Einleitung
Die Informationsbeschaffung stellt eine der Hauptaufgaben der Journalisten dar. Dabei sind sie auf Auskünfte und Informationen verschiedener Organisationen und Personen angewiesen. Doch nicht selten wird den Medien der Zugang zu wichtigen Informationen erschwert. Nach Ansicht des Journalistenverbandes „Netzwerk Recherche“ wird aufgrund der Auskunftsverweigerung und Informationsblockaden von Behörden die Pressefreiheit in Deutschland Behörden zunehmend eingeschränkt. Immer häufiger versuchen Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Interessenverbänden unliebsame und kritische Artikel und Beiträge oft schon vor der Veröffentlichung zu behindern, einzuschränken oder zu unterbinden. Dabei besteht in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 Abs. 1 GG das Recht auf Informationsfreiheit, welches jeden berechtigt, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Ebenso soll jedem einzelnen ermöglicht werden, seinen Wissensdurst zu befriedigen, ohne vom Staat daran gehindert zu werden. Zu den allgemein zugänglichen Quellen zählen öffentliche Register und Verzeichnisse, privat betriebene Datenbanken, staatliche Register sowie die Massenkommunikationsmittel. Doch gerade Informationen, welche nicht öffentlich zugänglich, können bei der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung eine wichtige Rolle spielen.
Damit die Journalisten den einzelnen Bürger umfassend über alle Angelegenheiten von allgemeinem Interesse informieren können, hat der Gesetzgeber den Massenmedien und ihren Mitabeitern einige Sonderrechte eingeräumt. Sie haben auch gegenüber den Behörden einen Auskunftsanspruch. Allerdings ist dieser Anspruch nicht schrankenlos. Um Personen oder Organisationen zu schützen hat der Gesetzgeber so genannte
Auskunftsverweigerungsgründe definiert, welche die Behörde berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen, keine Information zu erteilen. Im Rahmen dieser Seminararbeit sollen die Gründe einer Auskunftsverweigerung gegenüber den Medien genauer erläutert werden. Zudem werde ich aufzeigen, welche Möglichkeiten die Medien haben, ihre Auskunftsansprüche trotz der Schranken durchzusetzen. Um vorab einen Überblick zu schaffen, gehe ich zunächst auf den Inhalt des Auskunftsanspruches ein.
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1. Der Auskunftsanspruch der Presse
1.1 Auskunftsberechtigte
Auskunftsberechtigt sind je nach Formulierung der Landespressegesetze entweder „ die Presse“ ( § 3 hessisches LPG und § 4 bayerisches LPG) oder die „Vertreter der Presse“ (so § 4 der übrigen LPGs). Die unterschiedliche Ausdrucksweise in den Landespressegesetzten von Bayern und Hessen einerseits und denen der anderen Bundesländer andererseits führt leicht zu Missverständnissen. Denn wer als „Vertreter der Presse“ gilt, ist in manchen Landespressegesetzten nicht eindeutig definiert. Zugunsten der Medienvertreter und Rundfunkanstalten wird diese bestehende Rechtslücke über den verfassungsrechtlichen Informationsanspruch 1 geschlossen. Überwiegend zählen aber vor allem Redakteure und Reporter von Zeitschriften und Zeitungen sowie des Rundfunks, Nachrichtenagenturen und Schriftsteller zu den „Vertretern der Presse“. Unter „Presse“ sind stets alle berichterstattenden Medien zu verstehen, nicht nur die periodisch erscheinenden, sondern auch die Buchpresse (vgl. Schiwy und Schütz 1994, S. 111 f.).
Da es sich bei Pressefreiheit um ein Menschenrecht handelt und der Auskunftsanspruch auf diesem Grundrecht basiert, steht dieser Anspruch auch ausländischen Medien zu. Zudem reicht die Pressefreiheit „von der Beschaffung der Nachricht bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen“ 2 , so dass als Auskunftsberechtigte sämtliche Mitarbeiter (unabhängig von ihrem Status) eines Verlages oder Senders, vom Verleger oder Intendanten über die redaktionellen Mitarbeiter bis hin zu kaufmännischen oder technischen Angestellten, in Betracht kommen (vgl. Branahl 1996, S. 31).
Der auskunftsberechtigte Personenkreis umfasst demnach eine Vielzahl an Personen. Da fällt es manchmal schwer festzustellen, ob es sich nun um einen Vertreter der Medien handelt. Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei den freien Journalisten, welche eventuell nur gelegentlich für eine Zeitung tätig sind. Hier bedarf es einer Legitimation durch den Presseausweis oder ein Bestätigungsschreiben der Redaktion oder des Verlages.
