Inhaltsverzeichnis
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Gliederung II
Abk ürzungsverzeichnis V
1. Einleitung 1
2. Entstehungsgeschichte und Entwicklung der europäischen 2
Fusionskontrolle
2.1 Vorgänger: Verordnung Nr. 4064/89 2
2.1.1 Aufkommen des Bedürfnis für die europäische Fusionskontrolle 2
2.1.2 Grundzüge der früheren FKVO 4
2.2 Gründe für das Änderungsbedürfnis 5
2.3 Erlass der neuen Verordnung Nr. 139/2004 (EG-FKVO) 6
3. Rechtsgrundlagen 8
3.1 Einordnung in die europäische Wettbewerbspolitik 8
3.2 Abgrenzung zu Artikeln 81 und 82 EG 8
3.3 Legitimation der Fusionskontrolle im EG-Vertrag 11
3.4 Flankierende Rechtssätze 12
3.4.1 Durchführungsverordnung 802/2004 12
3.4.2 Mitteilungen der Kommission 12
4. Materielles Prüfungskriterium des Artikels 2 II, III EG-FKVO 14
4.1 Ordnungspolitischer Hintergrund und wettbewerbstheoretische 14
Konzeption
4.1.1 Wettbewerbs- vs. Industriepolitik 14
4.1.2 Relevante wettbewerbstheoretische Konzepte 15
4.1.3 Wettbewerbstheoretische Ausgestaltung der FKVO 17
4.2 Aufbau und Regelungsstruktur des Artikel 2 FKVO 19
4.3 Marktabgrenzung 19
4.3.1 Begriffsdefinition und Notwendigkeit der Abgrenzung 20
4.3.2 Bestimmung des relevanten Marktes 20
4.3.2.1 sachlich 21
4.3.2.2 räumlich 23
4.3.2.3 zeitlich 24
4.4 Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs 25
- sog. SIEC-Test
4.4.1 Allgemeines 25
4.4.1.1 Heranführender Überblick 25
4.4.1.2 Analyse der einzelnen Tatbestandsmerkmale 25
4.4.1.2.1 Tatbestandsmerkmal des „wirksamen Wettbewerbs“ 25
II
Abkürzungsverzeichnis
ABl. Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
a.F. alte Fassung
Art. Artikel (Singular)
Az. Aktenzeichen
BB Betriebsberater
BKartA Bundeskartellamt
BMWI Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
E. Entscheidung
EAGCP Economic Advisory Group for Competition Policy
ECLR European Competition Law Review
EG Vertrag über die Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ELR European Law Review
EU Europäische Union
EuG Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
EUV Vertrag zur Europäischen Union (Vertrag von Maastricht)
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FIW Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb e.V. Köln
FKVO Fusionskontrollverordnung
V
FS Festschrift
f. folgende
ff. fortfolgende
grds. grundsätzlich
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
ICN International Competition Network
i.V.m. in Verbindung mit
Kom. Kommission
lit. littera (Buchstabe)
m.E. meines Erachtens
n.F. neue Fassung
Nr. Nummer
RIW Recht der der Internationalen Wirtschaft (Betriebsberater International)
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
s. siehe
S. Seite
SIEC significant impediment to effective competition
SLC substantial lessening of competition
Slg. Sammlung
s.o. siehe oben
U. Urteil
v. vom
Vgl. Vergleiche
VO Verordnung
VI
WuW Zeitschrift für deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht
z.B. zum Beispiel
ZWeR Zeitschrift für Wettbewerbsrecht
VII
1. Einleitung
Der Binnenmarkt der europäischen Union ist der größte dieser Art auf der Welt; nach der EU-Osterweiterung leben in ihm nun fast 500 Millionen Menschen. Der gemeinsame Markt hat die wirtschaftliche wie die politische Integration vorangebracht und den EU-Bürgern beträchtliche Vorteile verschafft: Er hat Schranken beseitigt und Türen geöffnet 1 und dadurch mehr Wachstum, Beschäftigung und somit auch mehr Wohlstand in weite Teile Europas gebracht 2 . Um dies zu erreichen war auf rechtlicher Ebene ein Mindestmaß an Harmonisierung und Regulierung nötig. Besonders im Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Marktschutz wurden einheitliche Regelungen geschaffen. Einen sprichwörtlichen „Drahtseilakt“ zwischen Freiheit und Kontrolle muss hierbei die europäische Fusionskontrolle immer wieder aufs Neue bewältigen: Auf der einen Seite kann externes Wachstum durch eine Fusion die Rentabilität des Unternehmens und mittelbar auch die Wohlfahrt der Gesellschaft steigern. Auf der anderen Seite bürgen Zusammenschlüsse die Gefahr, dass die Konzentration der ökonomischen Macht ein Übermaß annimmt und gerade in Konflikt mit gesellschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Zielen gerät. Um diese Balance zwischen Effizienzsteigerung und Aufrechterhaltung kompetitiver Marktstrukturen auch künftig zu erhalten, wurde die Fusionskontrolle im Jahre 2004 grundlegend reformiert. Eine Schüsselrolle in diesem Zusammenhang bildet das Bestreben eines „more economic approach“ 3 und die Schaffung erhöhter Rechtssicherheit und Entscheidungsqualität . Im Folgenden soll nicht nur eine allgemeine Übersicht zur Fusionskontrolle im Hinblick auf ihre Entwicklung, ihr Wesen und ihre Bedeutung für europäische Unternehmen gegeben werden, sondern insbesondere soll das neue materielle Prüfungskriterium „significant impediment to effective competition“ und dessen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis beleuchtet werden.
1 Zu denken ist hier z.B. an die Entwicklung der fünf europäischen Grundfreiheiten, der Diskriminierungsverbote sowie der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte.
2 Kritisch ob des zu geringen Ausmaßes der Effektivität der EU-Politik etwa Ziltener in WSI Mitteilungen 2003, 221 (226), dennoch muss im Ergebnis eine positive Wirkung konstatiert werden.
3 Vgl. Schmidtchen, WuW 2006, S. 6; Christiansen, Der „more economic approach“ in der EU-Fusionskontrolle, S. 1; Hildebrand, WuW 2005, S. 513; Maahs, WuW 2005, S. 49 (50), Hofer/Williams/Wu, WuW 2005, S. 155 (158 ff.).
1
2. Entstehungsgeschichte und Entwicklung der europäischen Fusionskontrolle
Zunächst soll ein kurzer Überblick über die Einführung und die nachfolgende Entwicklung einer europäischen Zusammenschlusskontrolle gegeben werden.
2.1 Vorgänger: Verordnung Nr. 4064/89
2.1.1 Aufkommen des Bedürfnis für die europäische Fusionskontrolle
Lange Zeit wurde dem Komplex einer gemeinschaftsweiten Zusammenschlusskontrolle keinerlei Beachtung geschenkt. Der EWG-Vertrag enthielt hierzu keine Bestimmungen, weshalb man von einem „Geburtsfehler im System des europäischen Wettbewerbsrechts“ 4 sprechen konnte. Wesentlicher Grund für dieses Manko scheint die Tatsache, dass die Notwendigkeit der Fusionskontrolle auch auf nationaler Ebene noch nicht anerkannt und demzufolge gesetzlich nicht verankert war 5 . Nach anfänglichen Denkanstößen der Kommission zu einer europaweiten Zusammenschlusskontrolle bereits in den sechziger Jahren 6 , gewann das Thema spätestens mit ihrer sog. „Continental-Can-Entscheidung 7 “ an Brisanz. Diese Entscheidung stellt einen Meilenstein in der Entwicklung der europäischen Fusionskontrolle dar, weil die Kommission hierbei erstmals einen Zusammenschluss untersagte. Sie vertrat hierbei die Auffassung, dass die Anwendbarkeit des Artikel 82 EG (früher Art. 86 EWG) eingreife, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen durch die Übernahme des letzten noch verbleibenden Konkurrenten den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder wesentlichen Teilen desselben völlig zum Erliegen bringt. Der EuGH bestätigte diese Sichtweise in einem späteren Urteil, indem er unterstrich, dass sowohl strukturelle Maßnahmen als auch sich negativ auf den Markt auswirkende Verhaltensweisen unter Art. 82 zu fassen seien 8 . Somit war fortan eine Prüfung von Fusionen hinsichtlich der Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung durch den EuGH legitimiert. Allerdings konnte und durfte die Kommission sich mit dieser Befugnis noch nicht zufrieden geben, denn insbesondere blieb die Begründung von Marktbeherrschung
4 So Simon in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, S. 1033.
5 In allen damaligen Mitgliedsstaaten wurde die Fusionskontrolle erst weit nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages gesetzlich festgeschrieben: So wurde beispielsweise in Deutschland erst mit der 2. GWB-Novelle im Jahre 1973 eine nationale Fusionskontrolle eingeführt. Mittlerweile gibt es in 24 Mitgliedsstaaten eine explizite Fusionskontrolle, lediglich in Luxemburg werden Fusionen über eine allgemeine Generalklausel erfasst.
