Auswirkungen der geplanten Unternehmensteuerreform auf die Rechtsformwahl


Tesis, 2006

75 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


- Inhaltsverzeichnis -

- Abkürzungsverzeichnis -

- Abbildungsverzeichnis -

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau der Untersuchung

2. Unternehmensteuerreform
2.1 Ursprung und Ziele
2.2 Modelle zur Steuerreform
2.2.1 Duale Einkommensteuer
2.2.2 Einheitliche Unternehmensteuer
2.3 Vorgesehene Änderungen durch die Reform

3. Rechtsformwahl
3.1 Nicht steuerliche Aspekte
3.1.1 Haftung
3.1.2 Pflichten zur Rechenschaftslegung, Prüfung und Publizität
3.1.3 Rechtsformaufwand
3.2 Steuerliche Aspekte
3.2.1 Halbeinkünfteverfahren
3.2.2 Gewerbesteuerliche Differenzierungen
3.2.3 Gestaltungsmöglichkeiten bei Kapitalgesellschaften
3.2.3.1 Leistungsvergütungen
3.2.3.2 Finanzierungsoptionen

4. Steuerliche Auswirkungen der Reform
4.1 Personenunternehmen
4.1.1 Aktuelle Situation und reformbedingte Änderungen
4.1.2 Auswirkungen auf Gesellschaftsebene
4.1.3 Auswirkungen auf Gesellschafterebene
4.1.4 Ganzheitliche Betrachtung
4.1.5 Halbsteuersatzverfahren
4.2 Kapitalgesellschaften
4.2.1 Kapitalgesellschaften betreffende Änderungen durch die Reform
4.2.2 Auswirkungen auf die effektive Unternehmensteuerbelastung
4.2.2.1 Ausgangsfall
4.2.2.2 Veränderung der Belastung in Abhängigkeit von der Erfolgslage
4.2.2.3 Veränderung der Belastung in Abhängigkeit von der Finanzierungsstruktur
4.2.3 Auswirkungen auf die effektive Belastung des Gesellschafters
4.2.4 Auswirkungen auf die effektive Gesamtsteuerbelastung
4.2.5 Steuergestaltung in Form eines Geschäftsführergehaltes
4.3 Zusammengesetzte Rechtsformen
4.3.1 GmbH & Co. KG
4.3.1.1 Auswirkungen auf die Unternehmensteuerbelastung der KG und der Komplementär-GmbH
4.3.1.2 Auswirkungen auf die Steuerbelastung des Gesellschafters
4.3.1.3 Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung
4.3.2 Betriebsaufspaltung
4.3.2.1 Besteuerungsfolgen der Aufspaltung
4.3.2.2 Steuerliche Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten

5. Rechtsformvergleich
5.1 Vorstellung Ausgangsfall und Darstellung der Ergebnisse
5.2 Interpretation und Ableitungen für die Rechtsformwahl

6. Fazit

- Literaturverzeichnis -

- Eidesstattliche Versicherung -

- Abkürzungsverzeichnis -

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Abbildungsverzeichnis -

Abb. 1 Grundstruktur des Halbeinkünfteverfahrens

Abb. 2 Gewerbesteuerentlastung für 2006.

Abb. 3 Spitzensteuerbelastung Einzelunternehmen

Abb. 4 Auswirkungen eines Geschäftsführergehaltes

Abb. 5 Auswirkungen auf den Gewerbeertrag

Abb. 6 Entwicklung der Gewerbesteuerbelastung

Abb. 7 Entwicklung der Gesellschafterbelastung

Abb. 8 Kritischer GewSt-Hebesatz

Abb. 9 Entwicklung der Gesamtbelastung.

Abb. 10 Kapitalgesellschaften betreffende Reformszenarien

Abb. 11 Effektive Unternehmensteuerbelastung in Abhängigkeit von der Gegenfinanzierungsalternative

Abb. 12 Effektive Unternehmensteuerbelastung in Abhängigkeit von der Umsatzrendite

Abb. 13 Effektive Unternehmensteuerbelastung in Abhängigkeit von der EK-Rendite

Abb. 14 Effektive Unternehmensteuerbelastung in Abhängigkeit von der Eigenkapitalquote

Abb. 15 Auswirkung der Abgeltungsteuer

Abb. 16 Effektive Gesamtsteuerbelastung in Abhängigkeit von der gewählten Reformalternative

