2
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
1. EINLEITUNG 6
1.1. Rechtsgrundlagen 6
1.1.1. Österreich 6
1.1.2. Deutschland 8
1.1.3. Europarecht 9
1.2. Personen des Versicherungsvertrages 13
1.3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages 14
1.3.1. 14
1.3.2. Bindungsfristen 15
1.3.3. Abweichungen vom Antrag 16
1.4. Möglichkeiten der (rechtsgeschäftlichen) Beendigung 18
2. ALLGEMEINE VERTRAGSLÖSUNGSMÖGLICHKEITEN 21
2.1. Rückwirkende Auflösung des Versicherungsvertrages 21
2.1.1. Allgemeine Bestimmungen 21
2.1.2. Rücktrittsoptionen des Versicherungsnehmers 23
2.1.2.1. Österreichisches Recht 23
2.1.2.1.1. Rücktritt gemäß 3 KSchG 23
2.1.2.1.2. Rücktritt gemäß 3a KSchG 25
2.1.2.1.3. Rücktritt gemäß 5b öVersVG 26
2.1.2.1.3.1. Pflichten des Versicherers beim Vertragsabschluss 27
2.1.2.1.3.2. Rücktrittsrecht 28
2.1.2.1.3.3. Ausübung des Rücktrittsrechtes 29
2.1.2.2. Deutsches Recht 30
2.1.2.2.1 Übersicht zu Widerspruch Widerruf und Rücktritt 30
2.1.2.2.2. Widerspruch 32
2.1.2.2.2.1. Gegenstand des Widerspruchsrechtes 33
2.1.2.2.2.2. Ausübung des Widerspruchsrechtes 34
2.1.2.2.2.3. Ausschluss des Widerspruchsrechtes 35
2.1.2.2.3. Widerruf 36
2.1.2.2.3.1. Geltendmachung des Widerrufs 36
3
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
2.1.2.2.3.2. Ausschluss des Widerrufsrechtes 37
2.1.3. Rücktrittsoptionen des Versicherers 39
2.1.3.1. Rücktritt des Versicherers bei Verletzung der Auskunftspflicht 39
2.1.3.1.1 Österreichisches Recht 39
2.1.3.1.1.1. Darstellung der Auskunftspflicht 39
2.1.3.1.1.2. Rücktrittsrecht 41
2.1.3.1.1.3. Ausübung des Rücktrittsrechtes 44
2.1.3.1.2. Deutsches Recht 45
2.1.3.2. Rücktritt des Versicherers bei Erstprämienverzug 46
2.1.3.2.1 Österreichisches Recht 46
2.1.3.2.1.1. Definition der Prämie 46
2.1.3.2.1.2. Rücktrittsrecht 48
2.1.3.2.2. Deutsches Recht 50
2.1.3.2.2.1. Prämie 50
2.1.3.2.2.2. Rücktrittsrecht 50
2.1.4. Anfechtung 52
2.2. Auflösung des Versicherungsvertrages für die Zukunft 54
2.2.1. Kündigung 54
2.2.1.1. Allgemeine Bestimmungen 54
2.2.1.1.1. Personen Form und Inhalt der Kündigung 55
2.2.1.1.2. Teilkündigung 57
2.2.1.1.3. Zurückweisungspflicht 58
2.2.1.1.4. Rechtsfolgen der Kündigung 59
2.2.1.2. Ordentliche Kündigung 62
2.2.1.2.1. Kündigung von Verträgen mit unbestimmter Laufzeit 63
2.2.1.2.2. Kündigung von Verträgen mit bestimmter Laufzeit 63
2.2.1.2.1.1. Österreichisches Recht 64
2.2.1.2.1.2. Deutsches Recht 67
2.2.1.2.3. Kündigung von Verträgen mit bestimmter Laufzeit und Verlängerungsklausel 70
2.2.1.3. Außerordentliche Kündigung 73
2.2.1.3.1. Kündigung des Versicherers bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten 73
2.2.1.3.1. Definition und Einteilung der Obliegenheiten 73
2.2.1.3.2. Voraussetzungen der Kündigung 76
2.2.1.3.3. Ausübung der Kündigung 77
2.2.1.3.4. Abweichungen des österreichischen Rechtes 77
2.2.1.3.2. Kündigung des Versicherers bei Gefahrerhöhung 79
2.2.1.3.2.1. Gefahrerhöhung 79
4
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
2.2.1.3.2.2. Kündigungsmöglichkeiten bei Gefahrerhöhung 81
2.2.1.3.3. Kündigung wegen Verletzung der Anzeigepflicht 84
2.2.1.3.3.1. Voraussetzungen des Kündigungsrechtes 84
2.2.1.3.3.2. Ausübung des Kündigungsrechtes 85
2.2.1.3.4. Kündigung des Versicherers wegen Prämienzahlungsverzug 86
2.2.1.3.4.1. Voraussetzungen der Kündigung 86
2.2.1.3.4.2. Kündigung 88
2.2.1.3.4.3. Rechtslage nach erfolgter Kündigung 89
2.2.1.3.4.4. Vergleich der Rechtsordnungen 90
2.2.1.3.5. Kündigung bei Eröffnung des Insovenzverfahrens bzw des Konkurs oder des
Ausgleichsverfahrens 90
2.2.1.3.6. Besitzwechselkündigung 92
2.2.1.3.6.1. Übergang des Versicherungsverhältnisses 93
2.2.1.3.6.2. Kündigungsmöglichkeit 95
2.2.1.3.6.3. Ausübung des Kündigungsrechtes 97
2.2.1.3.6.4. Folgen der Kündigung 99
2.2.1.3.6.5. Sonderfälle der Besitzwechselkündigung 100
2.2.1.3.7. Kündigung nach dem Versicherungsfall 101
2.2.1.3.7.1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen 101
2.2.1.3.7.2. Ausübung des Kündigungsrechtes 103
2.2.1.3.7.3. Abdingbarkeit 104
2.2.1.3.8. Kündigung bei Doppelversicherung 106
2.2.1.3.8.1. Doppelversicherung 106
2.2.1.3.8.2. Rechtsfolgen der Doppelversicherung 106
2.2.1.3.8.3. Ausübung der Kündigung 107
2.2.1.3.9. Kündigung bei Teilkündigung bzw Teilrücktritt 107
