Inhaltsverzeichnis _______ - I -
Das European Competition Network - eine Analyse im Lichte der
Wettbewerbspolitik und der Neuen Institutionenökonomik
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Die europäische Wettbewerbspolitik 3
2.1. Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Wettbewerbspolitik 4
2.1.1. Die Funktionen des unbeschränkten Wettbewerbs 5
2.1.2. Die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsfunktionen durch eine europaweite
Wettbewerbspolitik 7
2.2. Die europäische Wettbewerbspolitik vor der VO 1/2003 8
2.2.1. Wettbewerbspolitische Regelungen vor dem 01. Mai 2004 8
2.2.2. Das Problem der Zuständigkeit zwischen den Institutionen 10
2.3. Die neue europäische Wettbewerbspolitik nach der VO 1/2003 11
2.3.1. Neuerungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 12
2.3.2. Die Rechtsunsicherheit der beteiligten Unternehmen 15
3. Das European Competition Network - eine wettbewerbspolitische Analyse 16
3.1 Das European Competition Network - eine Chance für ein starkes Europa? 16
3.1.1 Ein Netzwerk der Wettbewerbsbehörden 17
3.1.2 Wettbewerbspolitische Funktionen und Zielsetzungen des ECN. 23
3.1.3 Notwendigkeiten und Implikationen für ein effizientes Netzwerk der
Wettbewerbsbeh örden. 26
3.2 Ergebnisse aus wettbewerbspolitischer Sicht 29
4. Das European Competition Network - eine Analyse im Rahmen der neuen
Institutionen ökonomik 31
4.1 Die Ansätze der Neuen Institutionenökonomik 33
4.1.1. Die Ökonomische Analyse des Rechts 35
Inhaltsverzeichnis _______ - II -
4.1.2. Prinzipal- Agenten-Beziehungen im Behördennetzwerk 38
4.1.3. Der Ansatz der Transaktionskosten 43
4.1.4. Der Ansatz der Neue n Politische n Ökonomie 49
4.1.5. Die Evolution von Institutionen 54
5. Ausblick. 57
Literaturverzeichnis 60
Anhang 65
Abbildungsverzeichnis - III-
Abbildung 2.1: Gesellschaftliche Grundwerte und Wettbewerbsfunktionen
Abbildung 3.1: Die Kooperationsbeziehungen im ECN
Abbildung 3.2: Meldungen nach Art. 11 Abs. 2, 3 VO 1/2003
Abbildung 3.3: Beabsicht igte Entscheidungen nach Art. 11 VO 1/2003
Abbildung 4.1: Organisation des ECN in Abhängigkeit der Dimensionen
Abbildung 4 2: Die Evolution von wettbewerbspolitischen Institutionen
- 1 - 1.Einleitung
Seit dem 01. Mai. 2004 arbeiten die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Europäische Kommission 1 (EK) in Fragen des Kartellrechts zusammen. Die Zusammenarbeit im Rahmen des European Competition Network (ECN) soll den geänderten Rahmenbedingungen des europäischen Binnenmarkts zukünftig Rechnung tragen. Diese Kooperation der Behörden soll dabei effizienter und gebündelter gegen transnationale Kartelle vorgehen.
Zu demselben Zeitpunkt ist die neue Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Europäischen Rates in Kraft getreten. 2 Die Verordnung, die im Dezember 2002 durch den Europäischen Rat 3 verabschiedet wurde, bestimmt die Durchsetzung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln. 4 Die vorherigen kartellrechtlichen Regeln führten im zunehmend integrierten und wachsenden Europa vermehrt zu Koordinationsproblemen zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union (EU). 5 Die fortschreitende Globalisierung und die ökonomische n sowie soziale n Verflechtungen der verschiedenen Märkte innerhalb der EU, aber auch weltweit, haben eine solche Anpassung erforderlich gemacht. 6 Die Erweiterung der EU um zehn Mitgliedsstaaten, ebenfalls zum 1. Mai 2004, macht diese Notwendigkeit unmittelbar deutlich. Dies stellt die EU auf der einen Seite vor eine Vielzahl an Herausforderungen, die sie bewältigen muss. A uf der anderen Seite bedeutet die EU-Erweiterung vor allem aber eine Chance für die Wirtschaftskraft der EU, sofern es gelingt, ein stabiles Wirtschaftswachstum als Grundlage für Wohlfahrtssteigerungen der gesamten Bevölkerung dieser Gemeinschaft zu schaffen. Der Erfolg eines stabilen Wachstums liegt in
1 Die Europäische Kommission ist die Regierung der Europäischen Union und ist für die
Umsetzung der Verträge zuständig.
