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Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis........................................................................................................... I
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Themenabgrenzung 2
1.3 Gang der Arbeit 3
2 Emissionshandel 3
2.1 Grundprinzip des Emissionshandels 4
2.2 Gesetzlicher Rahmen 5
2.2.1 Kyoto-Protokoll 5
2.2.2 EU-Richtlinie 6
2.2.3 Nationaler Allokationsplan 7
2.2.4 Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland 8
2.3 Zuteilung und Löschung von Emissionszertifikaten 9
2.3.1 Bestandsanlagen 10
2.3.2 Zusätzliche Neuanlagen und Neuanlagen als Ersatzanlagen 10
2.4 Banking und Borrowing 11
2.5 Handel mit Emissionszertifikaten 12
2.6 Wettbewerbsverzerrung durch Emissionszertifikate 13
3 Bilanzierung nach deutschem Recht 14
3.1 Bilanzierung der Emissionszertifikate 15
3.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit 15
3.1.1.1 Handelsrecht 15
3.1.1.2 Steuerrecht 16
3.1.2 Ausweis 16
3.1.2.1 Handelsrecht 16
3.1.2.2 Steuerrecht 18
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3.1.3 Ansatz 18
3.1.3.1 Handelsrecht 19
3.1.3.2 Steuerrecht 20
3.1.4 Erstbewertung für unentgeltlich erworbene Zertifikate 20
3.1.4.1 Zuteilung als Anschaffungsvorgang 21
3.1.4.2 Handelsrecht 22
3.1.4.2.1 Bewertung zum Erinnerungswert 22
3.1.4.2.2 Bewertung zum Zeitwert mit passivem Abgrenzungsposten 23
3.1.4.3 Steuerrecht 25
3.1.5 Erstbewertung für entgeltlich erworbene Zertifikate 26
3.1.5.1 Handelsrecht 26
3.1.5.2 Steuerrecht 27
3.1.6 Folgebewertung 27
3.1.6.1 Handelsrecht 27
3.1.6.1.1 Kalenderjahr entspricht Wirtschaftsjahr 29
3.1.6.1.2 Kalenderjahr entspricht nicht Wirtschaftsjahr 30
3.1.6.2 Steuerrecht 31
3.1.7 Bewertungsvereinfachungsmethoden 31
3.1.7.1 Handelsrecht 32
3.1.7.2 Steuerrecht 33
3.2 Veräußerung der Emissionszertifikate 34
3.2.1 Handelsrecht 35
3.2.2 Steuerrecht 36
3.3 Bilanzierung der Abgabeverpflichtung an den Staat 36
3.3.1 Ausweis und Ansatz der Abgabeverpflichtung 37
3.3.1.1 Handelsrecht 38
3.3.1.2 Steuerrecht 38
3.3.1.2.1 Ausreichend Emissionszertifikate zur Erfüllung der
Abgabeverpflichtung vorhanden 39
3.3.1.2.2 Nicht ausreichend Emissionszertifikate zur Erfüllung der
Abgabepflicht vorhanden 40
3.3.2 Bewertung der Abgabeverpflichtung 41
3.3.2.1 Handelsrecht 41
3.3.2.2 Steuerrecht 42
3.3.2.2.1 Ausreichend Emissionszertifikate zur Erfüllung der
Abgabeverpflichtung vorhanden 42
3.3.2.2.2 Nicht ausreichend Emissionszertifikate zur Erfüllung der
Abgabepflicht vorhanden 43
3.4 Bilanzierung von erwarteten Sanktionen 43
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3.5 Angaben im Anhang und Lagebericht 44
3.6 Zwischenergebnis 45
4 Bilanzierung nach IAS/IFRS...............................................................45
4.1 Bilanzierung der Emissionszertifikate 47
4.1.1 Klassifizierung der Emissionszertifikate 47
4.1.1.1 Definition 49
4.1.1.2 Ansatz 50
4.1.2 Erstbewertung für unentgeltlich erworbene Zertifikate 52
4.1.2.1 IAS 38 20 mit Erinnerungswert 53
4.1.2.2 IFRIC 3 und passiver Abgrenzungsposten 53
4.1.3 Erstbewertung für entgeltlich erworbene Zertifikate 55
4.1.4 Folgebewertung 55
4.1.4.1 IAS 38 20 mit Erinnerungswert 58
4.1.4.2 IFRIC 3 und passiver Abgrenzungsposten 58
4.1.5 Bewertungsvereinfachungsmethoden 60
4.2 Veräußerung der Emissionszertifikate 60
4.3 Bilanzierung der Abgabeverpflichtung an den Staat 61
4.4 Bilanzierung von erwarteten Sanktionen 63
4.5 Anhang und Lagebericht 63
4.6 Ablehnung des IFRIC 3 und Ausblick 65
4.7 Reaktion des IASB 66
4.8 Mögliche Alternativen der Bilanzierung 66
4.8.1 Full-Fair-Value-Approach 67
4.8.2 Änderung von IAS 32/39........................................................................67
4.8.3 Bilanzierung in Anlehnung an US-GAAP 68
4.8.4 Unit-of-Pollution-Methode 70
4.9 Bilanzierung in der Praxis 70
4.10 Zwischenergebnis 71
5 Exkurs 72
5.1 Auswirkung auf das Rating 72
5.2 Risiken des Abschlussprüfers 74
5.2.1 IDW PS 210 - Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der
Abschlussprüfung 74 NA
