Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. III
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Abgrenzung des Themas und Gang der Arbeit 1
2 Von der Kameralistik zur kommunalen Doppik 4
2.1 Das kaufmännische Rechnungswesen 4
2.2 Das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen. 5
2.2.1 Grundlagen des kommunalen Rechnungswesens 5
2.2.2 Die Verwaltungskameralistik. 6
2.2.3 Kameralistik und Doppik - ein Vergleich der
Buchungsstile 11
2.3 Die Weiterentwicklung des kommunalen Rechnungswesens. 13
2.3.1 Zur Notwendigkeit einer Reform des kommunalen
Rechnungswesens 13
2.3.2 Das Drei-Komponenten-System 17
3 Bewertung des Vermögens und der Schulden in der
kommunalen Bilanz 19
3.1 Bewertungsregeln und zentrale Wertkategorien 19
3.1.1 Allgemeine Bewertungsregeln. 19
3.1.2 Das Vorsichtsprinzip. 20
3.1.2.1 Das kaufmännische Vorsichtsprinzip. 20
3.1.2.2 Das Vorsichtsprinzip in der kommunalen
Rechnungslegung 22
3.1.3 Anschaffungswertprinzip versus
Wiederbeschaffungswertprinzip 23
3.2 Die Bewertung in der Eröffnungsbilanz der kommunalen
Doppik Rheinland-Pfalz. 26
3.2.1 Allgemeines Bewertungsschema für die
Er öffnungsbilanz. 26
3.2.2 Bewertung ausgewählter Bilanzposten 28
3.2.2.1 Sachanlagen, insbesondere Grundstücke
und Gebäude 28
3.2.2.2 Forderungen und Verbindlichkeiten 29
3.2.2.3 Pensionsrückstellungen. 30
I
4 Outputorientierte Haushaltssteuerung durch
produktorientierte Budgetierung 31
4.1 Vorbemerkung 31
4.2 Begriffsabgrenzungen 31
4.2.1 Output, Produkt und Leistung. 31
4.2.2 Produktplan und Produktrahmenplan 32
4.3 Funktionen des Produktrahmenplans 33
4.4 Folgerungen aus Sicht des Rechnungswesens 33
4.4.1 Die neu gestaltete Haushaltsgliederung als
Grundlage für die Produktbudgetierung 33
4.4.2 Das Produktbudget - Definition und Stellung im
neuen Rechnungswesen 35
4.5 Bedeutung und Aufbau einer Kosten- und
Leistungsrechnung in der öffentlichen Verwaltung. 37
4.5.1 Notwendigkeit einer Kosten- und
Leistungsrechnung und Einordnung in das Neue
Steuerungsmodell. 37
4.5.2 Rechtliche Grundlagen für eine kommunale KLR 38
4.5.3 Bestandteile einer kommunalen Kosten- und
Leistungsrechnung 39
4.5.3.1 Kostenartenrechnung 39
4.5.3.2 Diskussion möglicher Kostenbegriffe. 40
4.5.3.3 Kostenstellenrechnung 43
4.5.3.4 Kostenträgerrechnung 46
4.6 Probleme beim Einsatz einer Leistungsrechnung in der
öffentlichen Verwaltung 48
5 Zusammenfassung. 50
Literaturverzeichnis. 53
Verzeichnis der verwendeten Gesetzestexte und Verordnungen 67
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Kameralistisches Sachbuchkonto........................................ 8 Abbildung 2: Schema zum Nachweis von Vermögen ............................ 10 Abbildung 3: Allgemeine Bewertungsgrundsätze................................... 20 Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Produktrahmenplan der kommunalen Doppik RP................................................... 32
Abkürzungsverzeichnis
