In der Bundesrepublik Deutschland basieren die Grundrechte, welche in der Verfassung festgehalten sind, auf der philosophischen Idee der Menschenrechte, d.h. dass jeder Mensch unveräußerliche Rechte besitzt. So sind nach Artikel 3 des Grundgesetzes (1) „Alle Menschen vor dem Gesetz gleich“. Im zweiten Absatz wird dieser Gleichheitsgedanke konkretisiert: (2) „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. 1 Sowohl die Humanität der Menschenrechte als auch die Aufklärung durch die Medien haben dazu beigetragen, dass Homosexualität heutzutage nicht mehr als „widernatürlich“ oder „abnormal“ angesehen wird, sondern als die natürliche Neigung einer Frau oder eines Mannes zu einem gleichgeschlechtlichen Partner. Das sich dieser Gedanke erst seit wenigen Jahrzehnenten in den Köpfen der Gesellschaft manifestiert, zeigt sich sehr deutlich in der Historie.
Besonders homosexuelle Männer wurden lange Zeit verfolgt, ausgemerzt oder man versuchte sie umzuerziehen. Ihre Kriminalisierung geht bis in das frühe Mittelalter zurück. Im Nationalsozialismus fand die strafrechtliche Hetze und staatliche Diskriminierung Homosexueller ihren Höhepunkt. Bereits vor der Machtergreifung propagierte Hitler in Reichstagsdebatten seine Abneigung gegenüber gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern. Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 legte er den Grundstein für einen totalitären Staat. Von nun an wurde die Rassen- und Bevölkerungspolitik, auch bekannt als Blut- und Bodenpolitik, zu seinem primären Ziel. Homosexuelle, besonders Männer, wurden seitdem offiziell als Volksschädlinge und Staatsfeinde geahndet und strafrechtlich verfolgt.
Um den Anpassungsprozess an den totalitären Staat zu beschleunigen, wurden mit Beginn der Machtergreifung Reformen und neue Gesetze eingeführt. 1935 trat die Neufassung des Unzuchtsparagraphen § 175. StGB in Kraft. Demnach wurde „(1) Ein Mann, der mit einem anderen Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, [...] mit Gefängnis bestraft.“ 2
1 Artikel 3 GG ( http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html ), 03.08.2004
2 Paragraph 175. (abgewickelt), S. 7
2
Mit der Verschärfung des § 175 StGB wurde die Strafverfolgung homosexueller Männer und die Beweisführung bedeutend vereinfacht, denn die Neufassung stellte nun jedes Unzuchtstreiben zwischen Männern, welches das allgemeine Schamgefühl verletzt unter Strafe. 3
Aus heutiger Sicht ergibt sich an dieser Stelle die Frage, warum die Nationalsozialisten männliche Gleichgeschlechtlichkeit unter Strafe setzten während weibliche Homosexualität nicht in den Unzuchtsparagraphen aufgenommen wurde. Dies lässt sich mit einem Blick auf das unterschiedliche Rollenverständnis von Mann und Frau zu dieser Zeit erklären. In der Zeit des NS-Regimes gab es für Mann und Frau strikt getrennte Lebens- und Arbeitsbereiche. So war der Mann zuständig für die Erwerbsarbeit, die Öffentlichkeit und den Staat. Er spielte innerhalb der Gesellschaft eine bedeutende Rolle, besonders in Bezug auf seine Zeugungsfähigkeit. Einer die Hauptgründe warum männliche Homosexualität so stark bekämpft wurde, liegt in der Angst der Nationalsozialisten vor einer rückläufigen Geburtenrate. Homosexualität galt somit als eine Verweigerung gegenüber staatlicher Familienplanung und der Bevölkerungspolitik, da nur mit dieser laut Heinrich Himmler eine hohe Geburtenrate und somit „die Anwaltschaft auf die Weltmacht und Weltbeherrschung“ gesichert werden konnte. Während der NS-Zeit ging man sogar so weit, dass Ehe, Sexualität und Fortpflanzung nicht mehr als Privatsache angesehen, sondern zu einer Staatsangelegenheit wurden. Heinrich Himmler äußerte sich dazu wie folgt:
Der Staat an sich versuchte durch den Unzuchtsparagraphen und der daraus resultierenden Strafverfolgung Homosexueller das Volk zu schützen, um so das gesunde Sittlichkeitsgefühl der Mehrheit des Volkes zu wahren. In der nationalsozialistischen Propaganda wurden Homosexuelle als gefährlich, abnorm und krank dargestellt. Gleichgeschlechtliche Neigungen wurden auch mit dem Judentum in Verbindung gebracht. Was sich dadurch erklären lässt, dass ein damals sehr bekannter jüdischer Sexualforscher homosexuell orientiert war.
3 ebd., S. 8 f
4 Der Umgang der nationalsozialistischen Justiz mit Homosexuellen, S. 33 f
3
Nach nationalsozialistischer Auffassung war der Geschlechtstrieb in eine hetero- oder homosexuelle Richtung geprägt. Besonders bei Jugendlichen sah man deshalb die Gefahr, dass ein erstes homosexuelles Erlebnis zur Entfachung gleichgeschlechtlicher Sexualität führt und der Jugendliche womöglich heterosexuelle Kontakte zurückdrängt. Somit sei Homosexualität nicht nur durch seine Ansteckung gefährlich, sondern auch durch seine schnelle und massive Ausbreitung. 5
Hitler hatte seine ganz eigenen Ansichten, warum homosexuelle Männer besonders gefährlich waren. Er argumentierte, wenn Männer mit homosexuellen Neigungen hohe gesellschaftliche und politische Positionen bzw. Berufe bekleiden, würde in der Auswahl männlicher Mitarbeiter eine sexuelle Selektion stattfinden. Der heterosexuell Veranlagte werde zurückgesetzt und die Welt der Homosexuellen würde tonangebend werden. Er begründete seine Meinung mit einem Beispiel aus seiner eigenen Erfahrungswelt gegenüber seinem Masseur:
Bereits in der Gesetzgebung zeigte sich, dass die staatlichen Maßnahmen zur Verhütung männlicher Homosexualität sehr hart ausfielen. Zwar war es für Polizeibeamte nicht einfach Homosexualität nachzuweisen, da sie auf „Äußerungen von Volksgenossen“ angewiesen waren. Doch wenn es ihnen gelang innere Staatsfeinde ausfindig zu machen, wurden diese streng verfolgt. 7 Eine der ersten Sanktionen war die anfangs freiwillige später jedoch per Gerichtsbeschluss erlassene zwangsweise Entmannung. Mit dieser gesetzlichen Verankerung von 1935 versuchte man den bis dato angenommenen erbkranken Nachwuchs zu verhindern. Darüber hinaus wies man homosexuell veranlagte Männer in Konzentrationslager ein und versuchte sie dort umzuerziehen bzw. umzupolen. Gelang dies nicht, wurde die Todesstrafe angedroht oder auch ausgeführt. 8
5 ebd., S. 31 ff
6 ebd., S. 34
7 Der Umgang der nationalsozialistischen Justiz mit Homosexuellen, S. 64 f
8 Die Strafbarkeit der Homosexualität von der Kaiserzeit bis hin zum Nationalsozialismus, S. 336 f
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Arbeit zitieren:
Melanie Lüdtke, 2004, Homosexualität im Nazi-Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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