Gliederung
A. Einführung 1
B. Kritik am bisherigen Befristungsrecht 2
I. Befristungstatbestände i.S.d. § 57b II bis IV HRG 2
1. Trennung der einzelnen Befristungstatbestände 2
2. Zitiergebot i.S.d. § 57b V HRG 3
II. Befristungsgrund und -höchstgrenze 3
III. Befristungsketten 4
1. Kombinationen im Hochschulbereich 4
a) Befristungen im Rahmen des HRG 4
b) Nichtanrechnung i.S.d. § 57c III, VI HRG 4
c) Erneute Inanspruchnahme durch Hochschulwechsel 5
2. Kombinationen mit allgemeinem Befristungsrecht 5
IV. Neuregelungsbedarf 6
C. Neufassung der §§ 57a ff. HRG 7
I. Zielsetzungen 7
II. Neuregelung des Hochschulbefristungsrechts 8
1. § 57a HRG 8
2. § 57b HRG 9
a) Zeitlich begrenzte sachgrundlose Befristung 10
aa) Befristung ohne Sachgrund 10
bb) Befristungshöchstgrenzen 10
(1) Befristungsphasen im Rahmen des HRG 10
(2) (Befristete) Arbeitsverträge jenseits der
Befristungsh öchstdauer 11
b) Anrechnung von Befristungszeiten 12
aa) Anzurechnende Befristungszeiten 12
bb) Nicht anzurechnende Befristungszeiten 13
c) Modifiziertes Zitiergebot 14
3. §§ 57c bis e HRG 15
a) § 57c HRG 15
b) § 57d HRG 15
c) § 57e HRG 15
III. Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen 16
D. Vereinbarkeit mit geltendem Recht und bisheriger Rechtsprechung 17
I. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht 17
1. Art. 5 III GG (Wissenschaftsfreiheit) 17
2. Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) 19
II. Vereinbarkeit mit Europarecht 20 III. Rechtsprechung des BAG 21
1. Kombination Befristungsgrund/-höchstgrenze 21
2. Anrechnung befristeter Arbeitsverträge 22 3. Zitiergebot 22
E. Diskussion und Auswirkungen der Neuregelungen 24
I. Reaktionen auf die novellierten §§ 57a ff. HRG 24
1. Bewertung des reformierten Hochschulrechts 24
2. Beurteilung der HRG-Debatte 25
II. Praktische Auswirkungen der §§ 57a ff. HRG n.F. 27 F. Bewertung und Ausblick 28
Literaturverzeichnis
Ascheid, Reiner Großkommentar zum Kündigungsrecht Preis, Ulrich München 2000 Schmidt, Ingrid
Dieterich, Thomas/ Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Hanau, Peter/ 2. Auflage, München 2001 Schaub, Günter (zit.: ErfK-Bearbeiter)
Dieterich, Thomas/ Reform der Zeitvertragsregelungen des Hochschulrahmen- Preis,Ulrich gesetzes
Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Dezember 2000
Dreier, Horst Grundgesetz Kommentar Band I, Art. 1 bis 19 Tübingen 1996 (zit.: Dreier-Bearbeiter)
Hailbronner, Kay/ Hochschulrahmengesetz Geis, Max-Emanuel Kommentar, Loseblattausgabe Ordner 1, §§ 1 bis 57 ff. HRG Heidelberg, Stand: 27. Lieferung 2001 (zit.: Hailbronner/Geis-Bearbeiter)
Herbert, Ulrich Die Posse
in: Süddeutsche Zeitung (SZ), 9. 1. 2002
ders. Keine Zukunft mit Bulmahn in: Süddeutsche Zeitung (SZ), 14. 2. 2002
Kittner, Michael/ Kündigungsschutzrecht Däubler, Wolfgang/ Kommentar Zwanziger, Bertram 5. Auflage, Köln 2001
Mangoldt, Hermann von/ Das Bonner Grundgesetz Klein, Friedrich/ Kommentar Starck, Christian Band I, Art. 1 bis 19 4. Auflage, München 1999 (zit.: Mangoldt/Klein-Bearbeiter)
Maunz, Theodor/ Grundgesetz Dürig, Günther Kommentar, Loseblattausgabe Herzog, Roman/ Band I, Art. 1 bis 11 Scholz, Rupert München, 8. Auflage, Stand: 38. Lieferung 2001 (zit.: M/D-Bearbeiter)
Neuweiler, Gerhard Endlich eine Reform, die dieses Prädikat verdient
in: Frankfurter Rundschau (FR), 26. 2.