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5.2.2 IDW PS 230 - Erforderliche Kenntnisse über das zu prüfende
Unternehmen 75
5.2.3 IDW PS 322 - Verwertung der Arbeit von Sachverständigen 75
5.3 Einfluss auf den Unternehmenswert 76
5.4 Auswirkungen auf das interne Rechnungswesen 77
5.4.1 Emissionszertifikate in der Kostenrechnung 78
5.4.2 Auswirkung auf die Absatzpreise 79
6 Fazit 80
Literaturverzeichnis V NA
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1 Einleitung In den letzten Jahren haben die Anzahl und das Ausmaß von Umweltka- tastrophen weltweit zugenommen. Parallel dazu steigt die Konzentration der Treibhausgase in der Atmosphäre kontinuierlich an. An einen reinen Zufall glaubt selbst die US-Regierung unter George W. Bush nicht mehr. 1
Die zunehmende Globalisierung, Industrialisierung und das Bevölke- rungswachstum lassen einen weiteren Anstieg der Treibhausgase erwar- ten. Selbst wenn die Bevölkerung heute auf jegliche Emissionen verzich- ten würde, würde es noch 50 Jahre dauern, bis die daraus resultierenden Konsequenzen deutlich spürbar wären. Bis dahin wird die durchschnittli- che Erdtemperatur weiter zunehmen und sich das Klima auf der Erde dramatisch ändern. 2
Der Großteil der internationalen Staatengemeinschaft hat die Notwen- digkeit zum Handeln erkannt. Mit der internationalen Klimarahmenkon- ferenz 1992 in Rio de Janeiro und der Verabschiedung des Kyoto-Proto- kolls 1997 wurde der weltweite Klimaschutz in Gang gebracht. Zur Er- reichung der in Kyoto vereinbarten Emissionsminderungsziele wurde am 1.1.2005 in der Europäischen Union (EU) der Emissionshandel einge- führt.
1.1 Problemstellung Zuteilung, Abgabe und Handel von Emissionszertifikaten stellen bei den betroffenen Unternehmen Geschäftsvorfälle dar und müssen daher im Rechnungswesen abgebildet werden. Obwohl der Emissionshandel in starkem Maße die interne und externe Rechnungslegung beeinflusst, ist noch nicht abschließend geklärt, wie Emissionszertifikate bilanziell zu behandeln sind. 3
1 Vgl. VORHOLZ, F. (2004), S. 1.
2 Vgl. SARTORIUS, R. (2004), S. 2-7.
3 Vgl. HEIDENREICH, J. u.a. (2004), S. 3.
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Die Komplexität des Themas stellt nicht nur für die betroffenen Unter- nehmen eine Herausforderung dar. Auch die nationalen und internatio- nalen Standardsetter der Rechnungslegung haben Schwierigkeiten, eine stimmige Lösung zu finden. Trotz langer Kritik am Entwurf hat das In- stitut der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 1.3.2006 den Standard IDW RS HFA 15 verabschiedet. 4 Die ertragsteuerliche Behandlung wurde durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 6.12.2005 endgültig geklärt. Vorausgegangen waren jedoch zwei heftig kritisierte Entwürfe. Trotz Annäherung an den IDW Standard bestehen zwischen der handels- rechtlichen und der ertragsteuerlichen Behandlung erhebliche Unter- schiede. 5
Auch das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) des International Accounting Standard Board (IASB) sah sich bereits im Vorfeld der Verabschiedung des Entwurfs IFRIC D1 starker Kritik ausgesetzt. Trotz der breiten Ablehnung wurde am 2.12.2004 die Interpretation zur Bilanzierung der Emissionsrechte nach IAS/IFRS, IFRIC 3 verabschiedet. Die ablehnende Haltung der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) führte aber schließlich zu einem Umdenken beim IASB. Als Folge wurde die Interpretation IFRIC 3 am 23.6.2005 wieder zurückgezogen. 6 Eine Lösung scheint nicht in Sicht. 7 Das für US-GAAP zuständige Financial Accounting Standard Board (FASB) hat das Thema bereits am 13.12.2003 von seiner Agenda ge- strichen. Das Thema wurde als zu komplex eingestuft. 8
1.2 Themenabgrenzung Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet die Bilanzierung und Bewertung von Emissionszertifikaten. Dabei werden neben dem deutschen Handels- und Steuerrecht auch die internationalen Bilanzierungsvorschriften erläu- tert. Die Darstellung der spezifischen gesetzlichen Regelungen zum
4 Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2006), S. 1.
