Gliederung der Seminararbeit
1. Einführung in das Thema. 3
1.1 Einordnung im Staat. 3
1.2 Begriffserklärung Anstalten des öffentlichen Rechts 4
2. Motive für anstaltliche Verselbständigung 5
2.1 Bildung eines Sondervermögens. 5
2.2 Das Handeln im Rechtsverkehr 5
2.3 Ermöglichung einer begrenzten Eigenregie. 6
3. Typologie der Anstalten. 8
3.1 Hilfsanstalt mit verwaltungsinternen Funktionen. 8
3.2 Eingriffsanstalt 8
3.3 Leistungsanstalt. 9
3.4 Sorgeanstalt 9
3.5 Versicherungsanstalt 10
3.6 Lenkungsanstalt 10
3.7 Freiheitssichernde Anstalt. 10
4. Organisationsmodus und Grad der Verselbständigung 11
4.1 Rechtsfähige Anstalten 11
4.1.1 Innere Organisation am Beispiel der BLE 12
4.2 Teilrechtsfähige Anstalten 13
4.3 Nichtrechtsfähige Anstalten. 14
4.3.1 Innere Organisation am Beispiel der öffentlichen Schulen 14
5. Kritik 16
5.1 Selbstverwaltung in Anstalten des öffentlichen Rechts. 16
5.2 Abschließende Betrachtung im Hinblick auf die Zukunft 17
6. Literaturverzeichnis 19
2
1. Einführung in das Thema
1.1 Einordnung im Staat
In der heutigen Zeit kann man feststellen, das der Staat und von ihm umfasste Gemeinden und Gebietskörperschaften zunehmend dazu übergegangen sind, für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten verselbständigte Verwaltungseinheiten zu schaffen. Ich möchte in dieser Arbeit die Erledigung von Verwaltungsaufgaben durch die Anstalten des öffentlichen Rechts, mit der Konzentration auf ihre Aufgaben und Organisationen, beschreiben.
“ Abb.1 Verwaltungsträger Erstellt: Openoffice.org Draw“
Dieser Abbildung kann man entnehmen, dass die Anstalten neben den Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, in der mittelbaren Staatsverwaltung einzuordnen sind, d.h. der Staat lässt Verwaltungsaufgaben nicht durch seine Behörden, sondern durch Dritte, in unserem Falle der Anstalten des öffentlichen Rechts, durch juristische Personen wahrnehmen. Die rechtsfähigen Anstalten z.B sind aus den ministeriellen Weisungszusammenhang vollständig ausgegliedert.
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Dieser Grad der Verselbständigung bedeutet jedoch nicht, dass der Staat keine Eingriffsmöglichkeiten hat 1 , wie ich später ausführen werde.
1.2 Begriffserklärung Anstalten des öffentlichen Rechts
In Anlehnung an die Definition von Otto Mayer sind Anstalten organisatorisch, verselbständigte Einheiten in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung, welche einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind und dazu mit Personal- und Sachmitteln sowie regelmäßig Hoheitsgewalt ausgestattet sind. Die Anstalten sind im Gegensatz zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert, sondern sie wird durch einen Anstaltsträger eingerichtet und erbringt gegenüber ihren Benutzern (z.B Bürger) bestimmte Leistungen (z.B Zugang zu den Büchern) 2 .
1 “ Vgl. Heselhaus, Koch, Rubel 2003/ Allgemeines Verwaltungsrecht / S.62“.
2 “ Vgl. Heselhaus, Koch, Rubel 2003/ Allgemeines Verwaltungsrecht/ S. 62f.“
4
2. Motive für anstaltliche Verselbständigung
2.1 Bildung eines Sondervermögens
Anstalten bieten im Gegensatz zu den Körperschaften eine Vielzahl von Erscheinungsbildern. Für die anstaltliche Verselbständigung lassen sich fünf Gründe anführen, wobei eines ein Sonderfall für die Rundfunkanstalt darstellt. Die Verselbständigung an sich führt nur zu einer organisatorischen Trennung und nicht zu einer rechtlichen Verselbständigung 3 . Eines dieser Gründe ist das gesetzgeberische Motiv in der Bildung eines abgeschirmten Sondervermögens. Dieses Eigenerworbene Vermögen ist vor dem Eingriff des Trägers geschützt. Dieser Schutz kommt den Einlegern und sonstigen Gläubigern zugute. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr eines wirtschaftlichen Risikos eines Anstaltbetriebs, sodass mit der Bildung des Sondervermögens widerum der Träger geschützt wird. Für das Sondervermögen gilt, dass es bezifferbar sein muss, um die Rentabilität einer möglichen Beteiligung messen zu können. Dieser Punkt soll gerade bei wirtschaftlich handelnden Anstalten gewährleisten, dass die Gewinne an Private ausgeschüttet und nicht vom Anstaltsträger aufgesogen werden 4 . Als Beispiele für Anstalten mit diesen Motiven sind die Sparkassen und die öffentlichen Versicherungsunternehmen zu nennen 5 .
