18 und bis heute war es den diversen Kommentatoren nicht möglich, zu einem abschließenden Urteil über dieses Friedenswerkes zu gelangen - was in diesem Falle sicherlich nicht im Zusammenhang mit der ihre Vorgänger bestimmenden Konfession steht.
So kristallisierten sich nach 1555 in beiden Religionslagern je unterschiedliche Überzeugungen hinsichtlich der reichsrechtlichen Einordnung, sowie der tatsächlichen Rechtswirkung des Augsburger Religionsfriedens heraus. Auf katholischer Seite vertrat man die Meinung, der Religionsfrieden sei kein Gesetz des Heiligen Römischen Reiches, sondern ein Vertrag, der - anders als ein Gesetz - lediglich die beteiligten Parteien verpflichte.
„Trotz seiner Bezeichnung als Lex Imperialis und Recessus, seiner Stellung im Reichsabschied,
des Beschlusses im Gesetzgebungsverfahren, der Strafklausel und der Bestätigung in den folgenden Abschieden habe er seine Vertragsnatur beibehalten (...).“ 19
Die protestantischen Juristen sahen im Religionsfrieden dagegen nur anfänglich einen Vertrag, der jedoch durch seine Aufnahme in den Augsburger Reichsabschied zu einem bindenden Reichsgesetz wurde.
Für Martin Heckel liegt genau in diesem Punkt die Besonderheit des Augsburger Friedenswerkes, dem er einen „Doppelcharakter (...) als Reichsabschied und als konfessionelle Vereinbarung zwischen den beiden Religionsparteien“ 20 attestiert. Die vornehmliche Aufgabe des Religionsfriedens hatte darin bestehen sollen, die Spaltung des Reiches mit den Mitteln des Rechts zu überwinden. Da jedoch das Recht und der Glaube in untrennbarer Verbindung standen, bedingte die Glaubensspaltung eine tiefgreifende und letztlich dauerhafte Teilung des Rechts. 21 Vor diesem
18 Frisch, ZRG 79, S. 28f; Heckel, ZRG 76, S.143f.
19 Heckel, ZRG 76, S. 229.
20 Frisch, ZRG 79, S. 28.
21 Heckel, ZRG 76, S. 164f; Heckel, ZRG 69, S. 457; Mitteis, Heinrich, Deutsche Rechtsgeschichte, S.
336.
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Diplom-Politologin Daniela Keppeler, 2005, Der Augsburger Religionsfrieden - Modell für den Friedensprozess im Nahen Osten?, München, GRIN Verlag GmbH
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