Die Bedeutung der Grundrechte für das Bildungssystem in der Bundesrepublik Deutschland


Hausarbeit, 2002

28 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Bestandsaufnahme des Bildungssystems nach 1945
2.1. Die deutsche Schulverfassungstradition
2.2. Reformposition der Nachkriegszeit

3. Bedeutung der Grundrechte für das Bildungssystem
3.1. Art.6 GG, Art.7 GG
3.2. Art.20 GG als Grundlage zur Differenzierung der Bildungsverfassung
3.3. Allgemeine Grundrechte zur Differenzierung der Bildungsverfassung
3.4. Das Grundrecht auf Bildung

4. Grundrechtsbedingte Problemfelder
4.1. Probleme vertikaler Gewaltenteilung – Bund contra Länder
4.2. Die Partizipation der Bildungsakteure

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Grundgesetz (GG) enthält nur wenige Artikel, die sich ausdrücklich mit dem Bildungswesen befassen. Trotzdem lassen sich die im GG niedergelegten Strukturen und Normen zu einer Bildungsverfassung der Bundesrepublik Deutschland zusammenfassen[1].

Im folgenden wird untersucht, welche Vorgaben das GG für die Entwicklung des Bildungswesens gemacht hat, wie diese umgesetzt wurden und welche Erscheinungen im Bildungswesen auf Grundrechtsnormen zurückzuführen sind.

Aus der Kulturhoheit der Länder in Verbindung mit dem Föderalismusgebot des GG erwachsen Spannungen, entstehen aber auch gewaltige Möglichkeiten für ein mannigfaltiges deutsches Bildungswesen.[2]

Da Bildung nicht irgendwo, sondern eingebettet im staatlichen Gesamtzusammenhang stattfindet, muss sie sich auch an staatlichen Grundprinzipien orientieren. Bedeutet Bildung in der Staatsform der Demokratie nicht auch, daß demokratische Prinzipien wie Partizipation im Bildungswesen, und hier ist insbesondere die institutionalisierteste Form von Bildung, die Schule, angesprochen, Eingang finden müssen?

Wenn wir bisher von Bildungssystem und Bildungswesen gesprochen haben, so beziehen sich die folgenden Untersuchungen natürlich auf die ausgeformteste Institution von Bildung, auf das Schulsystem, das Schulwesen und die Schulverfassung.

Die dieser Arbeit zugrundeliegende Fragestellung ist also, welche Auswirkungen Grundrechtsbestimmungen auf das Schulwesen zeigen.

Da im Verlauf der Arbeit viel von Grundrechten und deren Bedeutung die Rede sein wird, ist ein Blick auf die allgemeinen Theorien von Grundrechtsverständnis nötig.

Grundrechte wurden bisher in liberal-rechtsstaatlicher Gedankentradition als reine Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat verstanden. Dieses Verständnis hat sich dahingehend gewandelt, als man nun Grundrechte vermehrt als soziale Teilhaberechte des Individuums am staatlichen Geschehen sieht. Teilhabe beinhaltet natürlich auch die Forderung an den Staat, Möglichkeiten zur Beteiligung zu schaffen,d.h. es entsteht ein Anspruch an den Staat, der sich durch sämtliche Bereiche gesellschaftlichen Lebens zieht und so natürlich auch den Schul- und Bildungsbereich berührt. Ohne das Verständnis der Grund-rechte als Anspruchsrechte gegenüber dem Staat wären Diskussionen über Partizipation oder ein Recht auf Bildung sinnlos.

2. Bestandsaufnahme des Bildungssystems nach 1945

2.1. Die deutsche Schulverfassungstradition

Zum besseren Verständnis der Diskussion um eine deutsche Schul- und Bildungsverfassung in der Nachkriegszeit ist ein kurzer Blick auf die deutsche Schulverfassungstradition nötig.

