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$XIJDEH :HOFKHUHFKWOLFKHUKHEOLFKHQ6FKULWWHVLQGQDFKGHXWVFKHP5HFKW]X XQWHUQHKPHQXPGLHJHZQVFKWHhEHUQDKPHGHU.DEHOQHW]HGHU'7$*]XYHUZLUNOLFKHQ"
$ .DUWHOOEHK|UGHQ
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Anmelde- und Anzeigepflicht gem. § 39 GWB 4
% =ZLVFKHQHUJHEQLV
& 0LQLVWHUHUODXEQLV $QWUDJDXI0LQLVWHUHUODXEQLVJHP,6*:%
&=ZLVFKHQHUJHEQLV
' 'LH5HJXOLHUXQJVEHK|UGHIU7HOHNRPPXQLNDWLRQXQG3RVW5HJ73
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( =ZLVFKHQHUJHEQLV
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,, 'LH.RQIHUHQ]GHU'LUHNWRUHQGHU/DQGHVPHGLHQDQVWDOWHQ.'/0
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* =ZLVFKHQHUJHEQLV
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$XIJDEH :HOFKHGHXWVFKHQ%HK|UGHQE]Z(LQULFKWXQJHQZHUGHQGDEHLLQYROYLHUWVHLQ XQGZHOFKH$XIJDEHQXQG%HIXJQLVVHNRPPHQGLHVHQMHZHLOV]X"
$ .DUWHOOEHK|UGHQ
,, %XQGHVNDUWHOODPW
Aufgaben und Befugnisse des Bundeskartellamts 8
% 0LQLVWHUHUODXEQLV
& 5HJXOLHUXQJVEHK|UGH
' /DQGHVPHGLHQDQVWDOWHQ
,,, .RQIHUHQ]GHU'LUHNWRUHQGHU/DQGHVPHGLHQDQVWDOWHQ.'/0
,9 $UEHLWVJHPHLQVFKDIWGHU/DQGHVPHGLHQDQVWDOWHQLQGHU%XQGHVUHSXEOLN'HXWVFKODQG$/0
( .RPPLVVLRQ]XU(UPLWWOXQJGHU.RQ]HQWUDWLRQLP0HGLHQEHUHLFK.(.
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$XIJDEH :HOFKHUHFKWOLFKHUKHEOLFKHQ(QWVFKHLGXQJHQZHUGHQGLHXQWHUJHQDQQWHQ %HK|UGHQXQG(LQULFKWXQJHQWUHIIHQXQGZHOFKH]HQWUDOHQ%HJUQGXQJHQZHUGHQGDIU PDJHEOLFKVHLQ"
$ %XQGHVNDUWHOODPW
1. Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
2. Abwägung zwischen Nachteilen der Marktbeherrschung und Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen 3. Zwischenergebnis 4. Freigabe mit Bedingungen und Auflagen 20
% =ZLVFKHQHUJHEQLV
& 0LQLVWHUHUODXEQLV
& =ZLVFKHQHUJHEQLV
' 5HJXOLHUXQJVEHK|UGH
( =ZLVFKHQHUJHEQLV
* (UJHEQLV
/LWHUDWXUYHU]HLFKQLV
3
$XIJDEH :HOFKHUHFKWOLFKHUKHEOLFKHQ6FKULWWHVLQGQDFKGHXWVFKHP5HFKW]XXQ WHUQHKPHQXPGLHJHZQVFKWHhEHUQDKPHGHU.DEHOQHW]HGHU'7$*]XYHUZLUNOL FKHQ"
$ .DUWHOOEHK|UGHQ Fraglich ist, ob vor den Kartellbehörden rechtlich erhebliche Schritte zur Übernahme der Ka- belnetze der DTAG durch Liberty Media zu unternehmen sind. , /DQGHVNDUWHOOEHK|UGHQ Neben dem Bundeskartellamt gibt es in jedem Bundesland eine Landeskartellbehörde. Sie ist für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig, die sich in ihrem Bundesland aus- wirken. Lediglich die Durchführung der Fusionskontrolle ist ausschließlich Sache des Bun- deskartellamtes. Die Übernahme der Kabelnetze der DTAG durch Liberty Media wirkt sich laut Sachverhalt zumindest nicht nur in einem Bundesland aus. Damit sind die Landeskartell- behörden nicht zuständig.