Abb. 17 Auswirkungen eines Geschäftsführergehaltes nach der Reform

Abb. 18 Ausgangsfall GmbH & Co. KG

Abb. 19 Unternehmensteuerbelastung GmbH & Co. KG

Abb. 20 Belastung GmbH & Co. KG-Gesellschafter

Abb. 21 Rechtsformvergleich 2008

1 Einleitung

Die Rechtsform eines Unternehmens legt seine steuerliche Behandlung langfristig fest. Da bestimmte wirtschaftliche Zielsetzungen durch verschiedene Rechtsformen häufig in gleicher oder ähnlicher Weise erreicht werden können, ist die Besteuerung ein gewichtiger Einflussfaktor für die Rechtsformwahl. In Abhängigkeit von der gewählten Unternehmensform fallen unterschiedliche Steuerarten an. Zudem können sich Belastungsunterschiede durch abweichende Steuerbemessungsgrundlagen ergeben.

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Die Bundesregierung plant eine Unternehmensteuerreform, die am 01.01.2008 in Kraft treten soll. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor, lediglich so genannte Eckpunkte des Bundesministeriums für Finanzen. Die nachfolgende Ausarbeitung bezieht sich zum einen auf feststehende und zum anderen auf seitens der Bundesregierung im Rahmen der öffentlichen Diskussion geäußerte Reformmaßnahmen mit Stand vom 31.08.2006.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, Auswirkungen der vorgesehenen Reformmaßnahmen auf die Steuerbelastung von Unternehmen abzuleiten. Zudem geht es darum, Einflussgrößen aufzuzeigen, die in Abhängigkeit der Reform die Höhe der Steuerlast mitbestimmen. Ferner sollen Gestaltungsalternativen zur Verringerung der Steuerlast aufgezeigt werden. Die Untersuchungsergebnisse sollen eine Grundlage für die Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht darstellen.

1.2 Aufbau der Untersuchung

In Kapitel zwei wird zunächst auf die Ausgangspunkte und angestrebten Ziele der Unternehmensteuerreform eingegangen. Es werden im Mittelpunkt der Diskussion stehende Konzepte erläutert, die als Grundlage für die Ausgestaltung konkreter Maßnahmen dienen. Im Anschluss steht die Darstellung bereits beschlossener Änderungen sowie von der Bundesregierung näher beschriebener Optionen. Das Kapitel soll Hintergrundinformationen zur geplanten Reform geben und Grundlage für später angestellte Berechnungen sein.

Das dritte Kapitel behandelt grundlegende Kriterien zur Rechtsformwahl. Dabei wird zunächst kurz auf nichtsteuerliche Aspekte eingegangen. Anschließend folgt die Skizzierung aktueller Besteuerungsmerkmale von Personen- und Kapitalgesellschaften. Durch die Darstellung des Halbeinkünfteverfahrens und der gewerbesteuerlichen Besonderheiten von Personenunternehmen sollen Besteuerungsunterschiede aufgezeigt werden. Im Anschluss werden Gestaltungsmöglichkeiten der Kapitalgesellschaften anhand von Leistungsvergütungen und Finanzierungsalternativen verdeutlicht.

Mit Kapitel vier werden steuerliche Folgen der Reformmaßnahmen herausgearbeitet. Einleitend stehen jeweils für unterschiedliche Rechtsformen die Darstellung der aktuellen Rechtslage und durch die Reform zu berücksichtigende Änderungen. Anschließend werden Auswirkungen auf Unternehmens-, Gesellschafter- und Gesamtunternehmensebene herausgestellt und etwaige Gestaltungsempfehlungen abgeleitet.

In Kapitel fünf wird unter Berücksichtigung der geplanten Reformmaßnahmen ein Rechtsformvergleich für eine konkrete Fallgestaltung vorgenommen. Die Ergebnisse ergänzen die steuerlichen Auswirkungen durch einen direkten Vergleich und dienen der Bestätigung herausgearbeiteter Gestaltungsempfehlungen.

2 Unternehmensteuerreform 2008

In diesem Kapitel wird einleitend für spätere Untersuchungen zunächst auf die Grundlagen der geplanten Unternehmensteuerreform eingegangen. Bevor resultierende Auswirkungen in Abhängigkeit von der Rechtsform analysiert werden, wird vorerst der historische Hintergrund der Reform erläutert. Dazu wird zunächst auf die Beweggründe der Bundesregierung eingegangen, welche der Erarbeitung von Reform maßnahmen zugrunde liegen. Zudem werden Reformvorschläge und deren Entwicklung zu konkreten Maßnahmen erläutert.