6 Vgl. Denkschrift der Kommission: „Das Problem der Unternehmenskonzentration im Gemeinsamen Markt.“ in WuW 1966, S.330-347.
7 Vgl. Kommission, Entscheidung vom 09.12.1971, ABl. 1972, Nr. L 7/25.
8 Vgl. EuGH, Slg. 1973, 215 (Europemballage & Continental Can/Kommission): Der EuGH hob zwar die Kommissionsentscheidung wegen fehlerhafter Marktabgrenzung auf, bestätigte aber die Rechtsauffassung der Kommission in der Anwendbarkeit des Art. 82 EG (ex-Art. 86 EWG).
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infolge einer Fusion unkontrollierbar. Ein vollständiges, in sich stimmiges Instrument zur Beurteilung von Zusammenschlüssen wurde somit zum unabdingbaren Postulat wirksamer Wettbewerbspolitik. Die Kommission präsentierte daher dem Rat bereits im Jahre 1973 den ersten Vorschlag einer europäischen Fusionskontrollverordnung 9 (FKVO). Dennoch wurde die FKVO erst 16 Jahre später erlassen. Ursächlich für diese lange Zeitspanne waren die kontroversen Sichtweisen der einzelnen Mitgliedsstaaten zur politischen Ausrichtung 10 der geplanten FKVO. Als letztlich ausschlaggebend für das Einlenken der Mitgliedsstaaten zu dem politischen Kompromiss in der FKVO von 1989 gilt das „Philip-Morris-Urteil“ des EuGH 11 von 1987. Der europäische Gerichtshof entschied, dass der Erwerb einer Kapitalbeteiligung isoliert gesehen noch keine wettbewerbsschädliche Verhaltensweise darstelle, aber durchaus die Eignung in sich trage, das geschäftliche Verhalten des Konkurrenten zu beeinflussen und somit den Wettbewerb gemäß Art. 81 I EG zu beschränken 12 . Folglich erstreckte sich die Prüfungsaufgabe der Kommission im Rahmen des Art. 81 I EG nun zusätzlich auf das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung durch Beteiligungserwerb. Die Einordnung dieses spektakulären Urteils gestaltete sich als schwieriges Unterfangen 13 . Klar war jedoch, dass der Druck auf die Mitgliedsstaaten immer weiter zunahm, da sowohl die Zahl der Unternehmensfusionen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung spürbar anstieg 14 , als auch die Zielvorgabe der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes 15 zusehends näher rückte. Nicht zuletzt hatte der EuGH durch seine weite Auslegung der Art. 81 und 82 EG inzident eine Regelungslücke hinsichtlich europaweit bedeutsamer Fusionen konstatiert. Um alle denkbaren Fälle der Fusionskontrolle auf einen rechtlich eindeutigen und endgültig vom Gemeinschaftsgesetzgeber legitimierten Boden zu stellen, wurde nach intensiven Verhandlungen Ende Dezember 1989 die FKVO endlich im Rat angenommen.
9 Siehe Vorschlag der Kommission vom 20.07.1973, ABl. C 92 vom 31.10.1973, 1-7.
10 Streitig war, ob die Fusionskontrolle nach industriepolitischen oder aber wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten konzipiert werden sollte; der Unterschied beider Konzepte wird im Punkt 4.1.1 kurz dargestellt.
11 Vgl. EuGH, Slg. 1987, 4487 (BAT Reynolds/Kommission); Vorausgegangen war die Freigabe des Erwerbes einer 30%igen Beteiligung durch Philip-Morris am Konkurrenten Rothmanns auf Basis des Art. 81 I EG (früherer Art. 85 EGV) durch die Kommission. Gegen diese Freigabe erhoben Konkurrenten Klage beim EuGH.
12 Insbesondere von Bedeutung ist hier laut angesprochenem EuGH-Urteil der Erwerb der rechtlichen oder rein faktischen Kontrolle über das geschäftliche Verhalten des zu übernehmenden Unternehmens durch Beteiligungserwerb oder Nebenklauseln der Vereinbarung.
13 Die Meinungen differierten zwischen einem möglichen Startschuss für eine generelle Fusionskontrolle über die Legitimation zur Prüfung im Einzelfall bis hin zu einem bloßen Disziplinierungsaufruf gegenüber dem Ministerrat; vgl. Pellmann, S. 37.
14 Vgl. XVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik der Kommission.
15 Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) sah die Schaffung des Binnenmarktes bis zum 1.1.93 vor.
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2.1.2 Grundzüge der früheren FKVO
Die FKVO Nr. 4064/89 goss die Fusionskontrolle in ein klar vorgegebenes Verfahren 16 - ein weiterer Vorteil, den der Erlass der FKVO gegenüber der „Hilfsprüfung“ auf Basis der Art. 81 f. EG beinhaltete. Die Grundzüge der alten FKVO seien hier nur ganz am Rande dargestellt, da der Schwerpunkt der Arbeit auf dem neuen materiellen Prüfungskriterium liegen soll. Die innerhalb definierter Entscheidungsfristen zu bewirkende Prüfung der Kommission basierte auf dem Prinzip der Präventivkontrolle 17 mit entsprechender Suspensivwirkung: für fusionswillige Unternehmen wurde in Art. 4 die Pflicht zur Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens bestimmt und ein entsprechendes Vollzugsverbot im Art. 7 I i.V.m. entsprechenden Geldstrafen nach Art. 14 II lit. b festgelegt. Gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsgeschäfte galten laut Art. 7 IV zivilrechtlich als unwirksam. Der Anwendungsbereich der FKVO war eröffnet, wenn es sich um einen Zusammenschluss mit gemeinschafsweiter Bedeutung handelte. Zur Bestimmung der gemeinschaftsweiten Bedeutung waren im Art. 1 der alten FKVO in einem 2-stufigen Test 18 vorgegebene Schwellenwerte zu prüfen. Der Begriff des Zusammenschlusses selbst wurde in Art. 3 legal definiert. Ergänzend bestand unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit von wechselseitigen Verweisungen von Fusionsprüfungen zwischen Mitgliedsstaaten und Kommission 19 . Als materielles Beurteilungskriterium für die Untersagung bzw. Freigabe eines Zusammenschlusses wurde in Art. 2 III, II der Verordnung die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil des Marktes festgelegt. Gemäß Art. 8 II FKVO, bestand die Möglichkeit durch entsprechende Abänderung die Vereinbarkeit eines geplanten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt doch herzustellen 20 und somit die Genehmigung der Kommission zu erhalten. Im Jahre 1997 erfuhr die Verordnung bereits leichte Korrekturen 21 , doch blieb sie in ihren wesentlichen Grundzügen unangetastet 22 .
16 Vgl. Art. 6 ff. der Verordnung 4064/89 in ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1-12
17 Die Vorteile der Präventivkontrolle liegen darin, dass etwaige, kostspielige Entflechtungen vermieden werden. Diese sind sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich nur sehr schwer durchsetzbar und führen meist nicht zum tatsächlichen Ursprungszustand zurück, vgl. Mestmäcker/Schweitzer, § 23 I., Rn. 4.
18 Kumulativ mussten 5 Mrd. Euro Weltumsatz und 250 Mrd. Euro im EWR erreicht werden. Jedoch sollten nicht mehr als 2/3 des Gemeinschaftsumsatz in dem gleichen Mitgliedsstaat erzielt werden.
19 Vgl. Art. 9 der Verordnung 4064/89 in ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1-12.
20 Hätte das ursprüngliche Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, so konnte die Kommission die Fusion dennoch unter Auflagen und Bedingungen freigeben. Die Erfüllung dieser von den Fusionspartnern zugesagten Bedingungen und Auflagen verhinderte die Marktbeherrschung.
21 Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997, ABl. L 180 vom 9. Juli 1997, S. 1-10. Erwähnt sei die Stärkung des „one-stop-shop-principle“ (Prinzip einer einzigen Anlaufstelle) in Art. 1 III, durch den das Problem der Mehrfachanmeldungen gelöst werden sollte: Die Umsatzschwellen für Zusammenschlüssen mit möglichen Auswirkungen auf mindestens drei Mitgliedsstaaten wurden deutlich herabgesetzt; vgl. Simon in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, S. 1037.
