Inhalt
Einleitung 2
1. Was ist Maßregelvollzug? 2
2. Geschichte des Maßregelvollzugs: Ein kurzer historischer Rückblick 2
3. Die Rechtsgrundlagen des Maßregelvollzugs 3
4. Delikt- und Diagnosenverteilung im Maßregelvollzug 6
5. Kosten und Kostenträger 6
6. Grundlegender Wandel des Maßregelvollzugs? 7
7. Evaluation des Maßregelvollzugs 7
8. Probleme des Maßregelvollzugs 8
Literaturverzeichnis 11
Anhang 12
1
Einleitung
Durch mein Praktikum im bayerischen Sozialministerium hatte ich im Referat für Psychiatrie die Möglichkeit, einen Einblick in den Maßregelvollzug (MRV), der so genannten Forensik, zu bekommen.
Gleich am Anfang stellten sich für mich viele Fragen, die ich in dieser Arbeit beantworten werde. Was ist MRV? Hat die Forensik eine Geschichte? Wie lauten die Rechtgrundlagen, die für die Forensik von Bedeutung sind? Wer befindet sich im MRV und welche Taten haben diese Täter begangen? Wer trägt die hohen Kosten des MRV? Besteht die Möglichkeit der Privatisierung des MRV? Zum Schluss möchte ich noch auf die Probleme eingehen, die der MRV mit sich bringt.
1. Was ist Maßregelvollzug?
Maßregelvollzug und Forensik werden häufig synonym gebraucht, obwohl das genau genommen nicht richtig ist.
Forensik ist einerseits ein juristischer Begriff, der generell Verbrechensaufklärung bezeichnet. Der Begriff „Forensik“ stammt vom lateinischen „Forum“ ab. „Forum“ - der Marktplatz; wahrscheinlich, weil es früher üblich war, Gerichtsverfahren ebenso wie den Strafvollzug öffentlich - also auf dem Marktplatz - durchzuführen.
Zusammenfassend beschreibt „forensisch“ alles, was mit Gericht und Kriminologie zu tun hat
- etwa die forensische Psychiatrie.
Hier schließt sich der Kreis zum MRV. Dieser ist nämlich das Tätigkeitsfeld der forensischen Psychologen. MRV bezeichnet den Umgang mit Straftätern, die für ihre Taten nicht oder nicht voll verantwortlich gemacht werden können.
2. Geschichte des Maßregelvollzugs: Ein kurzer historischer Rückblick
Der MRV ist keine Erfindung der Gegenwart. Dies wird ein kurzer Blick in die Geschichte der Rechtssprechung zeigen.
Im Mittelalter war es einfach, sich kranker Täter zu entledigen: Einfach wegsperren war damals die Devise. Es wurden extra Narrentürme bzw. Toren-Kisten gebaut, in denen bis in die Neuzeit (20.Jahrhundert) Folterwerkzeuge üblich waren.
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Im 19. Jahrhundert stellte man psychisch Kranke oftmals aus und machte sie gegen Eintrittsgeld zu Objekten der Belustigung.
Am Anfang des 20. Jahrhundert kam man zu der Erkenntnis, dass die Geisteskranken einer besonderen Behandlung bedürfen, allerdings nur im Sinne einer Sicherung der Gesellschaft. Zur Zeit der Naziherrschaft machte man „kurzen Prozess“ mit „lebensunwürdigen“ Menschen.
Im Nachkriegsdeutschland gab es dann einige Neuentwicklungen in der Psychiatrie, allerdings hatte die Wissenschaft und Medizin der USA die Vorreiterrolle. Es wurden die Psychopharmaka erfunden.
In der Bundesrepublik war Professor Wilfried Rasch zunächst einziger Professor für forensische Psychiatrie
3. Die Rechtsgrundlagen des Maßregelvollzugs
Die Rechtsgrundlagen für den MRV finden sich im Strafgesetzbuch (StGB): Hier insbesondere in den §§ 61, 63 und 64 in Verbindung mit den §§ 20 und 21.
§ 61 benennt die Maßnahmen der Besserung und Sicherung.
-Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
-Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
-Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Weitere Maßregeln sind z. B. die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
Die Bestimmungen der §§ 63 und 64 stehen unter dem Begriff der freiheitsentziehenden Maßregeln.
§ 63 StGB regelt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Voraussetzungen für die Unterbringung, sprich Einweisung, sind ein Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit während des Begehens einer Tat, sowie die begründete Annahme, dass wegen dieses Zustandes weitere Straftaten zu erwarten sind, die betreffende Person somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
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Arbeit zitieren:
Vanessa Wiedt, 2005, Maßregelvollzug, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
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