Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Zeitliche Eingrenzung der römisch-saguntinischen Annäherung 5
2.1. Sagunt und der Lutatiusvertrag 5
2.2. Sagunt und der Ebrovertrag 6
2.3. Sagunt und Rom nach 224 v Chr 9
3. Der staatsrechtliche Charakter der Beziehung zwischen Rom und Sagunt 12
4. Schlussbeurteilung 17
5. Quellen und Literaturverzeichnis 19
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1. Einleitung
Bereits in der Antike gab es zur Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs eine völkerrechtliche Ordnung. Es existierten mehr oder weniger feste Strukturen für Vertrags-, Gesandtschafts-, Kriegs- und Fremdenrecht. In diesem Rahmen bestanden verschiedene Institutionen des Völkerrechts. Angefangen bei weniger bindenden Beziehungen wie der amicitia bis hin zu verbindlichen Bündnisverträgen (foedus).
In welcher Art und Weise solche Verbindungen zwischen einzelnen Gemeinwesen vorkamen, ist teils für die Beurteilung der Geschichte von fundamentaler Bedeutung. Beispielsweise entzündet sich der Streit um die Kriegsschuldfrage am zweiten Punischen Krieg im Wesentlichen an der Debatte, ob zwischen Sagunt und Rom eine, wie auch immer geartete, völkerrechtliche Beziehung bestand. Zumindest wurde in den antiken Quellen die Bündnistreue Roms gegenüber Sagunt als entscheidender Kriegsgrund in den Mittelpunkt gerückt.
In Anbetracht dieser Aspekte ergibt sich unwillkürlich die Frage wann und warum Sagunt und Rom möglicherweise eine Beziehung eingegangen sind und welchen Charakter diese Verbindung gehabt haben könnte. Diese Fragen gilt es in der vorliegenden Arbeit zu untersuchen.
Erstaunlicherweise ist in der Forschung der Frage nach dem staatsrechtlichen Charakter der Beziehung zwischen Rom und Sagunt nur in beschränktem Maße Beachtung geschenkt worden. In vielen Forschungstexten erfolgt lediglich der Hinweis, dass Rom und Sagunt Verbündete waren. Auf welchem Weg ein ‚Bündnis’ zustande kam und welcher Art es war, wird weniger beachtet. 1 Zur Bearbeitung dient zum einen Polybios als Quelle, der in seinem Hauptwerk, der Historiai, die Zeit von 220-144 v. Chr. beschreibt und dessen Werk aus heutiger Sicht im Wesentlichen als inhaltlich in sich schlüssig und ohne nennenswerte Widersprüche beurteilt wird. Zum anderen wird Livius als Quelle herangezogen. Sein Geschichtswerk ist zeitlich deutlich später als das des Polybios entstanden. Bei der Quellenarbeit mit Livius ist zu berücksichtigen, dass teilweise die jüngere Annalistik mit einwirkt und dadurch die Glaubwürdigkeit der Quelle getrübt sein kann.
1 Beispiele: Vgl. Wilhelm Hoffmann: Die römische Kriegserklärung an Karthago im Jahr 218. In:
Rheinisches Museum für Philologie. Bd. 93 (1950), S. 69-88, hier S. 74.
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Zur Erörterung der aufgeführten Fragestellung wird zunächst der Beginn eines möglichen Bündnisses eingegrenzt. In einem nächsten Schritt soll der staatsrechtliche Habitus der Beziehung zwischen Rom und Sagunt untersucht werden. Durch eine Analyse der vornehmlich für Rom überlieferten Verfahrensweisen und Funktionen antiker Völkerrechtsstrukturen, gilt es in diesem Punkt Rückschlüsse auf den Charakter der Beziehung zwischen Sagunt und Rom zu ziehen.
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2. Zeitliche Eingrenzung der römisch-saguntinischen Annäherung
Die antiken Quellen stimmen darin überein, dass die Krise, die den zweiten Punischen Krieg auslöste, nicht von römischer, sondern von karthagischer Seite herbeigeführt worden ist. 2 Diese Sichtweise stützt sich vor allem auf die Annahme, dass durch die karthagische Einnahme der iberischen Stadt Sagunt, ein vermeintlich römischer Bündnispartner, Rom der casus belli geliefert wurde. 3 Mit dieser These verknüpft sich die Behauptung der karthagischen Kriegsschuld am zweiten Punischen Krieg. Allerdings ist diese Mutmaßung nur haltbar, wenn die durch karthagische Truppen eroberte Stadt Sagunt zuvor wirklich Bündnispartner der Römer geworden ist oder in irgendeiner anderen staatsrechtlichen Beziehung und demzufolge, unter dem Schutz Roms stand. Polybios behandelt die Frage wann und wie es zu einem Freundschaftsverhältnis zwischen Rom und Sagunt kam nur beiläufig. Ein genaues Datum für den Beginn der Beziehung nennt er nicht und auch auf welcher „Rechtsgrundlage dies geschah scheint ihn überhaupt nicht interessiert zu haben.“ 4 Zur Eingrenzung der zeitlichen Umstände in denen eine Annäherung von Sagunt und Rom stattgefunden haben könnte, sind vor allem zwei Verträge zu beachten, die grundlegend für die Rechtsbeziehung zwischen Karthago und Rom vor Beginn des zweiten Punischen Krieges sind. Dies ist zum einen der Lutatiusvertrag aus dem Jahr 241 v. Chr. und zum anderen der so genannte Ebrovertrag aus dem Jahr 226/225 v. Chr. Wäre die iberische Stadt bei Abschluss dieser beiden Verträge bereits Bündnispartner der Römer gewesen, müsste diesem Umstand im Rahmen der Vertragswerke Rechnung getragen worden sein.