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2.2 Gründe für das Änderungsbedürfnis
Die Gründe für die nachfolgende Korrektur der FKVO sind vielschichtig. Als Stein des Anstoßes kann aber wohl die Veröffentlichung des Grünbuches der Kommission im Dezember 2001 23 gelten. Das Grünbuch enthielt Erwägungen der Kommission zur Korrektur praktischer Mängel, die sich in den vergangenen Jahren gezeigt hatten - etwa in Verfahren und Zuständigkeiten 24 . Daneben stellte die Kommission aber erstmals das materielle Entscheidungskriterium der Marktbeherrschung zur Diskussion 25 . Der Einfluss des amerikanischen Rechts und dem dort maßgeblichen SLC-Test („substantial lessening of competition“) konnte aufgrund der zunehmenden internationalen Dimension von Zusammenschlüssen nicht mehr geleugnet werden 26 .
Der SLC-Test galt als rechtlich flexibler, weniger strukturell ausgerichtet und entspräche zudem viel mehr der wirtschaftsorientierten Analyse, die im Rahmen der Fusionskontrolle vorzunehmen sei 27 . Zudem könne bei der Prüfung des Zusammenschlusses im Rahmen der sog. „efficiency defense“ fusionsspezifischen Vorteilen Rechnung getragen werden 28 . Speziell der Konfliktfall GE/Honeywell 29 - auf den im Folgenden noch ausführlicher zurückzukommen sein wird - ließ Rufe nach internationaler Konvergenz bei der Beurteilung von Fusionen laut werden 30 , denn in diesem Fall wurde die Fusion zunächst durch die US-Behörde freigegeben, danach aber durch die europäische Kommission untersagt. Weiteres Öl in das Feuer dieser Debatte schüttete die Aufhebung gleich dreier Fusionsverbote der Kommission 31 durch den Europäischen Gerichtshof erster Instanz (EuG) im Jahre 2002. Die Kommission musste sich den Vorwurf schwerwiegender Verfahrensmängel und mangelhafter ökonomischer Fundierung gefallen lassen. Besonders von Bedeutung ist hierbei die sog. „Airtours-Rechtsprechung“, aus welcher eine Erhöhung der Beweisanforderungen bei kollektiver Marktbeherrschung resultierte. Selbstverständlich wird auch auf diese Entscheidungen
22 Insbesondere scheiterte der Versuch der Kommission die Schwellenwerte abzusenken und dadurch den Anwendungsbereich der FKVO zu vergrößern; vgl. Baron in Langen/Bunte, Bd. 2, FKVO Nr. 139/2004, Art. 2, Rn. 1.
23 Grünbuch über die Revision der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 11.12.2001, KOM (2001) 745 endg. (nachfolgend: Grünbuch 2001).
24 Ursprünglich im Mittelpunkt stand wiederum die Verringerung der Schwellenwerte und die Idee des sog. 3plus-Systems, vgl. Grünbuch 2001, S. 14 ff, Rn. 37 ff.
25 Vgl. Grünbuch 2001, S. 41 ff., Rn. 159 ff.
26 Die Kommission reagierte damit auch auf die Einführung des SLC-Kriteriums im nationalen Wettbewerbsrecht Irlands und Großbritanniens, weshalb vor allem Großbritannien auf eine gleichlautende europäische Regelung hinwirkte, vgl. Baron in Langen/Bunte, Bd. 2, FKVO Nr. 139/2004, Art. 2, Rn. 2.
27 Vgl. Nitsche/Thielert, WuW 2004, 250 (250 ff.) zur ökonomischen Analyse in der Wettbewerbspolitik.
28 Vgl. Grünbuch 2001, S. 44, Rn. 170-172.
29 Kom., E. v. 03.07.2001, Az. COMP/M.2220 General Electric/Honeywell.
30 Vgl. Christiansen, WuW 2005, 285 (293.); ebenso: Best-Practice-Empfehlungen des ICN 2002, S. 37.
31 Es handelte sich um folgende Fälle: EuG, Urt. v. 6.6.2002, Rs. T 342/99: Airtours/Kommission, Slg. 2002 II-2585; EuG, Urt. v. 22.10.2002, Rs. T 310/01: Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002 II-4071; EuG, Urt. v. 25.10.2002, Rs. T 5/02: Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002 II-4381.
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im weiteren Verlauf der Arbeit näher eingegangen werden. Grundlegende Schwäche des Marktbeherrschungstest war laut Kritikern jedoch eine Lücke - das sogenannte „enforcement gap 32 “ - hinsichtlich der Erfassung ganz spezifischer Marktmachtsituationen im Oligopol: Es war die Rede von einem „oligopoly blind spot“ bei den sog. unilateralen oder nicht koordinierten Effekten 33 . All diese Punkte belegen, dass durchaus Änderungsbedarf der europäischen Fusionskontrolle bestand.
2.3 Erlass der neuen Verordnung Nr. 139/2004 (EG-FKVO)
Die neue FKVO 34 trat am 01.05.2004 - zeitgleich mit der EU-Osterweiterung - in Kraft. Berücksichtigt wurde das Ziel der höheren Effizienz im Verfahren durch entsprechende Änderungen im Prüfungsablauf - wie etwa flexiblere Fristen und geänderte Notifizierungsformulare 35 . Weitere Modifikationen mit dem Zweck der besseren Allokation der Fälle zwischen den Jurisdiktionen erfuhr die FKVO im Zuständigkeitenregime. Einzelheiten und Bewertung dieser „Kompetenzallokation“ werden nachfolgend in Punkt 7.2 behandelt. Der dritte große Änderungskomplex betraf den Austausch des Verbotskriteriums. Fortan dient(e) die „erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs“ als maßgebliches Beurteilungskriterium für
Zusammenschlüsse und das bis dato allein erhebliche Kriterium der „marktbeherrschenden Stellung“ wurde lediglich als simples Regelbeispiel beibehalten 36 . Diese Neuerung war insofern erstaunlich, als das die Kommission 37 und ein Großteil der Mitgliedsstaaten - darunter auch Deutschland 38 - zunächst eine Änderung des Prüfungsmaßstabes kategorisch ablehnten. Argumentiert wurde geschlossen mit den Erklärungen, dass der Marktbeherrschungstest anpassungsfähig genug sei, um die komplette Bandbreite aller wettbewerbsschädlichen Fusionswirkungen zu erfassen 39 . Demzufolge war das Kriterium der Marktbeherrschung ja gerade von
32 So Bartosch in WuW 2003, S. 574 (579).
33 So u. a. Bartosch, WuW 2003, 574 (579); Käseberg, WuW 2005, 998 (1004); Vergleiche Punkt 4.4.2.3 dieser Arbeit für eine ausführliche Darstellung dieses Phänomens.
34 Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24/1 vom 29.01.2004.
35 Ein knapper Überblick über die wichtigsten Verfahrensänderungen wird in Punkt 7.1 geliefert.
36 Vgl. Punkte 4.2 ff. für eine eingehende Darstellung des neuen Regelungssytems und einzelner Tatbestandsmerkmale.
37 Vgl. Grünbuch 2001, S. 41 ff., Rn. 159 ff.: Hierin äußert sich die Kommission kritisch bezüglich der möglichen Änderung.
38 Vgl. S. 29 ff. der Stellungnahme der Bundesregierung zum Grünbuch 2001 sowie S. 49 ff. der Stellungnahme des BKartA zum Grünbuch 2001.
39 Jedoch wurde von verschiedensten Seiten eine Lücke hinsichtlich einseitiger Effekte konstatiert - vgl. u.a. Baron in Lange/Bunte, Bd. 2, FKVO Nr. 139/2004, Art. 2, Rn. 15 Nr. 3; Pellmann, 295 f.; Bartosch, WuW 2003, 574 (579); Käseberg, WuW 2005, 998 (1004); anderer Meinung beispielsweise Böge, WuW 2004, 138 (143) sowie Erwägungsgrund 25 der FKVO Nr. 139/2004 selbst, der insoweit nur von „Klarstellung“ der schon vorher bestandenen, zwingenden Erfassung spricht.
