Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 3
2 Zum Verhältnis von Moral und Strafrecht und über die Anfänge der modernen
Strafjustiz. 3
3 Über den Sinn des Strafverfahrens 4
4 Positive Funktionen von Verbrechen 5
5 Problematik des derzeitigen Strafens 6
6 Delinquenz und Sozialstruktur 8
7 Moralisierung des Strafrechts 8
8 Fazit. 11
Literatur 12
2
1 Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Sanktionierung straffällig Gewordener und deren daraus resultierendem gesellschaftlichen Ausschluss. Zunächst sollen der Zusammenhang von Moral und Recht sowie die Anfänge der modernen Strafjustiz erörtert werden. Darauf folgend werde ich auf den Sinn des Strafens eingehen und einige positive Funktionen des Strafens nennen. Anschließend werde ich auf die negativen Funktionen der Strafjustiz, die vor allem in ihrer aggressiven Haltung und der individuellen Zuschreibung von Schuld liegen. Danach gehe ich auf den Zusammenhang von Delinquenz und Sozialstruktur ein. Abschließend wende ich mich aktuellen Tendenzen im gegenwärtigen Strafrecht zu, die sich weg von einer verstehenden, hin zu einer härteren und repressiveren Form des Strafens bewegen und sozialstrukturelle Aspekte außen vor lassen.
2 Zum Verhältnis von Moral und Strafrecht und über die Anfänge der modernen Strafjustiz
Moral, im hier verstandenen Sinne, soll heißen „ein mehr oder weniger umfassendes, integriertes und komplexes System von Normen zur Beurteilung von individuellem Verhalten als richtig oder falsch, gut oder böse (…) aufgrund spezifischer weltanschaulicher Orientierungen und soziokultureller Werte“ (Hillmann 1994: 576). Durkheim (1996: 468) führt zum Wesen und der Entstehung von Moral weiter aus: „Moralisch ist, könnte man sagen, alles, was Quelle der Solidarität ist, alles, was den Menschen zwingt, mit dem anderen zu rechnen, seine Bewegungen durch etwas anderes zu regulieren als durch die Triebe seines Egoismus, und die Moralität ist um so fester, je zahlreicher und stärker diese Bande sind. Hiermit sieht man, wie ungenau es ist, Moralität durch die Freiheit zu definieren, wie man es oft getan hat; sie besteht vielmehr aus einem Zustand der Abhängigkeit. Sie dient keineswegs dazu, den Menschen zu emanzipieren, ihn aus dem ihn umgebenden Milieu loszulösen, sondern hat im Gegenteil die wesentliche Aufgabe, aus ihm einen integrierten Teil eines Ganzen zu machen und ihm folglich etwas von der Freiheit seiner Bewegungen zu nehmen.“
3
Rechtssysteme, und damit auch das Strafrecht, sind untrennbar mit eben dieser Moral verkoppelt und darauf basierend. Strafrecht stellt also keine überzeitliche, allgemeingültige Institution dar, sondern hängt von den jeweiligen historischen und gesellschaftlichen Bedingungen ab, in denen es seine Anwendung findet. Wenn die sanktionierende Institution aber wandelbar ist, so ist damit auch das zu bestrafende Verhalten abhängig von den jeweiligen moralischen Ansichten der sanktionierenden Gesellschaft. Es zeigt sich also, dass menschliches Handeln, welches nicht dem der gesellschaftlichen Mehrheit entspricht, nicht per se als unmoralisch oder deviant gelten kann. Devianz entsteht erst dann, wenn ein verbindliches soziales Regelwerk existiert, mit Hilfe dessen eine sanktionierende Reaktion der anderen Gesellschaftsmitglieder erfolgen kann. Dieses verbindliche Regelwerk, ausgedrückt in Gesetzen, ist unverzichtbare Grundlage eines jeden Strafprozesses im modernen bürgerlichen Rechtssystem. Die Anfänge dieser Gesetzgebung standen, noch im Angesicht der Erfahrungen illiberaler, repressiver Strukturen des Feudalismus, unter der Determinante der Austauschbarkeit der Rollen des Klägers und des Angeklagten. Niemand konnte sicher sein, trotz rechtschaffenen Verhaltens nicht auch Opfer dieser Justiz zu werden. Daher galt der absolute Grundsatz: „Die Bürger müssen über ihr Zusammenleben so entscheiden, als ob sie nicht wüssten, an welcher Stelle im so zu gestaltenden künftigen System gesellschaftlicher Ungleichheit sie ihren Platz haben werden“ (Günther 1999:167). Eben auf dieser Unsicherheit der justitiellen Platzierung der Individuen beruht die Wahrung elementarer Rechte und Güter der am meisten Benachteiligten (ebenda).
3 Über den Sinn des Strafverfahrens
Die innerhalb dieses Strafsystems sanktionierten abweichenden Verhalten von der sozialen Norm zeichnen sich dadurch aus, dass durch eine Handlung bestimmte „Kollektivgefühle, (…) die durch eine besondere Energie und Eindeutigkeit ausgezeichnet sind, verletzt werden“ (Durkheim 1968: 4). Werden solche, von der Gesellschaft als kriminell definierten, Missachtungen sozialer Regeln und Normen aufgedeckt, erweckt dies eine „emotionale Solidarität der Aggression“ (Mead 1980: 271) innerhalb der „moralischen Mehrheit“ der Gesellschaft, welche der Behauptung der sozialen Identität dient (Vgl. ebenda). Im Strafprozess soll darüber Nachweis
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Arbeit zitieren:
Florian Karsch, 2006, Strafe und Exklusion: Über den Ausschluss des Anderen, München, GRIN Verlag GmbH
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