2.1 Ursprung und Zi ele

[1] Der Ursprung der für den 01.01.2008 geplanten Unternehmensteuerreform liegt im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005. Demnach setzt die Bundesregierung ihre Reformen des Steuerrechts mit dem Ziel fort, das deutsche Steuerrecht zu vereinfachen und international wettbewerbsfähig zu gestalten. Mit der Weiterentwicklung der Unternehmensbesteuerung soll die Steuerbasis in Deutschland gesichert, Investitionsanreize gesetzt, somit neue Arbeitsplätze geschaffen und das wirtschaftliche Wachstum insgesamt belebt werden. Zudem zielt die Bundesregierung darauf ab, das deutsche Steuerrecht durchgreifend zu modernisieren, die kommunalen Finanzen zu stabilisieren und verstärkt gegen Steuermissbrauch vorzugehen. Die Reform der Unternehmensbesteuerung soll neben Körperschaften auch Personenunternehmen erfassen, da deutsche Unternehmen zu mehr als 80 % in dieser Rechtsform organisiert sind.

[2] Insbesondere einigten sich die Koalitionsparteien auf folgende Zielsetzungen:

- Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit,
- weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität,
- Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten,
- Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte,
- nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis.

[3] Die Unternehmensteuerreform soll außerdem Regelungen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen enthalten und Anreize für neue, insbesondere zukunftsträchtige, technologieintensive Investitionen setzen, die das wirtschaftliche Wachstum stimulieren.

Der Text des Koalitionsvertrages ist ersichtlich von zwei Konzepten einer fundamentalen Unternehmensteuerreform beeinflusst: Dem vom Sachverständigenrat vertretenen Konzept einer dualen Einkommensteuer und dem von der Kommission „Steuergesetzbuch“ der Stiftung Marktwirtschaft entwickelten Konzept einer rechtsformneutralen Unternehmensteuer.[4] Auf Grundlage dieser Konzepte wird von der Bundesregierung eine Grundsatzentscheidung zwischen synthetischer und dualer Einkommensbesteuerung getroffen.[5]

2.2 Modelle zur Steuerreform

[6] Im Mittelpunkt der Diskussion um die für das Jahr 2008 geplanten Unternehmensteuerreform stehen derzeit zwei Konzepte: Zum einen die Duale Einkommensteuer des Sachverständigenrates in Zusammenarbeit mit dem Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht sowie dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung und zum anderen die Einheitliche Unternehmensteuer, die von der Kommission „Steuergesetzbuch“ der Stiftung Marktwirtschaft ausgearbeitet wurde. Im Folgenden werden beide Konzepte näher erläutert und auf deren Zielsetzungen eingegangen.

2.2.1 Duale Einkommensteuer

Das Reformmodell der Dualen Einkommensteuer wurde vom Sachverständigenrat in seinem Jahresgutachten 2003/04[7] als eine Option für eine grundlegende Steuerreform vorgestellt.[8] Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 beauftragten die damaligen Bundesminister für Finanzen, Hans Eichel, und für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, den Sachverständigenrat zur Erstellung einer Expertise bzgl. der ökonomischen Auswirkungen des Modells.[9]

Als primäres Ziel des Reformvorschlags gelten die Stärkung der Neutralität der Besteuerung hinsichtlich Investitions-, Finanzierungs- und Rechtsformentscheidungen sowie die Erhöhung der Standortattraktivität.[10] Der Ausgangspunkt der Dualen Einkommensteuer liegt nicht beim Unternehmen, sondern beim Kapital.[11] Sämtliche Kapitaleinkommen (Gewinne, Ausschüttungen und Zinsen) werden folglich einem einheitlichen Steuersatz i. H. v. 25 % unterworfen, während die restlichen Einkommen dem progressiven Einkommensteuertarif zuzüglich des Solidaritätszuschlags unterliegen.[12] Sofern Kapitaleinkommen im Unternehmen entstanden sind, ist es unerheblich, ob die Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft vorliegt.[13] Die Gewerbesteuer soll abgeschafft werden. Als Ersatz bietet sich ein Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer an. Andernfalls müsste die Gewerbesteueranrechnung ausgedehnt werden, um den Steuersatz von 25 % nicht zu überschreiten.[14]