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einem Großteil aller Mitgliedsstaaten in ihre nationale Rechtsordnung eingebettet worden. Zumal der SLC-Test und der Marktbeherrschungstest keine signifikanten Unterschiede in ihrem Gehalt aufwiesen 40 und etwaige Bewertungsunterschiede auf abweichenden Sachverhaltsbewertungen der beteiligten Behörden beruhe, sei ein Wechsel unnötig und dürfe schon gar nicht auf Kosten der Rechtssicherheit und des Fundus bisher geschaffenen Fallrechts realisiert werden 41 . Der Vorschlag 42 , den die Kommission im Dezember 2002 dem Rat vorlegte, hielt folglich am Marktbeherrschungstest fest. Zum Zwecke der Klarstellung der Reichweite der marktbeherrschenden Stellung sollte jedoch eine Legaldefinition 43 in den Art 2 II FKVO eingearbeitet werden. Ergänzend präsentierte die Kommission einen Mitteilungsentwurf über die Kontrolle horizontaler Zusammenschlüsse, wodurch nach außen hin höhere Transparenz bezüglich ihrer Vorgehensweise und Bewertungsmaßstäbe geschaffen werden sollte 44 . Da dieser Vorschlag jedoch von Großbritannien und Irland vehement abgelehnt wurde, einigte man sich sprichwörtlich in letzter Minute im Rat auf „eine Mischung verschiedener Ausdrücke und Kriterien“, welche als sog. SIEC-Test „ein rechtliches wie praktisches Novum darstellt 45 .“ Sinn dieses Paradigmenwechsel war es letztlich der besseren ökonomischen Fundierung der europäischen Fusionskontrolle zum Durchbruch zu verhelfen. Die Beleuchtung der Auswirkungen dieses Wechsels auf die gesamte europäische Fusionskontrolle soll den Hauptbestandteil dieser Betrachtung bilden.
40 Vgl. z.B. Burgstaller, WuW 2003, 726 (738); Alfter, WuW 2003, 20 (28).
41 Vgl. S. 49 der Stellungnahme des Bundeskartellamtes zum Grünbuch 2001.
42 Verordnungs-Vorschlag der Kommission in ABl. C 20/4 vom 28.01.2003 (nachfolgend: FKVO-Entwurf).
43 Eine marktbeherrschende Stellung sei demnach dann anzunehmen, „wenn sie mit oder ohne Koordinierung ihres Verhaltens über die wirtschaftliche Macht verfügen, spürbar und nachhaltig Einfluss auf die Preise, auf die Art, Quantität und Qualität der Produktion, auf den Vertrieb oder die Innovation zu nehmen oder den Wettbewerb spürbar zu beschränken.“, vgl. Art 2 II, C20/28, FKVO-Entwurf.
44 Vgl. Mitteilungsentwurf der Kommission in ABl. 331/18 vom 31.12.2002 sowie Böge, WuW 2004, 138 (139). In diesem Mitteilungsentwurf äußerte sich die Kommission auch über die Berücksichtigungsfähigkeit von Effizienzen, vgl. Rn. 90, 95.
45 So Böge, WuW 2004, S. 138 (143).
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3. Rechtsgrundlagen
Bevor endgültig in die Analyse der materiellen Tatbestandsmerkmale der EG-Verordnung Nr. 139/2004 (FKVO) eingestiegen wird, muss noch ein Blick auf die Rechtsgrundlagen der europäischen Zusammenschlusskontrolle geworfen werden.
3.1 Einordnung in die europäische Wettbewerbspolitik
Die europäische Wettbewerbspolitik stützt sich auf das in Art. 3 I lit. g EG niedergelegte Ziel „ein System [zu schaffen], das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt“. Die Ausprägungen dieses Systems finden sich in Art. 81-89 EG. Diese Artikel regeln vier große Komplexe, weshalb man von den „Säulen“ des Wettbewerbsrechts in Europa sprechen kann. Das in Art. 81 EG enthaltene Kartellverbot, die in Art. 82 EG geregelte Missbrauchkontrolle und die in der FKVO verankerte Fusionskontrolle richten sich an europäische Unternehmen. Die vierte Säule dagegen, die Beihilfenaufsicht der Art. 87-89 EG, enthält Regelungen über staatliche Beihilfen und richtet sich demnach an die Mitgliedsstaaten. Daneben existieren in Art. 86 EG bestimmte Sonderbestimmungen für öffentliche Unternehmen. Die große Bedeutung des einheitlichen, gemeinsamen Wettbewerbsrechts für die Europäische Gemeinschaft zeigt sich nicht zuletzt im gemeinschaftseigenen Vollzug 46 dieser Regelungen.
3.2 Abgrenzung zu Artikeln 81 und 82 EG
Wie eingangs bereits erwähnt, ist eine beträchtliche Nähe der FKVO zu den primärrechtlichen Tatbeständen der Art. 81 I und 82 EG nicht von der Hand zu weisen 47 . Demzufolge wäre bei der Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen eine parallele Lösung über diese Artikel durchaus denkbar, jedoch wird praktisch ein Ausschluss durch Art. 21 I FKVO bewirkt: Er besagt nämlich, dass die Durchführungsverordnung (DVO) Nr. 1/2003 auf Fusionen nicht anwendbar ist, grenzt also dadurch die Zusammenschlüsse, für welche die FKVO gilt, von Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen der Art. 81 und 82 EG, für welche die DVO Nr. 1/2003 maßgebend ist, ab. Rein juristisch gesehen ist der Kommission auch
46 In der Regel wird Gemeinschaftsrecht durch die einzelnen Mitgliedsstaaten - unmittelbar bei Verordnungen und mittelbar bei Richtlinien - vollzogen. Gemeinschaftseigener Vollzug erfolgt nur ausnahmsweise in Personalangelegenheiten, im Haushaltsvollzug, in der inneren Organisation und im Wettbewerbsrecht.
47 Das zeigen die EuGH-Urteile zu den Rechtssachen Continental Can und Philipp Morris; vgl. EuGH, Slg. 1973, 215; EuGH, Slg. 1987, 4487.
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weiterhin die Möglichkeit unbenommen, auf Basis von Art. 85 EG die Art. 81 und 82 EG auf Fusionen anzuwenden 48 .
Dennoch ist eine Anwendung der Art. 81 f. EG auf Unternehmenszusammenschlüsse auch nach Inkrafttreten der FKVO nicht ausgeschlossen, da diese als sekundärrechtliche Regelung nicht das Gewicht hat, um den Anwendungsbereich primärrechtlicher Vorschriften einzuschränken 49 . Wie grenzt man aber nun die Fälle der FKVO zu denen der Art. 81 und 82 EG ab, wenn es sich um Zweifels- bzw. Grenzfälle handelt? Einige grundsätzliche Unterschiede in der Zwecksetzung der Fusionskontrolle und Art. 81, 82 EG lassen sich hier konstatieren: Art. 81 EG soll Kartelle verhindern, die eine eigenständige „Wirtschaftsplanung (…) unter Berücksichtigung der unternehmerischen Eigeninteressen der Beteiligten 50 “ kennzeichnen. Im Gegensatz dazu erfasst die FKVO Zusammenschlüsse, die die Wirtschaftsplanung „als notwendige Einheit von Marktplanung und Unternehmensplanung 51 “ einstuft. Es kommt also auf den Grad der Eigenständigkeit der Planung an: Bei Art. 81 EG verzichten die Unternehmen auf ein verabredetes Wettbewerbsverhalten, bleiben aber ansonsten in ihrer Planung eigenständig. Durch einen Zusammenschluss nach FKVO geben die Unternehmen ihre Selbstständigkeit zugunsten einer gemeinsamen Planung auf. Ein solcher Grenzfall ist das sog. „Gemeinschaftsunternehmen 52 “ und daher rührt auch die scheinbare Ausnahme im Artikel 2 IV FKVO: Er schreibt die Anwendbarkeit von Art. 81 I, III EG im Rahmen der Fusionskontrolle bei Gemeinschaftsunternehmen dann vor, wenn in erster Linie die Koordinierung des Verhaltens der Unternehmen durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens bezweckt oder bewirkt sein soll 53 . Grundsätzlich kann man beim Verhältnis der FKVO zu Art. 81 EG festhalten, dass die Fusionskontrolle der Entstehung missbrauchsgefährdeter Marktkonstellationen vorbeugen soll 54 . Der Unterschied von Art. 82 EG zur FKVO liegt in erster Linie auch in der zeitlichen Dimension: Die FKVO betrachtet den Zusammenschluss aus der ex-ante-Perspektive,
48 Gemäß ihrer Protokollerklärung zu Art. 21 FKVO (früherer Art. 22) hat sich die Kommission für Zusammenschlüsse ohne gemeinschaftsweite Bedeutung, die nicht unter Art. 22 FKVO fallen, vorbehalten Art. 85 EG (früherer Art. 89) anzuwenden. Für die Fälle, die als Zusammenschluss im Sinne des Artikel 3 FKVO gelten, haben Rat und Kommission die Auffassung geteilt, dass die FKVO einzig und allein gelten soll, vgl. Mestmäcker/Schweitzer, § 23, S. 533, Rn. 18 ff.; dies gilt auch weiterhin für die neue VO Nr. 139/2004, vgl. Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art. 21 FKVO, S. 850 f., Rn. 2 ff.
