a) Haftung gegenüber Dritten b) Haftung gegenüber Stellenbewerbern aa) Haftung aus Delikt (1) Haftung gem. § 823 I BGB (2) Haftung gem. § 823 II BGB (3) Haftung gem. § 826 BGB bb) Haftung aus „sich anbahnendem Sozialrechtsverhältnis“ cc) Haftung aus culpa in contrahendo c) Haftung gegenüber Arbeitnehmern aa) Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bb) Schadensersatzpflicht des Betriebsrats (1) Anspruch gem. §§ 251, 252 BGB (2) Naturalrestitution gem. § 249 BGB d) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber Rechtsdurchsetzung
III
aa) Feststellungsantrag
bb) Ersetzung der Vornahme von Handlungen durch das Arbeitsgericht cc) Unterlassung von Handlungen dd) Auflösung des Betriebsrats
e) Ergebnis 2. Haftung durch den Arbeitgeber a) Grundsatz b) Haftung gem. § 40 BetrVG c) Verpflichtung des Arbeitgebers zum Vertragsabschluss d) Haftung gem. § 278 BGB e) Haftung gem. §§ 30, 31, 831 BGB f) Ergebnis 3. Haftung durch die Arbeitnehmerschaft a) Begriff der Arbeitnehmerschaft b) Haftung gem. § 278 BGB c) Haftung gem. § 831 BGB d) Mangelnde Rechts- und Vermögensfähigkeit e) Ergebnis
a) Haftung des Betriebsratmitglieds selbst b) Haftung durch den Arbeitgeber c) Haftung durch den Arbeitnehmer
a) § 823 I BGB aa) Recht am Arbeitsplatz bb) Art. 9 GG als absolutes Recht cc) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
IV
b) § 823 II BGB iVm Schutzgesetz c) § 826 BGB d) Rechtsfolgen
a) Haftung gegenüber Arbeitgebern b) Haftung gegenüber Arbeitnehmern aa) Haftungsmaßstab im Allgemeinen bb) Mitverschulden eines Arbeitnehmers cc) § 830 I, 2 BGB
a) Ausschließliche Amtspflichtverletzung b) Verletzung von Amtspflichten und arbeitsvertraglichen Pflichten zugleich c) Verletzung der Geheimhaltungspflicht aus
§ 79 I BetrVG
C. Ergebnis
1
Haftung des Betriebrats und seiner Mitglieder
A. Einleitung
Hauptanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist, die absolute Herrschaft des Arbeitgebers im Interesse der Arbeitnehmer einzuschränken, indem dem Betriebsrat an den einzelnen Entscheidungen des Arbeitgebers auf der Betriebsebene abgestufte Beteiligungsrechte nach Maßgabe des BetriebsverfassungsG eingeräumt werden. Der Arbeitnehmer darf hierdurch jedoch nicht von einer Abhängigkeit vom Arbeitgeber in eine Abhängigkeit vom Arbeitgeber gedrängt werden. Dies spielt insbesondere in den Fällen von Einstellungen eine Rolle. Um daher einem Missbrauch dieser Mitbestimmungsrechte vorzubeugen und stattdessen eine rechtmäßige Ausübung durch den Betriebsrat insbesondere iSd § 2 I BetrVG zu gewährleisten, soll im Folgenden die Haftung des Betriebrates und seiner Mitglieder erörtert werden.
B. Der Betriebsrat
I. Rechtsnatur des Betriebsrats Die Rechtsnatur des Betriebrats ist umstritten: Einer Auffassung zufolge wird er als Organ der Arbeitnehmerschaft betrachtet 1 . Die Gegenansicht sieht im Betriebsrat eine Partei kraft Amtes die als Amtswalter der Arbeitnehmer fungiere 2 . Innerhalb dieser Meinung unterscheiden sich wiederum Ansichten, woraus er seine Rechte ableitet. Eine Meinung vertritt die Ansicht, er handelt aufgrund originärer Rechte der
1 Edenfeld Rn. 95; Fitting § 1 Rn. 197; Richardi Einl. Rn. 98; Galperin in:
RdA 1959, 321 (322).
2 Edenfeld Rn. 95; Richardi Einl. Rn. 100; Belling S. 120ff., 170ff.; Heinze
in: ZfA 1988, 53 (59ff.).
2
Arbeitnehmer, die dieser in eigenem Namen ausübe. Eine andere Ansicht sieht zwischen Betriebsrat und
Arbeitnehmerschaft ein gesetzliches Auftragsverhältnis.
Das Bundesarbeitsgericht definiert den Betriebsrat als eigenständiges Organ der Betriebsverfassung 3 bzw. der Belegschaft 4 .