AK Arbeitskreis AK/HK Anschaffungs- und Herstellungskosten BAB Betriebsabrechnungsbogen BGBl. Bundesgesetzblatt IMK Innenministerkonferenz GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung GemKVO Gemeindekassenverordnung GemO Gemeindeordnung GG Grundgesetz GuV Gewinn- und Verlustrechnung GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt HGB Handelsgesetzbuch HGrG Haushaltsgrundsätzegesetz HWÖ Handwörterbuch der Öffentlichen Betriebswirtschaft HWR Handwörterbuch des Rechnungswesens KAG Kommunalabgabengesetz KLR Kosten- und Leistungsrechnung KGSt Kommunale Gemeinschaftsstelle NPM New Public Management NSM Neues Steuerungsmodell RP Rheinland-Pfalz WertR Wertermittlungsrichtlinien WertV Wertermittlungsverordnung
III
1 Abgrenzung des Themas und Gang der Arbeit
Seit den Neunziger Jahren durchlebt die Kommunalverwaltung einen weitreichenden Reformprozess. Am 21.11.2003 beschloss die „Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder“ (Innenministerkonferenz, IMK) 1 die Reform des Gemeindehaushaltsrechts. Durch diese „soll das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen von der bislang zahlungsorientierten Darstellungsform auf eine ressourcenorientierte Darstellung umgestellt und die Steuerung der Kommunalverwaltungen 2 statt durch die herkömmliche Bereitstellung von Ausgabeermächtigungen (Inputsteuerung) durch die Vorgabe von Zielen für die kommunalen Dienstleistungen (Outputsteuerung) ermöglicht werden“ 3 . Die kommunale Verwaltungspraxis wird sich dadurch grundlegend verändern.
Insbesondere betroffen sind Rechnungsinhalt und -stil der Buchführung und des Abschlusses der öffentlichen Verwaltung, welcher derzeit mit der kameralistischen Buchführung dargestellt wird. Diese konzentriert sich auf die Abbildung von Einnahmen und Ausgaben 4 . Mit der Umstellung auf eine ressourcenorientierte Darstellung ist die zusätzliche Erfassung von Aufwendungen und Erträgen sowie Kosten und Erlösen gemeint. Dies kann auf zwei Arten geschehen: durch Erweiterung der Kameralistik um eine Erfolgs- und umfassende Vermögensrechnung (erweiterte Kameralistik) oder durch Umstellung auf die doppelte Buchführung, erweitert
1 Die IMK ist ein regelmäßig tagendes, politisches Gremium, das der fachlichen Zusam-
menarbeit der deutschen Innenminister und -senatoren der Länder dient. Die zu erör-
ternden Themen werden i.d.R. von sechs ständigen Arbeitskreisen (AK) der IMK vorbe-
reitet; der AK III ist für kommunale Angelegenheiten zuständig. Die Beschlussfassung
erfolgt einstimmig, vgl. IMK-Internetseite (2005). Zu beachten ist, dass die Gesetzge-
bungskompetenz für das kommunale Haushaltsrecht in die alleinige Kompetenz der
Länder fällt, vgl. PROMBERGER/FRÜH/NIEDERKOFLER (2004), S. 3-4.
2 Kommunalverwaltungen sind die Verwaltungen der Städte, Gemeinden, Landkreise und
sonstigen Gemeindeverbände. Sie sind neben den staatlichen Verwaltungen auf Bundes-
und Landesebene die kleinsten Gebietskörperschaften. Unter dem Begriff öffentliche
Verwaltung werden alle drei Gebietskörperschaften subsumiert, vgl. LÜDER (1989), Sp.
1152 und 1156; BREDE (2005), S. 29.
3 IMK, AK III (2003), S. 2.
4 In der Terminologie der Kameralistik werden diese Begriffe im Sinne von Geldströmen
verwendet, es wird also z.B. nicht zwischen Auszahlung und Ausgabe, wie in den Wirt-
schaftswissenschaften üblich, unterschieden. Der Saldo aus kameralistischen Einnahmen
und Ausgaben entspricht somit dem betriebswirtschaftlichen Zahlungsmittelbestand,
vgl. ausführlich LÜCK (1993), Sp. 101-108.