1 abgeleitet aus Art. 5 Abs. 1 GG
2 BVerfGE 20
3
1.2 Auskunftsverpflichtete
Die Willensbildung des Volkes und die staatliche Willensbildung setzten voraus, dass das Volk über die Tätigkeiten der staatlichen Gewalt und die verschiedenen Meinungen darüber informiert ist. Diese Unterrichtung können die Medien nur gewährleisten, wenn sie auch durch die staatlichen Stellen informiert werden. Deshalb ist der Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden für die Verwirklichung der Volksouveränität eine unabdingbare Voraussetzung.
In der Literatur ist es umstritten, ob sich der Auskunftsanspruch aus der Verfassung selbst ergibt oder nicht. Nach der herrschenden Meinung ist allerdings unverkennbar, dass sich der Informationsanspruch gegenüber Behörden nicht aus der Pressefreiheit ableitet. Der Anspruch auf Auskunftserteilung leitet sich somit für die Vertreter der Presse aus dem jeweiligen Landespressegesetz ab. Geregelt ist der Auskunftsanspruch in fast allen Landespressegesetzten in § 4 3 und hat oftmals denselben Wortlaut. So heißt es in den meisten Pressegesetzten: „ Die Behörden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienende Auskünfte zu erteilen“ (vgl. Fechner 2005, S. 212).
Dieser Auskunftsanspruch richtet sich allein gegen staatliche Stellen, welche die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dazu zählen
Bundesbehörden, Parlamente, Regierungen und Gerichte sowie Verwaltungs-Behörden und Eigenbetriebe von Bund, Ländern und Gemeinden. Ob es sich dabei um eine Bundes- oder Landesbehörde handelt, ist egal, da das Pressegesetz, auch wenn es ein Landesgesetz ist, auch Bundesbehörden verpflichten kann.
Ebenso unterliegen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Auskunftspflicht. Bei Kirchen hängt die Auskunftspflicht von ihrer Organisationsstruktur ab. Sofern eine Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft konstituiert ist und der staatlichen Gesetzgebung unterliegt, herrscht ein Auskunftsanspruch. Ist die Kirche privat-rechtlich organisiert, müssen keine Informationen herausgegeben werden (vgl. Löffler/Ricker).
3 Ausnahmen machen Brandenburg § 5 und Hessen § 3
4
Auch für einzelnen Bürger und für wirtschaftliche oder gesellschaftliche Vereinigungen, wie Handels- oder Kapitalgesellschaften, besteht keine Verpflichtung Auskünfte gegenüber Medien zu erteilen. Ein
Wirtschaftsunternehmen kann also selbst entscheiden, ob es eine Pressekonferenz einberuft und welche Journalisten eingeladen werden (vgl. Branahl 1996, S. 31).
1.3 Gleichbehandlungsgrundsatz
Eine Behörde hat indessen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, der den willkürlichen Ausschluss einzelner Presseorgane oder Journalisten für unzulässig erklärt. Konkret heißt dies, dass grundsätzlich die Vertreter aller Medien zu Pressekonferenzen zugelassen werden müssen. Es darf zudem kein „Exklusivvertrag“ zwischen einer Behörde und einem Presseorgan existieren und alle gemeldeten Presseorgane müssen zeitgleich über amtliche
Bekanntmachungen informiert werden. Sie darf sich ebenso nicht auf das Hausrecht berufen oder die Durchführung einer Pressekonferenz an einen privatrechtlich organisierten Verein übertragen. Demzufolge hat die Behörde nur in seltenen Fällen die Möglichkeit sich ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung zu entziehen. So darf sie beispielsweise einem Journalisten die ständige Zusendung von Pressemitteilungen verweigern, wenn vorherzusehen ist, dass dieser nicht in der Lage ist den großen Teil des Materials pressemäßig auszuwerten (vgl. Branahl 1996, S. 35 ff.).
2. Die Schranken des Auskunftsanspruches
2.1 Auskunftsverweigerungsgründe
Folglich scheint es, als könnten die Vertreter der Medien schrankenlos an Informationen von Behörden gelangen. Aber es gibt gesetzliche Grenzen. Der Auskunftsanspruch wird durch die Auskunftsverweigerungsgründe eingeschränkt.
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Arbeit zitieren:
Yvonne Spindler, 2006, Die Auskunftsverweigerungsgründe und die praktische Durchsetzung des Auskunftsanspruchs in der Praxis, München, GRIN Verlag GmbH
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