Unabhängig von seiner Rechtsnatur ist der Betriebsrat jedoch neben dem Arbeitgeber das wichtigste Organ der Betriebsverfassung 5 . Die Wahrnehmung der Interessen der Belegschaft geschieht kraft Zwangsrepräsentation, d.h. diese wird dem Betriebsrat nicht privatrechtlich-mandatarisch übertragen um eben gerade den Machtausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährleisten zu können 6 .
1. Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitnehmer In seinem Verhältnis zur Belegschaft fungiert er als gesetzlicher Repräsentant der Belegschaft, d.h. der Arbeiter und Angestellten, im Betrieb 7 . Er ist der hauptsächliche Träger der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer und dient daher deren Schutz 8 . Er handelt jedoch nicht in deren Namen, d.h. es findet keine Anwendung der §§ 164 ff. BGB statt 9 .
2. Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber In Bezug auf den Arbeitgeber hingegen handelt der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung und wird in dieser Funktion auch in eigenem Namen kraft Amtes tätig.
3 Belling S. 34; DB 1986, 2680 (2681); NZA 1989, 353 (354).
4 Belling S. 34; SAE 1990, 162 (164).
5 Fitting § 1 Rn. 186.
6 Richardi Einl. Rn. 103.
7 Edenfeld Rn. 104/105; Dütz Rn. 760.
8 Fitting § 1 Rn. 195ff.
9 Hromadka § 16 Rn. 72; Fitting § 1 Rn. 199ff.
3
Dies gilt sowohl in seiner Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer 10 .
II. Stellung im allgemeinen Rechtsverkehr Der Betriebsrat ist keine juristische Person 11 . In seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt ist zu unterscheiden zwischen Rechten und Pflichten des Betriebsrats innerhalb und außerhalb der Betriebsverfassung.
1. Stellung außerhalb der Betriebsverfassung Außerhalb der Betriebsverfassung besitzt er weder eigene Rechtspersönlichkeit, noch ist er rechts-oder
vermögensfähig 12 . Dies hat zur Folge, dass er keine Verbindlichkeiten eingehen und auch keine Forderungen erwerben kann 13 . Aus diesem Grund wird er auch nicht im eigenen Namen rechtsgeschäftlich tätig. Es gelten daher die §§ 164 ff. BGB, sofern eines der Betriebsratsmitglieder ohne Offenlegung seiner Funktion als solches tätig wird; anderenfalls gilt § 40 BetrVG 14 . Allerdings wird dem Betriebsrat eine Teilrechts- und Teilverfahrensfähigkeit insoweit zugesprochen, als dass er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im eigenen Namen auftritt, vgl. §§ 10, 2a, 80ff. ArbGG 15 .
2. Stellung innerhalb der Betriebsverfassung Innerhalb der Betriebsverfassung, d.h. innerhalb seines Wirkungskreises ist der Betriebsrat Rechtssubjekt 16 . D.h. er kann beispielsweise Regelungsabreden und
Betriebsvereinbarungen treffen oder auch gem. § 85 ArbGG Vollstreckungsschuldner bzw. -gläubiger in der
10 Fitting § 1 Rn. 194.
11 Hromadka § 16 Rn. 74.
12 Stege § 2 Rn. 2a.
13 Jaeger Kap.4 Rn. 135.
14 Dütz Rn. 760; Hromadka § 16 Rn. 75; Richardi Einleitung Rn. 112.
15 Dütz § 11 Rn. 760.
16 Jaeger Kap. 4 Rn. 135.
4
Zwangsvollsteckung sein. Insoweit wird von einer Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats gesprochen, da er beispielsweise auch Rechtssubjekt ist bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, die er als Hilfsgeschäfte für die Erfüllung seiner Aufgaben tätigt. Auch wird der Arbeitgeber nicht rechtlich verpflichtet, auch wenn er die Kosten der Tätigkeit des Betriebrats zu tragen hat 17 . Tritt der Betriebsrat jedoch in Wahrnehmung seiner Tätigkeiten in Beziehung zu Dritten (z.B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Beauftrage von Gewerkschaften,
Betriebsräte anderer Betriebe, Gerichte etc…), bestehen hierfür teilweise besondere gesetzliche Regelungen; z.B. §§ 17 KSchG, 173 SGB III.
III. Aufgabe des Betriebsrats
Soweit der Betriebsrat als Interessenvertreter der Belegschaft fungiert, ist er jedoch nicht als sozialer Gegenspieler des Arbeitgebers zu betrachten. Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit iVm § 74 I BetrVG des § 2 I BetrVG, wonach „Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und in Zusammenwirkung mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten“ 18 .
C. Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder
I. Haftung des Betriebsrats
Fraglich ist, in Ansehung der rechtlichen Stellung des Betriebsrats, inwieweit eine Haftung dessen in Betracht kommt.
17 Richardi Einleitung Rn. 111; Rosset S. 28ff.
18 Hromadka § 16 Rn. 102.
Arbeit zitieren:
Annegret Klein, 2005, Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder, München, GRIN Verlag GmbH
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