Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abk ürzungsverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis 5
0. Einleitung 6
1. Die Entstehungsgeschichte der DDR 7
2. Der Eigentumsbegriff in der DDR 8
3. Die Entwicklung des Bodenrechts 9
3.1. Die Bodenreform 9
3.2. Nutzung von Volkseigentum an Grund und Boden 11
3.3. Das LPG-Nutzungsrecht 13
3.4. Die Belastbarkeit von Grundstücken 15
3.4.1. Grundpfandrechte in der DDR 15
3.4.2. Gebäudeeigentum und Miteigentumsanteil 16
4. Bodenrecht der DDR 1989/1990 16
4.1. Gesetz über den Verkauf volkseigener Grundstücke 17
4.2. Das Treuhandgesetz 17
4.3. Veränderungen im wohnungswirtschaftlichen Sektor 18
4.4. Bodenreformgesetz 18
4.5. Landwirtschaftsanpassungsgesetz 18
5. Bodenbewertung in der DDR 19
5.1. Rahmenbedingungen für die Wertermittlung in der DDR 19
5.2. Inhalt der Preisverfügung Nr. 3/87 20
5.3. Die Wertermittlungsverfahren in der DDR 22
5.3.1. Das DDR-Sachwertverfahren 23
5.3.2. Das DDR-Ertragswertverfahren 25
5.4. Die Wertermittlungsverfahren im Ost-West-Vergleich 26
6. Die Bodenbewertung in der DDR 1989/1990 28
2
7. Zusammenfassung 29
Literaturverzeichnis 31
Anlagen 32
3
Abkürzungsverzeichnis
a. D. außer Dienst Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch BRD Bundesrepublik Deutschland BWK Bewirtschaftungskosten bzw. beziehungsweise DB Durchführungsbestimmung DDR Deutsche Demokratische Republik Dipl.-Ing. Diplomingenieur FDGB Freier Deutscher Gewerkschaftsbund ff. folgende GBL Gesetzesblatt KPD Kommunistische Partei Deutschlands KPdSU Kommunistische Partei der Sowjetunion LPG Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft LwAnpG Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nr. Nummer NSDAP Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei qm Quadratmeter S. Seite SBZ Sowjetische Besatzungszone SED Sozialistische Einheitspartei Deutschlands SMAD Sowjetische Militäradministration SPD Sozialistische Partei Deutschlands VEB Volkseigener Betrieb VEK Volkseigenes Kombinat Vgl. Vergleich VO Verordnung z. Bsp. zum Beispiel ZGB Zivilgesetzbuch Zshg. Zusammenhang NHK Normalherstellungskosten TreuhandG Treuhandgesetz
4
Abbildungsverzeichnis
Das Sachwertverfahren im Überblick Abb. 1
Das Ertragswertverfahren im Überblick Abb. 2
Die Wertermittlungsverfahren im Ost-West-Vergleich Abb. 3
0. Einleitung
Das Thema der vorliegenden Hauptseminararbeit soll Aufschluss über die Bodenordnung und Bodenpolitik der ehemaligen DDR geben. Die Stellung von Grund und Boden in der DDR ist eine andere als in der BRD oder anderen westeuropäischen Staaten. Grund dafür ist das politische System, welches sich am Vorbild der ehemaligen Sowjetunion orientierte. Mit der Spaltung des ehemaligen Deutschen Reiches nach Kriegsende 1945 in vier Besatzungszonen, war der Grundstein für die DDR gelegt. Die sowjetische Besatzungszone, die später DDR wurde, wurde durch ihre Besatzer politisch und gesellschaftlich geprägt, kontrolliert und bis zur Gründung der DDR auch regiert.
Viele Verordnungen und Gesetze orientierten sich am System des „großen Bruders“. Eine freie Marktwirtschaft, demokratisch freie Wahlen, ein Mehrparteiensystem und die freie Verkehrsfähigkeit von Grund und Boden waren in der DDR nicht gewollt und nicht existent. Aufgrund des immensen Umfangs des betreffenden Themas, werden in dieser wissenschaftlichen Arbeit nur ausgewählte Inhalte bzgl. des Bodenrechtes und der Bodenbewertung erörtert. Mit freundlicher Unterstützung der Kommunalen Bewertungsstelle in Halle war es möglich das Kapitel der Bewertung von Grund und Boden in der DDR genauer darzustellen.
