I
Gliederung
A. Problemstellung 1
B. Streik gegen nicht organisierte Arbeitgeber. 2
I. Eigenständiger Firmentarifvertrag. 3
1. Grundsätze des rechtmäßigen Arbeitskampfes. 3
a) Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit. 3
b) Weitere Arbeitskampfvoraussetzungen. 4
aa) Einhaltung der Friedenspflicht 4
bb) Verhältnismäßigkeitsprinzip 4
2. Andere Fallgestaltungen. 5
a) Gleichzeitige Verbandsauseinandersetzung 5
b) Initiative des nicht organisierten Arbeitgebers. 6
3. Zwischenergebnis 6
II. Übernahme der Verbandstarifbedingungen. 7
1. Der Standpunkt des BAG 7
2. Stellungnahme 8
a) Geeignetheit 9
b) Übernahme der Verbandstarifbedingungen. 9
c) Übernahme vor Festlegung des Verbandstarifvertrages. 10
aa) Position des nicht organisierten Arbeitgebers 11
(1) Koalitionsfreiheit 11
(2) Motive des nicht organisierten Arbeitgebers. 12
bb) Allgemeine Rechtsgrundsätze 13
(1) Tarifvertragsrecht 14
(2) Bürgschaftsvertragsrecht 15
(3) Verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke 16
cc) Übernahmebereitschaft 16
d) Zwischenergebnis 17
3. Privilegierung nicht organisierter Arbeitgeber? 17
a) Gegenüber verbandsangehörigen Arbeitgebern 18
aa) Außenseiter-Arbeitgeber als Profiteur 18
bb) Kollektive Koalitionsfreiheit 19
II
cc) Abwägung. 20
(1) Verbandssolidarität 20
(2) Umfang des wirtschaftlichen Profits. 21
(3) Umfang der „Arbeitskampfresistenz“ 22
(4) Arbeitskampfrechtliche Lage des nicht organisierten Arbeitgebers 22
dd) Zwischenergebnis 24
b) Gegenüber den Außenseiter-Arbeitnehmern. 25
aa) Der Standpunkt des LAG Frankfurt. 25
bb) Der Außenseiter auf Arbeitnehmerseite 26
(1) Streikbefugnis 26
(2) Partizipation am Kampfergebnis 27
(3) Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften. 28
(4) Funktionsfähigkeit des Arbeitskampfsystems 29
cc) Zwischenergebnis 31
4. Zusammenfassung 31
III. Druckausübung auf Arbeitgeberverband 32
1. Der Standpunkt des BGH 33
2. Unzulässiger Sympathiestreik? 33
a) Betrachtungsweise des Sympathiestreiks 34
b) Eignung zur Druckausübung 34
3. Zwischenergebnis 36
IV. Ergebnis 36
C. Aussperrung nicht organisierter Arbeitgeber. 37
I. Selbständiger Firmentarifvertrag. 37
1. Rechtliche Grundlage der Aussperrung. 37
2. Aussperrung durch nicht organisierte Arbeitgeber 38
3. Zwischenergebnis 39
II. Übernahme der Verbandstarifbedingungen. 39
1. Nach Abschluß des Verbandstarifvertrages. 39
2. Vor Abschluß des Verbandstarifvertrages 40
3. Zwischenergebnis 41
III. Druckausübung auf die Gewerkschaften 41
1. Geeignetheit 41
a) Aussperrung der organisierten Arbeitnehmer 42
III
b) Aussperrung der nicht organisierten Arbeitnehmer 43
2. Erforderlichkeit 44
a) Herstellung der Kampfparität 44
aa) Das geltende Paritätsverständnis 44
bb) Einbeziehung nicht verbandsangehöriger Arbeitgeber 45
(1) Organisationsgrad auf Arbeitgeberseite. 45
(2) Paritätsstörung 45
b) Zwischenergebnis 46
3. Verfassungsrechtliche Gewährleistung? 46
a) Ansatzpunkt 46
b) Interesse am Verbandsarbeitskampf. 47
c) Verfassungsrechtlich geschütztes Interesse? 47