Das Preußische Allgemeine Landrecht sieht schon 1794 Schule als eine "Veranstaltung des Staates" und beginnt damit die langsame Ablösung kirchlicher, ständischer oder kommunaler Kompetenzen für die Schule durch den Staat. Als Beitrag zur Überwindung der ständischen Gesellschaftsordnung positiv bewertet, darf jedoch nicht vergessen werden, daß die Schule nun in die Hand einer autoritären Staatsform geriet und es bis in unser Jahrhundert nicht gelang, das Verhältnis von Schule und Staat zu demokratisieren. Daran änderte sich auch in der Weimarer Republik wenig. Art.143, Abs.1 der Weimarer Reichsverfassung fordert zwar, daß "für die Bildung der Jugend durch öffentliche Anstalten zu sorgen" sei, fixiert damit die Schule jedoch als staatliche Einrichtung. Anschütz definiert Schulaufsicht dann auch als "Leitung und Verwaltung der inneren Schulangelegenheiten durch den Staat"[3]. Alle Versuche von Demokratisierung und Partizipation hatten nur begrenzten Erfolg oder scheiterten (wie z.B. Kurt Riedels Konzept öffentlich rechtlicher Schulgenossenschaften). Der Nationalsozialismus machte die Schule dann zum Werkzeug seiner Ideologisierung und beseitigte alle Ansätze einer demokratischen Schulverfassung.[4]

2.2. Reformpositionen der Nachkriegszeit

Bei der politischen Neuordnung des zerschlagenen Deutschlands und der Ausrottung nationalsozialistischen Gedankenguts spielte das Bildungswesen für die Alliierten eine besondere Rolle.

Sie forderten nicht nur eine Reform der Inhalte und des Erziehungsstils, sondern drängten auch auf die Verwirklichung gleicher Bildungschancen. In Punkt 10 der Kontrollratsdirektive Nr. 54 heißt es: "Full provision should be made for effective participation of the people in the reform and organization as well as in the administration of the educational system."

Auch eine Anweisung des Office of Military Government of the United States (OMGUS) v. 10.01.1947 fordert die "Erzielung demokratischer Lebensformen durch Betonung sozialer Fächer in allen Schulen".

Was die deutsche Gesellschaft angeht, so ruft die SPD am 15.06.1945 zur "Erziehung der Jugend im demokratischen, sozialistischen Geist" auf.

Die CDU vertritt demgegenüber in ihrem Aufruf vom 26.06.1945 eine ganz andere Auffassung. "Die Jugend muss in Ehrfurcht vor Gott, vor Alter und Erfahrung erzogen werden.(...) Sie muss wieder zur Erkenntnis wahrer sittlicher Werte geführt werden."[5].

Die Alliierten überließen die Umsetzung dieser Direktiven in den Westzonen jedoch den Deutschen selber. In dem Maße, in dem die CDU die dominierende politische Kraft der Nachkriegszeit wurde, wurden auch die bildungspolitisch restaurativen Tendenzen in Gesellschaft und Regierung gestärkt und die Forderungen der Alliierten und der SPD nicht oder nur sehr zögernd eingelöst.

Nur das Berliner Schulgesetz übernahm aufgrund seiner besonderen besatzungspolitischen Stellung die Reformforderungen in sein Schulgesetz. Zur wichtigsten Errungenschaft wurden die sechsjährige Grundschule und die zwölfjährige Einheitsschule mit teildifferenziertem Kursunterricht in der Mittelstufe. Später wurde dieses Schulgesetz den Hamburger und Bremer Regelungen angepasst, die zwar auch Reformgesetze waren, hinter dem Berliner Ansatz jedoch zurückblieben. Hier blieb das Konzept der Einheitsschule nur noch formal bestehen. In jüngster Zeit hat die Diskussion um die Einheitsschule durch die Gesamtschulen und Orientierungsstufen neue Brisanz erhalten.[6]

Abschließend lässt sich bei der Entwicklung der Bildungsverfassung eine restaurative Tendenz mit Rückgriff auf die Weimarer Reichsverfassung beobachten.

3. Bedeutung der Grundrechte für das Bildungssystem

3.1. Art.6 GG, Art.7 GG

Die beiden Artikel 6 und 7 des Grundgesetzes sind die beiden einzigen Bestimmungen des Grundgesetztes, die sich explizit mit Fragen von Erziehung und Schule beschäftigen.

Art.6 GG regelt Fragen von Ehe, Familie und Erziehung. Für unsere Betrachtungen ist Art.6 Abs.2 von besonderer Bedeutung, in dem Erziehung als das natürliche Recht und besondere Pflicht der Eltern bestimmt wird. Die Eltern haben also als Erziehungsträger[7] Vorrang vor dem Staat und allen anderen Institutionen. In dieses "Naturrecht" der Erziehung darf laut Abs.3 auch nur dann eingegriffen werden, wenn die Eltern versagen oder die Kinder zu verwahrlosen drohen.