Im wesentlichen soll erreicht werden, dass der interessierte Leser einen Überblick über Grundsätze der Bodenpolitik der DDR bekommt. Es werden vorrangig die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Bürger im Zusammenhang mit der Bodennutzung erörtert. Das öffentliche Bodenrecht wurde nicht behandelt. Über diesen Teil des Bodenrechtes gibt es kaum Literatur. Einschlägige Rechtsnormen hierzu sind nach der Wende sang und klanglos verschwunden.
6
1. Die Entstehungsgeschichte der DDR
Mit der Befreiung Deutschlands durch die alliierten Großmächte 1945 und der Besetzung Ostdeutschlandes durch die sowjetische Besatzungsmacht, wurden in den folgenden Jahren bis 1949 Vorbereitungen für einen neuen Staat, die DDR, getroffen. Die sowjetische Militäradministration Deutschlands (SMAD) erließ bereits nach Kriegsende insgesamt 1134 Befehle, die rechtliche Regelungen für die sowjetische Besatzungszone enthielten. Inhalt dieser Befehle waren beispielsweise die Installierung von Länder- und Provinzialverwaltungen, die Errichtung zentraler deutscher Verwaltungsorgane für die SBZ, Zentralverwaltung für die Justiz und eine grundlegende Entnazifizierung durch die personelle Erneuerung des Staatsapparates.
Letztendlich entstand aus der 1946 gegründeten SED in Zusammenarbeit mit der sowjetischen Militäradministration SMAD und der Kommunistischen Partei der Sowjetunion KPdSU eine Verfassung, die am 07. Oktober 1949 rechtskräftig wurde. Die politische Form der DDR sollte im Konzept eine demokratisch-antifaschistische Republik mit einheitlicher Arbeiterpartei sein.
Dieses Staatskonzept wurde durch die sowjetische Besatzungsmacht verordnet. In Zusammenarbeit mit der SED entstand eine Idee für einen Neuanfang, der die Gefahren des alten Systems von vornherein ausschalten sollte. Otto Grotewohl, späterer Ministerpräsident der DDR benannte diese Gefahren in folgendem Zitat: „Allein die Wiederherstellung des Wahlrechts und der Grundrechte ohne Änderung des Staatsaufbaus, der Verwaltung und der alten Besitzverhältnisse könne eine demokratische Erneuerung nicht sichern. (...) Der Kampf müsse vom Boden der demokratischen Republik aus geführt werden. (...) Ohne eine Enteignung des Großgrundbesitzes, ohne eine Überführung der Konzerne und Monopole in die Hand des Volkes und ohne eine durchgreifende Demokratisierung der Verwaltung, der Wirtschaft, der Justiz und der Schule wird die neue Demokratie in Deutschland in der ständigen Gefahr leben, von ihren wiedererstarkenden Gegnern angegriffen und beseitigt zu werden. (...)“ 1 .
Grotewohl gibt in seinem Zitat das Fundament der DDR vor, dass das Ausmaß der späteren Form nur erahnen lässt. Die Verfassung von 1949 verstand offiziell die DDR als sozialistische Demokratie. Dieser Begriff ruft ein unterschiedliches Rechts- bzw. Demokratieverständnis hervor. Im praktischen Vollzug war die DDR dem stereotyp vorgegebenen Parteiwillen der Einheitspartei SED unterworfen. Kontrolle und Planung aus einer Hand als stalinistische Ausprägung.
1 U. Heuer, Die Rechtsordnung der DDR, S. 30
7
2. Der Eigentumsbegriff in der DDR
Im Gegensatz zum Grundgesetz der BRD war in der DDR das Eigentum nicht geschützt. Die Verfassung der DDR regelt nicht das Eigentum einer einzelnen Person sondern das sozialistische Eigentum, bezeichnet als Volkseigentum. Neben dem Volkseigentum gab es das persönliche Eigentum der Bürger. In der Verfassung der DDR von 1968 dient das persönliche Eigentum zur Befriedigung von materiellen und kulturellen Bedürfnissen der Bürger 2 . Dazu zählten beispielsweise Arbeitseinkommen, Ersparnisse, Wohnungsausstattung, persönliche Bedarfsgegenstände und „Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse und seiner Familie“ 3 . Persönliches war mit dem sozialistischen Eigentum untrennbar verbunden und untergeordnet.