5 Vgl. SCHYNOL, D. (2006), S. 1-4; VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 57.
6 Vgl. HEIDGES, A. (2005c), S. 1.
7 Vgl. BEYHS, O. (2005), S. 15.
8 Vgl. LÖSLER, A. (2005), S. 457.
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Emissionshandel muss sich im Rahmen dieser Arbeit auf die wesentli- chen Punkte beschränken. 9
1.3 Gang der Arbeit
Zunächst wird unter Punkt 2 auf die grundlegende Funktionsweise, den rechtlichen Rahmen und die Durchführung des Emissionshandels einge- gangen. Im Anschluss wird unter Punkt 3 die Bilanzierung und Bewer- tung von Emissionszertifikaten nach Handels- und Steuerrecht verglei- chend dargestellt. Nach einem Zwischenergebnis wird unter Punkt 4 die bilanzielle Behandlung von Emissionszertifikaten nach IAS/IFRS erläu- tert. Dabei wird auch auf den IFRIC 3 eingegangen. Obwohl diese Inter- pretation zurückgezogen wurde, stellt die prinzipielle Vorgehensweise eine im Rahmen der gültigen Standards zulässige Bilanzierungsmöglich- keit dar. 10 Neben den beiden für IAS/IFRS schwerpunktmäßig behandel- ten Bilanzierungsvorschlägen wird kurz unter Punkt 4.8 auf weitere Alternativen eingegangen. Im Exkurs wird noch ein Ausblick auf The- men gegeben, die in einem engen Zusammenhang zur Bilanzierung und Bewertung stehen.
2 Emissionshandel
Zum besseren Verständnis der Arbeit ist es zunächst notwendig, das Grundprinzip und den gesetzlichen Rahmen des Emissionshandels dar- zulegen. Der gesetzliche Rahmen spiegelt die Entwicklung des Emissi- onshandels wider. Mit der Vertragsstaatenkonferenz in Kyoto 1997 wurde die Grundlage für die Einführung des Emissionshandels auf euro- päischer Ebene gelegt. Wegen der Umsetzung mittels Richtlinie sind auf nationaler und europäischer Ebene unterschiedliche gesetzliche Grundla- gen zu beachten.
9 Als weiterführende Lektüre empfiehlt sich: Emissionshandel - Ein Praxishandbuch von Elspas/Salje/Stewing (Hrsg.).
10 Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 78.
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2.1 Grundprinzip des Emissionshandels
Der Anstieg der globalen Jahresdurchschnittstemperatur und immer ex- tremer werdende Wetterereignisse sind nach Meinung vieler Wissen- schaftler auf den Anstieg der Treibhausgasemissionen zurückzuführen. Zu den wesentlichen Treibhausgasen gehören dem Kyoto-Protokoll zufolge: Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, teilhalogenisierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwe- felhexalfluorid. 11 Ziel des Emissionshandels ist es, diese Treibhausgase durch Internalisierung auf eine effiziente Weise zu reduzieren. Theoreti- sche Grundlage dafür bildet das aus der Volkswirtschaft stammende Coase-Theorem. Es geht davon aus, dass Marktteilnehmer die durch externe Effekte, wie zum Beispiel Treibhausgase, hervorgerufenen Prob- leme selber lösen können, wenn die externen Effekte mit Kosten belegt werden. 12
Der in der EU zum 1.1.2005 eingeführte Emissionshandel funktioniert nach dem gleichen Prinzip und wird als „cap and trade“-System bezeich- net. Der Staat legt zu Beginn der Handelsperiode eine zulässige Gesamt- schadstoffmenge (cap) fest und verteilt diese entgeltlich oder unentgelt- lich auf die Emittenten von Treibhausgasen. Mit den verteilten Zertifika- ten wird das Recht verbrieft, innerhalb der Handelsperiode eine bestimm- te Menge an Schadstoffen zu emittieren. Marktteilnehmer können nun entscheiden, ob es für sie sinnvoller ist, weniger oder mehr Schadstoffe in die Atmosphäre auszustoßen und entsprechend Zertifikate am Markt (Trade) zu verkaufen oder zu kaufen. Als Konsequenz finden die Emissi- onsminderungsmaßnahmen dort statt, wo sie am kostengünstigsten zu realisieren sind. Um in Summe eine Reduktion der Treibhausgase zu erreichen, muss die zu verteilende Gesamtstoffmenge somit für die je- weils nächste Handelsperiode geringer festgelegt werden. 13 11 Vgl. UNFCCC (Hrsg.) (1998), S. 19.