1
um eine Finanzrechnung (kommunale Doppik). 5 In der Doppik 6 werden sowohl zahlungswirksame als auch erfolgswirksame Geschäftsvorfälle gebucht. Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung ist in beiden Fällen vorgesehen. 7
Nach dem Beschluss der IMK haben die Länder bei der Umsetzung in kommunales Haushaltsrecht die Möglichkeit, den Kommunen ein Wahlrecht zwischen erweiterter Kameralistik und kommunaler Doppik einzuräumen (Optionsmodell) oder die Umstellung auf die kommunale Doppik verbindlich vorzugeben. 8
Aus dieser Entwicklung ergibt sich die Themenstellung der vorliegenden Diplomarbeit: Die Darstellung des Reformprozesses des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens und dessen kritische Würdigung durch die Diskussion ausgewählter Problembereiche. Kapitel 2 beschreibt den Prozess der Integration des kaufmännischen Rechnungswesens in das der öffentlichen Verwaltung mit dem Ziel, das Informationssystem Rechnungswesen zu verbessern. Hierfür wird das System der derzeit praktizierten Verwaltungskameralistik vorgestellt und grundlegend mit der Doppik - sowohl buchführungstechnisch als auch in der Aussagekraft der beiden Rechnungssysteme - verglichen. Das Kapitel schließt mit einer Darstellung des neuen Drei-Komponenten-Systems. Bei der Erneuerung des traditionellen Haushalts- und Rechnungswesens wird es zur Aufstellung einer kommunalen Bilanz erstmals nötig sein, das gesamte Verwaltungsvermögen zu bewerten. Kapitel 3.1 diskutiert ausgewählte Bewertungsregeln und zentrale kaufmännische Bewertungsprinzipien im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit für die Bewertung des kommunalen Vermögens. Anschließend stellt Kapitel 3.2 unter Beachtung der Besonderheiten der erstmaligen Bilanzierung den Bewertungsprozess in der kommunalen Doppik Rheinland-Pfalz in seinen Grundzügen vor. Kapitel 4 beschäftigt sich mit der Frage, welche Bedeutung dem kaufmännischen Rechnungswesen im Zuge der Zielsetzung einer outputorien-
5 Vgl.IMK, AK III (2003), S. 2.
6 „Doppelte Buchführung“ und „Doppik“ werden synonym verwendet, vgl. z.B.
MUS/HANSCHMANN (1992), S. 50.
7 Vgl. IMK, AK III (2003), Anlage 2, S. 5 und IMK, AK III (2003), Anlage 4, S. 5.
8 Vgl. KÖRNER (2004), S. 570-571.
2
tierten Steuerung der öffentlichen Verwaltung beigemessen wird. Die Untersuchung konzentriert sich dabei auf den Teilaspekt einer produktorientierten Budgetierung und identifiziert einzelne Problembereiche im Zuge der konkreten Umsetzung. Es wird diskutiert, inwiefern mit der Einführung von Produktbudgets die Notwendigkeit zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung entsteht und wie der Aufbau einer Kosten- und Leistungsrechnung für die Kommunalverwaltung konzeptionell ausgestaltet sein könnte. Damit wird das Thema des Rechnungsstils in den übergeordneten Kontext des Reformprozesses eingebettet und gewinnt an strategischer Relevanz. Denn der Wechsel der Rechnungslegung ist ein Teilaspekt bei der Umsetzung des „Neuen Steuerungsmodells“ (NSM) 9 zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung. Kapitel 5 fasst die Erkenntnisse der Arbeit zusammen. Im Laufe dieser Arbeit wird auf gesetzliche Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts eingegangen. Die Ausführungen beziehen sich auf die geltende Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz, sofern nichts anderes gesagt wird. Zur Diskussion der zukünftigen Regelung wird auf die Konzeption „Kommunale Doppik Rheinland-Pfalz“ Bezug genommen, die derzeit noch keine gesetzliche Gültigkeit erlangt hat. 10 Die Vergleiche mit der kaufmännischen Rechnungslegung beziehen sich auf das derzeit geltende Handelsrecht gem. Handelsgesetzbuch (HGB).