aa) Begründung des Aussperrungsrechts 47
bb) Möglichkeiten der Interessenwahrung 48
d) Zwischenergebnis 49
4. Rechtfertigung durch ein Kampfbündnis? 49
a) Der Standpunkt des BVerfG 49
b) Stellungnahme 50
aa) Begründung eines Kampfbündnisses 50
bb) Bindung an den Verbandsbeschluß 52
(1) Kein Zustimmungserfordernis 53
(2) Zustimmungserfordernis 53
cc) Legitimation der Anschlußaussperrungen 54
5. Zwischenergebnis 55
IV. Ergebnis 55
D. Die Einbeziehung der anders organisierten Arbeitgeber. 56
I. Eigenständiger Firmentarifvertrag. 56
II. Übernahme der Verbandstarifbedingungen. 58
III. Druckausübung auf gegnerischen Verband 58
IV. Ergebnis 59
E. Exkurs: Mitgliedschaft ohne Tarifbindung 60
I. Modelle der OT-Mitgliedschaft 60
II. Arbeitskampfstatus der tarifungebundenen Verbandsmitglieder. 61
1. Verbandsrechtliche Position des tarifungebundenen Arbeitgebers 61
IV
2. Arbeitskampfrechtliche Position des tarifungebundenen Arbeitgebers 61
a) Eigenständiger Firmentarifvertrag. 62
b) Übernahme der Verbandstarifbedingungen. 62
aa) Nach Abschluß des Verbandstarifvertrages. 63
bb) Vor Abschluß des Verbandstarifvertrages 63
c) Druckausübung auf den gegnerischen Verband 63
III. Ergebnis 64
F Zusammenfassung 65
Birk, Rolf Die Rechtmäßigkeit gewerkschaftlicher Unterstützungskampfmaßnahmen Stuttgart 1978
Brox, Hans/ Arbeitskampfrecht Rüthers, Bernd 2. Auflage, Stuttgart - Berlin - Köln - Mainz 1982 (zit.: Brox/Rüthers-Bearbeiter)
dies. Arbeitsrecht
14. Auflage, Stuttgart - Berlin - Köln 1999 (zit.: Brox/Rüthers)
Däubler, Wolfgang Arbeitskampfrecht
2. Auflage, Baden-Baden 1987 (zit.: Däubler-Bearbeiter)
Gamillscheg, Franz Kollektives Arbeitsrecht Band I, München 1997
Hanau, Peter/ Arbeitsrecht Adomeit, Klaus 12. Auflage, Neuwied 2000 (zit.: Hanau/Adomeit)
Häuser, Franz Der „Außenseiter“-Arbeitgeber im Verbandsarbeitskampf Festschrift für Otto Rudolf Kissel Hrsg.: Meinhard Heinze, Alfred Söllner S. 297 ff., München 1994
Hergenröder, Curt W. Anmerkung zum Beschluß des BAG vom 20. 11. 1990 EzA Nr. 20 zu § 2 TVG, S. 11 ff.
VI
Hromadka, Wolfgang/ Arbeitsrecht Maschmann, Frank Bd. 2, Kollektivarbeitsrecht und Arbeitsstreitigkeiten 2. Auflage, Berlin - Heidelberg 2001 (zit.: Hromadka/Maschmann)
Hueck, Alfred/ Lehrbuch des Arbeitsrechts Nipperdey, Hans Carl Kollektives Arbeitsrecht, Band II/1 7. Auflage, Berlin - Frankfurt 1967 (zit.: Hueck/Nipperdey)
Konzen, Horst Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19. 1. 1978 SAE 1980, S. 21 ff.
ders. Anmerkung zum Beschluß des BVerfG vom 26. 6. 1991 SAE 1991, S. 335 ff.
Krichel, Ulrich Ist der Firmentarifvertrag mit einem verbandsangehörigen Arbeitgeber erstreikbar? NZA 1986, S. 731 ff.
Lieb, Manfred Die Zulässigkeit von Demonstrations- und Sympathiearbeitskämpfen ZfA 1982, S. 132 ff.
ders. Anmerkung zum Urteil des BAG vom 5. 3. 1985 SAE 1986, S. 64 ff.
ders. Zum gegenwärtigen Stand der Arbeitskampfrisikolehre NZA 1990, S. 285 ff.
ders. Anmerkung zum Urteil des BAG vom 9. 4. 1991 SAE 1993, S. 268 f.