12 Vgl. STEWING, C. (2003), S. 1-3.
13 Vgl. ELSPAS, M. u.a. (2005), S. 3.
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2.2 Gesetzlicher Rahmen
Das 1997 unterzeichnete Kyoto-Protokoll der Vereinten Nationen war der Auslöser für die Einführung eines europaweiten Emissionshandels. Die Richtlinie 2003/87/EG bildet die rechtliche Grundlage für das welt- weit erste multinationale Emissionshandelssystem. 14 Diese Richtlinie ver- pflichtete die EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene entsprechende Gesetze zu erlassen. Die Emissionshandelsrichtlinie wird in Deutschland im Wesentlichen durch das TEHG 15 und die Zuteilungsgesetze 16 für die einzelnen Handelsperioden umgesetzt.
2.2.1 Kyoto-Protokoll
Am 9.5.1992 wurde in Rio de Janeiro die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen beschlossen. 17 Dieser Vertrag verpflichtet die inter- nationale Staatengemeinschaft Maßnahmen zum Klimaschutz zu er- greifen. Er wurde bislang von 186 Staaten ratifiziert. Konkrete Ziele zur Reduktion von Treibhausgasen und geeignete Instrumente zur Erreichung der Reduktionsziele wurden aber erst auf der dritten Vertragsstaaten- konferenz 1997 in Kyoto verabschiedet. Bedingung für das Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls 18 war die Ratifizierung durch mindestens 55 Staa- ten, die zusammengerechnet mehr als 55 Prozent der Kohlendioxid- Emissionen verursachen. Wegen der Weigerung der USA als größtem Treibhausgas-Emittenten das Protokoll zu ratifizieren wurde es erst mit der Ratifizierung durch Russland am 18.11.2004 völkerrechtlich ver- pflichtend. 19 Als verbindliches Ziel wurde eine weltweite Reduktion der Treibhausgase bis 2012 um fünf Prozent gegenüber dem Stand von 1990 vereinbart. Die einzelnen nationalen Verpflichtungen sehen je nach 14 Vgl. STEWING, C. (2003), S. 1.
15 Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 8.7.2004.
16 Die Zuteilung für die erste Handelsperiode 2005-2007 wird durch das ZuG 2007 geregelt.
17 Engl.: United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC). 18 Kyoto Protocol to the United Nations Framework Convention on Climate Change vom 18.3.1998.
19 Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 8-12.
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Entwicklungstand eine unterschiedlich starke Reduktion vor. Einzelnen Ländern wurde sogar eine Erhöhung der Emissionen zugebilligt. 20
Um die Reduktionsziele zu erreichen werden neben dem Emissionshan- del noch zwei projektbezogene Instrumente vorgeschlagen. Beiden pro- jektbezogenen Instrumenten ist gemein, dass die Maßnahmen zur Emissi- onsminderung nicht bei den eigenen vom Emissionshandel betroffenen Betrieben, sondern in irgendeiner anderen Anlage durchgeführt werden können. Mit anderen Anlagen sind sowohl unternehmensfremde Anlagen als auch eigene Anlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen, gemeint. Dies ist für Unternehmen insbesondere dann interessant, wenn die eigene Anlage bereits dem Stand der Technik entspricht und nur unter großem Aufwand weitere Emissionen eingespart werden könnten. Für die erzielte Reduktion erhält das Unternehmen Minderungsgutschriften und kann somit praktisch seinen eigenen Bestand an Emissionszertifikaten erhöhen. Unterschieden wird lediglich, wo die Maßnahmen durchgeführt werden. Mit „Clean Development Mechanism“ (CDM) werden Projekte in Entwicklungsländern bezeichnet und mit „Joint Implementation“ (JI) Projekte in Industrieländern. 21
2.2.2 EU-Richtlinie
Im Jahr 2000 erkannte die EU, dass die bisherigen Klimaschutzmaßnah- men in den EU-Mitgliedstaaten wahrscheinlich nicht ausreichend sein würden, um die Reduktionsverpflichtung der EU von acht Prozent in 2012 zu erfüllen. Aus diesem Grund wurde mit der Verabschiedung des Europäischen Klimaschutzprogramms am 8.3.2000 erstmals das Ziel formuliert, ein EU-internes System für den Emissionshandel zu etablie- ren. 22 Nach langwierigen Verhandlungen konnte die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Rates am 13.10.2003 verabschiedet wer- 20 Vgl. STEWING, C. (2003), S. 6.