Entsprechend der kommunistischen Vorstellung gab es in der DDR verschiedene Eigentumsformen an Grund und Boden. Laut der Verfassung der DDR bestand das sozialistische Eigentum aus drei Komponenten, die es zu schützen und zu mehren galt 4 . Das „gesamtgesellschaftliche Volkseigentum“ umfasste z. Bsp. die volkseigenen (staatlichen) Betriebe (VEB) und Kombinate (VEK). Die verschiedenen Produktionsgenossenschaften 5 wurden als „genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive“ bezeichnet. Die dritte sozialistische Eigentumsform stellte das „Eigentum gesellschaftlicher Organe 6 und Bürger“ dar. Hierunter fällt auch das bereits schon erwähnte persönliche Eigentum des Bürgers. Das Nutzungsrecht an Grund und Boden sowie das durch menschliche Arbeit erworbene Eigentum charakterisieren das „persönliche Eigentum“. Das noch unter kapitalistischen Gesellschaftsverhältnissen entstandene private Boden- und Gebäudeeigentum durfte nicht kapitalistisch genutzt werden. Langfristiges Ziel war es diese Eigentumsform, z. Bsp. der private Mietwohnungssektor, zu beseitigen. Um den Flächenumfang für die persönliche Bodennutzung bzw. des persönlichen Gebäudeeigentums zu begrenzen, wurde bei Bedarf Volkseigentum gebildet. Dies geschah durch Enteignungen zum „Wohle des Volkes“. Eine zwingende Folge einer Enteignung sollte die Entschädigung bilden 7 . Bis 1960 gab es jedoch keine eindeutigen Bestimmungen und Regelungen über die Entschädigung von enteignetem Eigentum. Das Aufbaugesetz von 1950 sollte durch Inanspruchnahme von Grundstücken und Gebäuden den Aufbau von Stadtzentren sichern. Aus der allgemeinen Inanspruchnahme wurde aber allmählich ein
2 Vgl. Art. 11 Abs. 1, DDR-Verfassung v. 1968
3 Vgl. §23 Abs. 1 ZGB d. DDR
4 Vgl. GBL I., Nr. 47, DDR-Verfassung v. 1968
5 z.Bsp.: landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG)
6 z.Bsp.: Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB)
7 Vgl. Art. 16 Satz 1 der DDR-Verfassung v. 1968
8
Enteignungstatbestand für Baumaßnahmen 8 . Leider war im Aufbaugesetz keine gesetzmäßige Regelung über die Entschädigung enthalten 9 . Erst ab 1960 folgte eine Reihe von Gesetzen, welche die Entschädigungsfrage regeln sollten. Dazu zählte das 1. und 2. Entschädigungsgesetz. Gründe und Verfahren für eine Enteignung wurden genauer definiert, so dass der einzelne Bürger mehr individuelle Rechte gegenüber dem Staat hatte. In der DDR wurde eine Aufteilung des Eigentums in Ober- und Untereigentum angestrebt und auch durchgeführt. Dabei war der Staat als Verwalter des „Obereigentums“ zu verstehen, der in der Lage war Verfügungsrechte über Grund und Boden an seine Bürger zu verleihen. Als „Untereigentum“ bezeichnete man im Gegenzug das vom Nutzungsberechtigten „gepachtete“ Grundstück. Es wurde ein Nutzungsrecht erworben, welches zeitlich beschränkt war, zur landwirtschaftlichen oder baulichen Nutzung 10 .
3. Entwicklung des Bodenrechts
Die rechtliche Entwicklung ist von vielen Gesetzen und Verordnungen geprägt, die oft geändert oder durch andere neue Gesetze abgelöst wurden. Dabei zeigten die einzelnen Gesetze im zeitlichen Ablauf eine Weiterentwicklung an, die sich positiv auf die Rechte des einzelnen Bürgers auswirkten.
Aufgrund der großen Anzahl an Gesetzen, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen, wird im Rahmen dieser Arbeit nur auf ausgewählte Schwerpunkte näher eingegangen.