2.2.1.3.9.1. Voraussetzungen 107
2.2.1.3.9.2. Rechtsfolgen der Teilkündigung 108
2.2.1.3.10. Kündigung nach Erhöhung der Prämie (Deutschland) 109
2.2.1.3.10.1. Prämienanpassungsklauseln 109
2.2.1.3.10.2. Kündigungsrecht 110
2.2.1.3.10.3. Altverträge 111
2.2.1.3.10.4. Österreichisches Recht 112
2.2.1.3.11. Kündigung nach Bestandübertragung 113
2.2.1.3.11.1. Übergang von Versicherungsverträge auf Grund einen Bestandübertragung 113
2.2.1.3.11.2. Rechtsfolgen der Bestandübertragung 113
2.2.1.3.12. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund 114
2.2.2. Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer 116
5
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2.2.3. Aufhebungsvertrag 117
3. SPEZIELLE VERTRAGSLÖSUNGSMÖGLICHKEITEN IN EINZELNEN
VERSICHERUNGSSPARTEN 119
3.1. Lebensversicherung 119
3.1.1. Rücktritt von Lebensversicherungsverträgen 120
3.1.1.1. Rücktritt des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht 120
3.1.1.2. Rücktritt des Versicherungsnehmers gemäß 8 Abs 5 dVVG 122
3.1.1.3. Rücktritt des Versicherungsnehmers gemäß 165a öVersVG 123
3.1.2. Kündigung von Lebensversicherungsverträgen 124
3.1.2.1. Ordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers 124
3.1.2.2. Außerordentliche Kündigung des Versicherers wegen Gefahrerhöhung 124
3.2. Krankenversicherung 126
3.2.1. Deutsches Recht 126
3.2.1.1. Ordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers 126
3.2.1.2. Außerordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers 127
3.2.1.3. Kündigungsrecht des Versicherers 130
3.2.1.4. Rücktritt von Krankenversicherungsverträgen 132
3.2.2. Österreichisches Recht 132
3.2.2.1. Kündigung 133
3.2.2.2. Rücktritt 134
3.3. Transportversicherung 135
3.4. KFZ-Haftpflichtversicherung 136
3.4.1. Kündigung des Versicherungsnehmers bei Prämienerhöhung 136
3.4.2. Kündigung des Versicherungsnehmers nach Bestandübertragung 137
4. ZUSAMMENFASSUNG 139
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS: 141
LITERATURVERZEICHNIS: 144
DIE RECHTSGESCHÄFTLICHE BEENDIGUNG DES
1.1. RECHTSGRUNDLAGEN
1.1.1. Österreich
Die Versicherungsverträge sind schuldrechtliche Verträge. Sie sind im 2. Teil, 29. Hauptstück des ABGB den „Glücks- verträgen“ zugeordnet 1 . Am Anfang des 19. Jahrhunderts, als das ABGB geschaffen wurde, hatte das Versicherungsrecht noch keine sehr große Bedeutung. Deshalb sind die Ausführungen des
ABGB sehr knapp gehalten und heute nicht mehr ausreichend.
Allerdings hat das ABGB für Versicherungsverträge insofern Bedeutung, als es die allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommen schuldrechtlicher Verträge enthält.
Hinsichtlich des Entstehens gültiger Verträge und des Auflösens bestehender Verträge beinhaltet das ABGB eine Reihe von Bestimmungen, die auch auf Versicherungsverträge anwendbar sind (z.B. Geschäftsfähigkeit, Irrtum). 2 Als Rechtsgrundlage für schuldrechtliche Verträge überhaupt kann auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) angesehen werden. Von seinem Regelungsbereich sind allerdings nur Verträge betroffen, die mit Verbrauchern i.S.d. KSchG 3 ab- geschlossen werden. Genauso gelten für Versicherungsverträge
1 §§ 1288 bis 1291 ABGB
2 §§ 859 bis 921 ABGB
3 s Kapitel 2.1.2.1.1.: „Rücktritt gemäß § 3 KSchG“
auch die Vorschriften des HGB, da Versicherungsunternehmen
immer Kaufleute i.S.d. § 1 HGB sind.
Neben den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen sind
spezielle, nur für Versicherungsverträge gültige, gesetzliche
Vorschriften vorhanden:
Zu diesen zählen in erster Linie das Versicherungs-
aufsichtsgesetz (ö. VAG) und das Versicherungsvertragsgesetz
(öVersVG). Das ö. VAG enthält neben aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen auch Regelungen für den VVaG (Versicherungs-
verein auf Gegenseitigkeit) und einige privatrechtliche
Elemente. Das öVersVG regelt die privatrechtlichen
Beziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
Diese beiden Gesetze sind auf alle Versicherungsverträge
anzuwenden.
Daneben sind für einzelne Versicherungssparten Spezialgesetze
vorhanden, wie z.B. das Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherungsgesetz ( KHVG ) sowie Bestimmungen der RAO, der
NO, der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung (WTBO) und des
Luftfahrtgesetzes (LuftFG).