21 Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 11-12.
22 Vgl. ELSPAS, M. (2005), S. 19.
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den. 23 Dem EU-Emissionshandel gehören neben den 25 Mitgliedstaaten der EU auch Norwegen, Island und Liechtenstein an. 24
Vom Emissionshandel sind zunächst nur die Unternehmen betroffen, die zu einer im Anhang 1 der Richtlinie erfassten Branche und Größenklasse gehören. Am 1.1.2005 bekamen vor allem Unternehmen aus dem Bereich Energie, Eisenmetallerzeugung und -bearbeitung, Baustoffindustrie so- wie Papier- und Zellstoffindustrie Zertifikate für die erste dreijährige Handelsperiode zugeteilt. Die EU-Richtlinie umfasst gemäß Anhang 2 der Richtlinie die sechs wichtigsten und bereits im Kyoto-Protokoll ge- nannten Treibhausgase. Für die erste Handelsperiode sind aber nach Ar- tikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinie nur die Koh- lendioxidemissionen relevant.
2.2.3 Nationaler Allokationsplan
Artikel 9 der Richtlinie verlangt von den beteiligten Nationen die Erstel- lung und Veröffentlichung von Allokationsplänen für jede Handelsperio- de. Diese sollen Stellung zu der Gesamtzuteilungsmenge an Zertifikaten und dem geplanten Verteilungsschlüssel nehmen. Die jeweilige nationale Gesamtzuteilungsmenge orientiert sich an den vereinbarten Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls. Der nationale Allokationsplan (NAP) ist in einen Makro- und einen Mikroplan aufgeteilt. Der Makroplan regelt neben der bereits erwähnten Gesamtzuteilungsmenge auch die grobe Aufteilung des Emissionsbudgets auf einzelne Branchen. Die Aufteilung auf einzelne Anlagen und die Bildung eines Reservefonds wird durch den Mikroplan vorgegeben. 25 Mit dem Reservefond werden von staatlicher Seite Zertifi- kate zurückbehalten, um spätere Neuanlagen mit Zertifikaten auszustat- ten.
23 RICHTLINIE 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates. 24 Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 13.
25 Vgl. BEGEMANN, A. u.a. (2004), S. 136-137.
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2.2.4 Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland
Die nationale Umsetzung muss gemäß Artikel 249 Abs. 3 EG-V das angestrebte Ziel der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG erreichen. Die drei wesentlichen Bestandteile des deutschen Emissionshandelssys- tems sind das TEHG, das ZuG 2007 26 und der bereits angesprochene NAP. 27 Das am 15.7.2004 in Kraft getretene TEHG, das die grundlegen- den Regeln des Emissionshandels in Deutschland definiert, wird durch das Zuteilungsgesetz für die erste Handelsperiode ZuG 2007 ergänzt. Aufbauend auf dem NAP enthält das ZuG 2007 detaillierte Regelungen für die Zuteilung der Emissionszertifikate an die betroffenen Betreiber. Das NAP alleine hat als Kabinettsentwurf keine unmittelbare Rechtskraft gegenüber Dritten. Zur weiteren Konkretisierung sind bislang noch die Zuteilungsverordnung 2007 28 (ZuV 2007) und die Emissionshandelskos- tenverordnung 2007 29 (EHKostV 2007) erlassen worden.
Trotz der Umsetzung mittels Richtlinie sind zentrale Elemente des Emis- sionshandels für alle Mitgliedstaaten gleich. Die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei der Umsetzung der Richtlinie soll Wettbewerbs- verzerrungen innerhalb der EU vermeiden. 30 Daneben bestehen jedoch Freiräume bei der Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie. Diese haben insbesondere Einfluss auf die Kauf- und Verkaufsformalitäten von Emissionszertifikaten und die Verwaltungsvorschriften für die Anlagen- betreiber. Ebenso steht es dem Mitgliedstaat frei, in der ersten Handels- periode bis zu fünf Prozent und in der zweiten Handelsperiode bis zu zehn Prozent der Gesamtzuteilungsmenge zu versteigern. 31
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Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas- Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005-2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26.8.04.
27 Vgl. LANG, M. u.a. (2004), S. 1711.
28 Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsverordnung 2007 - ZuV 2007) vom 31.8.04.
