1. Einleitung
Zwischen den Staaten bzw. Staatsgebilden oder Königreichen im 18. Jahrhundert nimmt Preußen eine besondere Position ein. Es entstand aus einer zufälligen Addition von Ländern, welche aus den Erbverträgen der einzelnen Dynastien und den kriegerischen Eroberungen hervorging.
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Zum Regentschaftsantritt Friedrichs II. 1740 bestand Preußen aus 25 Territorien
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, nach dem ersten Schlesischen Krieg 1742 kam der größte Teil Schlesiens und die Grafschaft Glatz dazu. Seit 1772 gehörten in Folge der 1. Teilung auch noch die Territorien Westpreußen, der Netze- distrikt, das Kulmerland, das Bistum Ermland und Südpreußen zum preußischen Staatsgebiet. Mit der 2. Teilung Polens im Jahr 1793 wurden dem Königreich noch einmal die Städte Dan- zig, Thorn, Gnesen und Kalisz zugesprochen sowie große territoriale Gebiete die den Namen Südpreußen erhielten.
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In all diesen „Provinzen“ als auch in den 313 anderen selbständigen Landesherrschaften im deutschen Raum, die sich noch einmal in mehr als 1400 Ritterschaften aufsplitterten, fand eine unterschiedliche Rechtssprechung statt.
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Genauso verhielt es sich mit den an den deutschsprachigen Raum angrenzenden Staaten Eu- ropas. Einzig die Justinianische Kodifikation bzw. das Römische Recht, die aus dem dritten Jahrhundert n. Chr. stammten und im 11. Jahrhundert wieder entdeckt und seit dem 15. Jahr- hundert als subsidiäre Kodifikation rezitiert wurden, galten in den meisten Staaten Europas. Das Allgemeine preußische Landrecht bezeichnet
Hattenhauer
in seinem Vorwort der dritten Auflage, als die „größte Kodifikation der deutschen Geschichte und zugleich eines der wich- tigsten Denkmäler der preußischen Aufklärung“
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Bis heute beschäftigt seine Entstehung His- toriker, Rechtshistoriker, Politikwissenschaftler und auch Philosophen. Diese Arbeit versucht einen historischen Einblick in die 12jährige Entstehung dieses fulminanten Werkes zu geben, welches von dem „aufgeklärten Monarchen“ Friedrich dem Großen, nach einem erfolgten Machtspruches in dem Fall Müller Arnold, in Auftrag gegeben wurde und von seinem Nach- folger Friedrich Wilhelm II. zugunsten eines Machtspruch suspendiert wurde. Die Arbeit kann nicht den Anspruch erheben, vollständig zu sein oder Schlüsse bezüglich der Beweg- gründe der einzelnen Beteiligten zu liefern, da dies den Rahmen gänzlich sprengen würde und Fachkenntnisse anderer Wissenschaftsfelder erfordert, da vor allem der Fall Müller Arnold und der Religionsprozess des „Zopfschulzen“ Felder der juristischen Betrachtung sind. Auch wenn man den Blick auf die Autoren des Allgemeinen Landrechts richtet, gerät man automa-
2 Vgl. Möller, S. 18.
3 Vgl. Ploetz, S. 1063ff.
4 Vgl. Möller, 68 5 Zitiert nach Hattenhauer, S. 5.
tisch in das Feld der Philosophie, sahen sich die Autoren dieses Gesetzwerkes nach Wolff als „ Diener des königlichen Repräsentanten der Aufklärung.“ 6 Neben der Darstellung der Prozesse um Müller-Arnold und den Zopfenschulzen, bildet die Betrachtung und Interpretation, der Einstellung Friedrichs II. gegenüber der Jurisprudenz sei- ner Länder, anhand von Quelltexten einen Schwerpunkt dieser Arbeit. Im Wesentlichen er- folgt die Verarbeitung der Fragestellung allerdings durch die Verwendung von Themenbezo- gener bzw. –verwandten Sekundärliteratur.