VII
ders. Mehr Flexibilität im Tarifvertragsrecht? „Moderne“ Tendenzen auf dem Prüfstand NZA 1994, S. 337 ff.
ders. Die Rechtsstellung des Außenseiterarbeitgebers im Arbeitskampf Festschrift für Otto Rudolf Kissel Hrsg.: Meinhard Heinze, Alfred Söllner S. 653 ff., München 1994 (zit.: Lieb FS Kissel)
ders. Arbeitsrecht 7. Auflage, Heidelberg 2000 (zit.: Lieb AR)
Löwisch, Manfred Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht Heidelberg 1997 (zit.: Löwisch-Bearbeiter)
Maunz, Theodor/ Grundgesetz, Kommentar, Loseblattausgabe: Dürig, Günther/ Band I, Art. 1-11 Herzog, Roman/ 8. Auflage, 38. Lieferung 2001, München Scholz, Rupert (zit.: Maunz/Dürig-Bearbeiter)
Mayer-Maly, Theo Anmerkung zum Urteil des BAG vom 12. 1. 1988 SAE 1988, S. 310 f.
Otto, Hansjörg Anmerkung zum Urteil des BAG vom 11. 8. 1992 EzA Nr. 105 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, S. 13 ff.
Plander, Harro Der Sympathiestreik in der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts AuR 1986, S. 193 ff.
VIII
Preis, Ulrich Anmerkung zum Urteil des BAG vom 12. 1. 1988 EzA Nr. 73 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, S. 9 ff
Richardi, Reinhard Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Aussperrung und seine Folgen für das Arbeitskampfrecht JZ 1992, S. 27 ff.
Richardi, Reinhard Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht Wlotzke, Otfried Band 3, Kollektives Arbeitsrecht 2. Auflage, München 2000 (zit.: MünchArbR-Bearbeiter)
Rieble, Volker Anmerkung zum Urteil des BAG vom 9. 4. 1991 EzA Nr. 98 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, S. 9 ff.
Rüthers, Bernd/ Anmerkung zum Urteil des BAG vom 12. 1. 1988 Berghaus, Michael AP Nr. 90 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
Sachs, Michael Verfassungsrecht II Grundrechte Berlin - Heidelberg 2000
Säcker, Franz-Jürgen Gruppenautonomie und Übermachtkontrolle im Arbeitsrecht Berlin 1972
Schaub, Günter Arbeitsrechtshandbuch 9. Auflage, München 2000
Seiter, Hugo Streikrecht und Aussperrungsrecht Tübingen 1975
ders. Die Rechtsgrundlagen der suspendierenden Abwehraussperrung JA 1979, S. 337 ff.
IX
ders. Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Außenseitern bei der Aussperrung JZ 1979, S. 657 ff.
Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 765-778, 13. Bearbeitung 1997 (zit.: Staudinger-Bearbeiter)
Stern, Klaus Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band III/1, Allgemeine Lehren der Grundrechte München 1988
Thüsing, Gregor Der Außenseiter im Arbeitskampf Berlin 1996
Wiedemann, Herbert Tarifvertragsgesetz
6. Auflage, München 1999 (zit.: Wiedemann-Bearbeiter)
Wieland, Peter Recht der Firmentarifverträge Köln 1998
Zachert, Ulrich Firmentarifvertrag und Arbeitskampfrecht gegenüber dem Verbandsaußenseiter Festschrift für Karl Kehrmann Hrsg.: Ursula Engelen-Kefer S. 335 ff., Köln 1997
Zöllner, Wolfgang/ Arbeitsrecht Loritz, Hans -Georg 5. Auflage, München 1998 (zit.: Zöllner/Loritz)
Die Frage nach der Einbeziehung des Außenseiter-Arbeitgebers in den A rbeitskampf ist lange Zeit vernachlässigt worden. Das Schrifttum setzte sich mit dieser Problematik nur spärlich, ja stiefmütterlich 1 auseinander. Teilweise wurde sogar ein rechtliches Außenseiterproblem geleugnet 2 . Erst die Entscheidungen des BAG 3 und des BVerfG 4 im Jahre 1991, die sich mit der Position des Außenseiter-Arbeitgebers näher befaßten, lösten in der arbeitsrechtlichen Literatur eine eingehendere Diskussion hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Außenseiters auf Arbeitgeberseite aus. Der Begriff des Außenseiter-Arbeitgebers kann zunächst in einem weiten Sinne verstanden werden, wonach er alle Arbeitgeber erfaßt, welche nicht dem kampfführenden Arbeitgeberverband angehören. Im engeren Sinne können unter dem Oberbegriff des „Außenseiter-Arbeitgebers“ zwei Gruppen von Arbeitgebern unterschieden werden. Zum einen handelt es sich um die nicht verbandsangehörigen, also diejenigen Arbeitgeber, die in keinem Arbeitgeberverband organisiert sind. Zum anderen geht es um die Gruppe der anders organisierten Arbeitgeber, welche zwar nicht in dem kampfführenden Verband organisiert sind, aber einem anderen Arbeitgeberverband angehören. Dabei kann weiter zwischen den tarifgebundenen Verbandsmitgliedern und den Mitgliedern ohne Tarifbindung unterschieden werden. Diese differenzierte Betrachtung der Außenseiter-Arbeitgeber liegt der vorliegenden Untersuchung zugrunde.
Das durch die höchstrichterlichen Entscheidungen wiederbelebte Thema zielt auf die Erörterung der passiven und aktiven Beteiligung des Außenseiter-Arbeitgebers im Arbeitskampf ab. Im Hinblick auf die passive Einbeziehung geht es um das Problem, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Außenseiter von seiner Belegschaft bestreikt werden darf. B ezüglich der aktiven Kampfbeteiligung ist die rechtliche Position des Arbeit- 1 So Lieb, FSKissel, S. 653 (655).
2 Säcker, S. 333.
3 BAG, AP Nr. 116 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Urteil v. 9.4.1991 = EzA Nr. 98 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 265.
4 BVerfG, AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Beschl. v. 26.6.1991 = SAE 1991, 329.
2
gebers aufzuklären, der sich durch die Aussperrung seiner Arbeitnehmer einer Verbandsaussperrung anschließt, ohne Mitglied d es kampfführenden und zur (Abwehr-)Aussperrung aufrufenden Arbeitgeberverbandes zu sein. Bei der Untersuchung einer möglichen arbeitskampfrechtlichen Einbeziehung des Außenseiter-Arbeitgebers ist im Rahmen der einzelnen Fragestellungen ein Rückgriff auf die Grundlagen des geltenden Arbeitskampfrechts unumgänglich. Dabei wird insbesondere die verfassungsrechtliche Position des Außenseiters zu würdigen sein. Ferner ist der Frage nach der Rechtsstellung des Außenseiters auf Arbeitnehmerseite Beachtung zu schenken. Diese wurde in der arbeitsrechtlichen Literatur - im Gegensatz zu der Problematik auf Arbeitgeberseite - umfassend diskutiert. Aus den dort anzutreffenden Überlegungen könnten sich generelle Argumente zur Klärung des parallelen arbeitskampfrechtlichen Status des Außenseiter-Arbeitgebers ergeben. Im folgenden soll zunächst untersucht werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Bestreikung des nicht organisierten Arbeitgebers zulässig ist. Weiter wird die Frage nach der Aussperrungsbefugnis dieses Arbeitgebers erörtert.
Daran anschließend erfolgt die Darstellung der passiven und aktiven Einbeziehung des anders organisierten Arbeitgebers in den Arbeitskampf. Zuletzt soll in einem Exkurs die arbeitskampfrechtliche Position des Arbeitgebers untersucht werden, der in einem Arbeitgeberverband den Status eines Mitglieds ohne Tarifbindung besitzt.
