Inhaltsverzeichnis:
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Einleitung
1. Unterschiede bei der Wahl des Staatsoberhaupts 2
2. Die Befugnisse des Staatsoberhaupts in Weimarer Reichsverfassung
und Grundgesetz - Ein Vergleich
a. Die Notgesetzgebung 4
b. Das Parlamentsauflösungsrecht 7
c. Rechte in der Regierungsbildung 9
3. Der Bundespräsident - Repräsentations- und Integrationsfigur 13
Zwei grundverschiedene Staatsoberhäupter (Schlussbetrachtung) 14
Literaturverzeichnis 16
II
Einleitung
Am 23. Mai 2004 wurde Prof. Dr. Horst Köhler von der Bundesversammlung zum neunten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland gewählt. Doch was bedeutet eigentlich der Bundespräsident für unser Land? Schaut man sich die Kompetenzen an, die ihm das Grundgesetz zuweist, so muss man feststellen, dass er im Vergleich zu den übrigen Staatsorganen Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht den geringsten politischen Einfluss im Staat besitzt. In diesem Zusammenhang wird manchmal die Frage aufgeworfen, ob „die Republik einen Präsidenten braucht“? 1 Doch wo rührt diese Machtarmut her? Der Bundespräsident ist doch schließlich das Oberhaupt des Staates und man würde in seinem Amt wesentlich mehr politische Kompetenzen vermuten. In der deutschen Geschichte war dies nicht immer so. Im Gegensatz zum Bundespräsidenten besaß der Weimarer Reichspräsident, das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik, nach der Weimarer Reichsverfassung weitaus mehr Macht und hatte umfangreichere Aufgaben zu erfüllen.
Die grundlegenden Unterschiede zwischen Weimarer Reichspräsident und Bundespräsident sollen auf den folgenden Seiten in einem Vergleich der beiden Staatsoberhäupter herausgearbeitet und analysiert werden. Inwiefern unterscheiden sich beide Staatsoberhäupter voneinander? Welche Befugnisse des Reichspräsidenten fielen an andere Staatsorgane bzw. wurden ganz gestrichen? Schränkte der Parlamentarische Rat das künftige deutsche Staatsoberhaupt bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes bewusst ein? Wenn ja, was waren die Gründe hierfür? Darüber hinaus soll geklärt werden, welche Funktion der Bundespräsident heute noch im politischen System der Bundesrepublik Deutschland besitzt?
Die Arbeit ist so aufgebaut, dass zunächst einmal auf die Unterschiede bei der Wahl der beiden Staatsoberhäupter hingewiesen werden soll. Hierbei soll herausgearbeitet werden, warum der Bundespräsident von der Bundesversammlung und nicht vom Volk gewählt wird. Der zweite Punkt des Hauptteils beinhaltet den Vergleich des Weimarer Reichspräsidenten mit dem Bundespräsidenten. Es sollen die drei Hauptbefugnisse 2 des Weimarer Reichspräsidenten, nämlich die Notgesetzgebung, das
Parlamentsauflösungsrecht und die Rechte in der Regierungsbildung, mit den entsprechenden Befugnissen verglichen werden, die nach dem Grundgesetz in den
1 Josef Isensee: Braucht die Republik einen Präsidenten?, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1994, S. 1329-1330.
2 Friedrich Karl Fromme: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus nationalsozialistischer Diktatur, 3. Aufl., Berlin 1999, S. 152.
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Aufgabenbereich des Bundespräsidenten fallen, bzw. nicht mehr zu dessen Befugnissen zählen. Schließlich endet der Hauptteil mit der Darstellung der einzigen Funktion, die vom Bundespräsidenten stärker ausgefüllt wird als vom Weimarer Reichspräsidenten. Zum Schluss werden die Ergebnisse des Hauptteils noch mal zusammengefasst und bewertet, sowie aufgeworfene Fragen beantwortet.
1. Unterschiede bei der Wahl des Staatsoberhaupts
„Der erste Reichspräsident ist von der Nationalversammlung gewählt worden. Der künftige Reichspräsident muß unbedingt vom Volke unmittelbar gewählt werden.“ 3 Dies schrieb Max Weber in der Berliner Börsenzeitung vom 25. Februar 1919. Kurze Zeit vorher war Friedrich Ebert (SPD) durch die Nationalversammlung zum ersten Reichspräsidenten der Weimarer Republik gewählt worden. Max Weber zählte zu den unabhängigen Sachkennern, die den Berliner Staatsrechtler Hugo Preuß bei der Erfüllung seines von Ebert erhaltenen Auftrages, einen Verfassungsentwurf zu erstellen, unterstützten. 4 Er vertrat die Meinung, dass ein vom Volk gewählter Reichspräsident ein unvergleichlich höheres Ansehen genießen würde, als ein Reichspräsident, der seine Legitimität auf ein Parlament stützen würde. 5
Die Frage, ob das künftige Staatsoberhaupt unmittelbar vom Volk oder vom Parlament gewählt werden sollte, war im Verfassungsausschuss zunächst heftig umstritten, doch entschied sich eine große Mehrheit für die Volkswahl des Reichspräsidenten, die „seiner Stellung gegenüber dem Reichstag Festigkeit und Unabhängigkeit geben“ 6 sollte. Wählbar war nach Art. 41 II Weimarer Reichsverfassung (WRV) jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hatte. Laut Art. 43 WRV betrug die Amtszeit sieben Jahre. Eine Wiederwahl war ausdrücklich und unbegrenzt zulässig. Im Verlauf der weiteren Ausarbeitung der neuen Verfassung wurde immer deutlicher, wie das künftige Regierungssystem aussehen würde. Vom Papier her ein parlamentarisches System, in dem jedoch der Weimarer Reichspräsident, als „direkter Repräsentant der Volkssouveränität“, gegenüber dem Parlament eine gleichberechtigte, „unabhängige“ Rolle einnehmen sollte. 7 Gleichzeitig waren die plebiszitären Wurzeln, aus