2 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1/2003, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L1/1
vom 04.01.2003.
3 Der Europäische Rat ist das oberste Gremium der Europäischen Union. Er setzt sich aus
Staats- und Regierungschefs sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission und
den Außenministern zusammen.
4 Vgl. Art. 81, 82 EG-Vertrag.
5 Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss 25 europäischer Staaten als
Staatenverbund.
6 Vgl. Herdegen, M. (2003), S. 74 f.
- 2 -erster Linie in einer effizienten Koordination aller Wettbewerbsfragen, die den europäischen Binnenmarkt betreffen, begründet. Besonders die Möglichkeit einzelner Wirtschaftsobjekte, den transnationalen Handel durch Absprachen zu verfälschen oder zu hindern, gilt es dabei zu unterbinden. Dies impliziert, dass der ökonomische Wandel in der EU unmittelbar auch einen erfolgreichen institutionellen Wechsel notwendig macht. Bisher war es Aufgabe der jeweiligen staatlichen Wettbewerbsbehörden dafür Sorge zu tragen, dass der Wettbewerb in den einzelnen Staaten garantiert wurde. Bei grenzüberschreitenden Absprachen war ausschließlich die EK als Wettbewerbsbehörde der EU für diese Aufgaben zuständig. Die Wettbewerbsbehörden sind bei entsprechenden Verstößen oder Verdachtsmomenten gegen beteiligte Unternehmen vorgegangen. Dabei immer mit dem Ziel, die Nutzeneinbußen durch Beschränkungen d es Wettbewerbs für die Bevölkerung zu minimieren. In der jüngsten Vergangenheit kam es hier in der EU zu Konflikten. Die Unternehmen sehen sich zunehmend gezwungen, nicht mehr nur auf nationale Territorien beschränkt zu wirtschaften - längst sind die Märkte in Europa stark miteinander verbunden. Die Ausweitung des
Wirtschaftsraumes führte dazu, dass sich die Aufgaben der nationalen und europäischen Wettbewerbsinstitutionen oft überschnitten, was
Kompetenzstreitigkeiten und Parallelbearbeitungen verursachte. Mit der Installation des ECN und der VO 1/2003 haben die Vertreter der Mitgliedsstaaten 7 eine Rechtsordnung vorgelegt, die den aktuellen Bedürfnissen und Anforderungen der EU besser begegnen und existierende Probleme beheben sollen.
Ziel dieser Arbeit soll es sein, das ECN als institutionellen Lösungsansatz der europäischen Wettbewerbspolitik für die genannten Probleme, zu analysieren. Die Analyse versucht dabei heraus zufinden, ob das ECN aus wettbewerbspolitischer Sicht sowie im Rahmen der Neuen Institut ionenökonomik 8 eine effiziente und zukunftsfähige Wahl im Kampf gegen europaweite Kartelle sein kann.
7 Eine komplette Liste der europäischen Mitgliedsländer findet man hier:
http://europa.eu.int/abc/index_de.htm.
8 Vgl. Richter, R./Furubotn, E. (1999), S. 1 ff.
- 3 -Zunächst wird im zweiten Kapitel eine grundlegende Definition der Bedeutung von Wettbewerb sowie der Notwendigkeit einer europaweiten Wettbewerbspolitik gegeben. Dabei soll auf den Einfluss von uneingeschränktem Wettbewerb zwischen den Staaten, wie er bereits von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im EWG-Vertrag von Rom (1957) 9 gefordert wurde, eingegangen werden. Anschließend wird eine kurze Z usammenfassung über die Organisation der europäischen Wettbewerbspolitik vor der VO 1/2003 gegeben. Primär werden die Regelungen aufgezeigt, die ihrerseits eine institutionelle Anpassung eingeleitet haben. Unmittelbar daran werden die wesentlichen, insbesondere institutionellen Neuerungen der VO 1/2003 vorgestellt. Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet das ECN im dritten und vierten Abschnitt. Das Behördennetzwerk wird dabei mit seinem
Wirkungsmechanismus aus Sicht der Wettbewerbspolitik und Neuen Institutionenökonomik detailliert untersucht. Das fünfte Kapitel wird eine Zusammenfassung der gesammelten ökonomischen Erkenntnisse liefern und das ECN aus der Sicht der Wettbewerbspolitik und NIÖ bewerten.
