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Inhaltsverzeichnis
Einleitung S. 4
I. Ein historischer Abriss 7
1. Die Frühgeschichte 7
2. Die forcierte Islamisierung 7
3. Die Beni Hassan, die Spanier und die ersten marokkanischen Sultane 7
4. Spanische Eroberung und Administration 8
a) Wachsender Widerstand gegen die Kolonialmacht 9
b) Gründung der Polisario-Front 10
5. Die Besetzung der Westsahara durch Marokko und Mauretanien 10
a) Motive Marokkos und Mauretaniens für die Besetzung 11
b) Der Grüne Marsch 11
c) Einmarsch der Truppen in die Spanische Sahara 12
II. Die bisherigen Bemühungen der Vereinten Nationen. 12
1. Unterscheidung mehrerer Phasen 12
2. Die Phase bis zur Krise im Sommer 1974 13
3. Die zweite Phase, von 1974 bis 1976 14
a) Resolutionen der Vereinten Nationen 14
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b) Das Gutachten des IGH vom 16. Oktober 1975 S. 14 c) Resümee S. 15
a) Die MINURSO-Saga S. 18
b) Verfehlte Personalpolitik unter Boutros-Ghali S. 19 6. Neuere Entwicklung S. 20
a) Das Rahmenübereinkommen über den Status der Westsahara S. 20
b) Unausgereiftheit des Rahmenübereinkommens über den Status der Westsahara S. 21
aa) Der Handel und die internationalen Beziehungen S. 21
bb) Die zu (fast) allem ermächtigende Berufung auf die „nationale Sicherheit“ S. 22 cc) Das Garantenproblem S. 23 dd) Algerische Bedenken S. 23 c) Resümee S. 24
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Die Gründerväter der Vereinten Nationen haben sich und allen Staaten, die beitreten sollten, hohe Ziele gesteckt. Dies gilt insbesondere für Artikel 1 Absatz 1 der Charta, in dem die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Verhütung der Bedrohung des Friedens, die Unterdrückung von Angriffshandlungen und die Durchführung kollektiver Maßnahmen zur Friedenswahrung als Ziele genannt werden. In der Literatur ist zwar weiterhin umstritten, ob die Charta lediglich von einem negativen Friedensbegriff ausgeht oder ob ihr ein positiver Friedensbegriff zugrunde liegt, 1 Konsens herrscht jedoch darüber, dass zumindest das Mittel der militärischen Gewalt in der internationalen Politik ausscheiden müsse. Dies geht bereits aus dem ersten in der Präambel genannten Motiv für die Errichtung der Vereinten Nationen hervor: künftige Geschlechter sind „vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat“. In Artikel 1 Absatz 2 wird ferner der Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker angesprochen, der unter anderem als Grundlage für freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen fungiert. Angesichts der damals noch zahlreichen Kolonien war dies sicherlich auch ein zentrales Anliegen, das jedoch noch weiter zu präzisieren war. Artikel 2 Absatz 7 besagt weiter, dass aus der Charta keine Befugnis zum Eingreifen in innere Angelegenheiten der Staaten abgeleitet werden kann, mit Ausnahme von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII. Dieses Kapitel VII ist es, welches zusammen mit dem Gewaltverbot des Artikel 2 Absatz 4 die Grundlage für das System der kollektiven Sicherheit darstellt. Es überträgt dem Sicherheitsrat die Aufgabe einen Friedensbruch, eine Friedensbedrohung oder eine Angriffshandlung festzustellen und zu beschließen, welche Maßnahmen nach „Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“. Artikel 41 nennt hierbei friedliche und Artikel 42 militärische Sanktionsmaßnahmen.
1 So argumentiert beispielsweise Geiger für die Zugrundelegung des negativen Friedensbegriffs, während
Wolfrum zur gegenteiligen Auffassung kommt. Vgl. Rudolf Geiger, *UXQGJHVHW]XQG9|ONHUUHFKW, 2. Aufl.
München 1994, S. 356 und Rüdiger Wolfrum, Art. 1 Fn. 5, in: Bruno Simma (Hrsg.), &KDUWDGHU
9HUHLQWHQ1DWLRQHQ, Kommentar, München 1991.