B. Streik gegen nicht organisierte Arbeitgeber
Die Einbeziehung des Außenseiter-Arbeitgebers in den Arbeitskampf kann, wie bereits erwähnt, durch einen gegen ihn gerichteten gewerkschaftlichen Streik erfolgen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Streiks, und der damit einhergehenden Einbeziehung des nicht organisierten Arbeitgebers, setzt zuerst Klarheit über den Zweck voraus, welchen die Gewerkschaft gegenüber diesem Außenseiter verfolgt. Eine rechtliche Beurteilung des Streiks hängt dementsprechend davon ab, welche Kampfziele die G e-
3
werkschaft im Einzelfall gegenüber dem nicht verbandsangehörigen Arbeitgeber durchsetzen will 5 .
I. Eigenständiger Firmentarifvertrag
Mit der Bestreikung des nicht organisierten Arbeitgebers kann die Gewerkschaft z unächst den Abschluß eines eigenständigen Firmentarifvertrages bezwecken. Diese Einbeziehung des Außenseiter-Arbeitgebers in den A rbeitskampf zur Erzwingung eines Haustarifvertrages wird allgemein als z ulässig anerkannt 6 , sofern die nachfolgend genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gegeben sind.
1. Grundsätze des rechtmäßigen Arbeitskampfes
a) Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit
Ein rechtmäßiger t arifvertragsbezogener Arbeitskampf kann nur zwischen tariffähigen Vertragsparteien geführt werden 7 .
Die Fähigkeit, Partei eines Tarifvertrages zu sein, ergibt sich sowohl für die Gewerkschaft als auch für den einzelnen (Außenseiter-)Arbeitgeber aus § 2 I TVG. Demgemäß kommt der nicht organisierte Arbeitgeber als Partei eines Firmentarifvertrages in Betracht und kann mit diesem Ziel von der G ewerkschaft bestreikt werden 8 . Hintergrund der dem Arbeitgeber durch § 2 I TVG verliehenen Tariffähigkeit ist die vom Gesetzgeber intendierte G ewährleistung, den Gewerkschaften (außerhalb des Arbeitgeberverbandes) einen verhandlungsfähigen Tarifpartner gegenüberzustellen 9 . Der einzelne Arbeitgeber soll sich durch ein Fernbleiben vom Verband nicht den Forderungen nach Abschluß von Tarifverträgen und ihrer Erzwingung unter A rbeitskampfdruck entziehen können 10 . Daher kann - entgegen dem klaren Wortlaut und der ratio des § 2 I TVG - als weitergehende Voraussetzung der
5 So auch Häuser, S. 297 (316 ff.); Lieb, FS Kissel, S. 653 (659); Thüsing, S. 134.
6 BAG, AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Urteil vom 11.8.1992 = EzA Nr. 105 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Konzen, SAE 1991, 335 (342); Zöllner/Loritz, § 40 III 2b).
7 Siehe nur Hanau/Adomeit, Rn. 287.
8 Häuser, S. 297 (316 f.); Krichel, NZA 1986, 731 (735); Maunz/Dürig-Scholz, Art. 9 GG Rn. 320.
9 Häuser, S. 297 (316); Wiedemann-Oetker, § 2 TVG Rn. 104.
4
Tariffähigkeit auch nicht die soziale Mächtigkeit des einzelnen (Außenseiter-)Arbeitgebers gefordert werden 11 . Die Frage danach, ob die Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers an weitere Voraussetzungen gebunden ist, soll jedoch im Rahmen dieser Untersuchung auch nicht weiter vertieft werden.
Neben der Tariffähigkeit ist die Tarifzuständigkeit der Parteien erforderlich. Deshalb wäre der Bestreikung des nicht organisierten Arbeitgebers durch eine unzuständige Gewerkschaft rechtswidrig 12 .
b) Weitere Arbeitskampfvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit eines Streiks verlangt ferner die Wahrung weiterer (hier nur in gebotener Kürze darzustellender) arbeitskampfrechtlicher Grundsätze.
aa) Einhaltung der Friedenspflicht
So darf der auszuführende Streik zum einen nicht gegen die Friedenspflicht eines geltenden Tarifvertrages verstoßen 13 .
bb) Verhältnismäßigkeitsprinzip
Zum anderen untersteht der gewerkschaftliche Streik (als Eingriff in g eschützte Rechtspositionen des Kampfgegners) dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Er muß demzufolge als Kampfmaßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein 14 . Der zur Erzwingung eines Firmentarifvertrages geführte Streik der Gewerkschaft ist als geeignet anzusehen. Der nicht verbandsangehörige Arbeitgeber ist aufgrund seiner in § 2 I TVG normierten Tariffähigkeit in der Lage, den Forderungen der Gewerkschaft mit dem Abschluß eines Tarifvertrages nachzukommen.
Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit darf der Streik als Kampfmittel ferner nur eingesetzt werden, wenn keine milderen Maßnahmen zu dem an- 10 Gamillscheg, S.524; Seiter, S. 338 f.
11 BAG, AP Nr. 40 zu § 2 TVG, Beschluß vom 20.11.1990 = EzA Nr. 20 zu § 2 TVG; Hergenröder, EzA Nr. 20 zu § 2 TVG, S. 11 (18); Lieb, FS Kissel, S. 653 (638); ders., NZA 1994, 337 (340); Wieland, S. 109 ff.
12 Gamillscheg, S. 1027 m.w.N.
13 Vgl. statt anderer Brox/Rüthers, Rn. 311.
14 BAG, AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Beschluß v. 21.4.1971; BAG, AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Beschluß v. 10.6.1980; Konzen, SAE 1980, 21 (22).
5
gestrebten Ziel und der Funktionsfähigkeit des Arbeitskampfsystems führen können. Das auch aus diesem Grundsatz folgende ultima-ratio-Prinzip läßt einen Streik demnach erst zu, nachdem die Gewerkschaft gegenüber dem nicht organisierten Arbeitgeber die Forderung nach einem Firmentarifvertrag erhoben und diesbezügliche Verhandlungen angeboten hat. Nach Scheitern dieser Verhandlungen wird der Streik als erforderliches Kampfmittel gebilligt, sofern er nicht zu einer Störung des Paritätsverhältnisses der T arifvertragsparteien führt 15 .
Schließlich darf die Bestreikung des Außenseiters nicht außer Verhältnis zu dem von der Gewerkschaft verfolgten Ziel stehen. Der unter Arbeitskampfdruck geforderte Abschluß eines Firmentarifvertrages darf weder zur Existenzvernichtung des Arbeitgebers noch zu darüber hinausgehenden Schäden Dritter und der Allgemeinheit führen 16 .
Soweit die genannten Grundsätze eines rechtmäßigen Arbeitskampfes vorliegen bzw. von der streikführenden Gewerkschaft beachtet werden, ist die Bestreikung eines nicht verbandsangehörigen Arbeitgebers zur Erzwingung eines Firmentarifvertrages zulässig.
2. Andere Fallgestaltungen
Die dargestellten Grundsätze des eigenständigen Firmentarifvertrages können darüber hinaus in weiteren Fallkonstellationen Anwendung finden und damit zu einer zulässigen Einbeziehung des nicht organisierten Arbeitgebers in den Arbeitskampf führen.
a) Gleichzeitige Verbandsauseinandersetzung
Es besteht die Möglichkeit, daß die Gewerkschaft sich nicht ausschließlich mit dem Außenseiter-Arbeitgeber (kampfweise) auseinandersetzt, sondern zugleich mit einem Arbeitgeberverband über den Abschluß eines Verbandstarifvertrages in Verhandlungen steht. Sofern die Gewerkschaft dabei g egenüber dem nicht verbandsangehörigen Arbeitgeber nicht nur die Übernahme der Verbandsarbeitsbedingungen anstrebt, sondern gesonderte Forderungen bezüglich eines Firmentarifvertrages erhebt, gelten auch in dieser
15 Siehe statt vieler Lieb, AR, Rn. 662.
16 Vgl. nur Brox/Rüthers, Rn. 321 f.
Arbeit zitieren:
Dr. Angie Genenger, 2001, Die Einbeziehung des Außenseiter-Arbeitgebers in den Arbeitskampf, München, GRIN Verlag GmbH
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Fernwirkungen von Arbeitskämpfen (Stand 2001)
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Seminararbeit, 33 Seiten
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