2. Die europäische Wettbewerbspolitik
Für das Verständnis im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird zunächst ein grundlegender Rückblick über die wettbewerbspolitischen Regelungen der EU bis zum Inkrafttreten der VO 1/2003 ge geben. Dies ist erforderlich, um die daraus entstandenen Probleme der wettbewerbspolitische n Praxis innerhalb der EU zu verdeutlichen. Zugleich soll hieraus hervorgehend die Notwendigkeit einer kartellrechtlichen sowie auch institutionellen Neugestaltung der europäischen Wettbewerbspolitik aufge zeigt werden. Zunächst werden hier jedoch nur die w esentlichen Eckpunkte der europäischen Wettbewerbspolitik dargestellt. Schwerpunkt der Arbeit sind die institutionellen Neuerungen der VO 1/2003, und die Zusammenarbeit der europäischen Wettbewerbsbehörden.
9 Vgl. EWG-Vertrag vom 25.03.1957, Rom.
- 4 - 2.1Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Wettbe werbspolitik
Eine grenzüberschreitende Wettbewerbspolitik innerhalb der EU ist für einen funktionsfähigen Wettbewerb und einen uneingeschränkten europäischen Binnenmarkt unentbehrlich. 10 Das Ziel grenzüberschreitender und integrierter Märkte ohne Binnengrenzen bestand im Kern schon zu Zeiten der Gründung der EU 11 . Daneben ist es das primäre Ziel der EU die Wohlfahrt aller Europäer zu erhöhen. Freier Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Union sollten dies sicherstellen. 12 Der mittlerweile weit fortgeschrittene Wandel der Marktstrukturen, von nationalen Märkten hin zu transnationalen Binnenmärkten, erfordert entsprechend ein Umdenken im Bereich der Wettbewerbspolitik. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Wettbewerbsintensität der vereinten Märkte, sehen sich Unternehmen zunehmend gezwungen, auf europäischer aber auch internationaler Ebene mit anderen Unternehmen Kooperationen zu schließen. Die Unternehmen müssen solche Partnerschaften eingehen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Konkurrenz zu bewahren bzw. um überhaupt im Markt bestehen zu können. 13
Die Wettbewerbspolitik darf bei der Analyse relevanter Märkte 14 an den Grenzen vo n Staaten nicht Halt machen. Vielmehr muss sie die tatsächlich relevanten Märkte europaweit lokalisieren u nd zusammenhängend wettbewerbspolitisch bewerten. Nur so lassen sich die Chancen von Kooperationen richtig erfassen und Gefahren von A bsprachen nachhaltig verhindern.
Daher ist es richtig und konsequent, dass die EU diesen Weg schon früh eingeschlagen hat, und bereits mit dem EWG-Vertrag von 1957 eine Wettbewerbspolitik geplant hat, die den gesamten europäischen Markt inklusive aller Mitgliedsstaaten erfassen und bewerten soll. So kann sichergestellt werden, dass kartellrechtlich relevantes Verhalten generell in der gesamten EU berücksichtigt werden soll.
10 Vgl. Kerber, W. (2003), S. 306 ff.
11 Vgl. EGKS, 18.04.1951, Paris; EWG 25.03.1957, Rom.
12 Vgl. Herdegen, M. (2003), S. 103.
13 Vgl. Böge, U. (2003a), S. 5 f.
14 Vgl. Schmidt, I. (2001), S. 49 f., vgl. Herdzina, K. (1999), S. 73 f.
- 5 - 2.1.1Die Funktionen des unbeschränkten Wettbewerbs
Der funktionsfähige Wettbewerb erfüllt in modernen und demokratischen Volkswirtschaften weit mehr Aufgaben als die reine Allokation und Produktion von Gütern und Dienstleistungen über den Marktmechanismus. 15
Generell kann man die Ziele eines funktionsfähigen Wettbewerbssystems in den Grundwerten Freiheit, Wohlstand und Gerechtigkeit zusammenfassen. 16 Diese werden durch insgesamt fünf, in der Literatur anerkannte, Wettbewerbsfunktionen konkretisiert. So nennen Fritsch, Wein und Evers beispielsweise folgende ökonomische Wettbewerbsfunktionen: 17
• Verteilungsfunktion: Dies impliziert die Verteilung der Markteinkommen
entsprechend der erbrachten Marktleistungen. Dabei wird die Produktivität als Maßstab für die Marktleistung verwendet. Die Nachfrage nach den produzierten Produkten und Leistungen sowie die Zahlungsbereitschaft der Konsumenten findet dabei Berücksichtigung. Die Verteilungsfunktion setzt damit wichtige Anreize zur Leistungssteigerung für alle Marktteilnehmer und ist somit aus ökonomischer Sicht äußerst wünschenswert.