2002
Preis, Ulrich/ Die Neuordnung der befristeten Arbeitsverträge im Hausch, Tobias Hochschulbereich NJW 2002, S. 927 ff.
Reich, Andreas Hochschulrahmengesetz Kommentar 7. Auflage, Bad Honnef 2000
Schmidt-Bleibtreu, Bruno/ Kommentar zum Grundgesetz Klein, Franz 9. Auflage, Neuwied 1999
Wegener, Reinhard Anmerkung zum Urteil des BAG vom 31. 1. 1990 AP Nr. 1 zu § 57b HRG
Wehler, Hans-Ulrich Auf die freie Wildbahn geschickt in: Die Zeit, 31. 1. 2002
A. Einführung
Mit dem Ziel, die Innovations- und Leistungsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungssystems zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft auch im internationalen Vergleich zu sichern 1 , legte die Bundesregierung am 31.8.2001 einen Gesetzentwurf zur Reform des geltenden Hochschulrechts vor. Auf Grundlage dieses Gesetzentwurfes, welcher im November im Bundestag beschlossen wurde und anschließend den Bundesrat passierte, trat am 23.2.2002 das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften 2 (5. HRGÄndG) in Kraft. Die Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) beinhaltet - neben der Neuordnung der (stärker leistungsorientierten) Professorenbesoldung 3 und der Einführung der Juniorprofessur (§§ 47 f. HRG) - die vollständige Neufassung der §§ 57a ff. HRG, welche die Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich regeln. Diese, im Rahmen der Untersuchung zu erörternden, neu gestalteten Zeitvertragsregeln reformieren und ersetzen die durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14.6.1985 (HFVG) - damals neu eingefügten - §§ 57a ff. HRG a.F. Bei den novellierten Befristungsregeln handelt es sich um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 12 GG), infolge dessen um unmittelbar geltendes Recht (vgl. § 72 I 8 HRG n.F.), welches nicht erst als Rahmengesetz durch den Landesgesetzgeber umgesetzt werden muss.
In der nachfolgenden Erörterung soll zuerst die Kritik an den §§ 57a ff. HRG a.F. und der daraus resultierende Reformbedarf aufgezeigt werden. Anschließend folgt die Darstellung der neuen Zeitvertragsregelungen, mit welcher die Untersuchung der Zielvorstellungen und Begründungen der Novellierung des Hochschulrechts einhergehen soll. Schließlich ist - vor einer abschließenden Beurteilung der Neuregelungen - die Vereinbarkeit der §§ 57a ff. HRG n.F. mit geltendem (Verfassungs- und Europa)Recht sowie der bisher zum HRG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu untersuchen.
1 BT-Drucks. 14/6853, S. 1.
2 BGBl. I S. 693, Gesetz vom 16.2.2002.
3 BGBl. I S. 686, Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.2.2002.
B. Kritik am bisherigen Befristungsrecht
Im Folgenden sollen die Mängel des bisherigen HRG dargestellt und erläutert werden, inwieweit es einer Novellierung der §§ 57a ff. HRG bedurfte.
I. Befristungstatbestände i.S.d. § 57b II bis IV HRG
Gemäß § 57b I HRG war der Abschluss befristeter Verträge mit dem in § 57a S. 1 HRG genannten Personal nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung existierte. Mithin musste zunächst geprüft werden, ob einer der in § 57b HRG genannten Befristungsgründe vorlag, wobei § 57b V HRG zudem die Angabe dieses Sachgrundes im Arbeitsvertrag erforderte („Zitiergebot“). Diese Voraussetzungen führten im Hochschulbereich zu erheblichen Problemen und erschwerten in der Praxis den Abschluss befristeter Arbeitsverträge.