3. Das Rechtsempfinden Friedrich II.
Es ist allgemein bekannt, das Friedrich der Große sich seit seinem 16. Lebensjahr als „Frédé- ric le Pfilosophe“ 7 und Staatsmann verstand, welcher als Mensch nur durch Zufall in eine Kö- nigsfamilie geboren wurde. 8 Unter den Werken der Geheimbibliothek seiner Jugend fanden sich Werke von Bayle, Pufendorf, Abbé de St. Bodin, Morus und Locke, Fénelon, Wolff und Voltaire, wobei den Kronprinzen das Dictionnaire Bayles, Voltaires Henriade und Fénelons Télémaque am stärksten beeindruckt haben dürfte. 9 Dies weist vor allem darauf hin, „dass sich ein starker aufklärerischen Einfluss des Refuge auf Friedrich feststellen lässt“. 10 Das er, die in den letztgenannten Werken beschriebenen Ideale wie „humanité“ oder die durch die Figur Telemachs dem „hônnete homme“ zum Ausdruck gebrachten Tugenden und das ver- mittelte Weltverständnis finden sich in seinem Rechtsempfinden wieder. 11 Gegenüber den Kammerpräsidenten von Platen in Magdeburg äußerte sich Friedrich II.: „Es ist meine Meinung nie gewesen, denen Beamten eine despotische Gewalt über die Untertha- nen zu gestatten, und werdet ihr genaue Acht haben, daß sie mit den armen Leuthen nicht nach eigenem Gefallen umspringen dürfen.“ 12 Auch die persönlichen Erfahrungen mit der Jurisdiktion in dem Prozess um seinen Freund Katte, in dem Friedrichs Vater gegen die Entscheidung aller Instanzen durch einen Macht- spruch die Hinrichtung des Freundes erzwang und seine brutale Willkür gegenüber jedem Untergebenen, dürften das Rechtsempfinden Friedrichs nachhaltig geprägt haben. 13 In seiner 1749 verfassten Abhandlung „Dissertation sur les raisons d’établir ou d’abroger les lois“ schreibt über das Recht: „Eine Sammlung vollkommener Gesetze wäre das Meisterstück
7 So unterzeichnete er einen Brief den er im Januar 1728 an seine Schwester Wilhelmine schrieb. Zitiert aus Pangels, S. 39.
8 Vgl. Gedanken von Friedrich dem Großen, S.23 und S. 85.
9 Vgl. Schmoeckel, S.168.
10 Zitiert aus Ebd., S. 168.
11 Ebd. Seite 169.
12 Zitiert nach von Bardong, S.106.
13 Vgl. Kugler, S.71.
des menschlichen Verstandes im Bereiche der Regierungskunst. … Aber das Vollkommene liegt außerhalb der menschlichen Sphäre.“ 14 Auch das in lateinischer Schrift existierende Corporis Juris Romanum, welches als subsidares Recht für die meisten europäischen Königreiche und Fürstentümer galt, wird der „erste Die- ner des Staates“ 15 aus einem ganz einfachen Grund mit Apathie begegnet sein. Sein Vater gab den Gouverneuren seines Sohnes folgende Order: „Was die lateinische Sprache anlangt, so soll mein Sohn solche nicht lernen …“ Demzufolge lernte Friedrich die lateinische Sprache nur in ihren Grundzügen, er war also außerstande die Jurisprudenz seiner Länder zu verste- hen. 16 Seiner Meinung nach war „gedungenen Advocaten“ „ … sehr daran gelegen, daß die Prozes- se vervielfältigt und in die Länge gezogen werden“, während mancher „ … Richter, welcher vielleicht aus Nachlässigkeit, Mangel der Penetration oder wohl gar aus Parteilichkeit, der ihm obliegenden Untersuchung keine Satisfaction leisten möchte …“. 17 Seinen Staats- und Justizministern teilte er 1777 mit, dass wohl die preußischen Beamten und Feudalherren seinem Anspruch nicht gerecht wurden, wenn es darum ging, das „… ein armer Bauer eben so viel gilt wie der vornehmste Graf und der reichste Edelmann …“, wenn es um Behandlung von Rechtsfällen ging. In diesem Zusammenhang teilte er seinen Staats und Jus- tizministern mit: „Es missfält mir sehr, da ich vernehme, dass mit den armen Leuthen, die Prozess-Sachen in Berlin zu tuhn haben, so hart umgegangen wird ...“. 18 Hans Hattenhauer behauptet, dass sich in den Äußerungen Friedrichs grundsätzlich keine A- pathie gegenüber dem Inhalt der Gesetze findet, sondern immer wieder an den Gesetzesan- wendern. Nach ihm ging es dem König bei der Reform des Gesetzwesens an Stelle einer ver- nuftrechtlichen Kodifikation 19 vor allem darum, den Missbrauch durch jene weitestgehend
Gegenüber Voltaire äußert sich Friedrich im August 1779, als der er das erste Mal Kenntnis von den Eheleuten Arnold nahm, in einem Brief, dass „
… er suche bei der Bereisung der Provinzen den Schwachen gegen die Mächtigen zu schützen
…suche …
und bisweilen Sen- tenzen, die ihm zu streng erschienen zu mildern.“
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Auch wenn Friedrich II. seinen, in seinem 1752 verfassten politischen Testament, gemachten Entschluss
„ …niemals in den Lauf des gerichtlichen Verfahrens einzugreifen; denn in Ge-
15 Zitiert nach Gedanken von Friedrich dem Großen, S.28.
16 Zitiert aus Lavisse, S.12.
17 Zitiert nach Allgemeines Preußisches Landrecht, S. 44 – 45.
18 Zitiert aus von Bardong, S.496.
19 Vgl. Merten, S. 30f.
20 Zitiert aus Rödenbeck III, S.124.
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Michael Sauer, 2006, Über die Entstehung des Preußischen Landrechts, Munich, GRIN Publishing GmbH
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