1. Einleitung
Das Internet hat sich als Medium für Informationen jeglicher Art in den letzten Jahren fest etabliert. Allein von Februar 1999 bis Februar 2001 haben sich die Nutzerzahlen in Deutschland von 8,4 Mio. auf 24,2 Mio. erhöht. 1 Ebenso gewann eine Option des Internets, das virtuelle Shopping, kurz und global als e-commerce bezeichnet, eine immer größere Bedeutung. Bekundeten im Herbst 1997 noch 27,6 % der Konsumenten im deutschsprachigen Raum eine generelle Einkaufsabsicht in den kommenden sechs Monaten via Internet, so waren es im Herbst 2001 bereits 57,2 %. 2 Doch die Gesetzgebung hinkte hinterher, erst nach und nach setzte sich ein spezifisches Recht durch. Denn gilt das Internet zwar als letzte (oder erste) Bastion der Anarchie, ein rechtsfreier Raum ist es dennoch nicht. 3
Der Schwerpunkt der hier vorliegenden Arbeit befasst sich zum einen mit der elektronischen Willenserklärung, den Formvorschriften sowie der Frage der Einbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Online-Bereich. Unter Punkt zwei werden die unterschiedlichen jedoch konventionellen Zahlungsmethoden beschrieben. Im Anschluss wird der Verbraucherschutz beleuchtet. Abschließend geht die Arbeit auf die Frage ein, welches Recht bei internationalen elektronischen Verträgen Anwendung findet.
Aufgrund der Vielzahl von nationalen Gesetzen, die beim Abschluss eines Vertrages im Internet betroffen sein können, soll das Hauptaugenmerk hier auf dem deutschen Verbraucher als Teil des europäischen Rechtsraumes liegen. Da gerade innerhalb der EU eine Angleichung bestehender Rechtsnormen angestrebt ist, sollte der deutsche Verbraucher repräsentativ für Einwohner anderer Mitgliedsstaaten der Union sein.
Inhalt der Arbeit sind ausschließlich Verbraucherverträge, d.h. Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Diese elektronischen Verträge können sowohl über das Internet als auch per Email zustande gekommen sein.
1 http://www.ecin.de/marktbarometer/internetnutzung ; GfK Online-Monitor
2 http://www.w3b.org/ergebnisse ; Ergebnisse 5. und 13. W3B Studie
3 http://www.heise.de/newsticker/data/ad-19.07.00-000/ ; US-Anwälte fordern Grenzen im Internet
2. Zustandekommen von Verträgen im Internet
Ein Kaufvertrag ist nach deutschem Recht geschlossen, sofern sich keine besonderen Anforderungen an die Schriftform aus § 126 ff BGB ergeben, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen - Angebot und Annahme. 4 Allgemein ist die Wahl des Übertragungsmediums der Willenserklärung eine eher technische Frage. Die Homepage eines Unternehmens ist als Schaufensterauslage zu qualifizieren. Die angebotenen Waren stellen somit kein Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - juristisch „invitatio ad offerendum“. 5 Dieses Angebot macht der Besteller rechtlich, indem er eine Email oder ein ausgefülltes Formular auf einer Internetseite abschickt. Eine Annahme des Angebotes kann nach § 151 BGB durch Zusendung der Ware geschehen oder durch ein Akzeptieren der Bestellung. Veränderungen des nationalen Rechts brachte die Umsetzung der „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ der EU. 6 Diese Richtlinie trat am 06. Juni 2000 in Kraft und musste innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. So besagt beispielsweise Art. 11 im Zusammenhang der Bestätigung eines Auftrages, dass Bestellungen „auf elektronischem Wege zu bestätigen“ sind, außer der Vertrag wurde „ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen“.
2.1. Zugang elektronischer Willenserklärungen
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen den Willenserklärungen unter An- und Abwesenden. „Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden geht eine Willenserklärung im Zeitpunkt der richtigen akustischen Vernehmung zu“. 7 Eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. 8
Nach § 147 Abs.1 BGB sind auch Anträge, die „mittels Fernsprecher oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person“ gemacht werden Anträge unter Anwesenden. Obwohl die Nutzung des Internets mittels Telefonleitung die überwiegende Methode ist, mangelt es bei der Nutzung des Internets jedoch an der unmittelbaren Kommunikation, so dass es sich im Online-Bereich in der Regel um die Abgabe von Willenserklärungen unter Abwesenden handelt. Findet jedoch zwischen zwei
4 vgl. § 145 ff BGB
5 vgl. T. Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2002, 2. Auflage, S.186
6 http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/ecommerce/composde.pdf ; EU-Richtlinie 2000/31/EG
7 Hoeren, 2002, S. 190
8 vgl. Palandt, Beck’sche Kurz-Kommentare - BGB, 2002, 61. Auflage, § 130, S.107
Partnern ein Direktdialog via „Chat“ statt, kann ein Vertrag unter Anwesenden angenommen werden.
