1 Inhaltsverzeichnis
1 Inhaltsverzeichnis 2
2 Einleitung 3
2.1 Inhaltliche Hinführung zum Gegenstand der Arbeit 3
3. Der Weg zum Urteil 4
3.1. Die Ausgangssituation nach 1990 4
3.2 Diskussionen im Vorfeld 5
3.2.1 Positionen der Parteien 7
4. Das Urteil 9
4.1 Zu klärende Fragen 9
4.2 Inhalt und Begründung des Urteils 10
4.3 Diskussionen nach dem Urteil 13
5. Fazit: Ausblick und Auswirkungen 16
6. Literatur 19
2
2 Einleitung
2.1 Inhaltliche Hinführung zum Gegenstand der Arbeit
Als im Jahr 1955 nach heftigen Diskussionen, Oppositionen und auch Ängsten die Bundesrepublik Deutschland wieder bewaffnet wurde, war auch einen Art Neubeginn gelungen - durch den Wandel zu einem neuen Bild von Bundeswehr, Soldaten und Militär. Die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges waren sich einig, dass von deutschem Boden nie wieder Krieg ausgehen sollte. Die vollständige Entmilitarisierung nach 1945 war die zunächst logische Konsequenz, die auch durch moralische Aspekte bedingt war. Vor dem geschichtlichen Hintergrund des Nationalsozialismus mit seinen Gräueltaten ist der Weg von der Gründung der Bundeswehr bis hin zu ihrer heutigen Rolle in der Politik und Gesellschaft umso beachtlicher. Noch immer steht die Bundeswehr in der öffentlichen Diskussion, was aufgrund ihrer Einbettung in die Demokratie ebenso richtig wie wichtig ist. Doch der Charakter der Diskussionen hat sich gewandelt: Waren es in der Nachkriegszeit noch - aufgrund der geschichtlichen Ereignisse so sehr verständliche - Ängste im inneren Deutschlands und in den europäischen Nachbarstaaten, die darauf basierten, ein weiteres Mal deutschen An- und Übergriffen zum Opfer zu fallen, wird die Existenz der Bundeswehr an sich heute fast nicht mehr in Frage gestellt. Diskutiert wird über die Form (Berufsarmee, Wehrpflicht etc.) oder die Aufgaben bei einzelnen Einsätzen und deren Notwendigkeit. Dass der Deutsche Bundestag jüngst mit einer breiten Mehrheit fraktionsübergreifend die Verlängerung und Ausweitung des
Bundeswehreinsatzes in Afghanistan um ein Jahr beschlossen hat 1 , ohne dass sich in den verschiedensten Bereichen der Gesellschaft massiver Widerstand gebildet hätte, wäre vor 50 Jahren ohnehin, aber auch vor noch 15 Jahren undenkbar gewesen. Heute „wird Deutschland am Hindukusch verteidigt“ 2 . Neben der Jahreszahl 1955 gibt es zwei weitere Etappensäulen auf dem Weg zur Rolle der Bundeswehr, so, wie sie sich heute definiert: Zum einen das Jahr 1990
1 Beschluss des Bundestages am 28. September 2005
2 Bundesverteidigungsminister Peter Struck (SPD)
3
und das Ende des Ost-West-Konfliktes mit dem sich veränderten und verändernden Anforderungsprofil der Bundeswehr hin zu Einsätzen out of area 3 . Die Diskussion über die Legitimation von Auslandseinsätzen kann in manchen Punkten sowohl in ihrer Schärfe und Emotionalität, aber auch in denhinsichtlich der auf der Geschichte Deutschlands basierenden - angeführten Argumenten mit jener vor der Wiederbewaffnung 1955 verglichen werden. Zum anderen ist das historische Datum in der Geschichte der Bundeswehr der 12. Juli 1994: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 4 , mit dem Auslandsmissionen der Bundeswehr im Rahmen von NATO- oder UNO-Friedenseinsätzen rechtlich abgesichert und geklärt wurden, war in gewisser Weise eine neue Ära der Bundeswehr eingeläutet, die Deutschland vielleicht das letzte Stück an Souveränität im Nachkriegsprozess und nach der Wiedervereinigung zurückgegeben hat.
Dieses Urteil ist der zentrale Untersuchungspunkt der vorliegenden Arbeit. Neben den Kernpunkten (Welche Fragen mussten beantwortet werden? Was beinhaltet es? Wie wird es gedeutet?) sollen auch die Notwendigkeit für einen solchen Richterspruch mit den dazugehörigen Diskussionen in der politischen Öffentlichkeit sowie Folgen und Auswirkungen des Urteils betrachtet werden.
3. Der Weg zum Urteil
3.1. Die Ausgangssituation nach 1990
Wie in der Einleitung schon erwähnt, war das Jahr 1990 ein „Wendepunkt“ in einer umfassenden Betrachtungsweise - auch bezüglich der Rolle der Bundeswehr. Durch die weltpolitische Gesamtlage nach dem Ost-West-Konflikt entwickelte sich ein anderes Anforderungsprofil. Innerstaatliche, gewaltsame Konflikte nahmen zu, die unmittelbare militärische Bedrohung der Bundesrepublik von außen, so, wie sie während des Kalten Krieges noch bestand, war nicht mehr gegeben.