• Konsumentensouveränität: Unter der Konsumentensouveränität versteht
man die Möglichkeit der Konsumenten, Produkte und Leistungen entsprechend i hrer Präferenzen am Markt zu erwerben. Das hilft ihnen ihren individuellen Nutzen zu maximieren. Dafür müssen sie über verschiedene Auswahloptionen verfügen, die sie ungehindert am Markt ausüben können. Dies wiederum impliziert, dass sich die Unternehmen mit der Produktion und Distribution an eben diesen Präferenzen orientieren müssen.
• Allokationsfunktion: Hierunter wird die Steuerung von
Produktionsfaktoren in ihre jeweils produktivste Verwendungsmöglichkeit
15 Vgl. Schmidt, I./Schmidt, A. (1997), S. 6, 13 f.
16 Vgl. Schmidt, I. (2001), S. 28.
17 Vgl. Fritsch, M./Wein, T./Ewers, H.-J. (2003), S.15 f.
- 6 -verstanden. Hierdurch können Produktionskosten minimiert werden, was volkswirtschaftlich als äußerst wünschenswert anzusehen ist.
• Anpassungsfunktion: Die Anpassungsfunktion ist die Fähigkeit der
Marktteilnehmer, sich an wechselnde Rahmenbedingungen anzupassen. Unternehmen sind in Wettbewerbsmärkten ge zwungen, sich dem Wettbewerb zu stellen und im Zeitablauf Entwicklungen zu durchlaufen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Anpassungsfunktion dient ebenfalls der Realisierung der ersten drei Wettbewerbsfunktionen im Zeitablauf.
• Innovationsfunktion: Die Innovationsfunktion ist wichtig für die
Wohlfahrtsentwicklung einer Gesellschaft. Die Entwicklung neuer Produkte und Leistungen sowie verbesserter Produktionsverfahren zur Herstellung von Gütern ist eine wichtige Voraussetzung für die Verbesserung der Produk tivität der Unternehmen. Daraus resultiert unmittelbar eine Maximierung des gesamtgesellschaftlichen Nutzenniveaus.
Neben diesen ökonomischen Wettbewerbsfunktionen werden einem funktionsfähigen Wettbewerbsystem auch gesellschaftspolitische Ziele zugestanden. Hier ist insbesondere die Freiheitsfunktion zu nennen, die sich auf die individuelle Freiheit des Einzelnen bezieht, wirtschaftliche Handlungen zu tätigen oder zu unterlassen. 18 Sämtliche Marktteilnehmer besitzen somit Entscheidungsspielräume, innerhalb derer sie sich bewegen können ohne durch Institutionen beeinflusst zu werden. Verlassen sie diese Rahmen, so müssen sie jedoch mit Sanktionen bzw. Verboten rechnen, bspw. hervorgerufen d urch wettbewerbsrechtliche Rege lungen, die bestimmte Verhalten unterbinden, weil sie die Freiheitsspielräume anderer Markteilnehmer einschränken. 19
18 Vgl. Fritsch, M./Wein, T./Ewers, H.-J. (2003), S.16.
19 Vgl. Erlei, M./Leschke, M./Sauerland, D. (1999), S. 25 f.
- 7 - Abb.2.1: Gesellschaftliche Grundwerte und Wettbewerbsfunktionen
Quelle: in Anlehnung an Herdzina, 1999, S. 32.
2.1.2 Die Aufrechterhaltung de s Wettbewerbs durch eine europaweite
Wettbewerbspolitik
Ziel einer jeden Wettbewerbspolitik muss es sein, Wettbewerb zu erhalten und zu fördern, um somit die bereits in Abschnitt 2.1.1 genannten Grundwerte für die Gesellschaft zu wahren. Im Fall des integrierten Europas bedeutet dies aufgrund des integrierten Wirtschaftsraumes, dass zur Wahrung des Wettbewerbs bzw. der Abstellung aller
Wettbewerbsbehinderungen, nur eine gemeinsame Wettbewerbspolitik der Mitgliedsstaaten Erfolg versprechen kann. Belegt wird dies durch die wettbewerbspolitischen Regelungen der E WG, die schon seit den 60´er Jahren umgesetzt werden.
