Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Tabellenverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis. III
1. Einleitung. 1
2. Mehrwertsteuer - der Begriff 1
2.1. Die Bedeutung der Mehrwertsteuer. 2
2.2. Die Geschichte der Mehrwertsteuer 2
3. Das Übergangssystem und der 1996er Vorschlag 3
4. Reformmodelle 6
4.1. Harmonisierung und Bereinigungsbedarf. 6
4.2. Anforderungen an ein Mehrwertsteuersystem. 8
5. Die Vorschläge für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem 9
5.1. VIVAT 9
5.2. dual VAT 10
5.3. CVAT. 11
5.4. Vanistendael’ s Vorschlag 13
6. Koordinationsbedarf der alternativen Mehrwertsteuersysteme 14
6.1. kritische Betrachtung der Vorschläge. 16
7. Schlussfolgerung. 199
Literaturverzeichnis IV
Verzeichnis der Internetquellen VI
I
Tabellenverzeichnis
Tabelle 7.1.: Koordinationsbedarf der MWSt Vorschläge für einen EU Binnenmarkt…...15 Tabelle 7.2.: Vergleich der MWSt Vorschläge für einen EU Binnenmarkt………………16
II
Abkürzungsverzeichnis
CVAT Compensating Value Added Tax DVAT Dual Value Added Tax EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft GST Goods and Services Tax HAST Harmonized Sales Tax MWSt Mehrwertsteuer QST Quebec Sales Tax RST Retail Sales Tax USt Umsatzsteuer UStG Umsatzsteuergesetz Ust-Id-Nr. Umsatzsteuer-Ident-Nummer VAT Value Added Tax VIVAT Viable Integrated Value Added Tax
III
1. Einleitung
Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) eine der wichtigsten Einnahmequellen. In Deutschland z.B. machte die Mehrwertsteuer 2000 ca. 30 Prozent der Staatseinnahmen aus. (Gebauer u.a., 2002, S. 1) In dieser Seminararbeit soll das bestehende Mehrwertsteuer-Übergangssystem und verschiedene Alternativen für eine endgültige Mehrwertsteuerreform in der Europäischen Union beschrieben werden. Weiterhin werden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Mehrwertsteuervorschläge beleuchtet und ihr Harmonisierungsbedarf für die EU-Mitgliedsstaaten diskutiert.
2. Mehrwertsteuer - der Begriff
Die Mehrwertsteuer, auch Umsatzsteuer (USt) genannt, gehört (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) zu den Besitz- und Verkehrssteuern. In ihrer wirtschaftlichen Wirkung ist die Umsatzsteuer eine allgemeine Verbrauchssteuer, die den Verbrauch oder Gebrauch von Waren belastet. (bff-online.de)
Die Mehrwertsteuer wird auf jeder Wirtschaftsstufe erhoben und erfasst alle Phasen des Wirtschaftsverkehrs. Daher wird sie auch als „Allphasen-Umsatzsteuer“ bezeichnet. Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner und wirtschaftlicher Träger verschiedene Personen sind. Der Unternehmer zahlt zwar die Mehrwertsteuer an das Finanzamt, wirtschaftlich getragen aber wird sie vom Endverbraucher. Der Mehrwertsteuer unterliegen bestimmte wirtschaftliche Vorgänge, die laut Umsatzsteuergesetz (UStG) als steuerbare Umsätze bezeichnet werden. Steuerbare Umsätze sind:
1. Entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen 2. Unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen 3. Einfuhr aus Drittlandsgebieten 4. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Ein steuerbarer Umsatz ist entweder steuerfrei oder steuerpflichtig mit seinem gesetzlich festgelegten Wert als Bemessungsgrundlage. Auf die Bemessungsgrundlage wird der jeweilige Steuersatz angewandt. (Bornhofen, 2003, S. 137)
1
2.1. Die Bedeutung der Mehrwertsteuer
Seit der ersten Einführung der Mehrwertsteuer wurde sie zu einer wichtigen Quelle der Budgeteinnahmen der Staaten. In Deutschland begründeten die Mehrwertsteuereinnahmen in den letzten drei Dekaden ein drittel der Steuereinnahmen und mehr als ein sechstel der totalen Staatseinnahmen (Steuereinnahmen + Sozialabgaben). Der Standardsatz der Mehrwertsteuer wurde in dieser Periode sechsmal erhöht, um die Budgetanforderungen des Staates zu treffen. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist die finanzpolitische Wichtigkeit der Mehrwertsteuer ebenfalls sehr groß. Z.B. in Schweden und Luxemburg deckten die Einnahmen durch die Mehrwertsteuer fast 14 Prozent der totalen Staatseinnahmen ab, in Portugal sogar 24 Prozent. (Genser, 2003, S. 739)