Art.7 GG, der "Schulartikel des Grundgesetzes"[8] beschäftigt sich mit schulrelevanten Fragen, enthält jedoch keine umfassende Ordnung des Schulsystems, sondern regelt Einzelfragen.

In ihm sind die Schulaufsicht des Staates (Abs.1), die Erteilung des Religionsunterrichtes (Abs.2 und 3), das Privatschulrecht (Abs.4 und 5) und eine Einzelfrage, das Verbot der Einrichtung von Vorschulen (Abs.6) geregelt.

Art.7 Abs.1 GG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Staates für das Schulwesen, angesichts der herausragenden Bedeutung, die Schulbildung und Unterricht für das gesamte Gemeinwesen und seine Bürger haben.[9]

Die anderen Bereiche, die in Art.7 normiert werden, sind traditionelle schulpolitische Konfliktfelder, für die rechtliche Vorgaben gemacht werden (Religion als ordentliches Lehrfach, Garantie von Errichtung und Besuch nichtstaatlicher Schulen).[10]

Hier wird nun schon das erste Konfliktfeld sichtbar : Wer darf ein Kind nun erziehen, die Eltern oder die Schule?

Das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 GG meint zwar in erster Linie die Erziehung in der Familie, schließt jedoch auch eine gewisse Bedeutung für den Bereich der Schule nicht aus.

Drei Theorien bestimmen hier die Diskussion:

Die etatistische ("Staatsrecht überhöht Elternrecht"), die katholisch-naturrechtliche ("Staatsrecht dient dem Elternrecht")

und die vom Bundesverfassungsgericht vertretende sogenannte "Integrationsthese". Die beiden ersten Auffassungen haben sich historisch entwickelt, werden aber heute als überholt betrachtet. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Erziehungskompetenzen nun so verteilt, daß es einen Bereich rein familiärer Erziehung gibt, in den der Staat nur unter Voraussetzung des Art.6 Abs.3 GG eingreifen darf, wie es aber auch ebenso einen Bereich rein schulischer Bildung gibt, in dem die Eltern keine Eingriffsrechte haben. Beide Bereiche überschneiden sich zwangsläufig auch auf dem Feld der schulischen Erziehung, wo Eltern und Schüler kooperativ zusammenwirken müssen.[11]

Art.6 und 7 GG regeln nun diese beiden Bereich der Bildung und Erziehung getrennt.

Ebenso, wie es ein Eingriffsrecht des Staates in den Bereich familiärer Erziehung gibt[12], kann man nach einem Eingriffs- oder Partizipationsrecht der Eltern in den "rein" schulischen Bereich fragen.

Drei Aspekte stehen hier im Vordergrund:

1.)Das pädagogische Elternrecht, das den Eltern die Wahlmöglichkeit der Schulart und Schulform für ihre Kinder zugesteht (jedoch kein Anspruch auf bestimmte Ausgestaltung der Schule).
2.)Das konfessionelle Elternrecht, das die Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden lässt.
3.)Das kollektive Elternrecht, das den Eltern Mitwirkungs- und Informationsrechte an der Schule zubilligt.[13]

Richter fügt die Wahrnehmung des Rechts auf Bildung des Kindes durch die Eltern als wichtigstes elterliches, schulbezogenes Recht hinzu.[14]

Aus dem Wortlaut des Art.7 Abs.1 GG könnte der Eindruck eines staatlichen Schulmonopols entstehen. Dieser Eindruck kann durch die Abs.4 und 5 relativiert werden, in dem die Errichtung von privaten Schulen als Ergänzung zu den staatlichen Schulen garantiert wird. Diese Garantie geht weit über den in der Weimarer Reichsverfassung begonnenen Abbau des staatlichen Einflusses hinaus und ist als Ausdruck des Pluralismus in unserer Staatsform zu verstehen.

Mit der Garantie der Errichtung solcher Privatschulen gehen Anforderungen an ihre Qualität einher. Privatschulen müssen, um anerkannt oder genehmigt zu werden, gewisse Mindeststandards (Ausbildung der Lehrer, Ausstattung mit Material und Räumen, Prüfungsanforderungen u.ä.) erfüllen.

Um eine "Sonderung" der Schüler nach sozialer Herkunft zu vermeiden[15], werden diese Schulen staatlich bezuschusst, um allen Kindern den Zugang zu solch einer Schule zu ermöglichen. Neues, bedenkliches Gewicht hat das "Sonderungsverbot" des GG durch das Bestreben zahlreicher Eltern erhalten, ihre Kinder in Privatschulen zu schicken, damit sie nicht gemeinsam mit ausländischen Kindern öffentliche Schulen besuchen müssen.[16]

3.2. Art.20 GG als Grundlage zur Differenzierung der Bildungsverfassung

Artikel 20 GG legt in Absatz 1 fest : "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."