Ein Marktgeschehen entspricht jedoch nur dann den Vorgaben des intakten Wettbewerbs, wenn bestimmte Marktergebnisse, bestimmte Marktverhalten und auch bestimmte Marktvoraussetzungen beobachtet werden können. 20 Dieser dynamische Wirkungszusammenhang von Marktvoraussetzungen, Marktprozessen und Marktergebnissen ist jedoch keines Wegs sichergestellt. Es besteht die Gefahr, dass Unterne hmen durch
20 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 10 f, 47 ff.
- 8 -wettbewerbsbehinderndes Verhalten versuchen, sich dem
Wettbewerbsdruck des Marktes zu entziehen. Vielmehr bedarf es strenger Kontrollen und Sanktio nsmechanismen, die Verstöße effizient ahnden oder im Vorfeld bereits wirksam verhindern können.
Diesen Aufgaben entspricht die europäische Wettbewerbspolitik mit der EK als exekutive Behörde, die versucht, auftretende Mängel und nicht rechtkonformes Verhalten zu unterbinden. Dadurch sollen sich alle Marktteilnehmer innerhalb eines bestimmten institutionellen Rahmens bewegen und an vorgegebene „Spielregeln“ halten. 21 Darüber hinaus dient die europäische Wettbewerbspolitik auch dem Ziel, die europäische Integration und insbesondere d ie Etablierung und Vertiefung des Binnenmarktes durch Abbau von Handelhemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten, weiter voranzutreiben. 22
2.2 Die europäische Wettbewerbspolitik vor der VO 1/2003
Zur Sicherung der bereits angesprochenen Wettbewerbsfunktionen mit den Wohlfahrtsfunktionen (Kap. 2.1.1) hat sich seit der Gründung der EWG im Jahre 1957 eine e uropäische Wettbewerbspolitik entwickelt. Diese wettbewerbsrechtlichen Regelungen waren in der Vergangenheit geeignet, wettbewerbsschädliche Absprachen zu verhindern und deren Auswirkungen für die Bevölkerung zu mildern. Die zentralen Wettbewerbsvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts waren dabei in den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrages 23 erklärt. Ergänzend hierzu gab es Sonderregelungen bestimmter Branchen oder Sektoren.
2.2.1 Wettbewerbspolitische Regelungen vor dem 01. Mai 2004
Im Rahmen des europäischen Kartellrechts bis zum 01. Mai 2004 wurden nach Art. 81 Abs. 1 EG horizontale und vertikale
Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmen sowie abgestimmtes
21 Vgl. Schmidt, I./Schmidt, A. (1997), S. 14.
22 Vgl. Schmitz, T. (2001), S. 7 f.
23 Vgl. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1994), Art. 85, 86 EGV.
- 9 -Verhalten generell verboten, wenn sie dazu geeignet sind, den Wettbewerb einzuschränken. Dies war das Prinzip eines „per-se-Verbotes“. 24 Darunter fielen so genannte „Hardcore-Kartelle“ 25 , so z.B. horizontale Absprachen, die den Zweck verfolgen, einen gemeinsamen Markt zu verhindern. Insbesondere fallen Preis-, Mengen-, Gebiets- und Quotenabsprachen zwischen Unternehmen darunter. 26 Ebenfalls untersagt waren vertikale Absprachen, die hauptsächlich versuchen, ausländische Marktteilnehmer vom Markt fernzuhalten und somit eine erwünschte Marktdurchdringung verhindern.