Eine elektronische Willenserklärung gilt somit unter Abwesenden als zugegangen, wann mit dem Abruf in der Regel zu rechnen ist. 9 Hier ist zwischen Privat- und Geschäftsleuten zu unterscheiden. Bei Privatleuten kann von einer täglichen Kontrolle des Postfaches ausgegangen werden. Geschäftsleuten darf während üblicher Geschäftszeiten eine regelmäßige Kontrolle ihres elektronischen Postfaches unterstellt werden. „Bei der automatisierten Bestellungsannahme reicht das Passieren der Schnittstelle des Online-Unternehmens aus“ um in dessen Machtbereich zu gelangen. 10
Die E-Commerce Richtlinie konkretisiert diese Regelung. In Art. 11 Abs.1 steht explizit, dass eine Bestellung oder Empfangsbestätigung als eingegangen gilt, wenn sie vom Empfänger abgerufen werden kann.
2.2. Anfechtung elektronischer Willenserklärungen
Nach § 130 Abs. 1 S. 2 besteht ein Widerrufsrecht für Willenserklärungen, sofern dem Empfänger vor oder mit dem Zugehen der Erklärung ein Widerruf erreicht. Dies ist im Internet aufgrund der hohen Bearbeitungsgeschwindigkeit de facto nicht möglich.
Nach Art. 11 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2000/31/EG müssen die Diensteanbieter den Nutzern geeignete technische Mittel zur Verfügung stellen um Eingabefehler zu erkennen und korrigieren. Nach Art. 10 Abs. 2 muss der Nutzer von dieser Möglichkeit auch unterrichtet werden.
Sollte es dennoch zu einer inhaltlich irrtümlichen Willenserklärung kommen, existieren zwei verschiedene Möglichkeiten der Anfechtung. S Nach § 120 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, sofern die Übermittlung fehlerhaft war.
S Sollte der Erklärende bei der Abgabe seiner Willenserklärung irrtümlich falsche Angaben machen, kann er diese nach § 119 BGB anfechten. 11 Aus § 122 BGB Abs. 1 ergibt sich eine Schadensersatzpflicht des Erklärenden gegenüber dem Empfänger im Falle der Anfechtung aus den §§ 119 und 120 BGB. Eine computergenerierte Willenserklärung, die auf fehlerhaft eingegebenen Datenmaterial beruht, berechtigt hingegen nicht zur Anfechtung. 12
9 vgl. M. Köhler & W. Arndt, Recht des Internet, 2001, 3. Auflage, S. 47
10 Hoeren, 2002, S. 190
11 § 119 Abs. 1, 2. Variante BGB; vgl. Hoeren, 2002, S. 189
12 vgl. Hoeren, 2002, S.189
Für die meisten Rechtsgeschäfte ist keine bestimmte Form vorgeschrieben und die Vertragspartner können die Form frei vereinbaren, etwa auch per Handschlag. Der Gesetzgeber hat für eine Reihe von bedeutenden Rechtsgeschäften jedoch die Schriftform bestimmt. Diese Schriftform ist u.a. bei Darlehensverträgen, Bürgschaften und dem Testament vorgeschrieben. 13
2.3.1. Signaturgesetz, Signaturrichtlinie und Formvorschriften
Am 01.08.1997 trat das deutsche Signaturgesetz in Kraft. Es regelte den rechtlichen Rahmen für die Sicherungsinfrastruktur. Es klammerte jedoch das Thema Gleichstellung digitaler Signaturen mit der handschriftlichen Unterschrift ganz aus. Auch der Beweiswert elektronisch signierter Dokumente blieb außen vor. 14 Auf europäischer Ebene wurde am 13.12.1999 die Signaturrichtlinie der EU verabschiedet. 15 Diese forderte die Gleichstellung zwischen elektronsicher Signatur und Unterschrift von Hand und die Zulassung jeder Form der elektronischen Signatur als Beweismittel vor Gericht. 16 Außerdem regelt die Richtlinie die Haftungsfragen von Zertifizierungsanbietern beispielsweise im Falle des Versagens der elektronischen Signatur und sie verpflichtet die Anbieter eine geeignete Deckungsvorsorge zum Ersatz von Schäden zu treffen. 17 Die Richtlinie wurde am 16.05.2001 mit Neufassung des Signaturgesetzes umgesetzt. 18
Überdies beschloss der Bundestag am 13.07.2001 das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr. 19 So kann nun nach § 126 Abs. 3 BGB die gesetzliche Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. „Die Norm, die die Schrift-form anordnet, kann aber bestimmen, dass die elektronische Form ausnahmsweise nicht zulässig ist“. 20 So bedürfen beispielsweise das Verbraucherkreditgesetz 21 oder
13 vgl. Hoeren, 2002, S. 192
14 vgl. Köhler und Arndt, 2001, S.60
15 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/l_013/l_01320000119de00120020.pdf EU-Richtlinie 1999/93/EG
16 Art. 5 Abs.1 a und b EU Signatur-Richtlinie
17 Art. 6 EU Signatur-Richtlinie
18 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101022f.pdf
19 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101035f.pdf
20 Palandt, BGB, 2002 S. 103 § 126
21 ebenda, S.103, §126a
Arbeit zitieren:
Christian Hillmann, 2002, Vertragsschluss im Internet, München, GRIN Verlag GmbH
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