29 Kostenverordnung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zum Zuteilungs- gesetz (Emissionshandelskostenverordnung 2007 - EHKostV) vom 31.8.04. 30 Vgl. KLEIN, M. u.a. (2004), S. 336.
31 Vgl. EBSEN, P. (2004), S. 9.
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An dieser Stelle soll außerdem darauf hingewiesen werden, dass das TEHG im Gegensatz zur Richtlinie den Begriff des „Zertifikats“ nicht kennt. Anstatt dessen verwendet das TEHG den Begriff der „Berechti- gung“. In der Literatur werden beide Begriffe synonym gebraucht. Zwin- gend zu unterscheiden sind dagegen die Begriffe „Zertifi- kat/Berechtigung“ und „Emissionsgenehmigung“. Während die Emissi- onszertifikate nur die für den Emissionshandel erforderlichen Instrumen- te sind, wird durch die Genehmigung die Erlaubnis zur Emission von Treibhausgasen erteilt. Nicht jeder also, der über Zertifikate verfügt wie zum Beispiel Händler, besitzt somit eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen. 32
2.3 Zuteilung und Löschung von Emissionszertifikaten
Um am Emissionshandel teilnehmen zu können, müssen die betroffenen Unternehmen nach § 4 Abs. 1 TEHG eine Genehmigung für die Emissi- on von Treibhausgasen besitzen und einen Antrag auf Zuweisung von Emissionszertifikaten stellen. Für den Fall, dass noch keine Genehmi- gung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BimSchG) vor- liegt, ist diese spätestens mit dem Zuteilungsantrag zu beantragen. Der Zuteilungsantrag wird abgelehnt, wenn es dem Unternehmen nicht mög- lich ist, die Emissionen in einem Bericht korrekt auszuweisen. 33
Die betroffenen Unternehmen haben ab dem 1.1.2005 die im jeweiligen Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und Bericht zu er- statten. Dieser Bericht muss sich nicht nur an bestimmte Formvorschrif- ten halten, sondern auch von einem sachverständigen Gutachter verifi- ziert werden. Bis spätestens zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres ist der Bericht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHST) einzurei- chen. Einen Monat später, am 30.4. müssen die betroffenen Unternehmen nun Zertifikate im Umfang der im Bericht ausgewiesenen Emissionen 32 Vgl. BINNEWIES, B. u.a. (2004), S. 1116-1117; SCHYNOL, D. (2006), S. 7. 33 Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 17-18.
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beim DEHST abgeben. Diese werden dann vom DEHST gelöscht. Eine nicht rechtzeitige erfolgte Abgabe hat Sanktionen zur Konsequenz. 34
Die Zuteilung der Jahresration an Zertifikaten erfolgt bereits zum 28.2. eines jeden Jahres und setzt einen form- und fristgerechten Antrag auf Zuweisung voraus. Dieser Antrag ist nur einmal pro Handelsperiode am
31.3. des jeweils letzten Jahres zu stellen. Für die zweite Handelsperiode
2008-2012 sind die Anträge daher bis zum 31.3.2007 einzureichen. Die Berechnung der Zuteilungsmenge für die gesamte Handelsperiode ist von dem Jahr der Inbetriebnahme der betroffenen Anlage abhängig. 35 Es wird unterschieden zwischen Bestandsanlagen und zusätzlichen Neuanlagen sowie Ersatzanlagen.
2.3.1 Bestandsanlagen
Grundsätzlich orientiert sich die Zuteilungsmenge von Emissionszertifi- katen an den historischen Emissionen der jeweiligen Anlage. Für die Gruppe der Anlagen, die vor dem 31.12.2002 in Betrieb gegangen sind, werden die historischen Emissionen noch um 2,91 Prozent reduziert. Mit diesem so genannten „Erfüllungsfaktor“ soll das Ziel des Makroplans erreicht werden. Diese Form der Zuteilung nach § 7 ZuG 2007 wird in der Literatur häufig als „Grandfathering“-Methode bezeichnet.
Die Zuteilungsmenge für Anlagen, die im Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004 in Betrieb gegangen sind, berechnet sich gemäß § 8 ZuG 2007 aus den angemeldeten durchschnittlichen Jahresemissionen. Die Anwendung des Erfüllungsfaktors entfällt für die ersten zwölf Jahre.
2.3.2 Zusätzliche Neuanlagen und Neuanlagen als Ersatzanlagen
Mit zusätzlichen Neuanlagen werden nach § 11 Abs. 1 ZuG 2007 Anla- gen bezeichnet, die zu einer erweiterten Kapazität im Markt führen. Ersatzanlagen dienen dagegen nach § 10 Abs. 1 ZuG 2007 der Substitu- tion von Anlagen, die bereits dem Emissionshandel unterliegen. 34 Vgl. BEGEMANN, A. u.a. (2004), S. 139-140.