1. Trennung der einzelnen Befristungstatbestände
Probleme entstanden zum einen schon bei der Prüfung, welcher der in § 57b II bis IV HRG genannten sachlichen Gründe im konkreten Fall die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigen sollte. Während das Gesetz davon ausging, dass eine klare Trennung der Befristungsgründe möglich sei, kam es in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungs-und Auslegungsschwierigkeiten, welche eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren zur Folge hatten 4 .
Die Schwierigkeiten waren darauf zurückzuführen, dass in der Praxis solche Befristungsgründe gleichzeitig vorliegen konnten, die sich nach dem HRG gegenseitig ausschließen sollten 5 . So ist es etwa durchaus nachvollziehbar, dass ein Wissenschaftler zugleich in einem aus Haushaltsmitteln (§ 57b II Nr. 2 HRG) und einem aus Mitteln Dritter (§ 57b II Nr. 4 HRG) vergüteten Projekt beschäftigt wird. Die geforderte Abgrenzung der Sachgründe war in diesen Fällen praktisch ebenso wenig möglich, wie die Differenzierung zwischen der (sich gegenseitig ausschließenden) „Weiterbildung“ (§ 57b II Nr. 1 Alt. 1 HRG) und „beruflichen Weiterbildung“ (§ 57b II Nr. 1 Alt. 2 HRG).
4 Dieterich/Preis, S. 15; ErfK-Müller~Glöge, § 57b HRG Rn. 4; Preis/Hausch, NJW 2002,
927 (928); Reich, § 57b Rn. 2; Wegener, AP Nr. 1 zu § 57b HRG.
5 Hailbronner/Geis-Waldeyer, § 57b HRG Rn. 18; Reich, § 57b HRG Rn. 2.
2. Zitiergebot i.S.d. § 57b V HRG
Diese ohnehin schon hohen Anforderungen an die zulässige Befristung von Arbeitsverträgen wurden durch das Zitiergebot des § 57b V HRG noch weiter erhöht. Gefordert wurde nämlich zudem die Angabe des sachlichen Grundes im Arbeitsvertrag. Die Zulässigkeit der befristeten Beschäftigung hing somit davon ab, dass die Hochschulverwaltung den im konkreten Fall richtigen Befristungstatbestand im Arbeitsvertrag zitierte. Eine fehlende oder fehlerhafte Zitierung - welche hinsichtlich der aufgezeigten Abgrenzungsschwierigkeiten nicht unwahrscheinlich war - zog als Konsequenz das Verwertungsverbot des (materiell gegebenen) Befristungsgrundes nach sich bzw. konnte dazu führen, dass trotz des Vorliegens eines sachlichen Grundes ein unbefristeter Arbeitsvertrag gegeben war 6 .
II. Befristungsgrund und -höchstgrenze
Die Komplikationen bei der Bestimmung und Angabe des sachlichen Grundes hätten noch dann gerechtfertigt sein können, wenn nur durch diese hohen Anforderungen das betroffene wissenschaftliche Personal vor der missbräuchlichen Aneinanderreihung befristeter Verträge („Kettenbefristungen“) geschützt gewesen wäre. Die Notwendigkeit der Angabe eines Sachgrundes für die Zulässigkeit einer Befristung wurde jedoch insofern relativiert (wenn nicht sogar überflüssig), als dass § 57c HRG konkrete Befristungshöchstgrenzen statuierte. Der Schutz des wissenschaftlichen Nachwuchses hätte somit bereits dadurch erreicht werden können, dass eine befristete Beschäftigung nur im Rahmen einer bestimmten Dauer zulässig war. Wenn nun aber die missbräuchliche Ausdehnung befristeter Beschäftigungen schon durch die Festlegung von zeitlichen Grenzen vermieden werden konnte, stellt sich die Frage nach der Berechtigung der (zusätzlichen) schwierigen Prüfung, ob bzw. welcher der in § 57b II bis IV HRG angeführten sachlichen Gründe vorliegt 7 .
6 Dieterich/Preis, S. 20; Hailbronner/Geis-Waldeyer, § 57b HRG Rn. 86.
7 Dieterich/Preis, S. 18.
Arbeit zitieren:
Dr. Angie Genenger, 2002, Befristungen nach dem Hochschulrahmengesetz - Neuregelung der §§ 57a ff. HRG, München, GRIN Verlag GmbH
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