9 Der Begriff NSM wird als die deutsche Version der internationalen Bewegung des New
Public Management (NPM) angesehen. Unter dem Stichwort NSM werden mittlerweile
nahezu alle von verschiedenen Stellen (z.B. Politikern, Bürgern, Wissenschaftlern, Ver-waltungsmitarbeitern, Unternehmensberatern) geforderten Veränderungen, Modernisie-
rungen oder Reformen in der öffentlichen Verwaltung diskutiert. Insofern wurde das
von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGST) geprägte Modell mit der Zeit sowohl
theoretisch als auch in der Umsetzung verändert, vgl. JANN (2005), S. 74-84; zum origi-
nären Neuen Steuerungsmodell vgl. KGST (1993a).
10 Die Novellierung des rheinland-pfälzischen Gemeindehaushaltsrechts erfolgt voraus-
sichtlich zum 1.1.2007, spätestens jedoch 2009, vgl. BRUCH (2005).
3
2 Von der Kameralistik zur kommunalen Doppik
Im Folgenden wird die Systematik der kaufmännischen Rechnungslegung kurz vorgestellt. Diese knappe Zusammenfassung dient als Grundlage für die daran anschließende Darstellung der Kameralistik und dem Vergleich der beiden Rechnungssysteme.
2.1 Das kaufmännische Rechnungswesen
Das kaufmännische Rechnungswesen ist zentraler Bestandteil des betriebswirtschaftlichen Managementsystems. Als Subinformationssystem in die Gesamtorganisation integriert 11 , bedient sich die Unternehmensführung des Rechnungswesens zur Erfassung, Auswertung, Steuerung und Überwachung betrieblicher Prozesse. 12 Damit erfüllt das kaufmännische Rechnungswesen eine Dokumentationsfunktion, welche die Informationsfunktion für in- und externe Adressaten 13 sowie die Zahlungsbemessungsfunktion 14 beinhaltet. Weiterhin dient es der Planung des betriebswirtschaftlichen Handelns, sowie der Kontrolle z.B. der Zielerreichung durch Soll-Ist-Vergleiche. 15 Die Abbildung der realen Geschäftsvorfälle erfolgt systematisch und zahlenmäßig. Aus diesem Grund wird der Begriff Rechnungswesen als ein System der mengen- und wertmäßigen Ermittlung, Aufbereitung und Darstellung von wirtschaftlichen Zuständen zu einem bestimmten Zeitpunkt und wirtschaftlichen Abläufen innerhalb eines bestimmten Zeitraums definiert wird. 16
Der handelsrechtliche Jahresabschluss als externes Rechnungswesen besteht aus den beiden zentralen Komponenten Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). 17 Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur
11 Vgl. COENENBERG/MATTNER/SCHULTZE (2004), S. 2.
12 Vgl. BUCHNER (2005), S. 1.
13 Beispiele für externe Adressaten sind Kapitalgeber (Eigentümer), Gläubiger, Mitarbei-
ter, der Staat und konkurrierende Unternehmen; interne Adressaten sind z.B. Kapitalge-
ber (Unternehmer), die Geschäftsführung oder das Kontrollorgan (z.B. der Aufsichtsrat).
14 Z.B. zur Ermittlung der betragsmäßigen Höhe von Gewinnausschüttungen, Erfolgsbetei-
ligungen, Steuern sowie Zinsen z.B. bei Finanzierung über Gewinnschuldverschreibun-gen oder Genussrechten.
15 Vgl. COENENBERG/MATTNER/SCHULTZE (2004), S. 3-4.
16 Vgl. BUSSE VON COLBE (1998), S. 599.
17 Vgl. BITZ/SCHNEELOCH/WITTSTOCK (2003), S. 16. Anhang und Lagebericht werden
hier nicht weiter betrachtet.
