Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
1.1. Problemstellung 1
1.2. Themenabgrenzung 1
2. Begriff Software-System. 2
2.1. Enterprise resource planning (ERP-Software) 2
2.2. Andere Software 2
3. Aufwendungen für Software-Systeme. 3
3.1. Lizenzentgelt 3
3.2. Vorkosten/Vorplanungskosten 3
3.3. Planungskosten. 3
3.4. Implementierungskosten 4
3.4.1. Customizing 4
3.4.2. Modification 5
3.4.3. Extension 5
3.5. Schulungskosten. 5
3.6. Nachträglich entstehende Aufwendungen. 5
4. Bilanzsteuerliche Behandlung dieser Aufwendungen 5
4.1. Handelsbilanzielle Grundsätze. 5
4.2. Steuerbilanzielle Grundsätze 6
4.2.1. Software als immaterielles Wirtschaftsgut. 6
4.2.2. Entgeltlicher Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter. 8
4.2.3. ERP-Software als Anlagevermögen. 8
5. Bewertung der ERP-Software 8
5.1. Handelsrechtliche Bewertung. 8
5.1.1. Einzelbewertung von Vermögensgegenständen 8
5.1.2. Wertansatz 9
5.2. Steuerrechtliche Bewertung 9
6. Anschaffungs-/Herstellungskosten. 10
6.1. Anschaffungskosten. 10
6.2. Herstellungskosten. 11
6.3. Nachträglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 11
6.4. Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand 12
II
7. Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten 12
7.1. Vertragliche Vereinbarungen. 13
7.1.1. Überlassung von Software 13
7.1.2. Anpassung von Software 13
7.1.3. Vertragsauslegung 14
7.2. Erweiterung oder wesentliche Verbesserung 14
7.2.1. Entstehung eines neuen Vermögensgegenstands. 14
7.2.2. Quellcode 14
7.3. Beispiel zum Vergleich 16
8. Aktivierungspflicht 17
8.1. Lizenzentgelt 18
8.2. Vorkosten/Vorplanungskosten 18
8.3. Planungskosten. 19
8.4. Implementierungskosten 20
8.5. Schulungskosten. 20
8.5.1. Schulung der Anwender. 20
8.5.2. Schulung des Personals für Implementierungsarbeiten 21
8.6. Nachträglich entstandene Aufwendungen. 21
8.6.1. Erweiterung durch nachträglich angeschaffte Module. 21
8.6.2. Wartungskosten 22
9. Abschreibung 23
9.1. Beginn der Abschreibung 23
9.2. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. 23
9.2.1. Differenzierung der Software. 24
9.2.2. Zeitliche Entwicklungsabstände von Produkten 25
9.2.3. Ansicht vieler Betriebe 26
9.2.4. Ansicht der Finanzverwaltung 26
9.2.5. Zu berücksichtigende betriebsgewöhnlich Nutzungsdauer 28
9.3. Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. 28
9.4. Ermittlung der Abschreibungen 28
10. Zusammenfassung. 29
III
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O. am angegebenen Ort Abs. Absatz AfA Abschreibung für Abnutzung AK Anschaffungskosten Anm. Anmerkung Az. Aktenzeichen BFH Bundesfinanzhof BGH Bundesgerichtshof BMF Bundesministerium für Finanzen BND betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer d.h. das heißt Def. Definition EDV elektronische Datenverarbeitung engl. englisch Erl. Erlass ERP Enterprise Resource Planning EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStH Einkommensteuerhinweise EStR Einkommensteuerrichtlinie etc. et cetera evtl. eventuell ff. fortfolgende FR Finanzrundschau gem. gemäß ggf. gegebenenfalls GrS Großer Senat HGB Handelsgesetzbuch HK Herstellungskosten i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit
IV
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IT Informationstechnik Mio. Millionen NJW Neue juristische Wochenschrift Nr. Nummer NWB Neue Wirtschafts-Briefe o.a. oben aufgeführten o.ä. oder ähnliches o.J. ohne Jahresangabe Rdnr. Randnummer Richtl. Richtlinie Rz. Randziffer SfF Senator für Finanzen sog. so genannte StBp Steuerliche Betriebsprüfung u.a. unter anderem UrhG Urhebergesetz UStG Umsatzsteuergesetz vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
V
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Bei der Einführung eines neuen Softwaresystems in Betrieben stellt sich die Frage, wie die Aufwendungen für diese Systeme steuerlich zu behandeln sind.
Die Investitionskosten von EDV-Großprojekten belaufen sich vielfach auf zweistellige Millionenbeträge. 1 Wobei die Aufwendungen für die Implementierung, Planung, Beratung und Schulung oftmals den Kaufpreis der Softwarelizenz erheblich übersteigen. Bei der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung dieser gesamten Kosten ergeben sich unterschiedliche Auffassungen. Es ist fraglich, ob und inwieweit sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen, oder ob es sich um ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut handelt, das lediglich über eine Nutzungsdauer abgeschrieben werden kann.