[15] Auf Ebene der Kapitalgesellschaft soll der gesamte Gewinn mit 25 % besteuert werden. Der Satz gilt einheitlich für thesaurierte und für zur Ausschüttung vorgesehene Gewinne. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden auf Ebene der Gesellschafter die Gewinnausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen in „Normalgewinn“ und „Übergewinn“ unterteilt. Der „Normalgewinn“ entspricht einer typisierten Eigenkapitalverzinsung zum Nettomarktzins (z.B. 6 % jährlich)[16] und unterliegt nicht der Einkommensteuer. Der „Übergewinn“ ist derjenige Teil der Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns, der den „Normalgewinn“ übersteigt. Für ihn gilt ein weiterer Abgeltungsteuersatz von 25 %. Der „Übergewinn“ wird so insgesamt mit 43,75 % Steuern belastet (25 % in der Gesellschaft plus 25 % von 75 % bei dem Gesellschafter).

[17] Bei Personengesellschaften unterliegt die typisierte Eigenkapitalverzinsung ebenfalls dem proportionalen Satz für Kapitaleinkommen i. H. v. 25 %. Der darüber hinausgehende Teil der Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns von Gesellschaftsanteilen wird dem progressiven Regeltarif zuzüglich des Solidaritätszuschlags unterworfen.

2.2.2 Einheitliche Unternehmensteuer

Die Stiftung Marktwirtschaft schlägt vor, Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften mit einer einheitlichen rechtsformunabhängigen Unternehmensteuer zu belasten, die aus der Allgemeinen Unternehmensteuer und der Kommunalen Unternehmensteuer besteht.[18] Als primäres Ziel gilt es, eine von der Rechtsform des Unternehmensträgers unabhängige Besteuerung zu erreichen.[19] Die Kommunale Unternehmenssteuer soll die Gewerbesteuer ersetzen. Die Allgemeine Unternehmensteuer wird als Weiterentwicklung der Körperschaftsteuer verstanden.[20] Mit dem Ziel der Vereinfachung des Steuerrechts sind beide Steuerarten durch Identität der Steuersubjekte und Bemessungsgrundlagen gekennzeichnet[21]. Neben Kapital- und Personengesellschaften werden ebenso die Einzelunternehmer in die Einheitliche Unternehmensbesteuerung miteinbezogen.[22] Auf Unternehmensebene sollen sämtliche Gewinne niedrig proportional mit einem Steuersatz zwischen 25 % und 30 % besteuert werden, wobei sich der Steuersatz additiv aus der Allgemeinen und der Kommunalen Unternehmensteuer zusammensetzt.[23] Ausschüttungen und Entnahmen, die bereits auf Unternehmensebene besteuert wurden, sollen auf Unternehmerebene ermäßigt nachbelastet werden, so dass die Gesamtbelastung aus Thesaurierungs- und ermäßigter Nachbelastung maximal dem Einkommensspitzensteuersatz entspricht.[24] Das heutige Halbeinkünfteverfahren wird dazu zu einem Teileinnahmeverfahren weiterentwickelt, welches den Nachbelastungsfaktor in Abhängigkeit von der Höhe des Unternehmensteuersatzes exakt am Spitzensteuersatz ausrichtet. Demnach wird bei einem Spitzensteuersatz von 42 % und einem Unternehmensteuersatz von 25 % nur 34/63 (bzw. bei einem Unternehmensteuersatz von 30 % 20/49) der ausgeschütteten bzw. entnommenen Gewinne besteuert.[25]

Für Kleinunternehmer, die nur geringfügige unternehmerische Einkünfte beziehen ist eine gesonderte Regelung vorgesehen.[26] Um Mehrbelastungen für Unternehmer, deren persönlicher Steuersatz noch unter dem Unternehmensteuersatz liegt, zu vermeiden unterliegen diese von vornherein ausschließlich der Einkommensteuer. Hierunter fallen Personenunternehmen, an denen nicht mehr als fünf Personen unmittelbar beteiligt sind sowie Einzelunternehmen, deren steuerlicher Gewinn nachhaltig 120.000 € nicht übersteigt.[27]

2.3 Vorgesehene Änderungen durch die Reform

Das Bundeskabinett hat am 12.07.2006 die Eckpunkte für eine neue Unternehmensteuer beschlossen.[28] Anfang 2008 soll die Novelle in Kraft treten. Bislang stehen folgende Punkte fest:

Die bisherige Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden durch eine föderale und eine kommunale Unternehmensteuer ersetzt. Beide Steuern bekommen darüber hinaus eine gemeinsame, einheitliche Bemessungsgrundlage.