4
Aufstellung des Jahresabschlusses finden sich im dritten Buch des HGB. Die doppelte Buchführung erfasst die unterjährigen Geschäftsvorfälle 18 systematisch und lückenlos in chronologischer Reihenfolge im Grundbuch und in sachlicher Hinsicht im Hauptbuch. Letzteres wird in Sachkonten geführt, welche im Kontenrahmen und Kontenplan geordnet sind. Nebenbücher dienen der weiteren Unterteilung der Sachkonten. 19 Die Ausgestaltung des internen Rechnungswesens in Form der Kosten-und Leistungsrechnung erfolgt überwiegend ohne gesetzliche Reglementierung nach individuellen, zweckorientierten Gesichtspunkten. 20
2.2 Das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen
2.2.1 Grundlagen des kommunalen Rechnungswesens
Das Rechnungswesen der Kommunalverwaltungen ist Teil des Rechnungswesens öffentlicher Verwaltungen. 21 Letzteres umfasst die Rechnungslegung der Bruttobetriebe durch die Verwaltungskameralistik 22 . 23 Bruttobetriebe sind alle Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung ohne haushaltsrechtliche Autonomie, d.h. diese sind mit ihren Ausgaben und Einnahmen voll im Haushaltsplan des jeweiligen Trägers integriert. 24 Dazu zählen z.B. Ämter, Behörden, Schulen, Kindergärten und Museen. 25 Allgemein hat das Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen die Aufgaben der Dokumentation, Planung und Kontrolle der Ausgaben und Einnahmen, des Vermögens sowie der Kosten und Erlöse öffentlicher Aufgabenträger 26 . Allerdings gibt es aufgrund des Selbstverwaltungsprinzips 27 der Gebietskörperschaften kein einheitliches öffentliches Rechnungswesen; einziges verbindendes Element ist die Kameralistik als finanzwirtschaftliche
18 Geschäftsvorfälle sind Wertbewegungen vermögensändernder und/oder erfolgswirksa-
mer Art, welche zu einer Buchung führen, vgl. MUS/HANSCHMANN (1992), S. 35.
19 Vgl. MUS/HANSCHMANN (1992), S. 208-213.
20 Vgl. EISELE (2002), S. 10.
21 Vgl. BUDÄUS (1993), Sp. 1437.
22 Unter dem kameralistischen Rechnungswesen wird die Verwaltungskameralistik ver-
standen, weil diese bisher der vorherrschende Buchungsstil in der deutschen Verwaltung
ist, vgl. BREDE/TROGELE (1987), S. 201-202, Fn. 2 und 3; BREDE (2005), S. 190.
23 Vgl. MÜLHAUPT (1989), Sp. 1366.
24 Vgl. LÜDER (1989), Sp. 1157.
25 Vgl. BREDE (2005), S. 34 und S. 79.
26 Dazu zählen u.a. die Kommunalverwaltungen.
27 Für die Kommunen ist dies in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verankert.
5
Rechnung. Die Komponenten Vermögensrechnung, Kosten- und Erlösrechnung sowie fallweise Einzelrechnungen spielen dabei eine untergeordnete Rolle. 28
Die gesetzlichen Vorschriften zu Haushaltsplan, Buchführung und Jahresrechnung 29 der Kommunen finden sich im Wesentlichen in der jeweiligen Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), Gemeindekassenverordnung (GemKVO) und in der Gemeindeordnung (GemO). Ein Bundesland hat bei der Aufstellung des Haushaltsrechts das „Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder“ (Haushaltsgrundsätzegesetz, HGrG) zu beachten. Die dort formulierten Grundsätze des Haushaltsrechts betreffen sowohl die Haushaltsplanung als auch die Haushaltsführung, d.h. die Mittelbewirtschaftung. 30 Insbesondere Abschnitt IV des HGrG mit den §§ 33-41 enthält Regelungen zu Buchführung und Rechnungslegung.