Neben den gesetzlichen Rechtsquellen sind im
Versicherungswesen
Rechtsgrundlagen anzuführen. Dies ist deshalb notwendig, weil
Versicherungsbedingungen regelmäßig vom Versicherer
vorformuliert werden und weil sie stärker als andere AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen) das Vertragsprodukt
definieren. 4
Die Versicherungsbedingungen sind die AGB des
Versicherungsvertrages. Man unterscheidet zwischen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Besonderen
Versicherungsbedingungen (BVB). Der Unterschied besteht
darin, dass diese entweder für mehrere Arten von
Versicherungen (AVB) oder nur für einzelne Sparten (BVB)
anzuwenden sind.
1.1.2. Deutschland
In Deutschland liegt eine ähnliche Rechtslage wie in
Österreich vor. Wie in Österreich existieren ein
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und ein Versicherungs-
vertragsgesetz (dVVG). Diese enthalten spezielle Regelungen
für das Versicherungswesen. Die beiden Gesetze sind den
österreichischen VAG und VersVG ähnlich und z.T. gleich, da
diese Gesetze gemeinsame historische Wurzeln haben.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält einige
verstreute Vorschriften mit spezifisch versicherungs-
rechtlichem Charakter. 5 Es gibt jedoch kein eigenes Kapitel
über Versicherungsverträge. Darüber hinaus handelt es sich
beim Versicherungsvertrag nach der deutschen h.M. 6 um einen
besonderen Schuldvertragstypus. So sind die Vorschriften der
ersten beiden Bücher des BGB sowie die allgemeinen
zivilrechtlichen Lehren anzuwenden.
Wesentliche Bedeutung für das Versicherungsrecht hat auch das
AGBG, da die vertragliche Ausgestaltung der Versicherungs-
verträge durch die Anwendung Allgemeiner Versicherungs-
bedingungen erfolgt.
4 Osing, Informationspflichten, 6 f
5 z.B.: §§ 330, 1045, 1046, 1127 bis 1130 BGB
6 z.B.: Schwintowski in: JZ 1996 (Juristenzeitung) 704; OLG Hamburg
VersR 1990, 477
Auch in Deutschland sind für einzelne Versicherungssparten spezielle Bestimmungen vorgesehen. Insbesondere ist hier das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) hervorzuheben, das spezielle Vorschriften bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung vorsieht.
Für den Bereich der Versicherungsbedingungen gilt das bereits zum österreichischen Recht Erwähnte.
1.1.3. Europarecht
Im Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 7 wurde in Art.2 die Aufgabe der Gemeinschaft definiert als das Bestreben, „eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene
Wirtschaftsausweitung, beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und eine engere Beziehung zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.“ Diese Aufgabe sollte durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes verwirklicht werden.
8
Konkretisiert wurde diese Absicht durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA)
9
. Durch diese wurde die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes bis zum 31.12.1992 vorgeschrieben
10
.
7 EWG-Vertrag vom 25.02.1957, ursprüngliche Fassung
8 Osing, Informationspflichten, 19
9 ABl. EG Nr. L 169/1 v. 29.06.1987
10 Art. 13 EEA; Art. 14 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft)
Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der
freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und
ist. 11
Kapital gewährleistet Für den Bereich des
Versicherungswesens haben vor allem die Niederlassungs-, die
Dienstleistungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit besondere
Bedeutung. 12
Allerdings war eine Marktöffnung für das Produkt Versicherung
nicht ohne ausreichenden Verbraucherschutz möglich. Nachdem
zunächst die Angleichung nationaler Schutzvorschriften
angestrebt wurde, folgten
Verbraucherschutzes mehrere Richtlinien.
Schon zuvor waren durch die „Erste Richtlinie Schaden“ 13 und
Leben“ 14
die „Erste Richtlinie die Grundsätze des
Versicherungsaufsichtsrechtes dadurch weitgehend harmonisiert
worden, dass die Zulassungsvoraussetzungen vereinheitlicht
und Versicherungen nach Art des abgedeckten Risikos in
Sparten aufgeteilt wurden.
Mit der zweiten Richtliniengeneration wurde nun tatsächlich,
wenn auch erst teilweise, die Dienstleistungsfreiheit am
Versicherungsmarkt eingeführt. Aufgrund der Zweiten
Schadensrichtlinie 15 konnte ein Versicherer in einem fremden
Mitgliedstaat Versicherungsverträge für Großrisiken
11 Art. 14. Abs.2 EGV
12 Niederlassungsfreiheit: Art 43 ff EGV; Dienstleistungsfreiheit:
Art 49 ff EGV; Kapitalverkehrsfreiheit: Art 56 ff EGV
13 Erste Richtlinie des Rates vom 24.Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) 73/239/EWG, ABl. 1973 L 228/3
14 Erste Richtlinie des Rates vom 05.März 1979 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung
der Direktversicherung (Lebensversicherung), 79/267/EWG, ABl. 1979
L 63/1
15 Zweite Richtlinie des Rates vom 22.Juni 1988 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie
zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, 88/357/EWG, ABl. 1988 L
172/1
abschließen, ohne dass er dort eine Niederlassung hatte. Als
Großrisiken wurden Versicherungsgeschäfte mit Kunden
angesehen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien
erfüllten: 16
Bilanzsumme mindestens 12,4 Millionen ECU
Nettoumsatz mindestens 24 Millionen ECU
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des
Wirtschaftsjahres mindestens 500 17 .