35 Vgl. BEGEMANN, A. u.a. (2004), S. 140.
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Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanlage erst nach dem 31.12.2004 und somit innerhalb der ersten Handelsperiode, so werden nach § 11 ZuG 2007 die erwarteten Emissionswerte auf Basis der „besten verfügbaren Technik“ ermittelt. Anschließend wird die entsprechende Menge an Zertifikaten ohne Anwendung des Erfüllungsfaktors berechnet und ge- mäß § 7 ZuG 2007 durch den Reservefond bereitgestellt.
Ist der Tatbestand einer Ersatzanlage erfüllt, so haben die Unternehmen das Wahlrecht anstelle des § 11 ZuG 2007 die in vielen Fällen günstigere Zuteilungsregel nach § 10 ZuG 2007 zu wählen. Für die ersten 4 Jahre sind bei der Berechnung der Zuteilungsmenge für die Ersatzanlage die höheren Emissionen der Altanlage einschließlich des Erfüllungsfaktors maßgeblich. Zusätzlich wird für weitere 14 Jahre auf die Anwendung des Erfüllungsfaktors verzichtet. 36
2.4 Banking und Borrowing
Aufgrund der Zuteilung der Zertifikate am 28.2. eines jeden Jahres und der erst zwei Monate später erfolgenden Abgabe eröffnen sich mit dem Banking und Borrowing weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die Unter- nehmen.
Banking bezeichnet zum einen die periodeninterne Übertragung von un- genutzten Zertifikaten in das Folgejahr und zum anderen die perioden- übergreifende Übertragung in die nächste Handelsperiode. Die rechtli- chen Bestimmungen finden sich hierzu in § 6 Abs. 4 TEHG. Während Satz 1 der Bestimmung lediglich eine Gültigkeit der Zertifikate für eine Handelsperiode vorsieht, wird in Satz 4 die automatische Umschreibung in Zertifikate der nächsten Handelsperiode festgeschrieben. Diese wird aber gemäß § 6 Abs. 4 S. 5 TEHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 ZuG 2007 für die Übertragung von der ersten in die zweite Handelsperiode verwehrt.
Borrowing bezeichnet die Erfüllung der Abgabeverpflichtung am 30.4. durch Zertifikate, die erst am 28.2. des Jahres zugeteilt wurden und ei-
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gentlich für das laufende Jahr bestimmt sind. Die Abgabeverpflichtung resultiert dagegen aus den im Vorjahr verursachten Emissionen. Diese Vorgehensweise wird durch die Vorschriften des Emissionshandels nicht verneint. 37
2.5 Handel mit Emissionszertifikaten
Neben der Möglichkeit des Borrowing oder Banking haben Unternehmen die Möglichkeit, Zertifikate über den Markt zu kaufen und zu verkaufen. Der Handel mit Emissionszertifikaten unterliegt keiner staatlichen Be- schränkung. Grundsätzlich kann gemäß § 6 Abs. 3 TEHG jede Person innerhalb der EU mit Zertifikaten handeln. Auch mit Drittländern im Sinne von § 13 Abs. 3 TEHG ist der Handel prinzipiell möglich, sofern ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten geschlossen wurde. 38
Unternehmen, die mit Zertifikaten handeln möchten, können entweder einen Makler mit der Vermittlung beauftragen oder den Handel selbst- ständig über die Börse abwickeln. Voraussetzung für eine wirksame Übertragung ist die Einigung der Vertragsparteien und die Überschrei- bung der Zertifikate auf das Konto des Käufers im Emissionshandelsre- gister. Die Zertifikate werden selber nicht verbrieft, sondern nur in elekt- ronischer Form verbucht. 39
Strittig ist die Rechtsnatur der Emissionszertifikate. Da diese zunächst nach öffentlichem Recht zugeteilt werden und anschließend mit jeder- mann gehandelt werden können, kann sowohl eine Einordnung als öf- fentliches oder privates Recht argumentativ vertreten werden. 40 Der Ge- setzgeber hat es im TEHG versäumt, eine eindeutige Einordnung vor- zunehmen. Für die Praxis ist dies durchaus relevant. Denn die Rechtsna- tur entscheidet über die Wahl des Rechtsweges bei vertraglichen Konflik- ten und die Ausgestaltung von Kaufverträgen. Nach Auffassung der 36 Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 20-21.