2.1. Sagunt und der Lutatiusvertrag
Der Lutatiusvertrag ist der Friedensvertrag zwischen Rom und Karthago, der das Ende des ersten Punischen Krieges markiert. Der Vertrag regelte im Wesentlichen die karthagische Räumung Siziliens und den Verzicht eines militärischen Vorgehens gegen Syrakus. Zudem wurde die Freilassung römischer Kriegsgefangener und die Höhe der von karthagischer Seite aus zu entrichteten
2 Vgl. Klaus Zimmermann: Rom und Karthago. Darmstadt 2005, S. 45.
3 Vgl. Polyb. III, 20, 6-7.
4 Zimmermann, S. 49.
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Reparationszahlungen, festgelegt. 5 Allerdings enthält der Vertrag nach Polybios keine Regelungen über Iberien und zählte zudem Sagunt nicht zu den römischen Bundesgenossen, deren Sicherheit der Lutatiusvertrag garantierte. (Polyb. III, 21, 13, 16-17) Für die Beurteilung der Frage, ob Sagunt nicht doch bereits zu diesem Zeitpunkt Bündnispartner der Römer war und aus irrelevanten Gründen vielleicht nicht in der Liste der Bündnispartner Roms erwähnt wurde, ist besonders eine Tatsache von Bedeutung. Die Römer haben selbst nie die Behauptung aufgestellt, dass Sagunt als Bündnispartner der Römer ursprünglich durch den Lutatiusvertrag geschützt war. Hingegen argumentierten sie, dass auch alle nach dem Abschluss des Lutatiusvertrages geschlossenen Bündnisse durch selbigen geschützt seien. (Polyb. III, 29, 15-17, 23-26) Hierunter fiel der römischen Ansicht nach auch Sagunt. Klaus Zimmermann hält dieses Argument der Römer für fadenscheinig, da das Bündnis zwischen Rom und Sagunt wohl zum größten Teil nur auf Grund des karthagischen Siegeszuges in Iberien zustande kam. Somit sei es in erster Linie nicht um die Treue zu einem Bundesgenossen gegangen, sondern vielmehr darum in die karthagische Expansion einzugreifen. 6 Sicher ist, dass Sagunt durch den originären Lutatiusvertrag nicht als Bundesgenosse Roms geschützt war.
2.2. Sagunt und der Ebrovertrag
Der Ebrovertrag ist ein 226/225 v. Chr. zwischen dem Römischen Reich und dem Karthager Hasdrubal geschlossener Vertrag. Auch bezeichnet als Feldherrenvertrag, da Rom nicht mit der karthagischen Regierung, sondern mit dem Feldherren verhandelte, der für die Operationen in Iberien verantwortlich war. 7 Das Vertragswerk diente dazu, die Grenze des römischen und des karthagischen Einflussbereiches in Iberien festzulegen, markiert durch den Fluss Ebro, den die Karthager nicht in kriegerischer Absicht überschreiten durften. (Polyb. II, 13, 28-32) Wesentliche Elemente des Ebrovertrages sind sowohl von den antiken Historikern als auch in aktuellen historischen Debatten kontrovers beurteilt worden. Zu diesen
5 Vgl. Werner Huß: Karthago. München 3 2004, S. 61f.
6 Vgl. Zimmermann, S.52.
7 Vgl. Klaus Bringmann: Der Ebrovertrag, Sagunt und der Weg in den Zweiten Punischen Krieg. In: Klio. Beiträge zur Alten Geschichte. Hrsg. von Manfred Clauss, Hans Joachim Gehrke. Bd. 83 (2001), Heft 2, S. 369-375, hier S. 369.
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Kristina Horn, 2006, Antikes Völkerrecht - Die Beziehung zwischen Sagunt und Rom im Vorfeld des zweiten Punischen Krieges, Munich, GRIN Publishing GmbH
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