Leben 18
Mit der Zweiten Richtlinie wurde die
Dienstleistungsfreiheit
Liberalisierung der Bestimmungen zunächst in einem Bereich
vorgenommen wurde, der unter dem Gesichtspunkt des
Verbraucherschutzes weniger schutzbedürftig war. In den
Fällen, in denen ein Versicherungsnehmer aus eigener
Initiative heraus in einem anderen Mitgliedsstaat eine
Lebensversicherung abschließt, sollten die Verbraucherschutz-
bestimmungen des Sitzlandes gelten.
Die Dienstleistungsfreiheit wurde bei diesen beiden
Richtlinien aus verbraucherschutzpolitischen
eingeschränkt. Dies konnte vor allem aufgrund des Urteils des
19 EuGH vom 4.12.1986 erfolgen, in dem dieser die
Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannte, wenn
zwingende Gründe des Allgemeinwohls die Beschränkung
rechtfertigen, das Interesse nicht bereits durch Vorschriften
des Niederlassungsstaates gewahrt wird und die Maßnahme
verhältnismäßig ist.
16 Art 5 der 2. Schadensrichtlinie
17 Zahlen bis zum 31.12.1992, ab dem 1.1.1993: Bilanzsumme:6,2 Mio.
ECU, Nettoumsatz: 12,8 Mio. ECU, Beschäftigtenzahl: 250
18 Zweite Richtlinie des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der
Richtlinie 79/267/EWG, 90/619/EWG, ABl. 1990 L 330/50
Mit der Zweiten Richtliniengeneration war das Ziel der EG, das Massengeschäft auf Basis der Sitzlandkontrolle zu liberalisieren, noch nicht verwirklicht. Erst mit der Dritten Richtlinie Schaden 20 und der Dritten Richtlinie Leben 21 erfolgte die tatsächliche Gewährung der Dienstleistungs- freiheit. Danach hat der Risikostaat dafür Sorge zu tragen, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungs- produkte vertrieben werden können. Die Verkehrsfreiheit darf nur durch Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses beschränkt werden. 22 Die herkömmlichen Systeme der aufsichtsbehördlichen Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen werden den Erfordernissen des so gestalteten Binnenmarktes nicht mehr gerecht. 23 Der hierdurch verloren gegangene Schutz von Versicherungsnehmern wurde durch die Verpflichtung zur vorvertraglichen Informationspflicht des Versicherungsnehmers über das angebotene Versicherungsprodukt ersetzt. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinien mussten die
staatlichen Bestimmungen angepasst werden.
Verbraucherschutzes Rücktritts- und Kündigungsrechte wesentliche Veränderungen.
19 RS 205/84 Slg. 86, 3755; VersR 86, 1225
20 Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG, 88/357/EWG, ABl. 1992 L 228/1
21 Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der
Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG; ABl. 1992 L 360
22 Art. 28 Dritte Richtlinie Schaden; Art. 28 Dritte Richtlinie Leben
23 Wandt, Verbraucherinformation, 2
1.2. PERSONEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGES
Vertragspartner des Versicherungsvertrages sind einerseits
der Versicherer und andererseits der Versicherungsnehmer.
Versicherer ist derjenige, der für den Versicherungsnehmer
den Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko gegen
Bezahlung einer Prämie übernimmt. Versicherungsunternehmen
können nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder
eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben
werden. 24 (In Deutschland auch Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts 25 )
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner, der den
Versicherungsschutz für ein Risiko begehrt und dafür Ver-
pflichtungen auf sich nimmt; insbesondere die Pflicht zur
Prämienzahlung. Der Versicherungsnehmer schließt den
Versicherungsvertrag im eigenen Namen und i.d.R. für sein
eigenes Interesse bzw. für seine eigene Person ab.
Neben dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer können noch
weitere Personen mit dem Versicherungsvertrag in Verbindung
stehen.
Versicherungsverträge können für fremde Rechnung
werden 26 .
abgeschlossen Dabei unterscheidet sich die
versicherte Person vom Versicherungsnehmer. Die versicherte
Person ist jene Person, in deren Interesse ein
Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (Sachversicherung)
oder die das Risiko des Versicherungsvertrages darstellt
(Personenversicherung).
24 § 3 Abs. 1 ö. VAG
25 § 7 Abs.1 d.VAG
26 §§ 74 bis 80 VersVG
Bei der Kapitalversicherung kann ein Dritter als
werden 27 .
Bezugsberechtigter bestimmt Dieser erhält im
Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungsleistung.
Auch durch Verpfändung oder Zession können Dritte zum Bezug
der Versicherungsleistung berechtigt werden.
1.3. ZUSTANDEKOMMEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGES
1.3.1. Form
Der Versicherungsvertrag ist ein formloser
Konsensualvertrag. 28 Versicherungsverträge entstehen auf Grund
ihres schuldrechtlichen Charakters immer durch Antrag und
Annahme. 29 Im Versicherungswesen ist es üblich, dass der
Antrag vom Versicherungsnehmer gestellt wird und der
Versicherer diesen annimmt. Die Annahme erfolgt:
- durch selbständige schriftliche Annahmeerklärung oder
- konkludent durch Übersendung des Versicherungsscheines
(Polizze) oder
- konkludent durch Prämienvorschreibung 30 .
Die Aushändigung der Polizze ist somit nicht unbedingt
erforderlich, damit ein gültiger Vertrag zustande kommt. Der
Versicherungsnehmer hat auch erst nach dem Zustandekommen des
Vertrages einen Anspruch auf die Polizze.