37 Vgl. BEGEMANN, A. u.a. (2004), S. 142.
38 Vgl. VÖLKER-LEHMKUHL, K. (2005a), S. 25-29.
39 Vgl. HAACK, T. u.a. (2004), S. 12.
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Kanzlei Lovells sind Emissionszertifikate jedoch rein privatrechtlicher Natur. 41 Auf die Bilanzierung und Bewertung hat diese Unterscheidung keinen Einfluss.
Obwohl Emissionszertifikate nach geltendem deutschen Recht als schuldverschreibungsähnliche, nicht verbriefte Wertpapiere qualifiziert werden könnten, wird die Einordnung als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesensgesetzes (KWG) nach § 15 TEHG verneint. Somit unter- liegt der Handel mit Emissionszertifikaten nicht der Aufsicht der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Handel mit De- rivaten unterliegt dagegen der Aufsicht der BaFin, da das TEHG Derivate nicht explizit erwähnt. 42
2.6 Wettbewerbsverzerrung durch Emissionszertifikate
Der NAP für die zweite Handelsperiode wurde am 30.6.2006 nach Brüs- sel gemeldet und wird momentan von der EU geprüft. Doch es lässt sich bereits erkennen, dass dieser vom Bundeskabinett beschlossene NAP 2 einen Schritt in Richtung mehr Chancengleichheit und Transparenz bedeutet. Auf Drängen Brüssels wurden zahlreiche Sonderregeln wie zum Beispiel die Optionsregel des alten NAP 1 abgeschafft. 43
Gerade im Bereich der NAP steckt großes Potential für grenzüberschrei- tende Wettbewerbsverzerrung. So gibt es zum Beispiel wegen der nur groben Vorgabe in der Richtlinie 2003/87/EG unterschiedliche nationale Anlagenlisten. Aus diesem Grund konnte es passieren, dass Warmwalz- oder Gipsöfen in Deutschland nicht dem Emissionshandel unterlagen, in anderen Ländern dagegen schon. Zumindest diese Wettbewerbsverzer- rung wird es wegen strikterer Vorgaben aus Brüssel in Zukunft nicht mehr geben. 44 Jedoch bleibt es weiterhin den teilnehmenden Ländern freigestellt, bis zu 10 Prozent der Zuteilungsmenge an die Unternehmen 40 Vgl. EBSEN, P. (2004), S. 65; LEIDINGER, T. (2005), S. 379-383. 41 Vgl. HAACK, T. u.a. (2004), S. 12.
42 Vgl. HAACK, T. u.a. (2004), S. 6-7.
43 Vgl. NEIDLEIN, H. C. (2006b), S. 4.
44 Vgl. NEIDLEIN, H. C. (2006b), S. 4.
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zu versteigern oder einzelnen Branchen mehr oder weniger Zertifikate zuzuteilen. 45
Zu bedenken ist allerdings, dass es selbst bei einer vollständigen Harmo- nisierung der NAPs, unterschiedlich ehrgeizige Reduktionsziele der beteiligten Länder gibt. Diese müssen zwangsläufig ihren Niederschlag in den nationalen Erfüllungsfaktoren finden und führen somit zu einer unterschiedlich starken Belastung der Unternehmen durch den Emissi- onshandel.
3 Bilanzierung nach deutschem Recht
Im Gegensatz zu den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS und US-GAAP existieren seit März 2006 Bilanzierungsregeln für das Handels- und das Steuerrecht. Den Anfang machte die Finanz- verwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 6.12.2005 zur ertragsteuerli- chen Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz. 46 Am 1.3.2006 folgte dann die Verabschiedung des IDW RS HFA 15 zur Bilanzierung von Emissionsberechtigungen nach HGB.
Der grundsätzliche Aufbau der Bilanzierung von Emissionszertifikaten ist zweiteilig. Zum einen erfolgt die Bilanzierung der Emissionszertifi- kate und zum anderen muss am Jahresende eine Abgabeverpflichtung für die Rückgabe der Zertifikate im nächsten Jahr verbucht werden. 47 Im Fol- genden wird nun der Einfluss dieser beiden Sachverhalte auf den Jahres- abschluss dargestellt. Um die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Bilanzierung und Bewertung von Emissionszertifikaten nach Handels- und Steuerrecht besser aufzuzeigen, werden abschnittsweise immer beide Regelungswerke direkt nacheinander behandelt.
45 Vgl. BMU (2006), S.17; NEIDLEIN, H. C. (2006a), S. 1.
46 Vgl. BMF-Schreiben vom 6.12.2005 - IV B2 - S 2134 a - 42/05. 47 Vgl. KRÜGER, G. u.a. (2005), S. 529.
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Andreas Gläßer, 2006, Bilanzierung und Bewertung von Emissionszertifikaten, Munich, GRIN Publishing GmbH
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