2.2.2 Die Verwaltungskameralistik
In der Verwaltungskameralistik werden die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben in Form des Kameralstils buchungstechnisch abgebildet. Der Haushaltsplan wird von der Gemeindevertretung beschlossen 31 und enthält gem. § 2 Abs. 1 GemHVO Rheinland-Pfalz (GemHVO RP) den Gesamtplan, die Einzelpläne des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts, Sammelnachweise 32 , den Stellenplan sowie gem. § 2 Abs. 2 GemHVO RP diverse Anlagen (zur weiteren Erläuterung des Abschlusses). Der Haushaltsplan drückt das politische Programm in Zahlen aus, 33 welches die Verwaltungsebene im Rahmen des Haushaltsvollzuges zu bewirtschaften hat. 34
28 Vgl. BUDÄUS (1993), Sp. 1437-1438.
29 Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.
30 Vgl. BREDE (2005), S. 113. Für eine umfassende Darstellung der Haushaltsgrundsätze
vgl. BREDE (2005), S. 109-115.
31 Vgl. GORNAS (1989), Sp. 1650.
32 Gem. § 8 GemHVO RP können in Sammelnachweisen zu gleichen Gruppen gehörende
oder sachlich zusammenhängende Einnahmen und Ausgaben gemeinsam veranschlagt
werden.
33 Vgl. EICHHORN (2000), S. 412; BREDE (2005), S. 109.
34 Vgl. EICHHORN (1987), S. 55.
6
Somit ist der hauptsächliche Rechnungszweck der Kameralistik die Bereitstellung von Zahlen für den Vergleich zwischen Zahlungsanordnung und -ausführung. 35 Die Verwaltungsbuchführung schafft die Grundlage für die Bereitstellung der Rechnungsergebnisse, 36 die in der Haushaltsrechnung am Jahresende gem. § 40 Abs. 3 GemHVO RP dem Haushaltsplan gegenübergestellt werden.
Die Kameralistik erfasst und dokumentiert die finanzwirtschaftlichen Vorgänge im Zeitbuch 37 , welches alle Zahlungsvorgänge in chronologischer Reihenfolge enthält, und im Sachbuch. Das Sachbuch belegt die Buchungen in der durch die Gliederung des Haushaltsplans vorgegebenen Ordnung. 38 Der kommunale Haushaltsplan ist gem. § 1 Abs. 1 und 2 GemHVO RP zunächst unterteilt in den Verwaltungs- 39 und den Vermögenshaushalt 40 . Somit erhält man zwei große Teilbereiche für den Haushalt und das Vermögen mit getrennt zu führenden Sachbüchern. 41 Die weitere Gliederung des Gesamtplans erfolgt gem. § 5 GemHVO RP in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach den Aufgabenbereichen der Haushaltsstellen. Sofern Zahlungsvorgänge nicht in die obigen Sachbücher aufgenommen werden können - weil sie für Dritte bestimmt sind (z.B. Sozialleistungen) oder eine endgültige Zuordnung zu einer Haushaltsstelle (noch) nicht möglich ist - werden sie in Verwahrbüchern (Verbindlichkeitskonten) bzw. Vorschussbüchern (Forderungskonten) erfasst. Daneben können Hilfsbücher geführt werden. 42 Die kameralistische Buchungssystematik und -technik der Sachbücher für den Haushalt, das Vermögen sowie die Vorschuss- und Verwahrbücher wird anhand Abbildung 1 deutlich.
35 Vgl. WYSOCKI (1964), S. 18-19.
36 Vgl. GORNAS (1989), Sp. 1651.
37 Auch Hauptbuch genannt, vgl. WYSOCKI (1964), S. 20.
38 Vgl. GORNAS (1989), Sp. 1651-1652.
39 Dieser enthält alle nichtvermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben, vgl. § 1 Abs. 1
GemHVO RP.