In Ausnahmefällen erfolgt die Antragstellung durch den
Versicherer. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der
27 §§ 166 bis 168, 180 VersVG
28 Köbler, Juristisches Wörterbuch 5 , (1991) 386; Gschnitzer,
Schuldrecht/BT², 356; Hofmann, Privatversicherungsrecht, 60
29 §§ 861 ff ABGB, §§ 145 ff BGB
30 Gschnitzer, Schuldrecht/BT², 357; Hofmann,
Privatversicherungsrecht, 60; Holthausen/Koch, Versicherungslehre
I², 152
Versicherer die Annahmefrist überschreitet 31 . In diesem Fall gilt diese Erklärung des Versicherers als neuerlicher Antrag.
1.3.2. Bindungsfristen
Die Zeitspanne zwischen der Antragstellung und der Annahme durch den Versicherer kann nicht beliebig lang sein. Einem Versicherungsnehmer ist es nicht zuzumuten, dass er über längere Zeit darüber im Unklaren ist, ob sein Versicherungsantrag angenommen wird oder nicht. Er müsste unter Umständen einen längeren Zeitraum ohne Versicherungsschutz überbrücken, da dieser i.d.R. erst mit der Annahme des Antrages zustande kommt. 32 Aus diesen Gründen ist die Annahme durch den Versicherer nur innerhalb einer Bindungsfrist möglich. Die Regelung dieser Bindungsfristen ist in Österreich und Deutschland unterschiedlich gestaltet.
Der österreichische § 1a Abs.1 VersVG bestimmt eine maximale Frist von sechs Wochen zur Annahme des Versicherungsvertrages.
Genauer gesagt ist eine Vereinbarung einer bestimmten Bindungsfrist auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt insofern ungültig, als sie länger als sechs Wochen dauert. Eine längere Bindungsfrist gilt nur dann als vereinbart, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wurde. Bestimmungen in AGB und Vertragsformblättern gelten i.d.R. als nicht im einzelnen ausgehandelt. 33 Diese Bestimmung stellt gewissermaßen eine Konkretisierung des § 6 Abs.1 Z.1 KSchG dar. Dieser hat für Verbraucher
31 § 150 BGB
32 1553 BlgNR 18.GP 12 (Beilagen zu den stenographischen Protokollen
des Nationalrates)
33 zur konkreteren Begriffsbestimmung s.: Krejci, Kommentar, Rz. 146
ff
jedoch weiterhin bei im einzelnen ausgehandelten Fristen Bedeutung. Die ausgehandelte Frist ist dann nur insofern verbindlich als sie nicht unangemessen lang oder unzureichend bestimmt ist. 34
Die deutsche Rechtslage sieht eine solche einheitliche Regelung der Fristen nicht vor. Hier wird je nach Versicherungssparte eine andere Bindefrist angewendet. Eine gesetzliche Regelung ist nur bei der Feuerversicherung 35 und bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 36 vorgesehen. Bei der Feuerversicherung beträgt die Bindefrist zwei Wochen. Die Regelung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestimmt, dass ein Antrag als angenommen gilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird. Für die übrigen Versicherungssparten gibt es keine gesetzliche Regelung; die Bindefristen werden durch AGB bestimmt. Für die Sachsparten sind zwei Wochen, für die HUK- Zweige (Haftpficht, Unfall, Kraftfahrt) ein Monat und für die Personenversicherung sechs Wochen üblich. 37
1.3.3. Abweichungen vom Antrag
Grundsätzlich gilt bei Konsensualverträgen, dass ein Vertrag durch Annahme des Antrags zustande kommt. Weicht nun die Annahmeerklärung vom Antrag ab, gilt dies grundsätzlich als Ablehnung, die mit einem neuen Antrag verbunden ist. 38 Diese Art des Vertragsschlusses wäre beim Massengeschäft der Versicherung schwer zu handhaben. Im Rahmen der
34 1722 BlgNR 18.GP 2
35 § 81 Abs.1 VVG
36 § 5 Abs. 3 PflVG
37 Holthausen/Koch, Versicherungslehre I ², 152
38 § 150 BGB; § 869 ABGB; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 8 , 103 f
Antragsprüfung kann sich ergeben, dass ein Versicherer einen Antrag in der gestellten Form nicht ohne weiteres annehmen kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Prämie falsch berechnet wurde oder ein Selbstbehalt falsch eingesetzt wurde. Es wäre dann zu umständlich und kostenaufwendig, beim Versicherungsnehmer rückzufragen und seine Zustimmung einzuholen.
Aus diesem Grund werden bei Versicherungsverträgen spezielle Regelungen über den Vertragsabschluss vorgesehen. 39 Diese sind in Österreich und Deutschland gleichermaßen gestaltet. Will ein Versicherer den Antrag nicht in der vorliegenden Form annehmen, so kann er die Abweichungen vom Antrag in den Versicherungsschein (bzw. in die Annahmeerklärungen) aufnehmen. Auf die einzelnen vorgenommenen Änderungen muss er den Versicherungsnehmer besonders aufmerksam machen. Dies hat durch die auffällige Hervorhebung der einzelnen Abweichungen zu geschehen. 40 Darüber hinaus muss der Versicherer über die Rechtsfolgen des § 5 Abs.1 VersVG belehren.
§ 5 Abs.1 VersVG enthält nun eine sog. Billigungsklausel. Gemäß dieser werden die Abweichungen der Annahmeerklärung Vertragsinhalt, wenn der Versicherungsnehmer nicht dagegen widerspricht. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monates nach Zugang der Annahmeerklärung zu erfolgen. In diesem Fall gilt der Vertrag als nicht gültig zustande gekommen. War der Versicherungsvertrag bereits vor Empfang des Versicherungsscheines geschlossen, so bleibt dieser als Folge des Widerspruches unverändert bestehen.
