Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................ II
Abk ürzungsverzeichnis 1
1 Einleitung 2
2 Hintergrund 2
Übersicht über die im Grundgesetz geregelten Gleichheitsrechte 3
3
4 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) 4
4.1 Allgemeines. 4
4.2 Bedeutung und Wirkungsweise. 5
4.2.1 Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“ 6
4.2.2 Gleichbehandlung von „wesentlich Ungleichem“ 7
4.2.3 Formel des BVerfG vom Willkürverbot 7
4.3 Verhältnis zu speziellen Grundrechten 11
5 Spezielle Gleichheitsrechte (Art. 3 Abs. 2) 12
5.1 Bedeutung und praktische Reichweite des Art. 3 II 1. 12
5.2 Bedeutung und praktische Reichweite des Art. 3 II 2. 14
6 Anhang - Prüfungsaufbau. 15
7 Literaturverzeichnis. 17
II
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Wörtlich genommen ist mit diesem Satz die Anwendung der Gesetze durch Verwaltung und Rechtssprechung gemeint (die
Rechtsanwendungsgleichheit), also die Gleichheit vor dem Gesetz. Daher wäre der Gesetzgeber nicht an den Gleichheitssatz gebunden. Jedoch bindet Art. 1 Abs. 3 GG auch den Gesetzgeber an die „nachfolgenden“ Grundrechte und somit auch an Art. 3 Abs. 1. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt also auch die
Rechtssetzungsgleichheit, die Gleichheit des Gesetzes. 4
Die Gleichbehandlungspflicht beschränkt sich auf den
Zuständigkeitsbereich des handelnden Hoheitsträgers. So dürfen die einzelnen Länder und die Kommunen aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechtes die ihnen obliegenden Aufgaben unterschiedlich regeln, solange die Gleichbehandlung im
„Vergleichsbereich“ gewahrt ist. Beispielsweise haben die Länder gem. Art. 105 Abs. 2 a die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, welches zu unterschiedlichen Abgaben führen kann. 5
Grundberechtigt sind jedoch nicht nur Menschen, also alle natürlichen Personen, sondern gem. Art. 19 Abs. 3 auch inländische juristische Personen des Privatrechts.
Beim Gleichheitsgebot gibt es keinen Schutzbereich, keine Eingriffe und keine Schranken. Art. 19 Abs. 1, 2 gelten nicht. 6
4 Schmidt, Grundrechte sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde, S. 174
5 Schmalz, Grundrechte, S. 191 6 Schmalz, Grundrechte, S. 190
4
Die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 führt zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des entsprechenden Gesetzes. Um die
Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers zu wahren, kann sich das BVerfG auf die Erklärung der Unvereinbarkeit beschränken und setzt dem Gesetzgeber dann idR eine Frist für die Neuregelung. Dieser hat dann die Möglichkeiten die verletze Gleichheit wieder her zu stellen in dem er
- die Gleichheit auf unterster Ebene herstellt, indem z. B. eine Begünstigung ganz entfällt,
- die Gleichheit auf höchster Ebene gewähren, indem z. B. eine Begünstigung auch auf den bislang benachteiligten fällt,
- die Gleichbehandlung auf mittlerer Ebene herbeiführen, indem die Begünstigung auf die Bezugsgruppen neu verteilt wird.
4.2 Bedeutung und Wirkungsweise
Art. 3 Abs. 1 unterliegt dem Grundsatz, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden soll. Diese Formel allein ist jedoch weniger geeignet, da es keinen Maßstab gibt, was „Gleiches“ und was „Ungleiches“ ist. Grundanliegen der Bestimmung ist die rechtliche Gleichheit, nicht hingegen die Herstellung von tatsächlicher Gleichheit unter den Menschen.
Die Struktur der Gleichheitsrechte unterscheidet sich von jener der Freiheitsrechte. Während die Freiheitsrechte in erster Linie Eingriffe abwehren sollen, verbieten die Gleichheitsrechte
Ungleichbehandlungen, die ohne verfassungsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund erfolgen. Zu prüfen ist zuerst, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt und dann ob diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. 7
7 Schmidt, Grundrechte sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde, S. 174
5
Arbeit zitieren:
B.A. Anita Rückert, 2006, Gleichheitsrechte im Grundgesetz (Stand 2006), München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
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DOI
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht
BWL - Personal und Organisation
Diplomarbeit, 116 Seiten
Ökonomische Theorien der Politik (Joseph A. Schumpeter)
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit, 16 Seiten
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Anita Rückert hat den Text Gleichheitsrechte im Grundgesetz (Stand 2006) veröffentlicht
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