Hier werden drei Prinzipien benannt, die heute gemeinhin als Staatsziele betrachtet werden: Demokratie, die mit Pluralismus einhergeht, Sozialstaatlichkeit und Föderalismus.

In Abs.3 wird durch die Bindung staatlicher Organe an das Recht ein viertes Staatsziel, die Rechtsstaatlichkeit, hinzugefügt.

Diese vier Staatsziele bilden den Rahmen für jede Ordnung in unserem Staat und so ist auch selbstverständlich das Bildungs- oder Schulwesen in der Ausgestaltung an diese Vorgaben gebunden.

Schule in unserem Staat heißt nun, daß die Werte, die sich in den Staatszielen ausdrücken, nicht nur Inhalt, sondern auch Rahmenbedingung der Schule sein müssen. Daraus ergeben sich vier verschiedene Betrachtungsweisen der Schule:

a.) Schule im Rechtsstaat

Die Schule lebt im Rechtsstaat, d.h. in einem Staat, in dem Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetze und parlamentarische Legitimation gebunden sind.[17]

Sie ist damit nicht nur an herrschendes Recht gebunden, sondern muss die Schüler auch zu rechtsstaatlichem Denken erziehen, sie anleiten im Verständnis und Gebrauch der Grundrechte und kann dies im Schulalltag am ehesten erreichen, indem ein Schüler in der Schule Gerechtigkeit und auch Rechtsschutz erfährt und nicht als rechtloses Wesen dem Lehrer ausgeliefert ist. (die Mehrzahl der Landesschulgesetze der Bundesländer sehen Verständnis für/Achtung von/Bindung an Normen, Werte und Gesetze vor)[18].

Früher wurde Schule als sogenanntes "besonderes Gewaltenverhältnis" verstanden. Das "besondere Gewaltenverhältnis" betrachtet Personengruppen, die dem Staat besonders nahe stehen, wie z.B. Soldaten, Beamte und eben auch Schüler, als dem Einfluß des Parlamentes entzogen und der Zuständigkeit der Exekutive (Verwaltung) unterworfen. Somit waren Schüler und auch deren Eltern der "nahezu unbegrenzten Anstaltsgewalt der Schule" ausgeliefert.[19] Das Bundesverfassungs-gericht hat 1972 klargestellt, daß dieses "besondere Gewaltenverhältnis" der Schule mit dem Rechtsstaat- und auch dem Demokratieprinzip des GG nicht mehr vereinbar ist.[20]

[...]


[1] vgl. Richter 1984, S.227

[2] vgl. Heckel 1986, S.15

[3] Anschütz 1933, S.627

[4] vgl. Jenkner 1989, S.4

[5] Reuter 1979, S.18ff.

[6] vgl. Reuter 1989, S.15

[7] Schmidt-Bleibtreu 1980, S.221

[8] Heckel 1986, S.19

[9] ebd., S.166

[10] vgl. Reuter 1990, S.16

[11] vgl. Richter 1984, S.235

[12] vgl. Art.6 Abs.3 GG

[13] vgl. Reuter 1990, S.16

[14] vgl. Richter 1984, S.235

[15] vgl. Art.7, Abs.4 GG

[16] vgl. Reuter 1989, S.19

[17] vgl. Heckel 1986, S.20 u. Art.20 Abs.3 GG

[18] vgl. Zitzlaff 1988, S.109

[19] Heckel 1986, S.295

[20] vgl. BVerfG v. 14.03.1972, E33 1 u. 27.01.1976, E41 251

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung der Grundrechte für das Bildungssystem in der Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg  (Bildungspolitik)
Veranstaltung
Das Bildungssystem als Teil des politischen Systems
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
28
Katalognummer
V6401
ISBN (eBook)
9783638139809
ISBN (Buch)
9783656580713
Dateigröße
561 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bedeutung, Grundrechte, Bildungssystem, Bundesrepublik, Deutschland, Bildungssystem, Teil, Systems
Arbeit zitieren
Thorsten Lemmer (Autor:in), 2002, Die Bedeutung der Grundrechte für das Bildungssystem in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6401

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