,, %XQGHVNDUWHOODPW Es ist zu klären, welche rechtlich erheblichen Schritte vor dem Kartellamt zu unternehmen sind.
$QPHOGHXQG$Q]HLJHSIOLFKWJHP*:% Fraglich ist zunächst, ob die geplante Übernahme der Kabelnetze der DTAG durch Liberty Media der Anmelde- und Anzeigepflicht des § 39 GWB unterliegt. Gem. § 39 GWB sind Zu- sammenschlüsse vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden. Wann ein Zusammen- schluss vorliegt, ergibt sich aus § 37 GWB, hinzukommen muss noch, das der Zusammen- schluss die verschiedenen Umsatzschwellen des § 35 I und II GWB überschreitet, Einzelhei- ten der Berechnung der Umsatzerlöse finden sich in § 38 GWB. 1 D =XVDPPHQVFKOXVVJHP*:% Es ist zu klären, ob der geplante Erwerb der Kabelnetze der DTAG durch Liberty Media einen Zusammenschluss im Sinne des § 37 GWB darstellt.
DD 9HUP|JHQVHUZHUE Als Zusammenschluss bezeichnet § 37 I Nr. 1 zunächst den Erwerb des Vermögens eines an- deren Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil. Der Begriff des Vermögenser- werbs wird in diesem Zusammenhang allgemein weit ausgelegt. 2 Erforderlich ist allein, dass der veräußerte Vermögensteil wesentlich ist. Es reicht für die Annahme der Wesentlichkeit eines Vermögensteils bereits aus, wenn der erworbene Teil im Verhältnis zum Gesamtvermö- 1 Emmerich, Kartellrecht, § 23 S. 255 2 BHHZ 119, 125
4
gen des Veräußerers quantitativ ausreichend hoch ist oder wenn er unabhängig davon qualita- tiv von Bedeutung ist, insbesondere weil es sich bei ihm um eine wirtschaftliche Funktions- einheit für ein spezielles Produktions- oder Vertriebsziel handelt, durch das die Stellung des Veräußerers auf dem betreffenden Markt begründet wurde; denn schon dann kann durch den Erwerb dieses Vermögensteils die Position des Erwerbers auf dem Markt verändert werden, so dass eine Kontrolle des Vorgangs nach § 36 I GWB geboten ist. 3 Das Gesamtvermögen der DTAG beläuft sich auf ca. 124, 2 Mrd. Euro für das Jahr 2000, 4 der Kaufpreis der Kabelnetze beträgt ca. 5,5 Mrd. Euro. 5 Im Verhältnis zum Gesamtvermögen der DTAG ist der Kaufpreis nicht quantitativ so wesentlich, dass von einer Wesentlichkeit des erworbenen Vermögensan- teils ausgegangen werden kann. Das weitgehende Eigentum der Kabelnetze in Deutschland begründete jedoch für die DTAG ihre Stellung auf dem Kabelmarkt, so dass von einer qualita- tiv hohen Bedeutung der Veräußerung der Kabelnetze auszugehen ist. Es wird also ein we- sentlicher Vermögensanteil der DTAG von Liberty erworben.
EE .RQWUROOHUZHUE
Weiter könnte ein Kontrollerwerb gem. § 37 I Nr. 2 GWB durch Liberty Media vorliegen. Ein Zusammenschluss liegt ferner in dem Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch einen oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Kontrolle ist gleichbedeutend mit der Möglichkeit, einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben. 6 Die Kontrolle durch Er- werb von Eigentumsrechten an Teilen des Vermögens des anderen Unternehmens gem. § 37 I Nr. 2 S. 2 lit. a GWB deckt sich im wesentlichen mit dem Vermögenserwerb im Sinne des §
37 I Nr. 1 GWB. Dieser wurde bereits bejaht, so dass auch ein Kontrollerwerb im Sinne der
Modalität des § 37 I Nr. 2 S. 2 lit. a GWB in Betracht kommt.
FF:HWWEHZHUEOLFKHUKHEOLFKHU(LQIOXVV
Des Weiteren kommt ein wettbewerblich erheblicher Einfluss der Liberty Media in Betracht. Ein Zusammenschluss liegt nach § 37 I Nr. 4 schließlich noch in jeder sonstigen Verbindung von Unternehmen, aufgrund derer ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben vermö- gen. Dieser Tatbestand stellt ein notwendiges Korrektiv zu bedenklichen Umgehungskon- struktionen dar, 7 auf den nicht weiter eingegangen wird, da im Erwerb der Kabelnetze kein Umgehungskonstrukt zu erblicken ist.
