Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Dictatus Papae 2
3. Beginn des Konflikts 3
3.1. Investiturverbot von 1075 3
3.2. Drohung an Heinrich 5
4. Die Synode in Worms 1076 6
5. Fastensynode von 1076 7
5.1. Absetzung Heinrichs 7
5.2. Kirchenrechtliche Begründung Gregors 8
6. Canossa 9
6.1. Der Gang nach Canossa 9
6.2. Die Bedeutung von Canossa 11
7. Resümee 12
1
1. Einleitung
Der Konflikt zwischen Papst Gregor VII. und dem deutschen König Heinrich IV. und dessen Höhepunkt, der „Gang nach Canossa“, gehört sicherlich zu den bekanntesten Ereignissen des Mittelalters. Immer wieder erhitzte er die Gemüter und regte zu Diskussionen an. Besonders in bei den Nationalisten des 19. Jahrhunderts galt Canossa als Inbegriff von Schmach und Niederlage. Bezeichnend sind die Worte des Reichskanzlers Fürst Otto von Bismarck, die er zu Beginn des sogenannten Kulturkampfes 1872 vor dem Reichstag in Berlin sprach: „Nach Canossa gehen wir nicht!“
Noch immer ist der Streit zwischen Gregor und Heinrich, der oft einfach als Investiturstreit bezeichnet wird, Gegenstand des Geschichtsunterrichts in der Schule. Doch welche Rolle spielte die Investiturfrage in dem Konflikt bis Canossa wirklich? In dieser Arbeit soll der Verlauf des Konflikts von Ende des Jahres 1975 bis zu den Ereignissen von Canossa im Januar 1077 und die einzelnen Streitpunkte näher beleuchtet werden. Wie lassen sich die Geschehnisse erklären und wie begründeten die Beteiligten selbst ihr Handeln? Die Beantwortung dieser Fragen und die Ausarbeitung der historischen Bedeutung sollen das Ziel dieser Erörterung sein. Im Mittelpunkt der Beobachtung sollte das Amtsverständnis Gregors stehen. Um dieses besser zu verstehen, ist es unverzichtbar, zunächst kurz auf das Dictatus Papae einzugehen.
2. Dictatus Papae
Hildebrand war schon vor seiner Wahl zum Papst bemüht, die Autorität des Papstes zu kanonisieren. Als Papst Gregor VII. schrieb er Anfang März 1075 im Dictatus Papae 1 die 27 Punkte nieder, welche er als die Ansprüche des apostolischen Stuhls verstand. Die Forschung erachtet diese Punkte als Richtlinien für Gregor selber, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt gewesen waren. Die locker gefügte Form deute auf eine geniale Improvisation, nicht auf die abschließende Formulierung
1 Das Register Gregors VII. (MGH Eppistolae selectae II,1-2) bearbeitet von Erich Caspar, Berlin
1923, Reg. 2.55a, S. 201-208.
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eines päpstlichen Programms, so Caspar. 2 Schieffer sieht darin auch nicht neue, von Gregor entwickelte Ideen. Vielmehr kennzeichne das Dictatus Papae „das Ausmaß und die Entschiedenheit, mit denen Gregor das Gedankengut der Reformer in sich aufgenommen hatte.“ 3 Es seien zugespitzte Formulierungen der Reformgedanken seiner Vorgänger, mit denen er in einer engen geistigen Verflechtung stehe. 4 Einige von den Sätzen waren dies tatsächlich, vor allem diejenigen, die sich auf den päpstlichen Primatsanspruch innerhalb der Kirche bezogen, beispielsweise Satz drei, der besagt, „dass er alleine Bischöfe absetzten und wieder einsetzen kann“. 5 Manches aber war ohne jegliches Vorbild und stand teilweise sogar dem geltenden römischen und kirchlichen Recht entgegen, wie, dass er, wie er in Satz 25 äußert, Bischöfe auch ohne Synode ein- und absetzen könne. 6 Für die vorliegende Untersuchung sind besonders die Sätze 12 und 27 interessant: „Dass es ihm erlaubt ist, Kaiser abzusetzen“ 7 und „dass er Untergebene vom Treueeid gegenüber Sündern lösen kann“ 8 . Offenbar sah es Gregor schon zu diesem Zeitpunkt als sein Recht an, gegebenenfalls massiv in die weltliche Politik und das Machtgefüge einzugreifen. Das Dictatus papae wurde ohne weitere Publikation Anfang März 1075 in das Register eintragen. Heinrich waren die Leitlinien des Papstes wohl nicht bekannt. 9
3. Beginn des Konflikts
3.1. Investiturverbot von 1075
Zu Beginn von Gregors Pontifikat lag es nicht in dessen Absicht, Laien vollständig bei der Investitur von Bischöfen auszugrenzen. Er hatte nichts gegen die symbolische Übergabe von Investitursymbole durch die weltlichen Herrscher, allerdings wollte er
2 Erich Caspar, Gregor VII. in seinen Briefen, in: Historische Zeitschrift 130 (1924), S.22.
3 Rudolf Schieffer, Gregor VII. - ein Versuch über die historische Größe, in: Historisches Jahrbuch
97/98 (1978), S.94.