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Die Charta der Vereinten Nationen gilt wie jeder völkerrechtliche Vertrag grundsätzlich nur für Mitglieder. Artikel 2 Absatz 6 bestimmt jedoch, dass die Organisation (der Vereinten Nationen) dafür Sorge trägt, „ dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist“ . Mit welchen Mitteln dies geschieht, dürfte im durch die allgemeinen Grundprinzipien des Völkerrechts begrenztem Ermessen des Sicherheitsrats liegen. 2
Mit Marokko ist zumindest eine der Konfliktparteien Mitglied der Vereinten Nationen und hat sich grundsätzlich verpflichtet nach den Grundsätzen der Charta zu handeln. Die Westsahara ist noch nicht Mitglied der Vereinten Nationen. 3 Für sie dürfte somit Artikel 2 Absatz 6 anwendbar sein. Um so erstaunlicher ist die Tatsache, dass der Konflikt seit über einem viertel Jahrhundert andauert und bis heute keine Lösung von Seiten der Vereinten Nationen durchgesetzt wurde.
Bevor eine mögliche Antwort auf die Frage gegeben werden kann, wieso die Vereinten Nationen hier offensichtlich versagt haben, sollen neben dem geschichtlichen Hintergrund des Konflikt auch die bisherigen Bemühungen der Vereinten Nationen um eine Konfliktlösung in der Westsahara dargestellt werden. Angesichts der Dauer des Konflikts ist es nicht überraschend, dass trotz der Abgelegenheit der Westsahara vom Zentrum des Weltinteresses relativ viel über ihn und seine Hintergründe, auch aus verschiedenen Perspektiven, geschrieben wurde. Auch die bisherigen Bemühungen der Vereinten Nationen sind immer wieder kritisch beleuchtet worden. Lediglich zum neuen Ansatz der Vereinten Nationen, der Westsahara einen Autonomiestatus innerhalb Marokkos zu verleihen, existiert bisher noch keine Literatur. Mit der Kritik dieses Ansatzes wird somit wissenschaftliches Neuland betreten.
2 Hierfür spricht neben der begrenzten Kompetenzzuweisung an die Generalversammlung auch die
Weiterleitungspflicht an den Sicherheitsrat in Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Charta da dieser als einziges
Organ der Vereinten Nationen verbindliche Maßnahmen beschließen kann (Artikel 25 der Charta).
3 Dies trotz ihrer diplomatischen Anerkennung durch nunmehr über 70 Staaten (Stand 1993, vgl. Ursel
Clausen, 9RQ0DURNNREHVHW]WHV7HUULWRULXP:HVWVDKDUD, in Dieter Nohlen, Franz Nuscheler (Hrsg.),
Handbuch der Dritten Welt, Bd. 6, Nordafrika und Naher Osten, 3. Aufl. 1993, S. 266). Dem Autor ist
leider nicht bekannt, ob die Nichtmitgliedschaft bei den Vereinten Nationen auf einen fehlenden Antrag
oder auf eine ablehnende Haltung einflussreicher Staaten zurück zu führen ist.
Der Konflikt um die Westsahara wird meist als Dekolonisationskonflikt bezeichnet, der sich inzwischen über mehr als 25 Jahre bis in das 21. Jahrhundert hinzieht. 4 Der kurze historische Abriss bis 1975 dient insbesondere der Heranführung an die Ausgangslage für das Engagement der Vereinten Nationen seitdem. 1. Die Frühgeschichte.
Etwa 1000 v. Chr. war der Prozess der Desertifikation in der westlichen Sahara so weit fortgeschritten, dass die ursprüngliche Bevölkerung sich gezwungen sah auszuwandern. Das Überleben der ihr nachfolgenden Berber, die das Land bis heute prägen, wurde erst durch den „ Import“ des Kamels um das Jahr 0 und der sich damit bietenden Möglichkeit Handel zu treiben gesichert. Von einer Einheit in innerhalb der Berberstämme kann zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Rede sein. Beleg hierfür sind die überlieferten, oft gewaltsam ausgetragenen, Streitigkeiten zwischen den einzelnen Stämmen. 5 2. Die forcierte Islamisierung.