49 Vgl. Klumpp, S. 189.
50 Mestmäcker/Schweitzer, § 23, S. 535, Rn. 25.
51 Mestmäcker/Schweitzer, § 23, S. 535, Rn. 25.
52 Bei dem sog. Gemeinschaftsunternehmen ist das Mutter-Unternehmen im selbem Markt tätig wie das Gemeinschafts-Unternehmen oder mindestens in einem diesem vor- bzw. nachgelagerten Markt.
53 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art. 2 FKVO, S. 726 ff., Rn. 60 ff.; Zu den Besonderheiten der Fusionskontrolle bei Gemeinschaftsunternehmen, vgl. Schroeder, WuW 2004, S. 893 (893 ff.).
54 Die Untersagung einer Fusion, die im Oligopol zu kollektiver Marktbeherrschung führen kann, ist als Gefährdungstatbestand zu Art. 81 EG zu deuten, da (autonomes) Parallelverhalten im Oligopol durch das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen kaum erfassbar erscheint, vgl. Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 237, 239 ff. und Mestmäcker/Schweitzer, § 23, S. 536, Rn. 29.
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wohingegen Art. 82 EG erst dann zum Tragen kommt, wenn die überlegene Stellung (gleich ob durch internes oder externes Wachstum) des Unternehmens schon besteht 55 . Art. 82 EG ist mithin eine Norm, die das bereits in der Vergangenheit liegende Verhalten von Unternehmen kontrollieren soll 56 . Charakterisieren kann man die FKVO demnach als Markstrukturkontrolle, die Gefährdungstatbestände 57 berücksichtigt. Ursächlich für die Notwendigkeit der Einführung der FKVO war es nämlich gerade, dass allein durch die Markverhaltenskontrolle des Art. 82 EG bestimmte wettbewerbswidrige Wirkungen eines Zusammenschlusses nicht erfasst werden konnten - so auch Erwägungsgrund 7 der FKVO 58 .
Oberflächlich betrachtet scheint der Anwendungsbereich der EG-vertraglichen Normen zur FKVO nun deutlich abgegrenzt zu sein. Bei genauerer Betrachtung offenbaren sich aber einige zusätzliche Reibungspunkte: Im Rahmen von Art. 81 ist fraglich, ob ein Unternehmenszusammenschluss, der im Falle der Fusion die rechtliche Selbstständigkeit oder der bei Konzernbildung die wirtschaftliche Eigenständigkeit aufhebt, nicht gleichzeitig als Vertrag und abgestimmte Verhaltensweise eingestuft werden kann. Im Philip Morris-Fall äußerte sich der EuGH dahingehend, dass die Anwendung von Art. 81 I EG die Selbstständigkeit der Unternehmen auch nach dem Beteiligungserwerb voraussetze. In der Praxis wird die Frage der Auslegung des Begriffes der Selbstständigkeit indes uneinheitlich beantwortet 59 . Im Verhältnis von Art. 82 EG zur Fusionskontrolle ist zu bedenken, ob ein Zusammenschluss, der sich auf die Struktur von Unternehmen und Märkten auswirkt, nicht auch als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung qualifiziert werden kann. Im Continental-Can-Fall führte der EuGH aus, dass es auf eine Unterscheidung nicht ankommen könne, da Art. 3 I lit. g die Aufrechterhaltung unverfälschten Wettbewerbs dringend gebiete. Diese vom EuGH anhand Art. 82 EG formulierte, absolute Grenze muss denknotwendig auch für
55 Die Erkenntnis, dass Vorsicht besser ist als Nachsicht, lässt sich auch dahingehend auslegen, dass die FKVO im Verhältnis zu Art. 81 die Entstehung von missbrauchsgeneigten Marktstrukturen verhindern soll, vgl. dazu auch die Ansicht der Kommission zitiert im Urteil des EuGH v. 31.03.1998, Rechtssache „Frankreich u.a./Kommission“, Slg. 1998 I 1375, 1504 (Rn. 180).
56 Somit stellt sich für die Anwendung der FKVO die zusätzliche Schwierigkeit, objektiv zu bewerten wie sich die veränderte Marktstruktur auf das Verhalten des Zusammenschluss-Unternehmens auswirken wird, ohne zugleich einen Verstoß des Unternehmens gegen Art. 81 und 82 zu unterstellen.
57 Das Bild der Fusionskontrolle als Gefährdungstatbestand zeigt sich deutlich wenn man das Missbrauchsverbot als Verbot überhöhter Preise auslegt - hier ist eine ex-post Kontrolle im Rahmen der Missbrauchsaufsicht quasi unmöglich, vgl. Mestmäcker/Schweitzer, § 23, S. 536, Rn. 29.
58 Dennoch kann es passieren, dass Unternehmenszusammenschluss und Missbrauch marktbeherrschender Stellung zusammenfallen, so dass Marktstruktur- und Verhaltenskontrolle sich sehr stark annähern, s. S. 10.
59 Entscheidend ist ob man lediglich an der rechtlichen Selbstständigkeit oder aber an rechtlicher sowie wirtschaftlicher Selbständigkeit ansetzt: Zweckmäßig erscheint wohl die Orientierung an der wirtschaftlichen Selbstständigkeit; vgl. hierzu etwa Mestmäcker, EuR 1988, S. 349 ff.; Basedow, EuZW 2003, 44 (47); Gippini-Fournier in Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, Art. 81 Abs. 1, S. 61 ff., Rn. 54 ff. sowie Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art. 81 EG, S. 28 f., Rn. 51 f.
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sekundäres Gemeinschaftsrecht - sprich die FKVO - Gültigkeit besitzen. Tückisch könnte sich diese Grenze innerhalb der Berücksichtigung von Effizienzvorteilen gestalten: Unter bestimmten Voraussetzungen, auf die im Punkt 5.1 der Arbeit noch detaillierter eingegangen wird, kann ein Unternehmen sog. Effizienzgewinne vorweisen, die wettbewerbsschädliche Auswirkungen eines Zusammenschlusses abmildern. Betrachtet man die Effizienzen als Rechtfertigungsgrund der fusionsbedingten Nachteile, so führt dies dazu, dass ein Zusammenschluss auch dann genehmigt werden könnte, wenn dieser eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Demnach könnte im Sinne der FKVO wirksamer Wettbewerb auch trotz Marktbeherrschung bestehen 60 , wohingegen dieser im Lichte des Art. 82 EG betrachtet bereits ausgeschlossen sein kann, weil wirksamer Wettbewerb sich hier primär anhand der Struktur des Wettbewerbes bemisst 61 . Wenn also ein Zusammenschluss, der unter die denkbare Effizienzeinrede des Art. 2 II FKVO 62 fiele, gleichzeitig aber zum Ausschluss des Wettbewerbes führen würde, weil es sich um die Übernahme des letzten noch verbleibenden Wettbewerber handelt, so würde eine Freigabe dieses Zusammenschluss gemäß FKVO einen Verstoß gegen Art 82 EG bedeuten und wäre somit rechtwidrig.
3.3 Legitimation der Fusionskontrolle im EG-Vertrag
Zu klären bleibt, wie das Bestehen der Fusionskontrolle im EG-Vertrag rechtlich legitimiert werden kann. Auf den ersten Blick scheint Art. 83 EG als Rechtsgrundlage auszureichen, denn dieser besagt, dass der Rat Verordnungen und Richtlinien zur Realisierung der in Art. 81 und 82 EG beschriebenen Grundsätze erlassen darf. Diese Regel kann aber nur teilweise für den rechtmäßigen Erlass der FKVO herangezogen werden, weil die VO Nr. 139/2004 in ihrer gesamten Regelungstiefe und -breite weit über den Rahmen der Art 81 f. EG bzw. den vom EuGH in den Urteilen der Rechtssachen „Continental Can“ und „Philip-Morris“ gesteckten Grundsätzen hinausgeht 63 . Trotzdem ist nicht gleich ein Rückgriff auf Art. 48 EUV 64 von Nöten, da die FKVO sich noch innerhalb der EG-Vertragsziele bewegt: Wie bereits beschrieben,
60 Die Rechtfertigung dafür ist darin zu sehen, dass die Effizienzvorteile für die Verbraucher so gewaltig sind, dass trotz Marktbeherrschung letztlich aber keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliegt. Insofern würde man den Schwerpunkt der fusionskontrollrechtlichen Prüfung stärker auf das Marktergebnis anstelle der Marktstruktur legen.
61 Siehe etwa Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art. 82 EG, S. 85, Rn. 26: „Der zentrale Anknüpfungspunkt in Art. 82 EG ist die Beeinträchtigung effektiver wettbewerblicher Strukturen, die allein durch die Existenz des marktbeherrschenden Unternehmens gefährdet sein kann.“
62 So die Auffassung Mestmäckers/Schweitzers, § 25, S. 645 f., Rn. 145 ff. in Verbindung mit der Studie de la Manos, S. 22; andere Autoren halten die Effizienzeinrede von vornherein nicht zur Rechtfertigung geeignet und verankern den Einwand in Art. 2 I lit. b FKVO; vgl hierzu Punkt 4.4.1.2.3 sowie 5.1.