4 Schieffer, Gregor VII. - ein Versuch über historische Größe, S.93 f.
5 Reg. 2.55a S. 202: „III. Quod ille solus possit deponere episcopos vel reconciliare.“
6 Stefan Weinfurter, Canossa. Die Entzauberung der Welt, München 2006, S. 106 f.
7 Reg. 2.55a S. 204: „XII. Quod ille liceat imperatores deponere.“
8 Ebd. S. 208: „XXVII: Quod a fidelitate iniquorum subiectos potest absolvere.“
9 Schieffer, Gregor VII. - ein Versuch über historische Größe, S.94.
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dies auf einen rechtsymbolischen Akt beschränken, wodurch die zuvor in kanonischer Wahl Gewählten lediglich in ihrem Amt bestätigt würden. 10 Dennoch begann der Konflikt zwischen dem Papst und dem König mit einem langwierigen Streit in einer Investiturfrage, und zwar bei der Besetzung des Mailländer Bischofstuhls, der seinen Höhepunkt darin fand, dass Heinrich im Herbst 1075, trotz vorheriger Warnung des Papstes und gegenteiligem Versprechen seinerseits, eigenständig Tedald, einen ehemaligen Angehörigen seiner Hofkapelle, als neuen Erzbischof in Mailand einsetzte. 11
Gregor war empört über Heinrichs Verhalten. Grund dafür könnte ein, zu diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochenes, Investiturverbot sein, von dem Arnulf von Mailland in seine Gesta berichtet. Er bezieht sich auf die Fastensynode in Rom im Frühjahr 1075:
„Der Papst [...] untersagte dem König öffentlich, fortan irgendein
Recht bei der Vergabe von Bistümern zu haben, und schließt alle
Laienpersonen von den Investituren der Kirche aus. Obendrein
verkündet er im Hinblick auf alle Ratgeber des Königs die Verhängung
des Anathems, was er schon dem König selbst angedroht hatte, wenn
er nicht bald diesem Beschluss gehorcht.“ 12
Ob das Investiturverbot tatsächlich schon 1075 so direkt ausgesprochen wurde, ist in der Forschung noch umstritten, besonders Schieffer zieht die Glaubwürdigkeit des Investiturverbots von 1075 in Zweifel, vor allem weil das Ereignis nirgendwo sonst erwähnt sei. 13 Laudage jedoch ist von der Historizität dieser Überlieferung überzeugt 14 und sieht dies unter anderem dadurch bekräftigt, „dass Gregor VII. die Mailänder Angelegenheit offensichtlich von Anfang an als juristischen Präzedenzfall behandelte“ 15 . Laudage zieht aus dieser Annahme die richtige Konsequenz: Mit
10 Johannes Laudage, Gregorianische Reform und Investiturstreit (Erträge der Forschung Bd. 282),
Darmstadt 1993, S. 35.
11 Werner Goez, Kirchenreform und Investiturstreit 910 - 1122 (Urban-Taschenbücher Bd. 462),
Stuttgart 2000, S. 123.
12 MGH Arnulfi Gesta archiepp. mediol. lib. IV, S. 27.
„[...] papa [...] palam interdicit regi, ius deinde habere aliquod in dandis episcopatibus, omnesque
laicas ab investituris ecclesiarum summovet personas. Insuper facto anathemate cunctos regis clamat
consciliarios, id ipsum regi comminatus, nisi in proximo huic obediat constituto.“
13 Vgl. Rudolf Schieffer, Die Entstehung des päpstlichen Investiturverbots für den deutschen Kölnig
(Schriften der MGH Bd. 28) Stuttgart 1981, S. 114-152.
14 Vgl. Laudage, Gregorianische Reform, S. 37-39.
15 Laudage, Gregorianische Reform, S. 38.
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Arbeit zitieren:
Sarah Monschau, 2006, Die Auseinandersetzung zwischen Gregor VII. und Heinrich IV. bis Canossa, München, GRIN Verlag GmbH
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