3.1. Die Bodenreform
Bereits 1945 haben die Alliierten im Potsdamer Abkommen eine Bodenreform vereinbart, die das politische Ziel verfolgte, eine Entmachtung von führenden Kriegsverbrechern und NSDAP-Funktionären zu erreichen. Die Bodenreform war eine Entnazifizierungsmaßnahme. Die treibende Kraft für die Durchsetzung der Bodenreform war die damals noch existierende KPD, die sich im Jahre 1946 mit der SPD zur SED zusammenschloss.
Für die SBZ forderte die KPD allerdings eine erweiterte Ausführung. Enteignet werden sollte Grund und Boden ab 100 Hektar aller Kriegsverbrecher und aktiven NSDAP-Mitglieder. Im September 1945 beschlossen die Parteien der SBZ deren entschädigungslose Enteignung 11 .
8 U. Heuer, Die Rechtsordnung der DDR, S. 165
9 K. Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR, S. 77
10 H. Kremer, Stadtsanierung und Bodenordnung, S. 19
11 I. Kowalczuk, Das bewegte Jahrzehnt, S. 115
9
Das enteignete Grundeigentum bildete den sogenannten Bodenfonds, der ca. 3,3 Mio. Hektar Land umfasste.
Der enteignete Boden wurde neu verteilt. Von den 3,3 Mio. Hektar wurden sofort 1,1 Mio. Hektar verstaatlicht. Der Rest wurde an Landarbeiter, landlose und landarme Bauern und Umsiedler als privatbäuerliches Arbeitseigentum übertragen. Die Übertragung war unentgeltlich 12 . Die Größe des für jeden einzelnen Bauern übertragbaren Landes begrenzte sich auf maximal 10 Hektar. Zum unentgeltlichen Erwerb von Land aus dem Bodenfonds waren Bedingungen an die Bauern gestellt, um die eigene und tatsächliche Bewirtschaftung des Bodens zu gewährleisten. Folgende Regeln mussten eingehalten werden:
N Begrenzung der Wirtschaftsgröße der neu geschaffenen Bauernwirtschaften auf 5, maximal 10 Hektar (Art. IV der Bodenreformverordnungen) N Die Festlegung eines symbolischen Kaufpreises in Höhe des Wertes einer Jahresernte (Art. V Bodenreformverordnungen)
N Verbot der Verpachtung, des Verkaufs und der Teilung der in Eigentum übergebenen Fläche (Art. VI, Bodenreformverordnungen) 13 .
In traditionell landwirtschaftlich geprägten Gebieten entstanden nach 1949 agrarische Kleinbetriebe, die bis zu 50 Hektar Land bewirtschafteten. Daneben gab es die Neubauern, die als Kleinbauern im Gegensatz zu den größeren Kleinbetrieben mit Existenzproblemen zu kämpfen hatten und nicht selten die übereigneten Höfe wieder aufgaben. Es hatte sich eine ländliche Struktur entwickelt, in der größere landwirtschaftliche Betriebe dominierten im Gegensatz zum kleinen Privatbauerntum, welches zusehends abnahm. Im Dezember 1951 sollte die Bodenverhältnisse ein weiteres Mal reformiert werden. Durch Kollektivierung der Landwirtschaft sollte eine einheitliche Bewirtschaftung entstehen. Die Großbauern sollten somit beseitigt und die Klein- und Mittelbauern kollektiviert werden 14 . Es wurden landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) gegründet und die Bauern bewegt in diese einzutreten. Zunächst war der Beitritt in die LPG freiwillig. Anreiz für die einzelnen Bauern sollte eine gesicherte Bewirtschaftung des Bodens sein. Viele Bauern verließen aufgrund dieser Reform ihre Höfe und flüchteten in den Westen. Es entstanden Versorgungslücken durch brachliegende Betriebshöfe und die SED-Führung war gezwungen diese selbst zu verwalten. Nach der 2. Parteikonferenz der SED im Juli 1952 wurde der Beitritt in die LPG Pflicht. Die Umsetzung dieses Vorhabens wurde durch Repression herbeigeführt. Der Staat erhob bewusst die Steuern und Ablieferungsvorgaben, die den Ruin
12 Klumpe/Nastold, Rechtshandbuch Ost-Immobilien, S. 7
13 U. Heuer, Die Rechtsordnung der DDR, S. 150
14 I. Kowalczuk, Das bewegte Jahrzehnt, S. 116
10
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Kathrin Gallien, 2006, Bodenrecht und -bewertung in der DDR, München, GRIN Verlag GmbH
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