63 Vgl. den 7. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 (FKVO).
64 Art. 48 EUV sieht die Möglichkeit einer Änderung des EG-Vertrages vor.
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bietet Art 3 I lit. g EG genug Raum für eine wirksame Wettbewerbspolitik einschließlich Fusionskontrolle 65 . Somit kann aber Art. 308 EG herangezogen werden, welcher es dem Rat als Ermächtigungsvorschrift dann erlaubt, geeignete Vorschriften zur Vertragszielverwirklichung zu erlassen, sofern im EGV selbst keine expliziten Befugnisse dafür niedergeschrieben sind. Folglich wird die FKVO durch die Art. 83 und 308 EG (i.V.m. Art. 3 I lit. g EG) gerechtfertigt.
3.4 Flankierende Rechtssätze
Neben der FKVO selbst existieren einige Rechtssätze, welche für Anwendung und Verständnis der Fusionskontrolle von Gewicht sind. Dazu zählen die Durchführungs-verordnung 802/2004 sowie die Mitteilungen der Kommission.
3.4.1 Durchführungsverordnung 802/2004
Die Kommission hat von ihrer Kompetenz gemäß Ar. 23 FKVO Gebrauch gemacht und die erneuerte, nunmehr vierte Durchführungsverordnung (DVO) Nr. 802/2004 erlassen. Die DVO regelt verfahrenstechnische Einzelheiten von Anmeldung, Fristen und Anhörung der Beteiligten. Da diese Details im Zuge der weiteren Betrachtung nicht von Interesse sind, wird auf eine aufzählende Beschreibung an dieser Stelle verzichtet.
3.4.2 Mitteilungen der Kommission
Daneben hat die Kommission verschiedene Mitteilungen herausgegeben. Diese Schriftsätze sind nicht etwa als verbindliche Rechtsakte zu verstehen (Art. 249 I-III EG), sondern sind analog Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß Art. 249 IV EG dem Zweck verschrieben, die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der FKVO durch die Kommission darzustellen; daher binden sie lediglich die Kommission selbst bei der Auslegung der FKVO. Momentan existieren zehn Mitteilungen: zwei zu Verfahrensfragen 66 und weitere acht zu inhaltlichen, sprich materiellen Fragen 67 . Am bedeutendsten für folgende Untersuchung sind hierbei die „Leitlinien für die Beurteilung
65 So auch die Einschätzung des EuGH in seinem Continental-Can-Urteil (EuGH, Slg. 1973, 215)
66 Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, ABl. C 56/2005 vom 5.3.2005, 2-23; Bekanntmachung der Kommission zum vereinfachten Verfahren, ABl. C 56/2005, 32-35.
67 Bekanntmachung (der Kommission) über die Definition des relevanten Marktes, ABl. C 372 vom 9.12.1997, 5-13; Mitteilung über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens, ABl. C 66 vom 2.3.1998, 1-4; Mitteilung über den Begriff des Zusammenschlusses, ABl. C 66, 5-13; Mitteilung über den Begriff der beteiligten Unternehmen, ABl. C 66, 14-24; Mitteilung über die Berechnung des Umsatzes, ABl. C 66, 25-35; Mitteilung über zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 1 68 vom 2.3.2001, 3-11; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Zusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004, 5-18; Bekanntmachung über Nebenabreden, ABl. C 56/2005 vom 5.3.2005, 24-31.
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horizontaler Zusammenschlüsse“ gemäß Erwägungsgrund 28 FKVO. Sie stellen die Weiterentwicklung des bereits erwähnten gleich lautenden Mitteilungsentwurfs der Kommission dar und dienen speziell der Auslegung des materiell-rechtlichen Kriteriums der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs. Zudem erörtern sie den Aspekt der Effizienzen. Im Folgenden wird speziell auf besagte sowie - im Rahmen der Marktabgrenzung - auf die Mitteilung der Kommission zum relevanten Markt zurückgegriffen werden, da jene Verlautbarungen wichtige Anhaltspunkte für den Auslegungswillen und die Sichtweise der Kommission bei der Bestimmung des Behinderungstatbestandes bieten. Zwei zusätzliche Leitlinien der Kommission über die Bewertung
vertikaler und konglomerater Zusammenschlüsse sind angekündigt, derzeit jedoch leider noch nicht erschienen 68 .
68 Siehe die Informationen auf der Internetseite des BMWI.
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4. Materielles Prüfungskriterium des Artikels 2 II, III EG-FKVO
Das neue materielle Prüfungskriterium, welches über das Schicksal jedes Fusionsvorhabens mit Gemeinschaftsbezug entscheidet, ist im Artikel 2 II, III FKVO niedergelegt. Der folgende Prüfungspunkt führt vom allgemeinen Verständnis hinter der Zusammenschlusskontrolle stehender Konzepte über die Systematik des maßgeblichen Artikels 2 und die notwendige Marktabgrenzung hin zu jenen drei Fallgruppen, die eine „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbes“ bewirken.
4.1 Ordnungspolitischer Hintergrund und wettbewerbstheoretische Konzeption
Für das Verständnis im Kontext muss der Wille des Gesetzgebers - sein Idealbild des Zweckes der Fusionskontrolle und der Funktion Wettbewerbs - verstanden werden.
4.1.1 Wettbewerbs- vs. Industriepolitik
Ziel der staatlichen Wettbewerbspolitik als Bestandteil der übergeordneten Ordnungspolitik ist es, die Institution Wettbewerb zu schützen und zu fördern, indem sie langfristige Rahmenbedingungen schafft. Sie sorgt für ein Funktionieren „der Spielregeln und Prinzipien mikroökonomischer Prozesse in einer marktwirtschaftlichen Ordnung“ 69 . Im exakten Gegensatz 70 dazu steht die Industriepolitik. Sie wird als „punktuelle und sektorielle Intervention des Staates in den autonomen Wirtschaftsablauf“ 71 definiert. Kennzeichen der Industriepolitik ist folglich „der Branchenbezug, das Abzielen auf die Förderung oder Verhinderung einer Änderung der makroökonomischen Struktur an einer bestimmten Stelle“ 72 . Bezogen auf die Fusionskontrolle ergeben sich folgende Implikationen: Aus Sicht der
Wettbewerbspolitik, die sich am Leitbild des unverfälschten Wettbewerb orientiert, ist es Oberziel, Unternehmens- und Marktstrukturen zu vermeiden, die vom Wettbewerb nicht oder nur unzureichend kontrollierte Verhaltensspielräume eröffnen 73 . Im Fokus der Industriepolitik steht die internationale Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Unternehmen, welche man wegen ihrem großen Stellenwert nicht dem Wettbewerb allein überlassen will. Verzerrungen des Wettbewerbs werden hingenommen, wenn der Zusammenschluss industriepolitischen Zielen dient, denn die Größe von Unternehmen wird hierbei als Zielgröße für den Fortschritt, den Umgang mit dem Strukturwandel und der
69 Kögel, S. 262.
70 Gemäß Mehler, S. 319, sieht es wohl der überwiegende Teil der Literatur - wie beispielsweise Immenga, Meessen, Adams und Richardson - als Gegensatzverhältnis an.
71 Kögel, Die Angleichung der deutschen an die europäische Fusionskontrolle, S. 262.
72 So Mehler, S. 318.
73 Vgl. etwa Nordemann, S. 72.
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bestmöglichen Versorgung der Marktgegenseite gesehen. Die Bildung von nationalen bzw. auf EU-Ebene europäischen „Champions“ ist gewünscht, um in der Weltwirtschaft mithalten bzw. gar politischen Einfluss geltend machen zu können 74 . Die grundlegende Entscheidung, welche politische Richtung eingeschlagen werden soll, ist also essentiell für den Ansatzpunkt der Zusammenschlusskontrolle und mitentscheidend, weshalb die Entwicklung der europäischen Fusionskontrolle so lange Zeit in Anspruch nahm 75 .
