I. Die Parallelexistenz von BVerfG und EuGH bis “Solange II“ 3
1 BVerfG als Hüter der deutschen Verfassung 3
2 EuGH - Judikativorgan der EG 3
3 Rechtsprechung von EuGH und BVerfG bis Solange II. 4
II Das „Kooperationsverhältnis“ nach dem Maastricht-Urteil 8
1. Maastricht-Urteil 8
2. Entwicklung nach “Maastricht“ 8
Literatur : 10
2
I. Die Parallelexistenz von BVerfG und EuGH bis “Solange II“
1 BVerfG als Hüter der deutschen Verfassung
Das BVerfG genießt in der Bevölkerung ein besonderes Maß an Vertrauen. Dies ist eine Legitimation, welche sich das BVerfG in den Jahren seit seiner Gründung 1951 vor allem in seiner Funktion als “Decodierer“ zwischen Rechtsstaat und Gesellschaft sukzessive erworben hat. Doch schon allein die Urteilspraxis des Gerichts samt der immer wieder deutlich zu Tage tretenden Autonomie der Karlsruher Richter vermittelt dem Bürger die rechtsstaatliche Funktion des deutschen Grundgesetzes, das nicht zuletzt die Einhegung der politischen Macht gegenüber dem gesellschaftlichen Individuum garantieren soll. Im Falle einer scheinbaren Ungerechtigkeit bleibt dem Bürger also nach Art. 93 Abs. 4a GG immer noch der “Gang nach Karlsruhe“ - dem BVerfG kommt hier also auch eine gewaltige Funktion als „Klagemauer“ 2 zu (siehe auch Korte/ Fröhlich, 2004: 62). Synonyme wie “Ersatzgesetzgeber“ oder “Karlsruher Republik“ unterstreichen den Handlungsraum des BVerfG auf politischer Ebene. Besonders im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle, wenn diese von oppositionellen Minderheiten angestrengt wird, kann sich das BVerfG nicht den politischen Konflikten entziehen und kommt bei Nichtigerklärungen von verfassungswidrigen Gesetzen seiner Funktion als bedeutender „Vetospieler“ (Korte/Fröhlich, 2004, S. 35) nach, gerade weil die ersten Adressaten der Kontrolle politische Akteure sind. Durch die Annahme von Verfassungsbeschwerden, Entscheidungsbegründungen, Reforminitiierungen und Normsetzungen trat bzw. tritt das BVerfG zudem immer wieder als politischer Motor auf, der Themen auf Tagesordnungen setzt. Das BVerfG hat sich also im Laufe seiner Entwicklung nicht zuletzt wegen seines Funktionskatalogs zu einer im Gewaltensystem Deutschlands herausragenden Institution entwickelt.
2 EuGH - Judikativorgan der EG
Der EuGH ist der Mittelpunkt eines Schutzmechanismus, in dessen Struktur es ohne Zweifel um die Sicherung des Gemeinschaftsrechts geht. Seine Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass Gemeinschaftsrecht der EG Verträge in den Mitgliedsstaaten nicht beliebig ausgelegt und angewandt wird (Art. 164 EG-V; ebenso Art. 136 EAG-V und Art. 31 EGKS-V). Bei der Kontrolle sind verschiedene Klagearten auszuschöpfen, die hier nur eben genannt werden, auf die jedoch nicht näher eingegangen wird: Klagen wegen Vertragsverletzung, Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen, Schadensersatzklagen, Rechtsmittel, Vorlagen zur Vorabent.scheidung (näheres hierzu siehe Wessels 2003). Grundlage ist immer das Fundament: Gemeinschaftsrecht vor nationalem Recht.
2 Erhard Blankenburg, Die Verfassungsbeschwerde - Nebenbühne der Politik und Klagemauer von Bürgern, in:
Arbeit zitieren:
Marcus Guhlan, 2005, Drei Jahrzehnte nach Solange I - Entspannung im Kompetenzstreit zwischen Europäischem Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht?, München, GRIN Verlag GmbH
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