40 Dieser enthält Einnahmen/Ausgaben aus Zuführungen vom/zum Verwaltungshaushalt,
Veränderungen des Anlagevermögens, Auflösungen von/Zuführungen zu Rücklagen,
Investitionszuweisungen und -zuschüssen von/an Dritte, Krediten/-tilgungen und inne-
ren Darlehen; Einnahmen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten; sowie Ausgaben für
die Beschaffung von Krediten, Ablösung von Dauerlasten, Verpflichtungsermächtigun-gen und Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, vgl. § 1 Abs. 2 GemHVO RP.
41 Vgl. BREDE (2005), S. 190.
42 Vgl. WYSOCKI (1964), S. 21; GORNAS (1987), Sp. 1652.
7
Kontenbezeichnung: ____________________
Das Sachbuchkonto kann in seiner Grundsystematik für Einnahmen und Ausgaben gleichermaßen benutzt werden. Der Aufbau ist durch Spalten bestimmt, die einseitig und nicht zweiseitig wie bei Soll und Haben der doppelten Buchführung angesprochen werden. Die Soll- und die Istspalte sind die wichtigsten Bestandteile dieses Kontos. Auf Anordnung durch entsprechend befugte Dienststellen 43 ist die Kasse verpflichtet bzw. ermächtigt, die im aktuellen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben einzunehmen bzw. auszugeben. Die Zahlungsanweisungen werden in die Sollspalte, die tatsächlich eingenommenen bzw. ausgegebenen Beträge in die Istspalte eingetragen. 44
Die Trennung in Plansoll, Anordnungssoll (Laufendes Soll) sowie Ausführung von Zahlungen (Ist) erleichtert die Kontrolle der Kassentätigkeit und des Haushaltsplanvollzugs. 45
Das Laufende Soll der Kameralistik ist mit der Buchung von Forderungen (im Falle des Einnahme-Solls) bzw. Verbindlichkeiten (im Falle des Ausgaben-Solls) in der doppelten Buchführung vergleichbar. 46 Die Istspalten sämtlicher Sachbuchkonten entsprechen den Zahlungsmittelkonten in der Doppik 47 ; die Änderung des gesamten Zahlungsmittelbe-standes wird durch den Saldo sämtlicher Einnahme-Istspalten und sämtlicher Ausgabe-Istspalten ausgedrückt. 48
Die beiden Restespalten dienen der Buchung von Kassenresten aus dem Vorjahr. Diese ergeben sich zum Jahresende aus der Differenz der veran-
43 Diesedürfen jedoch selbst keine Zahlungen vornehmen oder entgegennehmen.
44 Vgl. WYSOCKI (1964), S. 23; GORNAS (1987), Sp. 1653.
45 Vgl. WYSOCKI (1964), S. 18-19.
46 Vgl. BURRET (1965), S. 5-6.
47 In der Doppik fehlt dafür die Planungskomponente.
48 Vgl. WYSOCKI (1964), S. 25.
8
schlagten zu den tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben. Einnahme- bzw. Ausgabereste wirken sich somit wie Sollbeträge aus. 49 Eine anordnende Dienststelle muss sich im Rahmen des Haushaltsplanes bzw. ihrer Budgetvorgaben bewegen. Um jederzeit den Überblick über die bereits getätigten Anweisungen zu behalten wird sie deshalb - zusätzlich zur Dokumentation der Kassenstelle - Aufschreibungen über die Summe bereits erteilter Anweisungen führen. 50 Auch Aufzeichnungen über die bei der Auftragsvergabe vorgesehenen Mittel sollten geführt werden (Auftragsverwaltung gem. § 25 und 26 GemHVO RP); ansonsten fehlt die Information über noch verfügbare Budgetmittel, weil diese Beträge zwar schon verplant, aber noch nicht zur Zahlung angewiesen sind. 51 Der Haushaltsplan bildet lediglich die Einnahmen und Ausgaben ab, die in der Abrechnungsperiode voraussichtlich fällig werden (Fälligkeits- bzw. Kassenwirksamkeitsprinzip). 52
Die Buchführung für das Vermögen bezieht sich gem. § 2 Abs. 2 GemHVO RP im Wesentlichen auf die mit dem Anlagevermögen und aufgenommenen Krediten verbundenen Einnahmen und Ausgaben. Das Anlagevermögen wird gem. § 45 Nr. 2 GemHVO RP definiert als „die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen“. 53 Die Gemeinde hat gem. § 36 und § 37 GemHVO RP für das Vermögen Bestandsverzeichnisse, Nachweise und Anlagenachweise zu erstellen und fortzuführen. Bestandsverzeichnisse sind für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zu führen. Aus ihnen müssen Art und Menge sowie Belegenheit oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein. Nachweise sind für Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen (hier ist die Höhe des jeweiligen Standes auszuweisen) sowie über Beteiligungen und Wertpapiere (zu Anschaffungskosten) zu führen. Anlagenachweise sind lediglich über Sa- 49 Vgl.GORNAS (1989), Sp. 1653-1654.