Macht der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit des Widerspruches keinen Gebrauch, so gilt der
39 § 5 VersVG; § 5 VVG
40 Hofmann, Privatversicherungsrecht, 62
Versicherungsvertrag ex lege auf Grundlage des Versicherungsscheines.
Bei Unterlassung einer der o.g. Hinweispflichten durch den Versicherer hat die Unterlassung des Widerspruches zur Folge, dass der Vertrag abgeschlossen wird. Inhaltlich gelten dann die Bestimmungen, die sich aus dem Antrag ergeben. Lediglich bei für den Versicherungsnehmer günstigeren Bestimmungen werden diese auch ohne Belehrung Inhalt des Versicherungsvertrages. 41
1.4. MÖGLICHKEITEN DER (RECHTSGESCHÄFTLICHEN) BEENDIGUNG
Versicherungsverträge können auf unterschiedliche Art und Weise beendigt werden. Grundlage für die Beendigung sind sowohl allgemeine schuldrechtliche Bestimmungen, wie auch nur auf Versicherungsverträge anwendbare Endigungsgründe. Grundsätzlich lassen sich folgende Formen der Beendigung bestehender Verträge unterscheiden:
1. Einvernehmliche Beendigung
2. Zeitablauf
3. Kündigung (ordentliche - außerordentliche Kündigung)
4. Fehlen bzw. Wegfall des versicherten Interesses 42
( Versicherungsfall oder sonstiger Grund)
5. Rückwirkende Auflösung des Vertrages bzw.
Vertragsangebotes (Rücktritt, Widerruf, Widerspruch)
Im Rahmen dieser Arbeit werden nicht alle Möglichkeiten der Auflösung von Versicherungsverträgen behandelt. Es sollen
41 Hofmann, Privatversicherungsrecht, 61; BGH VersR 1976, 477; 1989,
395;1995, 648; OGH VersR 1986, 271
ausschließlich die Voraussetzungen für eine
rechtsgeschäftliche Beendigung erörtert werden.
Als Rechtsgeschäft bezeichnet man jenen Tatbestand, bei dem
durch eine oder mehrere Willenserklärungen der gewollte
Rechtserfolg herbeigeführt wird. 43
Auf Grund dieser Einschränkung des Themas wird die Beendigung
durch den Wegfall des versicherten Interesses nicht weiter
erörtert. Die Ursache des Interessenswegfalles kann zwar ein
Rechtsgeschäft sein; für die Beendigung des Vertrages ist
allerdings kein weiterer rechtsgeschäftlicher Akt notwendig.
Auch bei einer Veräußerung einer versicherten Sache handelt
es sich um einen Interessenwegfall des Versicherungsnehmers.
Da in diesem Fall der Versicherungsvertrag aber u.U. auf den
Erwerber übergeht, ist für die Beendigung dieses
Vertragsverhältnisses ein weiterer rechtsgeschäftlicher Akt
notwendig. 44
Alle übrigen angeführten Beendigungsformen werden durch ein
Rechtsgeschäft begründet.
Durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft wird de
Versicherungsvertrag bei der einvernehmlichen Beendigung
aufgelöst. Durch den übereinstimmenden Willen der Vertrags-
parteien kommt ein Aufhebungsvertrag zustande. Ebenso kann
die Beendigung wegen Zeitablaufs als zweiseitiges
Rechtsgeschäft angesehen werden, da der Wille zur Beendigung
nach Ablauf der Versicherungszeit bereits im
Versicherungsvertrag dargelegt wird.
Als Möglichkeit zur einseitigen Beendigung des Vertrages
durch eine Vertragspartei dient das Instrument der Kündigung.
42 z.B. feuerversichertes Haus wird abgerissen
43 Koziol/Welser, Grundriß I, 80; Köbler, Juristisches Wörterbuch 5 ,
290
Durch die verschiedenen Möglichkeiten der rückwirkenden Auflösung des Vertrages kann das Versicherungsverhältnis durch ein einseitiges Rechtsgeschäft mit ex tunc – Wirkung beendet werden. Der Rücktritt, Widerspruch oder Widerruf erklären das Vertragsangebot oder den bereits zustande gekommenen Vertrag für ungültig.
44 Genaueres hierzu im Kapitel 2.2.1.3.2. Besitzwechselkündigung
2 . A L L G E M E I N E V E R T R A G S L Ö S U N G S M Ö G L I C H K E I T E N
2.1. RÜCKWIRKENDE AUFLÖSUNG DES VERSICHERUNGSVERTRAGES
2.1.1. Allgemeine Bestimmungen
Die „rückwirkende“ Auflösung des Versicherungsvertrages erfolgt im österreichischen Recht i.d.R. durch die Erhebung des Rücktrittes. Das deutsche Recht kennt neben diesem Begriff auch noch jene des Widerspruches und des Widerrufes. Gemeinsam ist all diesen rechtlichen Instrumenten, dass durch sie der Vertrag mit Wirkung ex tunc aufgehoben wird. Deshalb sollen die Vertragsparteien so gestellt werden, als hätte der Versicherungsvertrag nicht bestanden. Das bedeutet, dass durch die Ausübung eines solchen Gestaltungsrechtes ein Rückgewährschuldverhältnis begründet wird. Auf dessen Grundlage sind die Parteien verpflichtet, die bereits empfangenen Leistungen zurück zu stellen. 45 Insbesondere ist der Versicherungsnehmer zur Rückgewähr von Leistungen verpflichtet, die für bereits abgewickelte Versicherungsfälle erbracht wurden. 46 Der Versicherer ist zwar grundsätzlich ebenfalls zur Rückzahlung der bereits empfangenen Prämien verpflichtet, allerdings ist er v.a. durch § 40 VersVG häufig von dieser Pflicht entbunden.