Auch zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Software gibt es unterschiedliche Auffassungen. Wie schnell ist Software abgenutzt?
Derzeit liegen zu diesen Problematiken weder finanzgerichtliche oder höchstrichterliche Grundsatzentscheidungen vor noch sind überhaupt gerichtliche Verfahren anhängig. Aufgrund der Gesetzgebung, die diese Einzelfälle nicht eindeutig regelt, und der fehlenden Rechtsprechung gibt es oftmals unterschiedliche Auffassungen zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.
1.2. Themenabgrenzung
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt insbesondere in der Abgrenzung der einzelnen Aufwendungen zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK und HK).
1 Petersen, NWB v. 29.03.2005, Fach 17, S. 1927 bis 1928
1
2. Begriff Software-System
2.1. Enterprise resource planning (ERP-Software) Übersetzung: enterprise: Betrieb, Unternehmen
Hierbei handelt es sich um ein aus mehreren Komponenten bestehendes integriertes (zusammengeschlossenes, vereinigtes) Anwendungspaket, das alle wesentlichen betrieblichen Funktionsbereiche abdeckt. 2
Diese Systeme werden zur Optimierung von Geschäftsprozessen eingesetzt und mit verschiedenen Modulen (z.B. Fertigung, Finanzen, Logistik, Personal, Vertrieb) zusammengestellt. Wesensmerkmal eines ERP-Systems ist die Funktion zur umfassenden Integration und Steuerung verschiedener Unternehmensaktivitäten. 3
Die ERP-Software zeichnet sich weiter dadurch aus, dass sie jederzeit problemlos durch Module erweiterbar ist. Insbesondere ist eine Verknüpfung mit Software anderer Hersteller möglich. 4
Es gibt eine Vielzahl von Softwareherstellern, die ERP-Software produzieren (z.B. SAP, Baan oder Navision).
2.2. Andere Software
Bei der Einführung von anderen Softwareprodukten ist die Problematik hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für diese Produkte ähnlich. Denkbar sind zum Beispiel Aufwendungen für einen Internet-Auftritt, für EDV-Netzwerke und für andere implementierungsintensive Software-Systeme.
1 Schulze, Computer Englisch, S. 98, S. 201 u. S. 231
2 Vgl. Hansen/Neumann, Wirtschaftsinformatik I, S. 523
3 BMF-Schreiben vom 18.11.2005 - IV B 2 - S 2172 - 37/05, Rdnr. 1
4 Vgl. Petersen, NWB v. 29.03.2005, Fach 17, S. 1928
2
Hierbei handelt es sich um moderne Informations- und Kommunikationsmittel (wie auch die ERP-Software), die zusammenfassend auch als „neue Medien“ bezeichnet werden. 1 Auf die steuerliche Behandlung von anderen Softwareprodukten wird hier nicht explizit eingegangen.
3. Aufwendungen für Software-Systeme
3.1. Lizenzentgelt
Lizenzentgelt ist die Zahlung eines Entgelts für die Einräumung eines Nutzungsrechts an der Software.
3.2. Vorkosten/Vorplanungskosten
Hier sind Ausgaben gemeint, die vor der Kaufentscheidung für eine bestimmte Software liegen. 2 Zum Beispiel Ausgaben für allgemeine Studien zur Wirtschaftlichkeit oder zur Einführung neuer EDV-Systeme (Vorstudien, Grobstudien oder sog. Machbarkeitsstudien). Diese Kosten müssen sich nicht notwendigerweise auf die schließlich angeschaffte Software beziehen.
3.3. Planungskosten
Planungskosten entstehen durch die Analyse der Geschäftsprozesse beim Anwender mit Blick auf die ausgewählte Software. 3 Diese wird in der Regel von einer Unternehmensberatungsgesellschaft vorgenommen.
Es wird u.a. analysiert, in welcher Form welche Geschäftsprozesse durch die Software unterstützt werden können, oder inwieweit bestimmte Geschäftsprozesse geändert/ergänzt werden müssen, damit sie durch die Software unterstützt bzw. verarbeitet werden können.
1 Vgl. Petersen, NWB v. 29.03.2005, Fach 17, S. 1928
2 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2005, , IV B 2 - S 2172 -37/05, Rdnr. 14
3 Vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2005, IV B 2 - S 2172 -37/05, Rdnr. 5
3
Arbeit zitieren:
Dipl. - Finanzwirt (FH) Lars Görigk, 2006, Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems; insbesondere die Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, München, GRIN Verlag GmbH
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