Inhaltsverzeichnis
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1. Einleitung 2
2. Welche Ziele und Zwecke hat der Verein? 2
3. Was ist Tagespflege? 3
4. Welche Gesetze beinhalten Bestimmungen bezüglich der Tages- 3
pflege ?
4.1 Was beinhaltet das KJHG? 4
4.2 Was beinhaltet das KiföG- -MV? 5
4.3 Was beinhaltet die KiföG- Satzung der Hansestadt Rostock? 6
5. Wer kann Tagespflegeperson werden und wer ist nicht geeignet? 7
6. Welche Phasen kann man im Tagespflegeverhältnis unter- 8
scheiden und was muss man bei ihnen beachten?
7. Wie sieht der Tagesablauf in der Betreuung aus? 9
8. Welche Ziele und Aufgaben gibt es in der Tagespflege und 10
wie werden sie umgesetzt?
9. Was bedeutete die Tagespflege für „Marie“? 13
10. Welche Vor- und Nachteile hat ein Kind bei einer Tagesmutter? 14
11. Zusammenfassung 14
Literaturverzeichnis / Gesetze 16
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1. Einleitung
Das theoretische Wissen ist ein wichtiger Bestandteil in Studium und Beruf. Mit dem ausführlichsten Wissen zur Theorie kann man in der Praxis kaum einen Zugang zu Kindern und jungen Menschen erhalten, wenn man nicht in der Lage ist, auf sie einzugehen und sich auf entsprechende Persönlichkeiten einzustellen. Zusätzlich lassen sich Ursachen für bestimmte Verhaltens- und Entwicklungsstörungen besser erkennen, wenn man ein Hintergrundwissen über die geistigen, körperlichen und seelischen Entwicklungsabschnitte der Kinder kennt. Die meisten Störungen entstehen bereits im Alter von 0 bis 3 Jahren, da dies die Zeit ist, in der die Kinder den größten Entwicklungsschub durchleben.
Ich werde zuerst die Tagespflege und Ziele des Vereins (Name des Vereins entfernt) erläutern. Des Weiteren gehe ich auf die relevanten Gesetze ein, da sie bereits wichtige Aspekte der Tagespflege beinhalten. Anschließend werde ich die Voraussetzungen und Anforderungen für eine Tagesmutter nennen. Die Phasen, Ziele und Aufgaben sowie der Tagesablauf in der Betreuung und deren Umsetzung sind der Mittelpunkt der Arbeit. Abschließend gehe ich dann noch auf die Vor- und Nachteile der Tagesbetreuung ein.
2. Was ist Tagespflege?
Tagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern für einen Teil des Tages. Im Zeitraum von der Geburt bis zum dritten Lebensjahr, oder sogar bis zum Eintritt in die Schule werden die Kinder durch eine Pflegeperson in deren, oder im Haushalt der Eltern des Kindes betreut. Die Tagespflege ist bislang eine primär freiberufliche Tätigkeit und gehört zu den Jugendhilfeangeboten familienergänzender Art. (vgl. Bundesverband für Kinderbetreuung Tagespflege e.V. (4) 2000, S. 3 ff) Das Kind erhält durch diese Betreuungsform eine intime Atmosphäre einer Familie, das Gehalten- und Getragenwerden sowie die Möglichkeit zum Schmusen und Kuscheln. Das Tageskind bekommt liebevollen Trost und kann seine Fähigkeiten und seine Persönlichkeit in besonderem Maße entfalten. In einigen Fällen wächst das Tageskind mit den Kindern der Tagesmutter geschwisterähnlich auf. (vgl. ebd.)
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3. Welche Ziele und Zwecke hat der Verein? Frau (Name der Tagesmutter) ist seit 2001 Mitglied im Verein, der z. Z. über 100 Mitglieder zählt. Der Sitz des Vereins ist die (Anschrift des Vereins). Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu drei Beisitzern. ( vgl. Satzung des Vereins)
Wichtige Ziele der Satzung sind die Schaffung und Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Anerkennung der Tagespflegepersonen, die Qualifizierung aller Tagesmütter mit Lizenz vom Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege e. V. und die Öffentlichkeitsarbeit über die Tätigkeit und Belange der Tagespflege werden genannt. (vgl. §3 Ziele des Vereins)
Der Zweck des Vereins, also die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und somit das Wohl des Kindes stehen im Vordergrund: §2 Zweck des Vereins
(3)Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, sowie die Weiterbildung und Qualifizierung der Tagesmütter. […]
(3.1) Der Verein setzt sich für das Wohl und die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der Kinder in Tagespflege ein.
(3.2) Er organisiert Veranstaltungen für Kinder, welche, die geistige, körperliche und soziale Entwicklung der Kinder fördern und unterstützen. […]
Der Verein bietet zusätzlich Versicherungs- und Rechtsschutz. Weiterhin können auftretende Unstimmigkeiten und Probleme, die während eines Pflegeverhältnisses auftreten, besprochen und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. 4. Welche Gesetze beinhalten Bestimmungen bezüglich der Tagespflege? Das in erster Linie geltende Gesetz im Bezug der Tagespflege ist das KJHG. Weitere Bestimmungen stehen in dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) und in der KiföG- Satzung der Hansestadt Rostock. (vgl. KJHG, KiföG, KiföG-Satzung)
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4.1 Was beinhaltet das KJHG?
Die Gleichstellung von Kindertagesstätten und Tagespflege wurde im KJHG (26. Juni 1990) durch das Wahlrecht der Eltern formuliert, galt aber nur formal. In der Realität wurde dies kaum umgesetzt: §5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
Trotz der stagnierenden Geburtenrate seit 1990, steigt die Nachfrage nach Tagesbetreuung ständig an. Wichtige Gründe dafür sind die zunehmende Erwerbstätigkeiten beider Eltern und die Veränderung von Familienformen (z.B. Alleinerziehende Personen). Dies führte zu dem Problem, das nicht genügend Betreuungsplätze vorhanden waren. Jedoch beinhaltete das KJHG bereits ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens ab dem 3. Lebensjahr, der aber nicht sofort 1996 umgesetzt werden konnte. (vgl. § 24KJHG ff)
Aus diesem Grund wurde die Tagespflege ständig weiter ausgebaut. Bereits 1993 schätzte man eine Anzahl von 60.000 Kindern die im Bundesgebiet in offiziellen und privaten Familientagespflegestellen betreut und erzogen wurden. (vgl. Bundesverband (3) 1993, S. 10)
Die Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sind im gleichnamigen § 22 im KJHG festgelegt. § 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. (2) Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.
Dies sagt erstmalig aus, dass in den verschiedenen Tageseinrichtungen nicht nur die Betreuung durchgeführt werden soll, sondern auch die Bildung und Erziehung im Vordergrund stehen. Dies gilt auch in der Tagespflege, die neben den anderen Betreuungsformen von Kinderkrippe, Kindergärten und Horten eine wichtige Alternative darstellt. (vgl. § 23 KJHG - Tagespflege)
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Arbeit zitieren:
Tina Mainz, 2005, Die Tagespflege - dargestellt an einem Praxisbeispiel, München, GRIN Verlag GmbH
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