An dieser Lage änderte auch die zwischen 1039 und 1110 forcierte Islamisierung der Berber durch Abdallah „ Ibn Yacin“ und seine Gefolgsleute, die auf dem Höhepunkt ihrer Macht nicht nur das Gebiet der heutigen Westsahara, sondern auch Mauretanien, große Teile Algeriens und Marokkos und das südliche Spanien erobert hatten. Dieses Gebiet war zu groß um effektiv kontrolliert zu werden. Entsprechend konnte ihre Herrschaft nicht lange aufrecht erhalten werden und hinterließ wenig Spuren. 3. Die Beni Hassan, die Spanier und die ersten marokkanischen Sultane.
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Vgl. nur Yahia H. Zoubir und Anthony G. Pazzanita,
7KH8QLWHG1DWLRQV¶)DLOXUHLQ5HVROYLQJWKH
:HVWHUQ6DKDUD&RQIOLFW, in: The Middle East Journal 1995, S. 614 - 628 (614 f).
5 Einen lesenswerten historischen Überblick bietet Anthony G. Pazzanita, :HVWHUQ6DKDUD, World
Bibliographical Series Vol. 190, Oxford, Santa Barbara, Denver 1996, S. xi - xxxvii. Weit ausführlicher
ist die Darstellung von Tony Hodges, :HVWHUQ6DKDUD7KH5RRWVRID'HVHUW:DU, London 1983, der den
historischen Grundlagen und der Entstehung des Konflikts etwa 300 Seiten einräumt.
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Erst den Beni Hassan gelang vom 14. und 15. Jahrhundert an die Unterjochung der auf dem Gebiet der Westsahara lebenden Berber. Einen gewissen Einfluss sollten sie bis in das 20. Jahrhundert hinein behalten.
Seit dem 15. Jahrhundert trieb zudem eine wachsende Rivalität Spanien und Portugal dazu auf der Suche nach vermeintlichen Reichtümern die Küsten Westafrikas zu ergründen und an bestimmten Orten kleine Depots zu eröffnen. Diese kleinen und relativ schutzlosen Handelszentren erwiesen sich jedoch als wenig profitabel und wurden zudem von der einheimischen Bevölkerung wiederholt angegriffen. Folglich zog sich Spanien etwa 1520 für die nächsten 350 Jahre wieder zurück und konzentrierte seine Bemühungen auf die Neue Welt.
Statt ihrer versuchten nun die ersten marokkanischen Sultane das Gebiet der Westsahara zu erobern und erreichten im 16. Jahrhundert sogar Loyalitätsbekundungen des ein oder anderen Berber-Stammes. Eine effektive Kontrolle über das große Wüstengebit vermochten auch sie jedoch nicht zu erreichen. 4. Spanische Eroberung und Administration.
Der stetig schwindende Einfluss Spaniens in der neuen Welt und der Druck einiger Interessengruppen lenkten schließlich Ende des 19. Jahrhunderts den Blick Spaniens wieder auf das Gebiet der Westsahara. 1884 wurde sie (in ihrer damaligen Form) offiziell zum spanischen Protektorat erklärt, ohne dass jedoch die spanische Präsenz in Nordafrika ausgebaut worden wäre. Bezeichnend hierfür ist die Tatsache, dass dieses Protektorat von den Kanarischen Inseln aus mitverwaltet wurde. Erst zwischen 1910 und 1915 drangen die Spanier tiefer in das Landesinnere vor. Die heutigen Grenzen wurde ab 1900 in mehreren Verträgen zwischen Spanien, Frankreich und den diversen Stämmen festgelegt und 1934 in einer gemeinsamen Militäraktion Spaniens und Frankreichs „ konsolidiert“ . Das von nun an „ Spanische Sahara“ getaufte Gebiet wurde mit weiteren Besitztümern Spaniens zusammengelegt und bis 1946 von Marokko aus verwaltet.
Arbeit zitieren:
Dominik Bach, 2002, Probleme der Konfliktbearbeitung durch die Vereinten Nationen am Beispiel der Westsahara, München, GRIN Verlag GmbH
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