Die nominale steuerliche Gesamtbelastung der Körperschaften wird von heute etwa 38,65 % auf knapp unter 30 % gesenkt. Neben den Körperschaften werden auch die der Einkommensteuer unterliegenden Personenunternehmen von der Reform profitieren. Es wird geprüft, ob dies am besten durch eine Investitionsrücklage oder durch eine generelle Begünstigung des im Unternehmen einbehaltenen Gewinns geschehen kann.

Geprüft werden auch Maßnahmen gegen den Verlust von Steuersubstrat durch Fremdfinanzierung und zur Verstetigung der kommunalen Finanzen.

Es soll ferner eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt werden.

Bei der Erbschaftsteuer soll die Unternehmensnachfolge erleichtert werden, indem bei Fortführung des Unternehmens eine steuerliche Privilegierung gelten soll.

Die in der Pressemitteilung des BMF beschlossenen Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008 wurden mit geringem zeitlichen Abstand von der Bundesregierung in der politischen Diskussion näher beschrieben:[29]

- Derzeit sieht das Konzept des Bundesministers der Finanzen, Peer Steinbrück, vor, den Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 % auf 12,5 % zu halbieren und die Gewerbesteuermesszahl um einen Prozentpunkt auf vier % zu reduzieren. Allerdings soll die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.
- Der Anrechnungsfaktor der Gewerbe- auf die Einkommensteuer soll ab Januar 2008 von 1,8 auf 3,8 erhöht werden (§ 35 EStG).
- Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer soll sich jener der Gewerbesteuer annähern.
- Zur Finanzierung der Einnahmeausfälle aus den Tarifsenkungen prüft die Bundesregierung derzeit drei Optionen der Verbreiterung der gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage:

Die hälftige Hinzurechnung der lang- und kurzfristigen Fremdkapitalzinsen zuzüglich eines Zinsanteils von Mieten, Pachten und Leasingraten.

Die vollständige Hinzurechnung von lang- und kurzfristigen Fremdkapitalzinsen.

Die Beschränkung des jährlichen Fremdkapitalzinsabzugs auf 60 % des Gewinns vor Berücksichtigung der Fremdkapitalzinsen, soweit ein Sockelbetrag von 1 Million € überstiegen ist. Der nicht abzugsfähige Teil ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

- Das Konzept sieht zudem vor, eine pauschale Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne) einzuführen. Diese soll bei zunächst 30 % liegen und zu einem späteren Zeitpunkt auf 25 % gesenkt werden. Für Dividenden und (steuerpflichtige) Veräußerungsgewinne wird der Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens diskutiert.

3 Rechtsformwahl

Unternehmen haben die Möglichkeit, sich zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten in verschiedenen Rechtsformen zu organisieren. Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform sind sowohl steuerliche als auch nicht steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Wahl der Rechtsform ist eine konstitutive Entscheidung, da sie keinen unmittelbaren Einfluss auf den operativen Leistungsprozess hat, aber als Rahmenwerk gilt, das rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen mit sich zieht.[30] Man kann bei der Rechtsformwahl drei Gruppen unterscheiden:[31]

- Einzelunternehmen;
- Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartG);
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA).

Aus Gründen der Vereinfachung wird in der nachfolgenden Ausarbeitung auf PartG, AG und KGaA nicht weiter eingegangen. Die britische Limited Company bleibt ebenfalls bewusst unberücksichtigt, da nachfolgende Aspekte zur Rechtsformwahl ausschließlich auf deutschem Wirtschafts- und Steuerrecht beruhen. Die Ausführungen zur GmbH dienen stellvertretend für alle Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden allgemein als Personenunternehmen bezeichnet. In die folgenden Betrachtungen werden auch die Betriebsaufspaltung und die GmbH & Co. KG miteinbezogen. Für die Betriebsaufspaltung wird die übliche Ausgestaltung in Form eines Besitzunternehmens (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) und einer Betriebs-GmbH unterstellt.