Das deutsche Recht gewährt dem Versicherer beim Rücktritt einen Prämienanspruch bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Aber auch nach österreichischem Recht gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes, da sich § 40 öVersVG auf alle Auflösungstatbestände des Zivilrechtes
45 Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 26 , § 20,
Rz.10
bezieht. Der Prämienanspruch des Versicherers wird nach a.A. 47 nicht anerkannt, sofern dieser aus dem aufgelösten Vertrag niemals Deckung gewährt hat.
Die Auflösung des Versicherungsvertrages nach den in diesem Kapitel beschriebenen Möglichkeiten hat sich immer auf den gesamten Vertrag zu beziehen. Eine teilweise Aufhebung des Vertrages ist nicht möglich. Lediglich unter gesetzlich genau bezeichneten Bedingungen ist ein Teilrücktritt möglich. 48 Bei mehreren versicherten Gegenständen oder Personen darf sich hierzu der Rücktrittsgrund nur auf einen Teil derselben beziehen.
46 Ausnahme: § 21 VersVG
47 Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 215 48 § 30 dVVG, § 31 öVersVG; vgl. auch Kapitel: 2.2.1.1.2. bzw. 2.2.1.3.9.
2.1.2. Rücktrittsoptionen des Versicherungsnehmers
2.1.2.1. Österreichisches Recht
2.1.2.1.1. Rücktritt gemäß § 3 KSchG
Das KSchG ist nur bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern anzuwenden.
Der Unternehmerbegriff richtet sich nach § 1 KSchG. Demnach ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit ein Unternehmen i.S.d. KSchG. 49 Dabei ist die gewerbliche Befugnis des Unternehmers ebenso belanglos wie der Gegenstand des ausgeübten Gewerbes. 50 Verbraucher ist jeder, der nicht Unternehmer ist. 51
Die Rechtsvorschrift des § 3 KSchG begründet ein Rücktrittsrecht für Verbraucher. Durch dieses Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher bei Haustürgeschäften Schutz vor Überrumpelung und psychologischem Zwang gewährt werden. 52
§ 3 KSchG ist nur bei Verträgen anzuwenden, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers (Versicherungsbüro) ab- geschlossen wurden. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, falls der Verbraucher die geschäftliche Verbindung zum Abschluss des Vertrages selbst angebahnt hat. 53 Das Rücktrittsrecht des § 3 KSchG umfasst den Rücktritt vom Vertragsantrag sowie den Rücktritt vom bereits zustande- gekommenen Vertrag selbst. Nach dem KSchG ist der Rücktritt vom Vertragsantrag bis zum Zustandekommen des Vertrages möglich. Allerdings ist bei Versicherungsverträgen der
49 § 1 Abs.2 KSchG
50 Pogadl, Rücktrittsrecht, 12
51 § 1 Abs.1 Z 2 KSchG
52 Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 8 , 468
53 Pogadl, Rücktrittsrecht, 29 ff
§ 1a Abs.1 öVersVG zu beachten. Dieser bestimmt, dass ein Versicherungsnehmer i.d.R. nach sechs Wochen an seinen Antrag nicht mehr gebunden ist. Daher ist ein Rücktritt nicht mehr notwendig, falls der Versicherer seine Annahmeerklärung nicht rechtzeitig an den Versicherungsnehmer sendet. Nach dem Zustandekommen des Vertrages hat der Verbraucher die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn dem Versicherungsnehmer eine Urkunde (Versicherungspolizze) mit bestimmten Mindestanforderungen zugestellt wurde. Als solche Mindestanforderungen werden Name und Anschrift des Unternehmers, zur Identifizierung des Vertrages notwendige Angaben und die Belehrung über das Rücktrittsrecht angeführt. 54 Entspricht die Urkunde diesen Ansprüchen nicht, so erstreckt sich die Rücktrittsfrist maximal bis zum Ablauf eines Monates nach Abschluss des Vertrages. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Dabei genügt die Zurücksendung der Vertragserklärung mit einem entsprechenden Vermerk, der erkennen lässt, dass das Zustandekommen oder Aufrechterhalten des Vertrages abgelehnt wird. 55
§ 3 KSchG ist als allgemeine verbraucherschutzrechtliche Vorschrift ausreichend. Für den Bereich des Versicherungswesens geht sie manchmal jedoch nicht weit genug. So kann beispielsweise bei Vertretung eines Versicherungsnehmers durch einen Makler das Rücktrittsrecht vom Versicherungsvertrag verloren gehen, da sich dann der Rücktritt lediglich auf das Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnis zwischen Verbraucher und Makler beziehen kann. 56
54 § 3 Abs.1 KSchG
55 § 3 Abs.4 KSchG; Pogadl, Rücktrittsrecht 20
56 Krejci, Konsumentenschutz, 147
2.1.2.1.2. Rücktritt gemäß § 3a KSchG
Seit der Novelle BGBl 6/1997 zum KSchG besteht für Verbraucher-Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht wegen enttäuschter Erwartungen im § 3a KSchG. Dadurch sollte der Weckung falscher Erwartungen durch Unternehmer vorgebeugt werden. 57 Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherungsnehmer dann zu, wenn für seine Einwilligung maßgebliche Umstände nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eintreten als ihm dies versprochen wurde.