3 Max Weber: Der Reichspräsident, in: Johannes Winckelmann (Hrsg.): Gesammelte politische Schriften,
3. Aufl., Tübingen 1971, S. 498.
4 Karl Dietrich Bracher: Deutschland zwischen Demokratie und Diktatur, München 1964, S. 24.
5 Max Weber: Deutschlands künftige Staatsform, in: Johannes Winckelmann (Hrsg.): Gesammelte politische Schriften, 3. Aufl. Tübingen 1971, S. 449.
6 Gerhard Anschütz: Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, 14. Aufl., Berlin 1933, S. 244.
7 Bracher: Deutschland zwischen Demokratie und Diktatur, S. 25.
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welchen das Amt des Weimarer Reichspräsidenten seine Legitimität bezog, notwendige Grundlage für die weit reichenden Funktionen, die seinem Amt zukamen. 8 Nach Art. 54 I GG wird der Bundespräsident von der Bundesversammlung gewählt. Diese Bundesversammlung besteht nach Art. 54 III GG zur Hälfte aus den Mitgliedern des Bundestages und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Es findet demnach keine Volkswahl des Bundespräsidenten statt. Der für die Ausarbeitung des Grundgesetzes zuständige Parlamentarische Rat zog hierbei zum einen die Konsequenzen aus den beiden „missglückten“ Präsidentenwahlen der Weimarer Republik in den Jahren 1925 und 1932. 9 Denn 1925 wurde mit Paul von Hindenburg eine Person zum Reichspräsidenten gewählt, „die dem politischen Denken der republiktragenden Kräfte sehr fern stand“ 10 . Im Jahre 1932 wurde er dann wieder gewählt, weil ihn die demokratischen Kräfte unterstützten, um einen Reichspräsidenten Adolf Hitler zu verhindern. Also wurde ein „Antidemokrat“ unterstützt, um einen noch „schlimmeren Antidemokraten“ an der Spitze des Staates zu vermeiden. Zum anderen wurde eine Volkswahl aufgrund der geringen Kompetenzen abgelehnt, welche man dem Bundespräsidenten zuweisen wollte. Der Bundespräsident sollte sich auf keine vom Bundestag „unabhängige Legitimationsquelle“ 11 stützen. Da man ihm jedoch ein breites Fundament geben wollte, kam auch nicht nur der Bundestag für die Wahl in Frage. Auf diese Weise hätte man den angestrebten Föderalismus übergangen. Also musste eine Lösung gefunden werden, die sowohl das „demokratische“ als auch das „föderalistische Prinzip“ in sich vereinte. Man einigte sich auf das Organ der Bundesversammlung. 12 Gemäß Art. 54 II GG dauert das Amt des Bundespräsidenten fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Amtszeit des Bundespräsidenten wurde somit um zwei Jahre verkürzt, sodass sie nur noch um ein Jahr länger ist als die parlamentarische Wahlperiode. Auf diese Weise sollte „ein gleichzeitiges Ende der präsidialen Amtsperiode und der parlamentarischen Wahlperiode möglichst unwahrscheinlich“ gemacht werden, um den Bundespräsidenten nicht bei der Wahrnehmung seiner Vermittlerfunktion bei der Regierungsbildung zu stören. 13 Eine anschließende Wiederwahl ist im Gegensatz zu Weimar nur einmal zulässig. Diese Tatsache resultiert ebenfalls aus der Absicht des Parlamentarischen Rates, den Bundespräsidenten in
8 Fromme: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, S. 60.
9 Hermann von Mangoldt: Das Bonner Grundgesetz, Berlin u. Frankfurt 1953, S. 296.
10 Willoweit: Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 374.
11 v. Beyme: Das politische System, S. 304.
12 Hartmut Maurer: Staatsrecht I. Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen, 4. Aufl., München 2005,
§ 15 Rn. 6, 7.
13 Fromme: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, S. 59-60.
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Manuel Limbach, 2006, Staatsoberhäupter im Vergleich: Der Weimarer Reichspräsident und der Bundespräsident, Munich, GRIN Publishing GmbH
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