4.1.2 Relevante wettbewerbstheoretische Konzepte
Für den Begriff des Wettbewerbs existiert keine einheitliche, allgemeingültige Definition 76 . Die Strömungen in der Wissenschaft zur Theorie des Wettbewerbes sind vielschichtig. Es lassen sich aber drei bedeutsame, verschiedenartige Modelle voneinander abgrenzen: Die „Havard School“ geht vom Bild des funktionsfähigen Wettbewerbs („workable competition“) aus und beurteilt aufgrund ihrer wohlfahrtsökonomisch geprägten Ausrichtung, ob bestimmte wohlfahrtskonforme Ziele durch das Mittel des Wettbewerbs 77 erreicht werden können. Clark als Begründer dieser Theorie kritisierte das Modell des „vollkommenen Wettbewerbs“ und stellte die Hypothese der Unvollkommenheit des Market (market imperfection) auf 78 . Das Konzept muss folglich die Frage beantworten, welche Unvollkommenheiten des Wettbewerbes als positiv und gar förderungswürdig eingestuft werden und welche wegen negativen Auswirkungen eliminiert werden sollen. Hierzu wird ein „Markstruktur-Verhalten-Ergebnis-Schema“ 79 eingesetzt anhand dessen für die Wohlfahrtssteigerung „günstige“ Marktstrukturen ermittelt werden. „Ungünstige“ Marktstrukturen müssen durch die Fusionskontrolle verhindert werden, was im Gegenzug bedeutet, dass die
74 Vgl. Mehler, S. 321 f.
75 Vgl. Veelken in Veelken/Karl/Richter, S. 1 ff.: Die BRD bestand auf einer wettbewerblich geprägten Ausrichtung der europäischen Fusionskontrolle, während andere Mitgliedsstaaten, insbesondere Frankreich und Italien für eine industriepolitische Ausrichtung plädierten.
76 Wohl aber lassen sich einige Grundfunktionen herausfiltern, über die weitgehend Einigkeit in der Wissenschaft herrscht: wirtschaftliche Handlungsfreiheit, Anpassungsflexibilität, Allokationsfunktion, funktionale Einkommensumverteilung, technischer Fortschritt, vgl. Nordemann, S. 70.
77 Dem Wettbewerb wird hierbei kein Selbstzweck zugeschrieben. Er wird vielmehr als dynamischer Prozess verstanden, dem nicht die Aufgabe zukommt, eine ideale Marktstruktur herzustellen, sondern das sich ständig weiterentwickelnde Verhalten der Marktteilnehmer so zu steuern, dass möglichst optimale Marktergebnisse erzielt werden können. Zusammenfassend kommt dem Wettbewerb somit eine Kontroll- bzw. Steuerungsfunktion zu; vgl. Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 10 f.; Strohm, Rn. 5.
78 Clark entwickelte die sog. „Gegengiftthese“ (remedial imperfection), die besagt, dass das Hinzutreten weiterer Unvollkommenheiten auf einen schon unvollkommenen Markt den Wettbewerb im Ergebnis sogar funktionsfähiger machen kann. Eine solche „Theorie des second best“ bewertet folgerichtig bestimmte Unvollkommenheiten als positiv, weil sie von der Prämisse ausgeht, dass ein von Unvollkommenheiten freier Markt in der Realität nicht existieren kann; vgl. ausführlicher Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 9 f. sowie Schmidtchen, WuW 2006, 6 (8).
79 Vgl. Burholt, Die europäische Fusionskontrolle, S. 21
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Entscheidungsfreiheit der Unternehmer dann zugunsten erwünschter Marktergebnisse zurückzutreten hat 80 .
Als Gegenmodell zur Havard School haben die Anhänger der Chicago School ein Modell entwickelt, in dem sie von dem kausalen Zusammenhang von Struktur, Verhalten und Marktergebnis abgerückt sind und den Wettbewerb als „freies Spiel der Kräfte“ 81 einordnen. In diesem selbst regulierenden Spiel würden nur die stärksten und leistungsfähigsten Unternehmen überleben, was langfristig zur effizientesten Marktstruktur führe. Ein hoher Konzentrationsgrad und hohe Marktanteile von Unternehmen auf den einzelnen Märkten seien mithin als positiv einzustufen und deuteten auf höhere wirtschaftliche Effizienz und nicht sofort auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der marktmächtigen Unternehmen hin 82 .
Legitimes Ziel jeglicher Wettbewerbspolitik sei einzig und allein die Steigerung der ökonomischen Effizienz der Unternehmen, um dadurch im nächsten Schritt die größtmögliche Konsumentenwohlfahrt (consumer welfare) zu erreichen. Ergo ist die Fusionskontrolle nach dieser Theorie nur im sehr eingeschränkten Maße einzusetzen 83 . Als Dritter im Bunde setzt die neoklassisch geprägte „Austrian School“ vornehmlich auf die Freiheit des Wettbewerbes als dringliche Sicherungsaufgabe der Wettbewerbspolitik. Ausgangspunkt der Überlegung ist die Unvorhersehbarkeit der Marktprozesse 84 und Marktentwicklung weshalb dem Wettbewerb nicht bestimmte Zielvorgaben zugeordnet werden können. Ein analytisches Vorgehen wie das der Harvard School sei nichts anderes als eine Anmaßung von Wissen 85 und könne höchstens zufällig richtige Ergebnisse liefern. Daher darf im Gegensatz zur „workable-competition“-These nicht positiv an bestimmten Markstrukturen angesetzt werden, sondern es gilt die Offenheit der Märkte in Form von freiem Marktzutritt und Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen zu gewährleisten. Nach dieser Schule, die ebenfalls auf die Selbstregulierungskraft des (funktionsfähigen) freien Wettbewerbs vertraut, sind folglich grundsätzlich alle Beschränkungen des Wettbewerbs per se verboten, die nicht auf
80 Als günstig gilt die Struktur des weiten Oligopols, da dieses die nötige Wettbewerbsintensität aufweist; als ungünstig gelten im Umkehrschluss Monopole, enge Oligopole u Polypole; vgl. Burholt, S. 21.
81 Vgl. Kerber in „Die Europäische Fusionskontrolle“, S. 81 sowie Schmidt, S. 19.
82 Zudem wird die Existenz von Marktzutrittsschranken wegen des großen Handlungsspielraums der Unternehmen und der Möglichkeit der Produktdifferenzierung vornehmlich abgestritten, vgl. Pellmann, S. 77 sowie Schmidt, S. 19.
83 Als wohlfahrtsschädlich und regelungsbedürftig werden in erster Linie nur Kartelle eingestuft.
84 Dementsprechend hatte der Wirtschaftswissenschaftler von Hayek den Wettbewerb schon als Entdeckungsverfahren beschrieben, in dem die Ergebnisse von Natur aus unvorhersehbar seien.
85 Sog. „pretence of knowledge“, vgl. Pellmann , S. 68.
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überlegener Leistung des Unternehmer beruhen - Fusionen sind als künstliche Wettbewerbsbeschränkungen somit tabu 86 .
4.1.3 Wettbewerbstheoretische Ausgestaltung der FKVO
Nach der Vorstellung der für die politische Praxis bedeutsamen Konzeptionen, ist nun die Einordnung der neuen FKVO anhand eines Vergleiches zur bisher verfolgten Ausgestaltung der FKVO zu bewirken. Sinnvoll, ja sogar nötig, ist dies aus dem Grunde, dass die Entscheidungen der Kommission nur dann richtig interpretiert bzw. nachvollzogen werden können, wenn das dahinter stehende „Idealbild“ des Wettbewerbs in Europa eindeutig bekannt ist.
Bereits seit ihrer Einführung im Jahre 1989 war die europäische Zusammenschlusskontrolle streng im Sinne des Wettbewerbs konzipiert. Nach langen, kontroversen Debatten hatten sich die Verfechter der Wettbewerbspolitik schließlich gegen industriepolitische Motive durchsetzen können. Wie die Analyse der Erwägungsgründe 87 der VO Nr. 139/2004 ergibt, ist die wettbewerbliche Ausrichtung der Zusammenschlusskontrolle zwingend beizubehalten. Gemäß Art. 3 I lit. g EG war es auch die einzig richtige Entscheidung ebenfalls die neue Fusionskontrolle wettbewerblich auszugestalten. Der Wettbewerb als „Motor der Integration“ des Gemeinsamen Marktes kann nur angetrieben werden, wenn er seiner Entmachtungsfunktion 88 auf der einen Seite und seiner Freiheitsfunktion 89 auf der anderen Seite ordnungsgemäß nachkommen kann. Industriepolitische Einflussnahme wird hingegen zwangsläufig zu einer Verwässerung der Fusionskontrolle und damit im nächsten Schritt zu einer Verfälschung des Wettbewerbes führen, da unter dem Deckmantel vermeintlich gut gemeinter Zwecke 90 schrittweise die Vermachtung des Marktes vorangetrieben würde. Ziel der FKVO bleibt es also, Markt- und Unternehmensstrukturen zu unterbinden, die vom Wettbewerb nicht oder nur unzureichend kontrollierbare Verhaltensspielräume eröffnen. Die frühere FKVO setzte
86 Schmidt, S. 16: Unterschieden werden gemäß Hoppmann natürliche und künstliche Wettbewerbsbeschränkungen. Natürliche Wettbewerbsbeschränkungen, wie z.B. internes Wachstum, gehen auf die überlegene Unternehmerleistung zurück und sind im dynamischen Wettbewerb durch Vorstöße der Konkurrenten meist nur vorübergehender Natur. Künstliche Beschränkungen wie Kartelle oder Fusionen, die auf externes Wachstum abzielen, sind per se wettbewerbsschädlich, da sie den spontanen marktwirtschaftlichen Prozess durch eine unnatürliche Ex-ante-Koordinierung zerstören.