3 BGHZ, 65, 271; BGHZ, 119, 121 4 http://www.dtag.de/untern/inv_relations/gesch_zahlen/finanzdaten/.htm 5 http://www.liberty-media.de/presseservice/70.htm 6 Emmerich, Kartellrecht, § 24 S. 267.
7 Begr. Zum RegE, Bt-Drs. 13/9720, S. 43.
5
E =ZLVFKHQHUJHEQLV
Es liegt ein Zusammenschluss im Sinne der §§ 37 I Nr., Nr. 2 GWB vor. F 8PVDW]VFKZHOOHGHV,*:%
Fraglich ist, ob die beteiligten Unternehmen DTAG und Liberty gem. § 35 I im letzten Ge- schäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als einer Mrd. DM erzielt haben und außerdem mindestens ein Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. DM hatte. Die DTAG hatte im Jahr 2000 einen Umsatz von 40,9 Mrd. DM, 8 der Umsatz von Liberty Media lässt sich aufgrund der verschachtelten Unternehmer- und Mehrheitsverhältnisse nicht ohne weiteres ausweisen. Die Umsatzschwelle des § 35 I GWB wird jedoch schon durch die DTAG überschritten.
% =ZLVFKHQHUJHEQLV
Die Bundesbehörde wird bei der Übernahme der Kabelnetze durch Liberty im Rahmen der der Anzeige- und Anmeldepflicht des § 39 GWB als rechtlich erheblichen Schritt tätig wer- den.
& 0LQLVWHUHUODXEQLV
Des Weiteren wäre noch eine Ministererlaubnis gem. § 42 I GWB als rechtlich erheblicher Schritt denkbar, um eine Übernahme der Kabelnetze der DTAG durch Liberty zu realisieren. $QWUDJDXI0LQLVWHUHUODXEQLVJHP,6*:%
Dazu wäre ein Antrag gem. § 42 I S. 1 GWB erforderlich. Der Antrag ist gem. § 42 III GWB innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Untersagung beim Bundesministe- rium für Wirtschaft schriftlich zu stellen. Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird. Dieser Schritt ist nur nötig, sollte eine Untersagung der Übernahme der Kabelnetze durch Liberty. &=ZLVFKHQHUJHEQLV
Im Falle einer Untersagung der Übernahme der Kabelnetze durch Liberty ist der Antrag auf eine Ministererlaubnis § 42 I S. 1 GWB als rechtlich erheblicher Schritt denkbar. ' 'LH5HJXOLHUXQJVEHK|UGHIU7HOHNRPPXQLNDWLRQXQG3RVW5HJ73
Weiter ist zu klären, ob auch vor der RegTP rechtlich erhebliche Schritte durchzuführen sind. , $Q]HLJHSIOLFKWJHP7.*
Fraglich ist, ob die geplante Übernahme der Kabelnetze der DTAG durch Liberty Media der Anzeigepflicht des § 4 TKG unterliegt. Gem. § 4 TKG muss jeder, der Telekommunikations- dienstleistungen erbringt, die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb
eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Telekommunikationsdienst- leistungen sind gem. § 3 Nr. 18 TKG das gewerbliche Angebot von Telekommunikation ein- schließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte. Die Kabelnetze der DTAG sind solche Übertragungswege, mithin sind die Kabelnetze dem Bereich der Telekommunikations- dienstleistung zuzuordnen. Der Erwerb der Kabelnetze der DTAG durch Liberty unterliegt einer Anzeigepflicht gem. § 4 TKG.
,, /L]HQ]SIOLFKWGHV7.*
Weiter ist zu klären, ob Liberty einer Lizenzpflicht gem. § 6 TKG unterworfen ist. Demnach besteht im Bereich der bisherigen Netzmonopole eine Lizenzierungspflicht. Hier könnte die Lizenzklasse 3, andere Übertragungswege für Telekommunikationsdienste für die Öffentlich- keit in Betracht kommen. Wie oben angeführt sind die Kabelnetze der DTAG dem Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zuzuordnen. Demnach besteht auch eine Lizenzie- rungspflicht gem. § 6 TKG.