2.2 Das Handeln im Rechtsverkehr
Die anstaltliche Verselbständigung soll der der Verwaltung zu Wahrnehmung einer Lenkungsaufgabe die Möglichkeit geben, im Rechtsverkehr möglichst frei und flexibel zu agieren. Mit der Flexibilisierung soll u.a. die Leistungsfähigkeit erhöht und dadurch eine kostengünstigere Aufgabenerfüllung erreicht werden. Maßgebend ist dieser Grund bei Sparkassen und öffentlichen Versicherungsunternehmen
3 “ Vgl. Bachof, Stober, Wolff 1987/ Verwaltungsrecht II, §98 Rn26“.
4 “ Vgl. Gärtner 1996/ Finanzielle Beteiligung Privater an Anstalten des öff. Rechts / S.12“
5 “ Vgl. Starck 1991/ Erledigung von Verwaltungsaufgaben durch Personalkörperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts/ S.72“
5
und darüber hinaus bei wirtschaftslenkenden Anstalten mit Aufgaben der Marktordnung und Absatzförderung. Als solche fungieren namentlich die Anstalten für den Güterfernverkehr und landwirtschaftliche Marktordnung, der Stabilisierungsfonds für Wein sowie eine Reihe von Kreditanstalten auf Bundes- und Landesebene. 6
2.3 Ermöglichung einer begrenzten Eigenregie
Die anstaltliche Verselbständigung kann auch mit der Errichtung eines spezialisierten Verwaltungsapparates begründet werden. Dieser kann sich aus den speziellen Anlagen, Fachpersonal oder der Kombination aus beidem zusammensetzen. Der Verwaltungsapparat soll hierdurch seine Aufgaben innerhalb eines normalen Rahmens in begrenzter technokratischer Eigenregie, erledigen können. Anstalten die aufgrund dieses Motivs errichtet werden, könnten z.B Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sein, wie z.B die Deutsche Bundesbahn 7 .
2.4 Ermöglichung einer partizipatorischen Mitverwaltung
Die Mitverwaltung bestimmter Interessengruppen wird durch die Organstruktur der Anstalt ermöglicht. Die Anstalt ist organisationsrechtlich offen und von daher sind die Anstaltsorganisationen sehr vielfältig. So gibt es Präsidien, Aufsichtsräte z.B beim Stabilisierungsfonds für Wein neben dem Verwaltungsrat als Anstaltsorgan, Beiräte ableitend aus dem Errichtungsgesetz über die Deutsche Bibliothek, Rundfunkräte bei den Landesrundfunkanstalten. Aus Vereinfachungsgründen wird daher das der Aktiengesellschaft angenäherte Organisationsschema verwendet. Das heißt wir haben in der Anordnung der Anstaltsorgane ein Dreieck bestehend aus einer Anstaltsversammlung, einem Aufsichtsorgan ( Verwaltung- oder Aufsichtsrat) und einem Leitungsorgan ( Vorstand). Dieses Organisationsschema setzt sich bei den öffentlichen Unternehmen immer mehr durch 8 .
6 “ Vgl. Starck 1991/ Erledigung von Verwaltungsaufgaben... / S.73“.
7 “ Vgl. Starck 1991/ Erledigung von Verwaltungsaufgaben... / S.74“.
8 “ Vgl. Gärtner 1994/ Finanzielle Beteiligung Privater an Anstalten des öff. Rechts/ S.14“.
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Arbeit zitieren:
Ishak Kilic, 2006, Anstalten des öffentlichen Rechts, München, GRIN Verlag GmbH
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