Im Gegensatz zu den strikten Bestimmungen der Art. 81 Abs. 1 EG enthielt Art. 81 Abs. 3 EG für Unternehmenskooperationen, die in einer ersten Stufe verboten wurden, einige Ausnahmen. Zu diesem Zweck verfügte die EK über das Mittel der Einzel- und Gruppenfreistellung, mit der sie in einem zweiten Schritt die Entscheidungen des Art. 81 Abs. 1 EG in Einzelfällen relativieren konnten. Dies war jedoch nur möglich, sofern die Vorteile einer Kooperation die Nachteile für die Verbraucher überwogen. Diese Regelung entsprach der „rule-of-reason“. 27 Die Vorteilhaftigkeit wurde dabei anhand von vier Bedingungen geprüft, welche kumulativ erfüllt sein mussten, damit die Freistellung, gleichgültig ob Einzel- oder Gruppenfreistellung, erteilt wurde. 28 So war es zum einem ausschlaggebend, dass die Kooperation Vorteile in der Produktion von Waren und Dienstleistungen brachte oder für technische und wirtschaftliche Fortschritte sorgte. Zum anderen müssen die aus der Kooperation resultierenden Gewinne verhältnismäßig an die Konsumenten weitergegeben werden. Des Weiteren dürfen die, durch die Absprachen entstehenden Beschränkungen, für die Nutzung des Kooperationspotentials nicht vermeidbar sein. Viertens schließlich darf die Zusammenarbeit den Wettbewerb nicht aushebeln. Diese Regelungen waren ähnlich dem deutschen Kartellrecht (GWB) 29 , also in ein zweitstufiges Verfahren integriert. Dabei wurde in einem ersten Schritt geprüft, ob ein
24 Vgl. Kirchner, C. (1999), S. 455 ff.
25 Hardcore-Kartelle sind Kartelle im negativsten Sinn, d.h. in solchen Fällen steht
zweifelsfrei fest, dass sie den Wettbewerb beschränken bzw. verhindern.
26 Vgl. Budzinski, O./Christiansen, A. (2004), S. 1.
27 Vgl. Kirchner, C. (1999), S. 455 ff.
28 Vgl. Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie (2001), S. 126.
29 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (1998) untersagt in Artikel 1 GWB
Kartelle, nennt in den Artikeln 2 bis 7 GWB jedoch Ausnahmen davon.
- 10 -Verbot erteilt wird und, in einem zweiten Schritt, ob eventuell eine Freistellung gesamtwirtschaftlich wünschenswert sei. Die EK hatte hierzu eine Reihe von bestimmten Typen von Gruppenfreistellungen pauschal genehmigt, bei denen aus der relevanten Praxiserfahrung davon ausgegangen werden konnte, dass hier keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG vorliegen. 30 Die Kommission hatte jedoch auch hier die Option, diese Freistellungen im Nachhinein bei auftretenden Konflikten dennoch zu untersagen.
Das strikte Verbotsprinzip des Art. 81 Abs. 1 EG hat sich durch die Gruppenfreistellungen in weiten Teilen schon deutlich den neueren Bedingungen des Binnenmarktes angepasst, hin zu einer Art Missbrauchsaufsicht mit expost - Kontrolle. Positiv anzumerken war auch, dass die EK zunehmend auch nicht-wettbewerbliche Gesichtspunkte, wie bspw. Effizienzgewinne für die Verbraucher, berücksichtigt. 31 Im Rahmen der Einzelfreistellungen wurden Kooperationen geprüft, die nicht von Beginn an verboten waren, die aber auch nicht für Gruppenfreistellungen in Frage k amen. Bei diesen Einzelfallprüfungen wurden durch die Kommission oft sehr u mfangreiche Untersuchungen eingeleitet, die teilweise schwer nachzuprüfen waren und sich oftmals, da kein zeitlicher Rahmen existierte, über sehr lange Zeiträume hinzogen und auch auf Seiten der Unternehmen enorme Kosten verursachten.
2.2.2 Das Problem der Zuständigkeiten zwischen den Institutionen
Ergänzend soll kurz auf das wohl schwerwiegendste Problem der alten wettbewerbspolitischen Regelungen eingegangen werden, dass durch die fortschreitende Integration des europäischen Wirtschaftsraumes zunehmend deutlicher hervortrat. Die Regelungen der VO 17/62 32 haben bei der stark zunehmenden Anzahl und den Formen der Kooperationsvorhaben dazu geführt, dass es in vielen Fällen zu Streitigkeiten in Fragen der
30 Die Gruppenfreistellungsverordnung stellt bestimmte Arten von Kooperationen frei, bei
denen aufgrund der Erfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sie den Wettbewerb
nicht verzerren, den Unternehmen und Konsumenten aber Effizienzvorteile bringen.
31 Vgl. Bundeskartellamt, Diskussionspapier, (2000), S. 12 ff.
32 Vgl. VO 17/62 EG.
Arbeit zitieren:
Niklas Hahn, 2004, Das European Competition Network - eine Analyse im Lichte der Wettbewerbspolitik und der Neuen Institutionenökonomik, München, GRIN Verlag GmbH
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