( =ZLVFKHQHUJHEQLV
Die RegTP wird im Rahmen der Anzeigepflicht gem. § 4 TKG und der Lizenzpflicht gem. § 6 rechtlich tätig werden.
) 'LH/DQGHVPHGLHQDQVWDOWHQ/0$
Fraglich ist des Weiteren, ob auch vor den LMA rechtlich erhebliche Schritte zu unternehmen sind, um die Kabelnetze der DTAG an Liberty zu veräußern. , $QPHOGHSIOLFKWJHP65I6W9
Hier kommt zunächst eine Anmeldepflicht gem. § 29 S. 1 RfStV in Betracht. Gem. § 29 S. 1 RfStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmel- depflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die genannte Vorschrift regelt die Veränderung von Beteili- gungsverhältnissen auf der Veranstalterebene und ist bei dem Erwerb der Kabelnetze nicht einschlägig.
,, 'LH.RQIHUHQ]GHU'LUHNWRUHQGHU/DQGHVPHGLHQDQVWDOWHQ.'/0
Es sind bei der Übernahme der Kabelnetze der DTAG durch Liberty keine rechtlich erhebli- chen Schritte im Zusammenhang mit der KDLM zu verwirklichen. ,,, $UEHLWVJHPHLQVFKDIWGHU/DQGHVPHGLHQDQVWDOWHQLQGHU%XQGHVUHSXEOLN'HXWVFK ODQG$/0
Weiter sind auch bei der ALM keine rechtlich erheblichen Schritte zur Übernahme der Kabel- netze durch Liberty Media notwendig.
7
* =ZLVFKHQHUJHEQLV Die LMA und die angegliederten Einrichtungen werden bei der Übernahme der Kabelnetze durch Liberty keine rechtlich erheblichen Schritte durchführen. + .RPPLVVLRQ]XU(UPLWWOXQJGHU.RQ]HQWUDWLRQLP0HGLHQEHUHLFK.(. Vor der KEK sind keine rechtlich erheblichen Schritte zur Verwirklichung der Übernahme der Kabelnetze durch Liberty zu unternehmen. 9 , (UJHEQLV Zur Verwirklichung der Übernahme der DTAG durch Liberty Media sind die Anzeige- und Anmeldepflicht des § 39 GWB als rechtlich erheblicher Schritt der Bundes- kartellbehörde zu unternehmen. Im Falle einer Untersagung der Übernahme der Kabelnetze durch Liberty ist der Antrag auf eine Ministererlaubnis gem. § 42 I S. 1 GWB als rechtlich erheblicher Schritt denkbar. Die RegTP wird im Rahmen der Anzeigepflicht gem. § 4 TKG und der Lizenzpflicht gem. § 6 rechtlich tätig werden.
$XIJDEH :HOFKHGHXWVFKHQ%HK|UGHQE]Z(LQULFKWXQJHQZHUGHQGDEHLLQYROYLHUW VHLQXQGZHOFKH$XIJDEHQXQG%HIXJQLVVHNRPPHQGLHVHQMHZHLOV]X"
$ .DUWHOOEHK|UGHQ
, /DQGHVNDUWHOOEHK|UGHQ Die Landeskartellbehörden sind bei der Übernahme der Kabelnetze durch Liberty Media nicht involviert.
,, %XQGHVNDUWHOODPW Weiter könnte das Bundeskartellamt involviert sein. $XIJDEHQXQG%HIXJQLVVHGHV%XQGHVNDUWHOODPWV Das Bundeskartellamt verfolgt alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in der Bundesrepu- blik Deutschland auswirken. Zu den Aufgaben des Bundeskartellamtes gehören im Einzelnen die Durchsetzung des Kartellverbotes, die Durchführung der Fusionskontrolle sowie die Aus- übung der Missbrauchsaufsicht. 10 Für die Durchsetzung des Kartellverbots und die Miss- brauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt allerdings nur insoweit zuständig, als die wettbe- werbsbeschränkende Wirkung über ein Bundesland hinausreicht; bleibt die Wirkung auf ein 9 Siehe 2. Aufgabe, E.
10 www.bundeskartellamt/aufgaben.html
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Melanie Griese, 2002, Medienrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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