„Mit dem Ende des Kalten Krieges, das wieder Raum für heiße Kriege schaffte, ist die
Rolle und das Selbstverständnis der Bundeswehr zum Problem geworden.“ 5
3 Auslandseinsätze außerhalb des NATO-Gebietes
4 Im Folgenden mit BVerfG abgekürzt.
5 Peters 1994, 286.
4
Das von PETERS beschriebene Problem bestand in der Zwickmühlen-Situation der Bundeswehr: Einerseits erweiterte sich das Anforderungsprofil zu Einsätzen über die Landesverteidigung und die Verteidigung des NATO-Gebietes hinaus (out-of- area). Aufder anderen Seite entwickelten die „[…] Verfassungsbestimmungen, die den Einsatzbereich des deutschen Militärs begrenzten, eine ungeheure politische Brisanz […]“, weil sie Deutschland außenpolitisch die Hände banden und in eine „Außenseiterposition“ drängten. 6 Denn auch außerhalb Deutschlands wurden Forderungen nach einer stärkeren Beteiligung der Bundeswehr bei internationalen Friedensmissionen lauter. Dass die Bundesrepublik bereits Anfang der 1990er Jahre intensiv um einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen war, verstärkte den Druck zusätzlich. Zwar beteiligte sich Deutschland 1991 am Golfkrieg nicht aktiv - also direkt militärisch - jedoch wurden finanzielle Hilfen in nicht unerheblicher Höhe zur Verfügung gestellt. Dieses Verhalten wiederum führte zur Kritik der so genannten deutschen „Scheckbuchdiplomatie“.
Durch finanzielle und logistische Leistungen wurden die Verbündeten und die Uno bei vielen Missionen auch schon vor 1990 unterstützt. Bis 1990 hatte es aber bezüglich Auslandseinsätzen nur einseitige Diskussionen gegeben. An die nach dem Ost-West-Konflikt zunehmenden anderen Einsatzszenarien wurde weniger gedacht. Die „verfassungsrechtliche Grundlage für derartige Bundeswehreinsätze [war] eindeutig“. Wichtig ist, dass „politische und verfassungsrechtliche Vorgaben einander entsprachen“. 7 Diese Äquivalenz zwischen Politik und Recht nahm eben zu Beginn der 1990er Jahre unter anderem mit den Einsätzen in Somalia und Bosnien-Herzegowina stetig ab.
3.2 Diskussionen im Vorfeld
Je mehr sich die internationalen Anforderungen und Ansprüche der Bundeswehr veränderten, desto weiter klafften politische und rechtliche Vorstellungen auseinander, was nach 1990 zu zunehmenden Diskussionen führte. In diesen herrschte auf allen Seiten Konsens über die „Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Klärung“. „Umso heftiger umstritten [war] allerdings das
6 Peters 1994, 286.
7 Vgl. Bundesministerium der Verteidigung 1999, 5.
5
Wie.“ 8 Und in der Tat schien eine Klärung von höchster richterlicher Instanz unabdingbar zu sein, aus zweierlei Hinsicht: Zum einen, um sich nicht vor jedem kommenden möglichen Einsatz permanent Verfassungsklagen ausgesetzt zu sehen und zum anderen - meiner Meinung nach der entscheidende Punkt - um den im Ausland eingesetzten Soldaten einen rechtlichen und politischen Rückhalt bei ihren schwierigen Aufgaben zu verschaffen. So war es kein Einzelfall, dass Luftwaffenpiloten, bevor sie Einsätze über dem ehemaligen Jugoslawien flogen, zur Absicherung ihre Anwälte konsultierten. Die Auffassungen über Auslandseinsätze gliederten sich im Wesentlichen in drei Hauptrichtungen 9 : Auslandseinsätze im Rahmen von NATO- oder Uno-Missionen sind bereits durch das bestehende Grundgesetz implizit legitimiert. Solche Einsätze sind nur möglich, wenn das Grundgesetz geändert wird, hinsichtlich einer expliziten Legitimierung. Auslandseinsätze verstoßen gegen das Grundgesetz und sind völkerrechtswidrig.
Die Diskussion beinhaltete implizit also auch die Frage, welche Rolle das wiedervereinte Deutschland international spielen wollte, wie Militär und Volk zusammengehören. Dies sei aber in der ganzen Verfassungsdiskussion „völlig untergegangen“, wie PETERS kritisiert:
„Für eine vernünftige, verantwortungsbewusste Diskussion über die Rolle des Militärs ist aber Grundvoraussetzung, dass zunächst die nationalen Ziele definiert und die Aufgaben
Deutschlands in der Welt festgesetzt werden.“ 10
Die Diskussion über die Rolle der Bundeswehr fiel in eine Zeit, in der eine gesamtdeutsche Verfassungsdiskussion über Grundgesetzreformen stattfand. Daher beschäftigte sich eine ohnehin eingesetzte gemeinsame
Verfassungskommission (GVK, Konstitution am 16. Januar 1992) auch mit dem Themenbereich „Staatliche Souveränität und militärische Verteidigung“, deren inhaltliche Punkte, „das Menu“, sich aus Anträgen der Bundestagsfraktionen ergaben. 11 Die verschiedenen Anträge gliederten sich grob nach den oben aufgezählten drei Begründungssträngen bezüglich der verfassungsrechtlichen
8 Peters 1994, 286.
9 Dieser Bereich fällt auch in das Kapitel über das Urteil selbst, denn aus diesen
Argumentationssträngen ergaben sich die für das BVerfG zu klärenden Fragen.
10 Peters 1994, 286.
11 Vgl. von Bredow 1997, 160.
6
Arbeit zitieren:
Till-Bastian Fehringer, 2005, Auslandseinsätze der Bundeswehr - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juli 1994, München, GRIN Verlag GmbH
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