87 Vgl. insbesonder Erwägungsgründe 4-6 der FKVO Nr. 139/2004.
88 Die Entmachtungsfunktion beugt dem Entstehen von Preisbestimmungsmacht und letztlich einer Ausbeutung der Marktgegenseite vor. Somit dient sie insbesondere dem Schutz der Verbraucher und der Verwirklichung gleicher Marktbedingungen in der europäischen Union; dazu näher: Nordemann, S. 69.
89 Freiheit wird hierbei insbesondere in Form von privatautonomer, wirtschaftlicher Betätigung, gleichen Marktchancen ohne staatliche Wettbewerbsverfälschungen und freiem Marktzutritt gesehen.
90 Zwecke, wie etwa die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen oder bestimmter Industriesektoren, siehe oben Punkt 4.1.1. Das - je nach Sachlage - Abzielen auf unterschiedliche Zwecke würde zudem dem Gebot der Rechtssicherheit zuwider laufen.
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ihren Schwerpunkt zweifelsohne auf das workable-competition-Prinzip, da eine Marktstruktur mit beherrschenden Unternehmenspositionen kompromisslos abzulehnen war. Eine solche Marktstruktur würde nämlich die Marktergebnisse eines unverfälschten Wettbewerbs konterkarieren. Dennoch hatten ebenso freiheitliche Aspekte Eingang in die alte Fusionskontrolle gefunden, weil grundsätzlich ein freier Marktzutritt gewährleistet wurde und Fusionen erst ab der wettbewerbschädlichen Grenze der Marktbeherrschung verboten waren. Einzig die Effizienzlehre der Chicago School hatte keinen wirklichen Einzug in die frühere FKVO gehalten, da das schwere Gewicht der Marktstrukturkontrolle auch durch potentielle Aspekte der Konsumentenwohlfahrt gemäß Art. 2 I FKVO a.F. 91 nicht aufzuwiegen war. Die Frage, ob mit Einführung der neuen FKVO auch ein Paradigmenwechsel in wettbewerbstheoretischer Hinsicht zu verzeichnen ist, kann erst mithilfe einer näheren Betrachtung der genauen Inhalte der neuen Regelung beantwortet werden. An dieser Stelle sei nur soviel vorweggenommen: Auf den ersten Blick scheint der Kommission in der Tat sowohl in Richtung der Freigabe als auch in Richtung der Untersagung ein größerer Entscheidungsspielraum zugebilligt worden zu sein 92 . Dieser Anschein wird deswegen erweckt, weil gemäß Art 2 II FKVO eine Freigabe sogar bei marktbeherrschender Stellung ausgesprochen werden könnte. Daher möge gemutmaßt werden, dass sich der europäische Gesetzgeber der Sichtweise der Chicago School angeglichen hat und somit künftig verstärkt dem Aspekt des „consumer welfare“ Beachtung schenken wird. Umgekehrt kann nach Art 2 III FKVO eine Untersagungsentscheidung der Kommission auch trotz fehlender Marktbeherrschung aber erheblicher Behinderung des wirksamen Wettbewerbs ausnoch zu behandelndem - anderem wichtigen Grund 93 eine Untersagung anordnen. Jedoch sind hierzu die Erwägungsgründe 25 und 26 der FKVO heranzuziehen, die belegen, dass weiterhin uneingeschränkt an dem marktstrukturellen Kriterium der Marktbeherrschung angesetzt werden soll 94 . Lediglich zusätzliche Beachtung soll in der Entscheidungspraxis den einseitigen, unkoordinierten Maßnahmen von Unternehmen
91 Zwar war in Art 2 I FKVO a.F. die „Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts“ als Prüfungspunkt genannt, doch musste auch dieser Absatz streng unter dem Lichte der Marktbeherrschung ausgelegt werden, zumal „Fortschritt“ laut der alten Textfassung „den Wettbewerb nicht behindern“ durfte.
92 Kritisch dazu Böge, WuW 2004, 138 (144 ff.): Der Autor beklagt insbesondere, dass sich nicht unmittelbar aus der FKVO selbst entnehmen lasse, welche Fallgruppen außer der Marktbeherrschung erfasst würden und welche Kriterien die Kommission hierzu bei der Messung der Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs heranzuziehen habe; ähnlich Mestmäcker, Kommentar in WuW 2004, S. 135, welcher von einer „Anpassung des EG-Rechts nach unten“ spricht und die Entstehung von unnötiger Rechtsunsicherheit durch erhebliche Erhöhung des Beurteilungsspielraums der Kommission anprangert.
93 Es handelt sich dabei um die unilateralen Effekte hinsichtlich welcher eine vorherige Regelungslücke in der alten FKVO bescheinigt wurde, vgl. Punkte 2.2 sowie 4.4.2.3 der Arbeit.
94 So heißt es in Erwägungsgrund 26: „Eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs resultiert im Allgemeinen aus der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.“
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geschenkt werden 95 . Ob sich aber zudem eine weitere Angleichung an die „efficiency doctrine“ der Chicago School vollzogen hat oder weitere versteckte Änderungen mit der neuen FKVO einhergehen, vermag erst die folgende (kritische) Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen, Fallgruppen und den neueren Entscheidungen der Kommission zu klären 96 .
4.2 Aufbau und Regelungsstruktur des Artikel 2 FKVO
Der zentrale Inhalt der Regelung befindet sich in Art. 2 III FKVO. Dieser Absatz besagt, dass ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gilt und konsequenterweise zu untersagen ist, wenn er wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung. Absatz 2 des Art. 2 ist dazu spiegelbildlich und regelt die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem europäischen Markt 97 . Absatz 1 beinhaltet zusätzliche Beurteilungskriterien, die die Kommission im Rahmen der Prüfung von Zusammenschlüssen weiterhin zu beachten hat 98 und gewinnt insbesondere bei der Beurteilung von Effizienzen an Relevanz 99 . Schließlich beziehen sich Absätze 4 und 5 auf den Spezialfall der dem Anwendungsbereich der FKVO unterfallenden Gemeinschafts-Unternehmen: hier ist neben Art. 2 FKVO I-III zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auch Art 81 I, III EG hinsichtlich der materiellen Bewertung kooperativer Elemente zu prüfen 100 .
4.3 Marktabgrenzung
Zwingender und logisch der Prüfung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorgelagerter Schritt, ist die Ermittlung des relevanten Marktes: auf dessen Grundlage kann man die zur Bestimmung der Marktmacht benötigten Marktanteile und
95 Vgl. Erwägungsgrund 25 nach dem „über das Konzept der Marktbeherrschung hinaus ausschließlich auf diejenigen wettbewerbsschädigenden Auswirkungen eines Zusammenschlusses“ Bezug genommen werden soll, „die sich aus nicht koordinierten Verhalten von Unternehmen ergeben, die auf dem jeweiligen Markt keine beherrschende Stellung haben würden.“
96 Einige „böse Zungen“ unterstellen, dass industriepolitische Motive bei der Beurteilung bestimmter Fälle gewichtige Rollen spielten; vgl. Kögel, S. 263; Mehler, S. 323, Kerber in „Die Europäische Fusionskontrolle“, S. 87.
97 Ein Zusammenschluss gilt demgemäß als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, wenn durch ihn wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.
98 Abs. 1 lit. a betont die Notwendigkeit wirksamen Wettbewerbs und dessen zu bei der Prüfung zu berücksichtigende Bestandteile. Abs. 1 lit. b zählt einige markt- und unternehmensbezogene Kriterien für die Beurteilung der Fusion mit dem Gemeinsamen Markt auf, siehe Textfassung des Art. 2 I FKVO.
99 Näheres hierzu unter Punkt 5.1 dieser Arbeit.
100 Vgl. Riesenkampff/Lehr in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Bd. 1, S. 1115, Rn. 174.
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Dipl. jur. oec. Aline Kühne, 2006, Neuerungen in der europäischen Fusionskontrollverordnung Nr. 139 / 2004, insbesondere der SIEC-Test, München, GRIN Verlag GmbH
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