Die maßgeblichen Umstände, deren Fehlen zu einem Rücktritt führen kann, sind in Abs.2 abschließend aufgezählt. Als solche gelten die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann, sowie die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, auf eine öffentliche Förderung oder auf einen Kredit. Der Eintritt der Umstände muss zur Begründung des Rücktrittsrechtes als wahrscheinlich dargestellt worden sein und er darf nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers vereitelt worden sein. Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht dann, wenn der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass die zugesicherten Vorteile nicht eintreten, wenn Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder wenn sich der Versicherer zu einer angemessenen Anpassung bereit erklärt.
57 Grassl-Palten, Rechtsprobleme, 16
Versicherungsnehmer den Rücktritt innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erkennbarkeit des Entfalls der dargestellten Umstände erklären, wenn ihn der Versicherer über dieses Rücktrittsrecht belehrt hat.
Ist die Belehrung des Versicherers unterblieben, so bleibt die Möglichkeit zum Rücktritt während der gesamten
Vertragsdauer bestehen, sofern es sich um Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr handelt. Bei Verträgen mit längerer Laufzeit erlischt das Rücktrittsrecht auch bei fehlender Belehrung jedenfalls einen Monat nach Abschluss des Vertrages. Bezüglich der Form der Rücktrittserklärung gelten die selben Bestimmungen wie beim Rücktritt nach § 3 KSchG.
2.1.2.1.3. Rücktritt gemäß § 5b öVersVG (§ 5b öVersVG)
Da durch die dritte Richtliniengeneration die aufsichts- behördliche Genehmigung von Versicherungsbedingungen nicht ist 58 , mehr zulässig musste zur Wahrung des Verbraucherschutzes ein neues Instrument geschaffen werden. Als solches wurde durch die VersVG-Novelle 1994 der Versicherer zur umfassenden Information des Versicherungs- nehmers verpflichtet. Der Versicherungsnehmer erhielt durch das im § 5b öVersVG statuierte Rücktrittsrecht vom Vertrag ein Mittel, sich gegen die Verletzung von Informations- pflichten zu wehren.
58 Wandt, Verbraucherinformation, 2; vgl. Kapitel 1.1.3.
Die Pflichten des Versicherers werden in § 5b Abs.1 und 2 öVersVG festgelegt.
Der Versicherer ist dazu verpflichtet, dem Versicherungs- nehmer eine Kopie seiner Vertragserklärung auszufolgen, sofern diese persönlich an den Versicherer oder seinen Beauftragten übergeben wird. 59 Eine Abschrift ist aber dann nicht auszuhändigen, wenn die Abgabe der Erklärung an einen Makler erfolgt. Dieser wird nicht als Beauftragter des Versicherers angesehen. 60
Darüber hinaus hat der Versicherer die Versicherungsbedingungen, einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung und über Änderungen der Prämie vor Vertragsabschluss auszuhändigen sowie die Mitteilungspflichten der §§ 9a und 18b ö. VAG zu erfüllen. Diese Mitteilungspflichten erfassen die Information des Versicherungsnehmers über die in der folgenden Tabelle angeführten Umstände.
59 Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, § 5b, Rz.5 60 1553 BlgNR 18.GP 13
2.1.2.1.3.2. Rücktrittsrecht
Wenn ein Versicherer den genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, dann räumt § 5b öVersVG dem Versicherungs- nehmer das Recht ein, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht steht dem Versicherungsnehmer also nur dann zu, wenn er nicht schon vor Abgabe seines Antrages alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat.
Den Versicherer trifft die Beweislast dafür, dass er Antragsdurchschrift und Versicherungsbedingungen rechtzeitig ausgehändigt, Mitteilungspflichten erfüllt und den Versicherungsnehmer gehörig belehrt hat. 61
Im Gegensatz zum Rücktritt des § 3 KSchG ist dieses Rücktrittsrecht nicht auf Verbraucherverträge beschränkt. Allerdings enthält § 5b VersVG eine Einschränkung für kurzfristige Versicherungsverträge. Verträge mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten sind von diesem
61 § 5b Abs.3 öVersVG
Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Der Grund dafür liegt darin,
dass bei derartigen Verträgen die Einhaltung der vorgesehenen
Verpflichtungen des Versicherers häufig nicht möglich ist
(z.B. Reiseversicherung). 62
Obwohl Abs. 2 leg.cit nur den Rücktritt vom Vertrag erwähnt,
steht dem Versicherungsnehmer dieses Rücktrittsrecht auch vor
dem Zustandekommen des Vertrages hinsichtlich des
Vertragsantrages zu. 63
2.1.2.1.3.3. Ausübung des Rücktrittsrechtes
Der Rücktritt muss vom Versicherungsnehmer schriftlich
erklärt werden, wobei mit der Absendung der Erklärung die
Einhaltung der Rücktrittsfrist gewahrt bleibt.
Zur Erhebung des Rücktrittes vom Vertrag gilt nach § 5 Abs.2
eine Frist von zwei Wochen. Diese Frist beginnt erst mit dem
Zugang des Versicherungsscheines, der Versicherungs-
bedingungen und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht zu
laufen.
Wird der Fristbeginn durch das Fehlen einer dieser
Voraussetzungen gehemmt,
Fristenbestimmung danach, wie sehr der Versicherer seine
Pflichten vernachlässigt hat.
Um ein „ewiges“ Rücktrittsrecht weitgehend zu vermeiden,
besteht neben der zweiwöchigen Frist auch noch eine absolute
Rücktrittsfrist von einem Monat nach Zugang der
Versicherungspolizze.
Rücktritt erklärt
Versicherungsbedingungen
Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat. Voraussetzung für
62 1722 BlgNR 18.GP 3
63 Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 120; Krejci, VR 1995/3, 31
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Dr. Kurt Unterweger, 2001, Die rechtsgeschäftliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses im österreichischen und deutschen Recht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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