3.1 Nicht steuerliche Aspekte

Bei der Frage nach der geeigneten Unternehmensform spielen neben dem Kriterium der Besteuerung auch andere, nichtsteuerliche Überlegungen eine wichtige Rolle.[32] Da sich der Schwerpunkt dieser Ausarbeitung aber auf steuerliche Gesichtspunkte bezieht, werden an dieser Stelle nur kurz anderweitige Einflussgrößen der Unternehmensformen aufgezeigt.

[...]


[1] Der folgende Abschnitt geht zurück auf Koalitionsvertrag 2005, Rz. 3381-3402.

[2] Der folgende Abschnitt geht zurück auf Koalitionsvertrag 2005, Rz. 3402-3410.

[3] Der folgende Abschnitt geht zurück auf Koalitionsvertrag 2005, Rz. 3424-3433.

[4] Vgl. Lang, BB 2006, S. 1769.

[5] Vgl. Koalitionsvertrag 2005, Rz. 3412/3413.

[6] Der folgende Abschnitt geht zurück auf Schön u. a., Wirtschaftsdienst 2006, S. 147.

[7] SRW, Steuerreformoption II, Jahresgutachten 2003/04.

[8] Vgl. SRW/ZEW/MPI 2006, Duale Einkommensteuer, S. III.

[9] Vgl. SRW/ZEW/MPI 2006, Duale Einkommensteuer, S. III.

[10] SRW, Steuerreformoption II, Jahresgutachten 2003/04, Tz. 585.

[11] Vgl. Schreiber/Spengel, BFuP 2006, S. 278.

[12] Vgl. Schön u. a., Wirtschaftsdienst 2006, S. 148.

[13] Vgl. SRW/MPI/ZEW 2006, Duale Einkommensteuer, Tz. 78-81.

[14] Vgl. SRW/ZEW/MPI 2006, Duale Einkommensteuer, Tz. 77.

[15] Der folgende Abschnitt geht zurück auf Schreiber/Spengel, BFuP 2006, S. 279.

[16] Vgl. Hoffmann/Hübner, Capital 2006, S.24.

[17] Der folgende Abschnitt geht zurück auf Schön u. a., Wirtschaftsdienst 2006, S. 149.

[18] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft/Kommission „Steuergesetzbuch“, 2006, Steuerpolitisches Programm,

S. 17/18.

[19] Vgl. Schreiber/Spengel, BFuP 2006, S. 277.

[20] Vgl. Stiftung Marktwirtschaft/Kommission „Steuergesetzbuch“, 2006, Steuerpolitisches Programm,

S. 19 / 20.

[21] Vgl. Wilk, DStZ 2006, S. 291.

[22] Vgl. Herzig, Wirtschaftdienst 2006, S. 153.

[23] Vgl. Herzig, Wirtschaftdienst 2006, S. 153.

[24] Vgl. Hey, StuB 2006, S. 269.

[25] Siehe zur Berechnung des Nachbelastungsfaktors Homburg, BB 2005, S. 2385.

[26] Vgl. Hoffmann/Hübner, Capital 2006, S. 24.

[27] Vgl. Hey, StuB 2006, S. 272.

[28] Vgl. BMF 2006, Pressemitteilung Nr. 88.

[29] Vgl. Spengel/Reister, DB 2006, S. 1741, so auch IW Köln 2006, Pressemitteilung Nr. 26, m. w. N.
o. V., Handelsblatt v. 14.08.06, m. w. N. LS, Der Steuerzahler, 2006, S. 148, m. w. N. ZEW, Pressemitteilung v. 14.08.06, m. w. N. Voss, idw, Pressemitteilung v. 14.08.06.

[30] König/Sureth, Besteuerung und Rechtsformwahl, S. 24.

[31] Vgl. Dörner, LSW Gruppe 5 (2005), S. 279.

[32] Vgl. Höflacher/Wendlandt, GmbHR 2001, S. 793.

Final del extracto de 75 páginas

Detalles

Título
Auswirkungen der geplanten Unternehmensteuerreform auf die Rechtsformwahl
Universidad
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Calificación
2,0
Autor
Año
2006
Páginas
75
No. de catálogo
V65283
ISBN (Ebook)
9783638578882
ISBN (Libro)
9783638710725
Tamaño de fichero
6592 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Auswirkungen, Unternehmensteuerreform, Rechtsformwahl
Citar trabajo
Christian Grozdanov (Autor), 2006, Auswirkungen der geplanten Unternehmensteuerreform auf die Rechtsformwahl, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65283

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