50 Vgl. BREDE (2005), S. 193.
51 Vgl. GORNAS (1989), Sp. 1654.
52 Vgl. OETTLE (1993), Sp. 1053.
53 Dazu zählen nach der gleichen Vorschrift Grundstücke, bewegliche Sachen, dingliche
Rechte, Beteiligungen (darunter Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligung von der
Gemeinde erworben wurden), Forderungen aus Darlehen, die von der Gemeinde aus
Haushaltsmitteln gewährt wurden, Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen
kommunalen Zusammenschlüssen und von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit
Sonderrechnung eingebrachtes Eigenkapital.
9
chen und grundstücksgleiche Rechte der kostenrechnenden Einrichtungen zu führen. Ein Anlagenachweis enthält mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK) und die Abschreibungen. 54 Bestands- und Anlagenachweise können z.B. anhand folgendem Anlagekonto geführt werden:
Kontenbezeichnung: ____________________
Bei der Anschaffung eines Anlagegegenstands wird der Betrag in die Ausgaben-Spalte eingetragen, Abschreibungen können als „fiktive“ Einnahmen erfasst werden; ebenso wird bei Abgang des Gegenstandes eine Eintragung in der Einnahmen-Spalte vorgenommen. Ein aufgenommener Kredit entspricht in dieser Systematik einer Einnahme und Tilgungen Ausgaben. Für jeden Anlagegegenstand/Kredit wird ein eigenes Konto geführt, das nicht mit der restlichen Buchführung verbunden ist. 55 Teilweise werden in der Praxis der Kommunalverwaltungen allerdingstrotz gesetzlicher Verpflichtung - keine Bestandsverzeichnisse geführt. 56 Eine Begründung liegt in dem fehlenden systematischen Verbund der Vermögens- mit der Haushaltsrechnung. 57 Sofern Vermögens- und Schuldenpositionen verzeichnet werden, erhalten sie statistischen Charakter, wenn keine buchmäßige Verbindung zwischen beiden Rechnungen besteht. 58 Be-standsnachweise können auch nur mengenmäßig erfasst werden. Damit wird das Bewertungsproblem umgangen, welches sich bei einer vollständigen Vermögensrechnung stellt und besonders Fragen der Bewertung von Objekten im Gemeingebrauch, wie z.B. Straßen, Plätzen, Brücken, Wäldern und
54 Vgl. §§ 36-37 GemHVO RP.
55 Vgl. BREDE (2005), S. 192.
56 Vgl. FUDALLA/ZUR MÜHLEN/WÖSTE (2004), S. 23.
57 Vgl. STEINER (1987), S. 152.
58 Vgl. WYSOCKI (1965), S. 42.
10
Arbeit zitieren:
Diplom-Kaufmann Tobias Brechtel, 2005, Kaufmännisches Rechnungswesen in der öffentlichen Verwaltung - Darstellung des Reformprozesses und Diskussion ausgewählter Problembereiche, München, GRIN Verlag GmbH
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