2.2. Die Geschichte der Mehrwertsteuer
Die deutsche Umsatzsteuer entwickelte sich 1916 aus dem damals eingeführten Gesetz über den Warenumsatzstempel. Der Finanzminister Popitz schuf auf der Grundlage dieses Gesetzes ein Reichsumsatzsteuergesetz, das 1918 in Kraft trat. Dieses Allphasen-Brutto-Umsatzsteuersystem wurde bis 1967 beibehalten. (Bornhofen, 2003, S. 136) Die Grundlage für eine Umsatzsteuerharmonisierung in Europa wurde im Jahre 1957 von den damals sechs Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) mit dem EWG-Vertrag gelegt. Der Vertrag sah die Errichtung eines gemeinsamen Marktes vor, der in seiner Struktur den Verhältnissen eines Binnenmarktes gleichkommen sollte. Zollgrenzen und mengenmäßige Beschränkungen sollten wegfallen und ein freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr eingerichtet werden. (Kempf, 1968, S.9) Die Erste Richtlinie des Rates vom 11.04.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer verpflichtete die Mitgliedsstaaten zum 01.01.1972 ihr jeweiliges Mehrwertsteuersystem durch ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem zu ersetzen, um die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig wurde eine Zweite Richtlinie beschlossen, die die Struktur und die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer festlegt. Das derzeit gültige Umsatzsteuerrecht ist in der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern -Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage enthalten. Die Sechste Richtlinie wird ständig durch Änderungsrichtlinien
2
weiterentwickelt. Weiterhin von Bedeutung ist die Achte Richtlinie des Rates vom 06.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige und die Dreizehnte Richtlinie des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern -Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige. (Birkenfeld, 2003, S. 19-22)
Das traditionelle europäische Mehrwertsteuersystem von 1976 bietet vier ökonomische Vorteile. Erstens wird das Kreditsystem auf jede Produktionsstufe angewendet und verhindert somit einen Kaskadeneffekt. Zweitens wird dafür gesorgt, dass der Endkonsument die Mehrwertsteuerbelastung trägt. Weiterhin ist das
Bestimmungslandprinzip erfüllt, Exporte werden im Ursprungsland mit Nullsätzen belegt, d.h. sie sind von der Mehrwertsteuer befreit, und die Güter und Dienstleistungen werden erst im Zielland bei der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung mit dem dortigen Satz besteuert. Somit wird auf die Güter und Dienstleistungen derselbe Steuersatz erhoben, egal ob sie im Inland oder im Ausland produziert wurden. Viertens erhöht die europäische Mehrwertsteuer die Staatseinnahmen jedes Mitgliedslandes mehr als jede andere Konsumsteuer. (Genser, 2003, S. 735)
Anfänglich waren Grenzkontrollen ein wichtiges Mittel des europäischen Systems, jedoch wurden die Grenzkontrollen im Zuge der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes 1993 abgeschafft und die Grenzsteuerregelung konnte nicht mehr funktionieren. Die Europäische Kommission machte verschiedene Vorschläge für ein modifiziertes europäisches Mehrwertsteuersystem, aber die Vorschläge haben keine einstimmige Unterstützung im Europäischen Rat gefunden. Letztendlich wurde ein Übergangssystem beschlossen und durch die Richtlinien 91/680/EEC und 92/77/EEC in den Mitgliedsstaaten am 01.01.1993 in Kraft gesetzt. Dieses Übergangssystem sollte 1996 durch ein endgültiges europäisches Mehrwertsteuersystem ersetzt werden. (Genser, 2003, S. 736)
3. Das Übergangssystem und der 1996er Vorschlag
Das im Jahre 1993 in Kraft getretene Übergangssystem weicht in drei Punkten von dem ursprünglichen europäischen Mehrwertsteuersystem ab. Erstens wurde, wie bereits erwähnt, die Grenzsteuerregelung für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verändert. Es gilt aber weiterhin das
3
Arbeit zitieren:
Nicola Claaßen, 2005, Mehrwertsteuer-Reformmodelle für die EU, München, GRIN Verlag GmbH
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